TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/19 W170 2261244-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2024
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Entscheidungsdatum

19.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W170 2261244-4/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LLM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024, Zl. 1292657304/231447938, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LLM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024, Zl. 1292657304/231447938, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der zurückweisende Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG, 28 Absatz eins und 2 VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und der zurückweisende Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.

1.2. Zu den bisherigen Verfahren wird festgestellt:

1.2.1. Verfahren zu W276 2261244-1:

Der Beschwerdeführer hat am 08.01.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) am 21.06.2022 zugestellt.

Der nunmehr von einem Rechtsanwalt vertreten Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 06.09.2022, am 08.09.2022 mittels E-Mails bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 03.10.2022, 1292657304/220040409, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Am 20.10.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein und beantragte, die gegen den gegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.09.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2023, W276 2261244-1/6E, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt; dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts befindet sich im Rechtsbestand.

In der in diesem Verfahren am 08.01.2022 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er würde aus „Hasaka, XXXX “ stammen und habe Syrien im Jänner 2018 illegal Richtung Türkei verlassen, weil in Syrien Krieg herrsche und er sich eine bessere Zukunft für seine Kinder wünsche; die wirtschaftliche Lage sei sehr schlecht. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben und das seiner Familie.In der in diesem Verfahren am 08.01.2022 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er würde aus „Hasaka, römisch 40 “ stammen und habe Syrien im Jänner 2018 illegal Richtung Türkei verlassen, weil in Syrien Krieg herrsche und er sich eine bessere Zukunft für seine Kinder wünsche; die wirtschaftliche Lage sei sehr schlecht. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben und das seiner Familie.

In der in diesem Verfahren am 31.05.2022 durchgeführten behördlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen (abgelaufenen) syrischen Reisepass, sein syrisches Familienbuch, seinen (abgelaufenen) syrischen Führerschein, einen Ehevertrag und seinen 2012 ausgestellten syrischen Personalausweis vor. Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer abermals vor, aus „Hasaka, im XXXX “ zu stammen, er sei aber auf Grund von Kämpfen zwischen den Kurden und dem IS in eine Stadt namens XXXX geflüchtet. Seine Frau und seine sechs Kinder würden nunmehr in der Türkei leben. Er habe von 2000 bis 2004 – nach seinem Militärdienst, den er von 1997 bis 1999 abgeleistet habe – ein kleines Lokal gehabt und von 2004 bis 2010 als LKW-Fahrer gearbeitet, danach habe er in Syrien keine Arbeit mehr gefunden und sei vom Bruder und vom Schwiegervater finanziert worden. Er habe Syrien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, das Leben sei „ganz schlecht“ dort. Auch seien die Kurden immer von der Türkei bedroht worden. Die Kinder seien noch klein und habe er Angst, wenn diese in dieser Atmosphäre leben müssten. Er sei seit Kriegsbeginn weder gefragt worden, für das syrische Militär zu arbeiten noch habe er in irgendeiner Funktion für die YPG gearbeitet. Er sei in Syrien niemals persönlich bedroht worden, es habe nur den Krieg und die wirtschaftlichen Probleme gegeben, er habe auch keine Probleme mit syrischen Behörden gehabt. Er habe lediglich keine Rechte „als Kurde“. In der in diesem Verfahren am 31.05.2022 durchgeführten behördlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen (abgelaufenen) syrischen Reisepass, sein syrisches Familienbuch, seinen (abgelaufenen) syrischen Führerschein, einen Ehevertrag und seinen 2012 ausgestellten syrischen Personalausweis vor. Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer abermals vor, aus „Hasaka, im römisch 40 “ zu stammen, er sei aber auf Grund von Kämpfen zwischen den Kurden und dem IS in eine Stadt namens römisch 40 geflüchtet. Seine Frau und seine sechs Kinder würden nunmehr in der Türkei leben. Er habe von 2000 bis 2004 – nach seinem Militärdienst, den er von 1997 bis 1999 abgeleistet habe – ein kleines Lokal gehabt und von 2004 bis 2010 als LKW-Fahrer gearbeitet, danach habe er in Syrien keine Arbeit mehr gefunden und sei vom Bruder und vom Schwiegervater finanziert worden. Er habe Syrien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, das Leben sei „ganz schlecht“ dort. Auch seien die Kurden immer von der Türkei bedroht worden. Die Kinder seien noch klein und habe er Angst, wenn diese in dieser Atmosphäre leben müssten. Er sei seit Kriegsbeginn weder gefragt worden, für das syrische Militär zu arbeiten noch habe er in irgendeiner Funktion für die YPG gearbeitet. Er sei in Syrien niemals persönlich bedroht worden, es habe nur den Krieg und die wirtschaftlichen Probleme gegeben, er habe auch keine Probleme mit syrischen Behörden gehabt. Er habe lediglich keine Rechte „als Kurde“.

Im Bescheid wurde der Rückreiseweg des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet nicht geprüft.

In der (verspäteten) Beschwerde wurde erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2016 zum Reservedienst bei der syrischen Armee, in den Jahren 2017 bis 2019 von den Kurden einberufen worden sei, der Beschwerdeführer es aber ablehne, Waffen zu tragen und ihm deshalb eine Verfolgung aus einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung drohe. In der Beilage wurde die Kopie des Militärbuchs des Beschwerdeführers vorgelegt.

1.2.2. Verfahren zu W276 2261244-2:

Durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2023, W276 2261244-2/3E, wurde ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.10.2022 im unter 1.2.1. dargestellten Verfahren (als verspätet) zurückgewiesen.

Der Beschluss befindet sich im Rechtsbestand.

1.2.3. Verfahren zu W179 2261244-3 und W170 2261244-4:

Am 27.07.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

In der am 27.07.2023 durchgeführten polizeilichen Ersteinvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte und nunmehr Beweise habe, vom „syrischen und kurdischen“ Militär gesucht zu werden. Seit sechs Monaten habe er den Beweis hinsichtlich des syrischen, seit zehn Tagen hinsichtlich des kurdischen Militärs.

Am 09.11.2023 wurde der Beschwerdeführer einer behördlichen Einvernahme unterzogen. Dabei gab er an, eine Ladung zum „Heer“ nach Al Hasaka für den 18.09.2022, 08.00 Uhr, gezeichnet von einem Oberst XXXX sowie ein Schreiben der Selbstverwaltung für Nordsyrien vom 16.07.2023 zu haben, mit dem er für den 10.08.2023, 09.00 Uhr, unter Androhung von Konsequenzen in ein Büro der Selbstverwaltung geladen worden sei. Das Dokument des syrischen Militärs sei ihm „mit der Post“ vor ca. 7 oder 8 Monaten von seinem Bruder über einen Rechtsanwalt geschickt worden, das der Kurden vor 2 Monaten. Er könne nicht nach Syrien zurück, weil „bei uns“ das Regime an der Macht sei und auch die Kurden würden den Beschwerdeführer rekrutieren. Auch habe er in Wien an einer Demonstration bzw. mehreren Demonstrationen im August 2023 gegen das syrische Regime teilgenommen, der Beschwerdeführer zeigte diesbezüglich ein Foto, das ihn mit zwei weiteren Personen mit einer Flagge der syrischen Opposition zeigte. Der Beschwerdeführer legte die genannten Ladungen und sein Militärbuch vor. Am Ende der Vernehmung wurden dem Beschwerdeführer „die zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Herkunftsland samt den darin enthaltenen Quellen vorgehalten“, ohne zu protokollieren, welche Quellen dies genau wären. Im Akt findet sich lediglich eine Anfragebeantwortung zu Syrien „Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt“.Am 09.11.2023 wurde der Beschwerdeführer einer behördlichen Einvernahme unterzogen. Dabei gab er an, eine Ladung zum „Heer“ nach Al Hasaka für den 18.09.2022, 08.00 Uhr, gezeichnet von einem Oberst römisch 40 sowie ein Schreiben der Selbstverwaltung für Nordsyrien vom 16.07.2023 zu haben, mit dem er für den 10.08.2023, 09.00 Uhr, unter Androhung von Konsequenzen in ein Büro der Selbstverwaltung geladen worden sei. Das Dokument des syrischen Militärs sei ihm „mit der Post“ vor ca. 7 oder 8 Monaten von seinem Bruder über einen Rechtsanwalt geschickt worden, das der Kurden vor 2 Monaten. Er könne nicht nach Syrien zurück, weil „bei uns“ das Regime an der Macht sei und auch die Kurden würden den Beschwerdeführer rekrutieren. Auch habe er in Wien an einer Demonstration bzw. mehreren Demonstrationen im August 2023 gegen das syrische Regime teilgenommen, der Beschwerdeführer zeigte diesbezüglich ein Foto, das ihn mit zwei weiteren Personen mit einer Flagge der syrischen Opposition zeigte. Der Beschwerdeführer legte die genannten Ladungen und sein Militärbuch vor. Am Ende der Vernehmung wurden dem Beschwerdeführer „die zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Herkunftsland samt den darin enthaltenen Quellen vorgehalten“, ohne zu protokollieren, welche Quellen dies genau wären. Im Akt findet sich lediglich eine Anfragebeantwortung zu Syrien „Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt“.

Mit Bescheid der Behörde vom 07.02.2024, 1292657304/231447938, wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen neuen, ihn persönlich betreffenden Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Festgestellt werde, „dass keine neuen bzw. glaubwürdigen Umstände“ vorliegen würden. Es finden sich keine Feststellungen zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers. In den Feststellungen zu Syrien wird im Bescheid ausgeführt, dass es einerseits an Beweisen für die ständige Teilnahme an Demonstrationen mangle und diese auch nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sei, da der Beschwerdeführer keine Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien behauptet habe. Auch erreiche die exilpolitische Tätigkeit nicht jene Relevanz, die den Beschwerdeführer für die syrischen Behörden interessant mache.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer von einem Organ der Post am 12.02.2024 übergeben, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024, W179 2261244-3/5E, mangels Erlassung eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen; begründend wurde ausgeführt, dass es mangels einer Zustellverfügung zu keiner gültigen Zustellung des Bescheides gekommen sei.

