Entscheidungsdatum
23.09.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
I403 2246181-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KROATIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 11.08.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KROATIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 11.08.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2021 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kroatiens, lebt seit 1991 und somit ab seinem dritten Lebensjahr durchgehend in Österreich.
Aufgrund mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilungen wurde ihm mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 19.02.2018 mitgeteilt, dass aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes vorerst noch von der Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes abgesehen werde, ein solches bei der Begehung weiterer Straftaten jedoch geprüft werde.
Nach zwei weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsätzen der belangten Behörde ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") vom 12.05.2021 sowie vom 23.07.2021 mitgeteilt, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer beide Male keinen Gebrauch.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits achtmal verurteilt worden sei und auch die Erfahrung des Haftübels ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten habe können. Zugleich habe man jedoch auf eine kurze Dauer des Aufenthaltsverbotes zurückgegriffen, um dem langjährigen Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers gerecht zu werden und ihm nach einem Jahr wieder eine Reintegration in Österreich zu ermöglichen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits achtmal verurteilt worden sei und auch die Erfahrung des Haftübels ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten habe können. Zugleich habe man jedoch auf eine kurze Dauer des Aufenthaltsverbotes zurückgegriffen, um dem langjährigen Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers gerecht zu werden und ihm nach einem Jahr wieder eine Reintegration in Österreich zu ermöglichen.
Mit Schriftsatz vom 03.09.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Insbesondere wurde moniert, dass der Beschwerdeführer seit dreißig Jahren im Bundesgebiet lebe und hier einen minderjährigen Sohn sowie all seine familiären Anknüpfungspunkte habe; zu Kroatien bestünden hingegen – außer dem Band der Staatsbürgerschaft – keinerlei Bindungen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2021 vorgelegt.
Am 11.10.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, wobei die Befragung des Beschwerdeführers, welcher sich zum betreffenden Zeitpunkt in einer Justizanstalt in Strafhaft befand, mit seiner ausdrücklichen Zustimmung mittels Videokonferenz erfolgte.
Am 22.10.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage eines ihr zuvor übermittelten Fragenkatalogs eine schriftliche Stellungnahme der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und Mutter seines minderjährigen Sohnes ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2021, I403 2246181-1/20E wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision erhoben. Das Erkenntnis vom 10.11.2021 wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2024, Ra 2021/21/0362, behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kroatiens und somit EWR-Bürger. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.
Zu Kroatien hat er keine privaten oder familiären Bindungen von maßgeblicher Intensität mehr, jedoch ist er in einem kroatisch-sprachigen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen und spricht daher nach wie vor fließend die Landessprache seines Herkunftsstaates.
Der Beschwerdeführer lebt seit seinem dritten Lebensjahr und somit seit mehr als dreißig Jahren in Österreich, wo er auch seine gesamte Schulbildung bis zum Abschluss eines polytechnischen Lehrgangs durchlaufen hat. Seine Eltern, seine drei erwachsenen Geschwister und sein zehnjähriger Sohn aus der Beziehung mit B.B.., wobei sowohl die Kindesmutter B.D. als auch der gemeinsame Sohn österreichische Staatsangehörige sind, leben ebenfalls im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2012 bis 2017 sowie nach einer Unterbrechung von etwa einem Jahr erneut von 2018 bis November des Jahres 2020 mit B.B. liiert, wobei mit dieser (und mit dem gemeinsamen Sohn ab dessen Geburt im Februar 2014) von 04.05.2012 bis 06.02.2017 sowie von 28.02.2018 bis 16.11.2020 ein gemeinsamer Hauptwohnsitz bestand. Der Sohn steht unter der Obsorge der Kindesmutter und besucht die Volksschule. Seitens des Bezirksgerichts XXXX war für ein Jahr am 02.06.2021 zur Zl. XXXX eine einstweilige Verfügung erlassen worden, mit welcher dem Beschwerdeführer der Aufenthalt auf und vor dem Grundstück seines Sohnes und der Kindesmutter B.B., vor dem Gebäude der Volksschule des Sohnes, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seinem Sohn und mit B.B. sowie eine Annäherung an beide in einem Umkreis von 100 Metern, in Bezug auf den Sohn jedoch mit Ausnahme eines etwaigen gerichtlich geregelten Kontaktrechts, bei sonstiger Exekution verboten wurde. Seit 18.09.2024 besteht allerdings wieder ein gemeinsamer Wohnsitz mit B.B. und dem gemeinsamen Sohn.Der Beschwerdeführer lebt seit seinem dritten Lebensjahr und somit seit mehr als dreißig Jahren in Österreich, wo er auch seine gesamte Schulbildung bis zum Abschluss eines polytechnischen Lehrgangs durchlaufen hat. Seine Eltern, seine drei erwachsenen Geschwister und sein zehnjähriger Sohn aus der Beziehung mit B.B.., wobei sowohl die Kindesmutter B.D. als auch der gemeinsame Sohn österreichische Staatsangehörige sind, leben ebenfalls im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2012 bis 2017 sowie nach einer Unterbrechung von etwa einem Jahr erneut von 2018 bis November des Jahres 2020 mit B.B. liiert, wobei mit dieser (und mit dem gemeinsamen Sohn ab dessen Geburt im Februar 2014) von 04.05.2012 bis 06.02.2017 sowie von 28.02.2018 bis 16.11.2020 ein gemeinsamer Hauptwohnsitz bestand. Der Sohn steht unter der Obsorge der Kindesmutter und besucht die Volksschule. Seitens des Bezirksgerichts römisch 40 war für ein Jahr am 02.06.2021 zur Zl. römisch 40 eine einstweilige Verfügung erlassen worden, mit welcher dem Beschwerdeführer der Aufenthalt auf und vor dem Grundstück seines Sohnes und der Kindesmutter B.B., vor dem Gebäude der Volksschule des Sohnes, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seinem Sohn und mit B.B. sowie eine Annäherung an beide in einem Umkreis von 100 Metern, in Bezug auf den Sohn jedoch mit Ausnahme eines etwaigen gerichtlich geregelten Kontaktrechts, bei sonstiger Exekution verboten wurde. Seit 18.09.2024 besteht allerdings wieder ein gemeinsamer Wohnsitz mit B.B. und dem gemeinsamen Sohn.
Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Von Jänner 2005 bis Februar 2005 begann er für einen Monat eine Lehre, danach war er ab dem Jahr 2006 zumeist nur tageweise als Arbeiter oder geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Sein längstes durchgehendes Beschäftigungsverhältnis in Österreich als Arbeiter überdauerte vier Monate, vom 17.10.2016 bis zum 17.02.2017. Ansonsten bestritt er seinen Lebensunterhalt zumeist über den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe, so auch zum aktuellen Zeitpunkt.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt achtmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 30.01.2006, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB rechtskräftig unter Vorbehalt der Strafe und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren schuldig gesprochen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im April 2005 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter eine Lichttransparenttafel eines Lokals mit den Fäusten zerschlug, wodurch ein Schaden von rund 370 Euro entstand. Überdies hatte er im August 2005 einem anderen einen MP3-Player mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und ein Motorfahrrad eines anderen ohne dessen Einwilligung in Gebrauch genommen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Schadenswiedergutmachung, die teilweise Schadenswiedergutmachung und das reumütige Geständnis in allen Anklagepunkte gewertet. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen berücksichtigt.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.01.2006, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB rechtskräftig unter Vorbehalt der Strafe und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren schuldig gesprochen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im April 2005 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter eine Lichttransparenttafel eines Lokals mit den Fäusten zerschlug, wodurch ein Schaden von rund 370 Euro entstand. Überdies hatte er im August 2005 einem anderen einen MP3-Player mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und ein Motorfahrrad eines anderen ohne dessen Einwilligung in Gebrauch genommen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Schadenswiedergutmachung, die teilweise Schadenswiedergutmachung und das reumütige Geständnis in allen Anklagepunkte gewertet. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen berücksichtigt.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 16.04.2007, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB sowie der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Zugleich wurde ihm Bewährungshilfe angeordnet. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im März und im April 2006 zweimal durch Vornahme von Manipulationen an Zigarettenautomaten einem anderen eine jeweils unbekannte Anzahl an Zigaretten-Packungen in unbekanntem, jedoch 3.000 Euro nicht übersteigendem Wert wegzunehmen versucht hatte. Überdies hatte er im April 2006 einem anderen Hehlerware in Gestalt von drei zuvor gestohlenen Zigaretten-Packungen abgekauft. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, erschwerende Umstände kamen keine hervor.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 16.04.2007, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB sowie der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Zugleich wurde ihm Bewährungshilfe angeordnet. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im März und im April 2006 zweimal durch Vornahme von Manipulationen an Zigarettenautomaten einem anderen eine jeweils unbekannte Anzahl an Zigaretten-Packungen in unbekanntem, jedoch 3.000 Euro nicht übersteigendem Wert wegzunehmen versucht hatte. Überdies hatte er im April 2006 einem anderen Hehlerware in Gestalt von drei zuvor gestohlenen Zigaretten-Packungen abgekauft. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, erschwerende Umstände kamen keine hervor.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.08.2007, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Zugleich wurde ihm Bewährungshilfe angeordnet und die bedingte Strafnachsicht aus seiner vorangegangenen Verurteilung widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Februar 2006 und Juni 2007 insgesamt 46 Einbruchsdiebstähle, zumeist durch Aufzwängen oder Einschlagen von Fenstern oder Türen und anschließendem Einsteigen in Gebäude, verübt hatte, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dadurch anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro, jedoch nicht 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert wegnahm. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das umfassende Geständnis des Beschwerdeführers, seine Spielsucht, die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war gewertet. Erschwerend berücksichtigte das Strafgericht hingegen das belastete Vorleben des Beschwerdeführers, die Tatbegehung während eines laufenden Strafverfahrens, den langen Deliktszeitraum, die fünffache Überschreitung der Wertgrenze sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.08.2007, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Absatz eins und 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurtei