Entscheidungsdatum
23.09.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G307 2298549-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch 1. RA Dr. Anton KARNER in 8010 Graz sowie 2. die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte I. und III. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zahl XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch 1. RA Dr. Anton KARNER in 8010 Graz sowie 2. die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch III. bis römisch VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zahl römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.06.2024 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt und er zugleich aufgefordert, dazu wie zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen binnen 14 Tagen ab dessen Erhalt dazu Stellung zu nehmen. Dieses Parteiengehör wurde vom BF am 01.07.2024 übernommen, worauf keine Antwort erging.
2. Am 27.08.2024 wurde der BF von einem Organ des BFA zum gegenständlichen Sachverhalt einvernommen.
3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 02.09.2024, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 leg. cit ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 02.09.2024, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, leg. cit ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).
4. Mit Schriftsatz vom 02.09.2024 erhob der BF durch seinen Erstrechtsvertreter (im Folgenden: RV1) Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Mit dem Rechtsmittel wurde der Bescheid vollinhaltlich angefochten und beantragt, diesen ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren.
5. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Verwaltungsakt samt Beschwerde am 02.09.2024 vor, welche hierorts am 04.09.2024 einlangten.
6. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 05.09.2024, Zahl G307 2298549-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und zugleich beschlossen, das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des (derzeit) bei der Staatsanwaltschaft XXXX zu Zahl XXXX geführten Strafverfahrens zu unterbrechen.6. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 05.09.2024, Zahl G307 2298549-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und zugleich beschlossen, das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des (derzeit) bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu Zahl römisch 40 geführten Strafverfahrens zu unterbrechen.
7. Wegen der in der Zwischenzeit – durch die zahlreichen Anlassberichte der LPD XXXX – eindeutigen Beweislage in Bezug auf die §§ 27 und 28 SMG wurde das vorliegende Verfahren mit Beschluss des BVwG vom 06.09.2024, Zahl G307 2298549-1/6Z, wieder fortgeführt.7. Wegen der in der Zwischenzeit – durch die zahlreichen Anlassberichte der LPD römisch 40 – eindeutigen Beweislage in Bezug auf die Paragraphen 27 und 28 SMG wurde das vorliegende Verfahren mit Beschluss des BVwG vom 06.09.2024, Zahl G307 2298549-1/6Z, wieder fortgeführt.
8. Am 18.09.2024 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Mitarbeiter seiner mittlerweile bevollmächtigten Zweitrechtsvertretung (RV 2) teilnahmen und dessen Frau als Zeugin befragt wurde. Der RV1 blieb der Verhandlung trotz an ihn übermittelter Ladung unentschuldigt fern. Im Zuge dieser Verhandlung gab der BF zu Protokoll, er wolle nur das Einreiseverbot (und die restlichen Spruchpunkte) bekämpfen, nicht jedoch die Rückkehrentscheidung. 8. Am 18.09.2024 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Mitarbeiter seiner mittlerweile bevollmächtigten Zweitrechtsvertretung Regierungsvorlage 2) teilnahmen und dessen Frau als Zeugin befragt wurde. Der RV1 blieb der Verhandlung trotz an ihn übermittelter Ladung unentschuldigt fern. Im Zuge dieser Verhandlung gab der BF zu Protokoll, er wolle nur das Einreiseverbot (und die restlichen Spruchpunkte) bekämpfen, nicht jedoch die Rückkehrentscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist in XXXX geboren, serbischer Staatsangehöriger, mit der am XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet und sind beide Eltern des am XXXX geborenen XXXX . Des Weiteren ist der BF Vater der am XXXX geborenen XXXX , welche ebenso im XXXX wohnhaft ist wie eine Nichte des BF. Abgesehen davon leben noch dessen Bruder XXXX , geboren am XXXX , in XXXX und eine weitere Nichte in XXXX . Die Eltern und der zweite Bruder des BF sind bereits gestorben.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist in römisch 40 geboren, serbischer Staatsangehöriger, mit der am römisch 40 geborenen österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet und sind beide Eltern des am römisch 40 geborenen römisch 40 . Des Weiteren ist der BF Vater der am römisch 40 geborenen römisch 40 , welche ebenso im römisch 40 wohnhaft ist wie eine Nichte des BF. Abgesehen davon leben noch dessen Bruder römisch 40 , geboren am römisch 40 , in römisch 40 und eine weitere Nichte in römisch 40 . Die Eltern und der zweite Bruder des BF sind bereits gestorben.