Daher wurde der Bescheid vom 07.02.2024, 1292657304/231447938, abermals dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und diesem am 05.06.2024 übergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 05.06.2024, die am 06.06.2024 bei der Behörde einging.

1.3. Zur relevanten Situation in Syrien wird festgestellt:

1.3.1. In XXXX sind seit Jänner 2020 neben den Kurden auch Einheiten der syrischen Armee stationiert, wie dies im Bereich der Grenze zur Türkei in Governement Al Hassaka in weiten Teilen der Fall ist. 1.3.1. In römisch 40 sind seit Jänner 2020 neben den Kurden auch Einheiten der syrischen Armee stationiert, wie dies im Bereich der Grenze zur Türkei in Governement Al Hassaka in weiten Teilen der Fall ist.

1.3.2. Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen ‚black lists‘ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 % (ÖB Damaskus 12.2022).

Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen an Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus (AA 2.2.2024).

Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022).

Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023).

[…]

Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 11.1.2024).

Die offizielle politische Position des Regimes hinsichtlich der Rückkehr von Geflüchteten wurde im Berichtszeitraum angepasst. In einem anlässlich des UNHCR-Exekutivkomitees am 12.10.2023 veröffentlichten Statement versicherte das syrische Regime, dass es sichere Rückkehrbedingungen schaffe. Die Versprechungen, z. B. zum Wehrdienst, bleiben jedoch vage. Nach Einschätzung vieler Beobachter könne kaum mit großangelegter Flüchtlingsrückkehr gerechnet werden (AA 2.2.2024).

Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten (CNN 10.5.2023). Obwohl sich am Bestehen der Fluchtursachen, insbesondere im Hinblick auf verbreitete Kampfhandlungen sowie die in weiten Teilen des Landes katastrophale humanitäre, wirtschaftliche und Menschenrechtslage nichts geändert hat, erhöhen manche Aufnahmestaaten in der Region gezielt den politischen, rechtlichen und sozioökonomischen Druck auf syrische Geflüchtete, um eine „freiwillige Rückkehr“ zu erwirken (AA 2.2.2024).

RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023; vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten (HRW 11.1.2024). Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (AA 2.2.2024). Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023; vergleiche Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten (HRW 11.1.2024). Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (AA 2.2.2024). Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).

[…]

Hindernisse für die Rückkehr

Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften (HRW 12.1.2023). In der von der Türkei kontrollierten Region um Afrin nordöstlich von Aleppo Stadt wurde überdies berichtet, dass Rückkehrer ihre Häuser geplündert oder von oppositionellen Kämpfern besetzt vorgefunden haben. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr (ÖB Damaskus 12.2022). Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen (BS 23.2.2022). Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z.B. Flüchtlinge - abwesend sind (The Guardian 24.4.2023). Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen (Balanche 13.12.2021). Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (AA 29.11.2021).“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die eingeholte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers, ansonsten auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen syrischen Ausweise, die unter 1.2.1. genannt wurden.

Hinsichtlich der Feststellungen zur ethischen und konfessionellen Zugehörigkeit ist auf die im Verfahren gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3.1 gründen sich auf die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, 27.03.2024 (in Folge: LI), S.en 13, 50 ff, insbesondere die Karte auf S. 52, siehe etwa auch https://www.cartercenter.org zu XXXX . Das LI ist der Behörde offensichtlich bekannt, da es dieses – wenn auch nur auszugsweise – im Bescheid zitiert, es musste daher nicht mehr ins Parteiengehör gebracht werden.2.3. Die Feststellungen zu 1.3.1 gründen sich auf die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, 27.03.2024 (in Folge: LI), S.en 13, 50 ff, insbesondere die Karte auf Sitzung 52, siehe etwa auch https://www.cartercenter.org zu römisch 40 . Das LI ist der Behörde offensichtlich bekannt, da es dieses – wenn auch nur auszugsweise – im Bescheid zitiert, es musste daher nicht mehr ins Parteiengehör gebracht werden.

Auch die Feststellungen zu 1.3.2. gründen sich auf das LI.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.

3.2. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Absch. A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).3.2. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel eins, Absch. A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).

Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Status-RL zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A der GFK zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Status-RL).Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Status-RL zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A der GFK zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Status-RL). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, lit. A Status-RL beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Status-RL).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde bzw. dieser nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, Status-RL). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde bzw. dieser nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).

Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat in zwei getrennten Prüfschritten zu vollziehen. Der erste Prüfschritt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 Status-RL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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