Entscheidungsdatum
24.09.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
G312 2299256-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA: Nordmazedonien, vom 13.09.2024 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA: Nordmazedonien, vom 13.09.2024 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide) wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt bestätigt. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VII. der angefochtenen Bescheide) wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt bestätigt. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsbürger von Nordmazedonien und hält sich seit einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich auf und beantragte am XXXX internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsbürger von Nordmazedonien und hält sich seit einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich auf und beantragte am römisch 40 internationalen Schutz.
Der BF begründet dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er krank sei und sonst nirgendwo hingehen könne. Er sei nach seiner Einreise in Österreich fünf Tage im Krankenhaus wegen erhöhten Zuckerwerten und für Tage auf der Straße gewesen, weil er nicht gewusst habe, wo er hingehen solle. Bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er die Obdachlosigkeit, weil er dort weder ein Haus habe, noch jemanden, der sich um ihn kümmern würde.
Der BF ist Staatsbürger von Nordmazedonien, er ist am XXXX in XXXX geboren und ledig. Seine Eltern XXXX und XXXX sind bereits verstorben, er hat einen Halbbruder, dieser ist 74 Jahre alt und lebt in Nordmazedonien. Er wohnte zuletzt XXXX . Er verfügte bei seiner Ersteinvernahme über 1.500 Euro Bargeld. Der BF ist Staatsbürger von Nordmazedonien, er ist am römisch 40 in römisch 40 geboren und ledig. Seine Eltern römisch 40 und römisch 40 sind bereits verstorben, er hat einen Halbbruder, dieser ist 74 Jahre alt und lebt in Nordmazedonien. Er wohnte zuletzt römisch 40 . Er verfügte bei seiner Ersteinvernahme über 1.500 Euro Bargeld.
Bei der Erstbefragung erklärte er, vor ca. einem Monat legal von Nordmazedonien ausgereist und nach Österreich eingereist zu sein. Er sei legal mit dem Bus nach Serbien und über Ungarn nach Österreich gekommen. In Ungarn habe er Kontakt mit der Polizei gehabt. Er möchte in Österreich bleiben, er sei krank und könne nirgendwo anders hin. Er fürchte bei seiner Rückkehr die Obdachlosigkeit, weil der dort weder ein Haus habe, noch jemanden, der sich um ihn kümmere.
Aus dem EURODAC Register ergibt sich, dass der BF bereits 2018 in Deutschland (Hamburg) und 2022 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Am 06.08.2024 wurde der BF durch das BFA im Asylverfahren persönlich ersteinvernommen und erklärte er dabei, dass er derzeit Tabletten für seinen Blutzucker erhalte, er nehme auch Tabletten für die Prostata und gegen die Schmerzen. Er sei zuckerkrank und seine Prostata stark vergrößert, weshalb er nicht leicht urinieren könne. Er habe auch Schmerzen bei seiner linken Hüfte und unteren Rücken, deswegen bekomme er Schmerztabletten. Er leide seit 15 Jahren an Problemen mit seiner Prostata und Diabetes. Die Schmerzen im Rücken habe er seit ca. einem Jahr. Er glaube, dass dies von den Nieren komme, wegen dem erhöhten Zucker. Er sei in seinem Heimatland wegen seiner Erkrankungen bereit in Behandlung gewesen, auch im Krankenhaus. Er sei vor 15 Jahren am Knie operiert worden, da er damals gestürzt sei. Er habe eine ID Card, sein Reisepass sei ihm von der Polizei abgenommen worden. Sein Name sei XXXX , geb. am XXXX in XXXX , Nordmazedonien. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei 4 Jahre in der Grundschule gewesen, dann habe er nicht mehr in die Schule dürfen, da er die Ochsen betreuen hätte müssen. Er habe die Rinder und Schafe der Familie betreut, später auch Tiere von fremden Leuten, er habe nie etwas anderes gearbeitet, jetzt sei er zu alt zum Arbeiten. Er sei immer mit den Tieren unterwegs gewesen und bis dato unbescholten. Er werde nicht gesucht, habe nie Probleme mit Behörden und Polizei gehabt, gehöre keiner speziellen Gruppe an und sei christlich mazedonisch orthodoxen Glaubens. In Nord-Mazedonien habe er einen Halbbruder, aber der wolle ihn nicht sehen, ansonsten habe er niemanden mehr, seine Geschwister seien alle bereits verstorben. Er habe dort nichts mehr, das Haus des Vaters sei verkauft worden, er habe in Nordmazedonien nur mehr Bekannte. Er habe von seinem Ersparten gelebt, was er mit der Betreuung der Tiere verdient habe, seit 3 Jahren könne er nicht mehr arbeiten, er habe kaum noch Geld. Er bekomme in Nordmazedonien keine Pension, er sei nicht Sozialversichert gewesen. Er sei immer direkt von den Leuten bezahlt worden. In Österreich bekomme er die Grundversorgung. Er sei hier in keinem Verein. Er habe vor 2 Monaten seinen Heimatstaat verlassen, so am 01.06. oder 02.06. mit dem Bus losgefahren und nach Österreich gekommen. Er habe in Österreich keine Familie. Er sei nach Österreich gekommen, weil er in Mazedonien nichts habe, nichts wo er leben könne. Er habe dort keinen Schlafplatz und sei alleine, er möchte in Österreich bleiben. Auf Vorhalt, dies seien keine Gründe für einen Asylstatus noch für subsidiären Schutz erklärte der BF, er will in Österreich bleiben, wohin solle er sonst gehen, es würden doch auch so viele andere Leute aus der Welt in Österreich sein, in Österreich gebe es für ihn eine Waschmaschine und eine Waschmöglichkeit. Er wolle nicht zurück nach Mazedonien, er habe dort nichts, er könne auch nicht mehr arbeiten. Er habe dort nichts zu essen und könne nirgendwo schlafen, er könne keine Tiere mehr betreuen. