TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/19 W601 2298830-2

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Veröffentlicht am 19.09.2024
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Entscheidungsdatum

19.09.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


W601 2298830-2/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft XXXX , geb. am XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2024 die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG sowie eine Stellungnahme vom 13.09.2024 zur verfahrensgegenständlichen ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG).1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2024 die Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG sowie eine Stellungnahme vom 13.09.2024 zur verfahrensgegenständlichen ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG).

2. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 13.09.2024 gewährt und die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in Folge: BBU GmbH) über das anhängige Überprüfungsverfahren und das eingeräumte Parteiengehör informiert. Mit Nachtrag zum Parteiengehör vom 16.09.2024 wurde dem BF die von der für Heimreisezertifikate zuständige Abteilung (in Folge: HRZ-Fachabteilung) eingeholte Information vom 16.09.2024 zur Stellungnahme übermittelt.

3. Am 16.09.2024 legte die BBU GmbH die Vollmacht betreffend den BF vor und ersuchte um Übermittlung des Parteiengehörs. Der BBU GmbH als Rechtsvertreter des BF wurde sodann das Parteiengehör vom 13.09.2024 sowie der Nachtrag des Parteiengehörs vom 16.09.2024 samt Stellungnahme des BFA vom 13.09.2024 und Information der HRZ-Fachabteilung vom 16.09.2024 übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

4. Mit Parteiengehör vom 17.09.2024 wurde der Rechtsvertreterin des BF das eingeholte amtsärztliche Befund und Gutachten vom 17.09.2024 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

5. Am 18.09.2024 teilte das BFA mit, dass die algerische Botschaft am 17.09.2024 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF erteilt hat, die Vorlaufzeit für die Ausstellung des HRZ 3 Wochen beträgt und die Abschiebung für den 14.10.2024 geplant ist.

6.Mit Parteiengehör vom 18.09.2024 wurde der Rechtsvertreterin des BF die Mitteilung des BFA vom 18.09.2024 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

1.1.1. Der BF stellte am 05.04.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Der BF wurde mit 14.04.2023 wegen unsteten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet. Er tauchte unter und entzog sich seinem Asylverfahren.

1.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2023, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Zudem wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Der Bescheid wurde am 15.09.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben.1.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2023, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Zudem wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Der Bescheid wurde am 15.09.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben.

1.1.4. Am 22.05.2024 wurden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum XXXX Hauptbahnhof beordert, weil eine Person – der BF – im Zug Personen belästige und den Zug nicht verlassen wolle. Der BF wurde einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht. 1.1.4. Am 22.05.2024 wurden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum römisch 40 Hauptbahnhof beordert, weil eine Person – der BF – im Zug Personen belästige und den Zug nicht verlassen wolle. Der BF wurde einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht.

1.1.5. Der BF wurde am 23.05.2024 einvernommen und mit Bescheid des BFA vom 23.05.2024 über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.1.5. Der BF wurde am 23.05.2024 einvernommen und mit Bescheid des BFA vom 23.05.2024 über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.1.6. Am 10.06.2024 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das BFA fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der BF den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gestellt hat und hielt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, wovon der BF in Kenntnis gesetzt wurde. 1.1.6. Am 10.06.2024 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das BFA fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der BF den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gestellt hat und hielt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, wovon der BF in Kenntnis gesetzt wurde.

1.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 03.07.2024, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.1.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 03.07.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

1.1.8. Der BF gab im Zuge der Rückkehrberatungsgespräche am 28.06.2024 und 15.07.2024 jeweils an nicht rückkehrwillig zu sein.

1.1.9. Am 17.07.2024 wurde der BF einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt, im Zuge dessen die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt wurde. Zur Identifizierung des BF wurden die Unterlagen des BF an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet.

1.1.10. Am 10.08.2024 gab der BF an eine Rasierklinge verschluckt zu haben. Im Zuge einer amtsärztlichen Untersuchung konnten keinerlei Verletzungen und bedenkliche Gegenstände festgestellt werden.

1.1.11. Am 13.09.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. 1.1.11. Am 13.09.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.

1.1.12. Am 17.09.2024 erteilte die algerische Botschaft die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.

1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Der BF ist Staatsangehöriger Algeriens. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF wird seit 23.05.2024 in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Der BF ist haftfähig. Er wird aktuell aufgrund Posttraumatischer Belastungsstörung (Depression) medikamentös behandelt und steht unter regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Der BF befindet sich in gutem, stabilen physischen und psychischen Zustand. Es liegen derzeit keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.

1.2.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF stellte am 05.04.2023 seinen ersten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Bereits am 14.04.2023 tauchte der BF noch während des anhängigen Asylverfahrens unter und entzog sich seinem Asylverfahren.

1.3.2. Der BF stellte am 10.06.2024 während seiner Anhaltung in Schubhaft seinen zweiten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

1.3.3. Der BF weist abgesehen von seinem Aufenthalt in einem Quartier der Grundversorgung von 06.04.2023 bis 14.04.2023 und seiner nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft über keine Meldung in Österreich auf. Er hat sich ab 14.04.2023 im Verborgenen aufgehalten und war für die Behörden nicht greifbar.

1.3.4. Gegen den BF bestehen rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF kam bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

1.3.5. Der BF befand sich von 30.05.2024 bis 01.06.2024, von 11.06.2024 bis 12.06.2024, von 21.06.2024 bis 23.06.2024, von 04.07.2024 bis 11.07.2024 sowie von 08.08.2024 bis 10.08.2024 im Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

1.3.6. Der BF ist unkooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen.

1.3.7. Der BF verfügt weder über familiäre noch substantielle soziale Kontakte in Österreich. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert und besitzt kein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

1.3.8. Ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde vom BFA am 19.01.2024 an die algerische Vertretungsbehörde übermittelt. Das BFA urgierte regelmäßig bei den algerischen Vertretungsbehörden. Am 17.07.2024 wurde der BF im Stande der Schubhaft einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt und wurde im Zuge dessen die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt. Derzeit wird die Identität des BF auf Grundlage dessen Angaben und den vom BFA übermittelten Unterlagen in Algerien überprüft. Das BFA urgierte regelmäßig, zuletzt am 05.09.2024 bei der algerischen Botschaft betreffend die Ausstellung eines HRZ für den BF.

Die algerische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus (und es finden regelmäßig Abschiebungen aus Österreich nach Algerien statt. Die Vorlaufzeit für die Ausstellung des Heimreisezertifikates beträgt 3 Wochen.

Am 17.09.2024 wurde seitens der algerischen Botschaft die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF erteilt. Die Abschiebung des BF ist für den 14.10.2024 geplant.

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des BF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich und maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA, in den Gerichtsakt sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).

2.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA, dem Gerichtsakt sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Dass der BF ein Staatsangehöriger Algeriens ist, ergibt sich daraus, dass dies beim Interviewtermin des BF bei der algerischen Botschaft am 17.07.2024 bestätigt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den Angaben des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 15.09.2023 abgewiesen wurde und der Folgeantrag des BF mit Bescheid 03.07.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde sowie beide Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 23.05.2024 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Dass der BF an keiner die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, ergibt sich aus den aktuellen amtsärztlichen Befund und Gutachten. Der BF ist dem amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 17.09.2024 nicht entgegengetreten und ist dieses auch nach wie vor aktuell. Der BF wird entsprechend medikamentös behandelt und steht in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Der BF befindet sich in gutem, stabilen physischen und psychischen Zustand. Es sind demnach keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF derzeit an einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde entsprechendes auch nicht behauptet.

2.2.4. Die festgestellte strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die Feststellungen zur unbegründeten Asylantragstellung in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Bescheid des BFA vom 15.09.2023, mit dem der erste Antrag des BF vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde sowie dem Bescheid des BFA vom 03.07.2024 mit dem sein Folgeantrag vollinhaltlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dass sich der BF seinem ersten Asylverfahren bereits am 14.04.2023 entzogen hat, ergibt sich aus der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem aus dem sich die Abmeldung des BF aus der Grundversorgung wegen unsteten Aufenthaltes ab 14.04.2023 ergibt. Der BF weist seitdem bis zu seiner nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft über keine Meldung im Zentralen Melderegister auf. Der BF war daher ab 14.04.2023 bis zu seinem zufälligen Aufgriff am 22.05.2024 untergetaucht und hat sich seinem Asylverfahren entzogen und war daher für die Behörden nicht greifbar.

2.3.2. Dass der BF seinen zweiten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz während seiner Anhaltung in Schubhaft gestellt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

1.3.1. Die Feststellung zum Vorliegen rechtskräftiger, durchsetzbarer und durchführbarer aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 15.09.2023 und 03.07.2024, mit denen jeweils gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem Verwaltungsakt, dem Beschwerden gegen die Bescheide nicht zu entnehmen sind, erschließt sich zudem, dass die Bescheide nicht angefochten wurden und somit in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar und durchführbar sind. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren.

2.3.3. Die Feststellungen zu den vom BF während seiner Anhaltung in Schubhaft abgehaltenen Hungerstreiks ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den entsprechenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.3.4. Dass der BF unkooperativ und weder vertrauenswürdig noch rückkehrwillig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hat sich der BF bereits seinem Asylverfahren entzogen und ist untergetaucht. Er hielt sich jahrelang im Verborgenen auf und entzog sich dadurch dem Zugriff der Behörden. Der BF hat seine Meldeverpflichtung nicht eingehalten. Zudem ist der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft bereits fünfmal in Hungerstreik getreten. Das Verhalten des BF ist daher maßgeblich darauf gerichtet, seine Abschiebung aus Österreich zu verhindern. Der BF zeigte sich in den Rückkehrberatungen jeweils als nicht rückkehrwillig. Es ist daher maßgeblich davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um einer Abschiebung zu entgehen.

2.3.5. Dass der Beschwerdeführer weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei aus der hervorgeht, dass der BF seit seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und Schubhaft keinen Besuch von Angehörigen, Freunden oder Bekannten erhalten hat. Sofern er in der Einvernahme am 23.05.2024 angegeben hat, dass er einen Cousin in Österreich hat, der ihn finanziell unterstützen kann und ihm Unterkunft gewähren würde, ist festzuhalten, dass der BF in der Einvernahme beim Bundesamt zu seinem Folgeantrag am 01.07.2024 die Frage, ob er Verwandte in Österreich habe, ausdrücklich verneinte. Es ist daher festzustellen, dass der BF weder über familiäre noch substantielle soziale Kontakte in Österreich verfügt. Selbst bei Zugrundelegung des Umstandes, dass ein Cousin des BF in Österreich lebt und dem BF unterstützen sowie Unterkunft gewähren würde, ist festzuhalten, dass der BF in der Einvernahme am 23.05.2024 weder die Telefonnummer noch den Aufenthaltsort seines Cousins nennen konnte. Zudem haben ihn sein Cousin und die Unterstützungsmöglichkeiten auch bisher nicht davon abgehalten, sich im Verborgenen aufzuhalten und den Behörden entzogen zu halten. Dass der BF in Österreich nicht beruflich verankert ist sowie über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 23.05.2024. Zudem weist der BF seit 14.04.2023 – abgesehen von der aktuellen Anhaltung in Schubhaft – keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Dass der BF kein Vermögen hat, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der Einvernahme am 23.05.2024 und der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der sich ergibt, dass der BF über keinen verfügbaren Geldbetrag mehr verfügt. Folglich ist daher auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen.

2.3.6. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betreffend den BF sowie zu den Ausstellungen von Heimreisezertifikaten, zu Abschiebungen nach Algerien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Stellungnahme des BFA vom 13.09.2024 sowie der Information der HRZ-Fachabteilung vom 16.09.2024.

Dass die algerische Botschaft am 17.09.2024 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF erteilt hat, die Vorlaufzeit für die Ausstellung des Heimreisezertifikates 3 Wochen beträgt und die Abschiebung des BF für den 14.10.2024 geplant ist, ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 18.09.2024.

Da eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF seitens der algerischen Botschaft vorliegt, Heimreisezertifikate binnen einer Vorlaufzeit von drei Wochen ausgestellt werden, Abschiebungen nach Algerien tatsächlich stattfinden und die Abschiebung des BF für 14.10.2024 geplant ist, ist eine Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grund

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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