1.2. Der BF lebte vom 16.11.1981 bis Juni 2000 in Österreich, ehe er sich ab diesem Zeitpunkt bis August 2001 in Serbien aufhielt. Nach der Musterung tauchte er unter, um dem dortigen Präsenzdienst zu entgehen. Anfang September 2001 kehrte er wieder nach Österreich zurück.
1.3. Der BF absolvierte in Österreich 4 Jahre lang die Volks- und danach die vierjährige Hauptschule, ehe er seine Pflichtschulausbildung mit dem Polytechnischen Lehrgang abschloss. Daran knüpfte er eine Lehre als Restaurantfachmann an.
1.4. Von 13.07.1998 bis 27.04.2000 war der BF bei 4 Arbeitgebern in ebenso vielen Arbeitsverhältnissen tätig, wobei er insgesamt 344 Tage beschäftigt war. Von 08.06.2005 bis 17.07.2005 und 16.03.2005 bis 08.05.2005 bezog er Arbeitslosengeld. Danach ging er im Inland keiner legalen Beschäftigung mehr nach. Im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft könnte der BF als Malerhelfer bei XXXX in XXXX zu einem monatlichen Nettolohn von € 1.700,00 zu arbeiten beginnen. 1.4. Von 13.07.1998 bis 27.04.2000 war der BF bei 4 Arbeitgebern in ebenso vielen Arbeitsverhältnissen tätig, wobei er insgesamt 344 Tage beschäftigt war. Von 08.06.2005 bis 17.07.2005 und 16.03.2005 bis 08.05.2005 bezog er Arbeitslosengeld. Danach ging er im Inland keiner legalen Beschäftigung mehr nach. Im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft könnte der BF als Malerhelfer bei römisch 40 in römisch 40 zu einem monatlichen Nettolohn von € 1.700,00 zu arbeiten beginnen.
1.5. Der BF lebte vor seiner aktuellen Anhaltung in Schubhaft gemeinsam mit seiner Frau, dem gemeinsamen ( XXXX ) und deren Sohn aus einer früheren Beziehung, dem österreichischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX , im gemeinsamen Haushalt. Letzterer betreibt das Gewerbe eines Kfz-Technikers und ist seit 01.04.2024 bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft angemeldet.1.5. Der BF lebte vor seiner aktuellen Anhaltung in Schubhaft gemeinsam mit seiner Frau, dem gemeinsamen ( römisch 40 ) und deren Sohn aus einer früheren Beziehung, dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. Letzterer betreibt das Gewerbe eines Kfz-Technikers und ist seit 01.04.2024 bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft angemeldet.
1.6. Die Ehefrau des BF ist seit 17.02.2020 bei der XXXX als Heimhilfe tätig, befindet sich jedoch seit 14.05.2024 im Krankenstand. Aus diesem Grund bezog sie zuletzt Krankengeld in der Höhe von € 1.890,90 brutto monatlich; dies entspricht einem Nettoeinkommen von rund 1.700,00. XXXX leidet seit rund 4 Jahren an Beschwerden der Bandscheibe. 1.6. Die Ehefrau des BF ist seit 17.02.2020 bei der römisch 40 als Heimhilfe tätig, befindet sich jedoch seit 14.05.2024 im Krankenstand. Aus diesem Grund bezog sie zuletzt Krankengeld in der Höhe von € 1.890,90 brutto monatlich; dies entspricht einem Nettoeinkommen von rund 1.700,00. römisch 40 leidet seit rund 4 Jahren an Beschwerden der Bandscheibe.