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder Bekannte oder sonst private Anknüpfungspunkte. Er habe alles gesagt und den Dolmetscher gut verstanden. Am 06.08.2024 wurde der BF durch das BFA im Asylverfahren persönlich ersteinvernommen und erklärte er dabei, dass er derzeit Tabletten für seinen Blutzucker erhalte, er nehme auch Tabletten für die Prostata und gegen die Schmerzen. Er sei zuckerkrank und seine Prostata stark vergrößert, weshalb er nicht leicht urinieren könne. Er habe auch Schmerzen bei seiner linken Hüfte und unteren Rücken, deswegen bekomme er Schmerztabletten. Er leide seit 15 Jahren an Problemen mit seiner Prostata und Diabetes. Die Schmerzen im Rücken habe er seit ca. einem Jahr. Er glaube, dass dies von den Nieren komme, wegen dem erhöhten Zucker. Er sei in seinem Heimatland wegen seiner Erkrankungen bereit in Behandlung gewesen, auch im Krankenhaus. Er sei vor 15 Jahren am Knie operiert worden, da er damals gestürzt sei. Er habe eine ID Card, sein Reisepass sei ihm von der Polizei abgenommen worden. Sein Name sei römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , Nordmazedonien. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei 4 Jahre in der Grundschule gewesen, dann habe er nicht mehr in die Schule dürfen, da er die Ochsen betreuen hätte müssen. Er habe die Rinder und Schafe der Familie betreut, später auch Tiere von fremden Leuten, er habe nie etwas anderes gearbeitet, jetzt sei er zu alt zum Arbeiten. Er sei immer mit den Tieren unterwegs gewesen und bis dato unbescholten. Er werde nicht gesucht, habe nie Probleme mit Behörden und Polizei gehabt, gehöre keiner speziellen Gruppe an und sei christlich mazedonisch orthodoxen Glaubens. In Nord-Mazedonien habe er einen Halbbruder, aber der wolle ihn nicht sehen, ansonsten habe er niemanden mehr, seine Geschwister seien alle bereits verstorben. Er habe dort nichts mehr, das Haus des Vaters sei verkauft worden, er habe in Nordmazedonien nur mehr Bekannte. Er habe von seinem Ersparten gelebt, was er mit der Betreuung der Tiere verdient habe, seit 3 Jahren könne er nicht mehr arbeiten, er habe kaum noch Geld. Er bekomme in Nordmazedonien keine Pension, er sei nicht Sozialversichert gewesen. Er sei immer direkt von den Leuten bezahlt worden. In Österreich bekomme er die Grundversorgung. Er sei hier in keinem Verein. Er habe vor 2 Monaten seinen Heimatstaat verlassen, so am 01.06. oder 02.06. mit dem Bus losgefahren und nach Österreich gekommen. Er habe in Österreich keine Familie. Er sei nach Österreich gekommen, weil er in Mazedonien nichts habe, nichts wo er leben könne. Er habe dort keinen Schlafplatz und sei alleine, er möchte in Österreich bleiben. Auf Vorhalt, dies seien keine Gründe für einen Asylstatus noch für subsidiären Schutz erklärte der BF, er will in Österreich bleiben, wohin solle er sonst gehen, es würden doch auch so viele andere Leute aus der Welt in Österreich sein, in Österreich gebe es für ihn eine Waschmaschine und eine Waschmöglichkeit. Er wolle nicht zurück nach Mazedonien, er habe dort nichts, er könne auch nicht mehr arbeiten. Er habe dort nichts zu essen und könne nirgendwo schlafen, er könne keine Tiere mehr betreuen. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder Bekannte oder sonst private Anknüpfungspunkte. Er habe alles gesagt und den Dolmetscher gut verstanden.
2. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag vom XXXX auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und 2. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag vom römisch 40 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VII.) und
Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF aus Nordmazedonien stamme, Nordmazedonien sein ein sicherer Herkunftsstaat. Der BF sein keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt. Es sei in seinem Fall die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Es stehe fest, dass er seinen Herkunftsstaat aus gesundheitlichen Gründen verlassen habe. Er leide an Diabetes mellitus Typ 2 mit Ketoazidose. Er werde ihm im Herkunftsstaat ausreichende medizinische Betreuung gewährt. Er sei in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Er könne sich in Nordmazedonien über das dortige Gesundheitssystem behandeln lassen, wie er auch bisher behandelt wurde. Er verfüge in Österreich über keine Verwandten, keine sozialen Beziehungen, keine Unterkunft, kein Aufenthaltsrecht und liege keine Integrationsverfestigung vor.
Die Beschwerde richten sich vollinhaltlich gegen den angeführten Bescheid, somit auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden und die Akten der Verwaltungsverfahren mit dem Antrag vor, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus den unbedenklichen Inhalten der Verwaltungsakte zu den BF des BFA sowie der Gerichtsakte des BVwG, insbesondere aus den Beschwerden, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Nordmazedonien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Nordmazedonien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Z1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. … Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. … Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die sofortige Ausreise des BF geboten ist.
Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF aus Nordmazedonien stamme, Nordmazedonien sein ein sicherer Herkunftsstaat. Der BF sein keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt. Es sei in seinem Fall die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten.
Der BF bringt selbst vor, dass er seinen Herkunftsstaat aus gesundheitlichen Gründen verlassen habe. Er sei zuckerkrank und habe eine vergrößerte Prostata. Er sei alleine, wisse nicht wo er schlafen solle und habe niemanden mehr.
Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass in Nordmazedonien Obdachlosigkeit ein großes Problem darstelle. Es liege keine Unterstützung dahingehend vor, dass Personen aus der Obdachlosigkeit in die Gesellschaft integriert werden. Der BF werde vom Staat nicht unterstützt, habe keine ausreichende medizinische Versorgung und außer einem Halbbruder, mit dem kein Kontakt bestehe, niemanden mehr. Im Falle einer Rückkehr drohe aufgrund seiner individuellen Situation eine Verletzung seiner gemäß Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass in Nordmazedonien Obdachlosigkeit ein großes Problem darstelle. Es liege keine Unterstützung dahingehend vor, dass Personen aus der Obdachlosigkeit in die Gesellschaft integriert werden. Der BF werde vom Staat nicht unterstützt, habe keine ausreichende medizinische Versorgung und außer einem Halbbruder, mit dem kein Kontakt bestehe, niemanden mehr. Im Falle einer Rückkehr drohe aufgrund seiner individuellen Situation eine Verletzung seiner gemäß Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.
Das BVwG hat – wie oben ausgeführt – aufgrund einer Grobprüfung zu beurteilen, ob der Beschwerde hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben ist.
Anhand der Grobprüfung ist jedoch nicht zu erkennen, dass dem BF bei sofortiger Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung iSd Art 2 und 3 EMRK droht. Anhand der Grobprüfung ist jedoch nicht zu erkennen, dass dem BF bei sofortiger Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung iSd Artikel 2 und 3 EMRK droht.
Aus dem Vorakt ist zu erkennen, dass der BF bereits 2018 (Deutschland) und 2022 (Österreich) Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. 2022 wurde der BF in Österreich medizinisch versorgt und ist dann, ohne das Ergebnis der Asylentscheidung abzuwarten, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass in Nordmazedonien, einem sicheren Herkunftsstaat, eine medizinische Versorgung ebenso gewährleistet ist, wie auch Sozialhilfe gewährt wird, damit einhergehend Krankenversicherung. Es wird zwar nicht verkannt, dass diese Absicherungen nicht dem österreichischen Standard entsprechen, dies bedeutet aber – entsprechend der ständigen Judikatur nicht, dass dadurch eine Verletzung iSd Art 2 und 3 EMRK einhergeht. Aus dem Vorakt ist zu erkennen, dass der BF bereits 2018 (Deutschland) und 2022 (Österreich) Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. 2022 wurde der BF in Österreich medizinisch versorgt und ist dann, ohne das Ergebnis der Asylentscheidung abzuwarten, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass in Nordmazedonien, einem sicheren Herkunftsstaat, eine medizinische Versorgung ebenso gewährleistet ist, wie auch Sozialhilfe gewährt wird, damit einhergehend Krankenversicherung. Es wird zwar nicht verkannt, dass diese Absicherungen nicht dem österreichischen Standard entsprechen, dies bedeutet aber – entsprechend der ständigen Judikatur nicht, dass dadurch eine Verletzung iSd Artikel 2 und 3 EMRK einhergeht.
Der BF leidet an Diabetes mellitus Typ 2 mit Keoazidose. Er steht diesbezüglich bereits im Herkunftsstaat seit 15 Jahren in Behandlung. Er verfüge in Österreich über keine Verwandten, keine sozialen Beziehungen, keine Unterkunft, kein Aufenthaltsrecht und liege keine Integrationsverfestigung vor.
Anhand der Grobprüfung ist festzustellen, dass keine Verletzung ISd EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegt, der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Anhand der Grobprüfung ist festzustellen, dass keine Verletzung ISd EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegt, der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall sicherer Herkunftsstaat TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2299256.1.00Im RIS seit
18.10.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024