Aktuell wurden ihr entlang des N. peronaeus rechts und links eine geringe Minderung der motorischen Reizantwortamplitude bei sonst normalen NL-Verhältnissen, entlang des N. tibialis rechts eine mäßige und entlang des N. tibialis links eine geringe Minderung der motorischen Reizantwortamplitude bei sonst normalen NL-Verhältnissen, eine rezidivierende depressive Störung, schwere depressive Episode ein chronisches Schmerzsyndrom, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende Lumbago bei Fusion L5/S1 2022 STO, eine ISG-Irritation links, eine Rippengelenksblockierung im Bereich der Bauchwirbelsäule, ein Long-Covid-Syndrom sowie eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert.
Zur Linderung ihrer Beschwerden nimmt die Ehefrau des BF vorwiegend Behandlungen im LKH XXXX in Anspruch, dies dergestalt, dass sie alle 2-3 Monate eine Doppeltherapie in Form einer Schmerz- und eine physikalische Therapie absolviert. Zu diesem Zweck wird sie dort für eine Zeitspanne von circa zwei bis drei Wochen stationär aufgenommen. Abgesehen davon ist sie auch in der physikalischen Anstalt in XXXX in Behandlung. Dieses Institut sucht sie innerhalb von 3 Wochen lang 2-3 Mal in der Woche auf. Die Termine finden 3 bis 4 Mal im Jahr statt.Zur Linderung ihrer Beschwerden nimmt die Ehefrau des BF vorwiegend Behandlungen im LKH römisch 40 in Anspruch, dies dergestalt, dass sie alle 2-3 Monate eine Doppeltherapie in Form einer Schmerz- und eine physikalische Therapie absolviert. Zu diesem Zweck wird sie dort für eine Zeitspanne von circa zwei bis drei Wochen stationär aufgenommen. Abgesehen davon ist sie auch in der physikalischen Anstalt in römisch 40 in Behandlung. Dieses Institut sucht sie innerhalb von 3 Wochen lang 2-3 Mal in der Woche auf. Die Termine finden 3 bis 4 Mal im Jahr statt.
Innerhalb jener Zeitspannen, die vor der Rückkehr des BF nach Österreich lagen und die Frau des BF die Betreuung ihres minderjährigen Sohnes – vorwiegend krankheitsbedingt – nicht übernehmen konnte, befand sich dieser entweder in der Obhut der in XXXX in XXXX lebenden Schwiegermutter des BF (zugleich Mutter der Ehefrau), dem älteren Sohn oder der besten Freundin der Ehegattin. Eine Betreuung des Sohnes durch die Mutter der Frau wäre auch in Zukunft möglich.Innerhalb jener Zeitspannen, die vor der Rückkehr des BF nach Österreich lagen und die Frau des BF die Betreuung ihres minderjährigen Sohnes – vorwiegend krankheitsbedingt – nicht übernehmen konnte, befand sich dieser entweder in der Obhut der in römisch 40 in römisch 40 lebenden Schwiegermutter des BF (zugleich Mutter der Ehefrau), dem älteren Sohn oder der besten Freundin der Ehegattin. Eine Betreuung des Sohnes durch die Mutter der Frau wäre auch in Zukunft möglich.
Seit seinem Aufenthalt in Österreich unterstützte der BF seine Frau im Haushalt – so hat er etwa gekocht – und betreute seinen minderjährigen Sohn, etwa, indem er ihn in die Schule brachte und vor dort wieder abholte.
1.7. Der BF lernte seine Frau rund um das Jahr 2008 kennen, führt mit ihr seit etwa 2009 oder 2010 eine Beziehung und ehelichte sie im März 2016. Bereits ab Beziehungsbeginn sowie während der in Serbien verbrachten Zeit von 2010 bis 2021 besuchte die Ehefrau des BF diesen immer wieder, zeitweise sogar für ein bis zwei Wochenenden im Monat. Einige Male reisten der BF und seine Frau auch zu deren Eltern in Bosnien-Herzegowina. Der gemeinsame Sohn begleitete seine Mutter seit dem ersten Geburtstag immer wieder bei den Besuchen des Vaters in Serbien. Ab der Zeit des Kindergarten- und Schulbesuchs waren diese Zeiten den frei verfügbaren Zeitraumen angepasst. Während der Ferien befand sich der Sohn des BF immer bei ihm. Das Verhältnis der beiden ist wie das zweier bester Freunde. Insgesamt besuchte der Sohn den BF im Herkunftsstaat rund 10 bis 20 Mal.
1.8. Das von der Frau des BF und deren beiden Söhnen bewohnte Haus beläuft sich auf eine Wohnfläche von rund 110 m², welches Kosten (Miete und Betriebskosten) in der Höhe von rund € 1.360,00 im Monat verursacht. Diese werden von der Frau des BF und ihrem älteren Sohn getragen.
1.9. Dem BF liegen in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen zur Last:
1. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen Geldfälschung und schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 232 Abs. 1, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und § 148 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren; 1. Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 wegen Geldfälschung und schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß Paragraphen 232, Absatz eins,, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 148, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren;
2. Jugendgerichtshof XXXX vom XXXX 2002, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen teils versuchten, schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 148, 15, 12 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten; 2. Jugendgerichtshof römisch 40 vom römisch 40 2002, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 wegen teils versuchten, schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß Paragraphen 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, 147 Absatz 2,, 148, 15, 12 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten;
3. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2007, wegen teils versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 15, 127 129/1, 12 (3. FALL) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie 3. Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2007, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2007, wegen teils versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 15,, 127 129/1, 12 (3. FALL) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie
4. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX .2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2009, wegen Geldfälschung gemäß § 232 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.4. Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2009, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2009, wegen Geldfälschung gemäß Paragraph 232, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.
Vor diesem Hintergrund wurde gegen den BF mit Bescheid der BPD XXXX vom 11.03.2008 zu Zahl XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach seiner Haftentlassung reiste der BF am 30.09.2010 nach Serbien aus und hielt sich in seinem Elternhaus in XXXX auf. Seine Existenz sicherte er in der Vergangenheit durch die finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau. Vor diesem Hintergrund wurde gegen den BF mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 11.03.2008 zu Zahl römisch 40 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach seiner Haftentlassung reiste der BF am 30.09.2010 nach Serbien aus und hielt sich in seinem Elternhaus in römisch 40 auf. Seine Existenz sicherte er in der Vergangenheit durch die finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau.
Mit Bescheid vom 10.05.2021 wurde dem am 03.02.2021 gestellten Antrag auf Aufhebung des soeben erwähnten Aufenthaltsverbots stattgegeben. Im Jänner oder Februar 2021 kehrte der BF nach Österreich zurück und hielt sich unangemeldet in dem von seiner Frau gemieteten Haus auf.
1.10. Am XXXX .2024 wurde von Beamten des Landeskriminalamtes der LPD XXXX , Ermittlungsbereich 9 (Suchtgift) im Kellergeschoß des Anwesens XXXX in XXXX ein Kokainbrocken mit einer Masse von 190,1 Gramm, eine Tupperdose mit Haschischöl, kleinere Mengen Cannabiskraut, diverses Verpackungsmaterial und ein Bargeldbetrag von € 1.000,00 sichergestellt. Damit konfrontiert gaben der BF vor der Polizei an, das Suchtgift gehöre ihm. Des Weiteren wurden vor Ort, und zwar konkret im Erdgeschoß unter anderem dem Vernehmen nach 0,9 Gramm Cannabiskraut, 0,3 Gramm Kokain, 2 Mobiltelefone, € 3.050,00 an Bargeld, im Kellergeschoß € 1.000,00 an Bargeld, 194,6 Gramm Kokain, dem Vernehmen nach 626,2 Gramm Cannabiskraut bru