TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/24 W611 2299501-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2024
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Entscheidungsdatum

24.09.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


W611 2299501-1/44E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Marokko (alias: XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien; alias: XXXX , geb. XXXX , StA: Marokko; alias: XXXX , geb. XXXX , StA: Algerien; alias: XXXX , geb. XXXX , StA: Albanien; alias: XXXX , geb. XXXX , StA: Marokko; alias: XXXX , geb. XXXX , StA: Marokko; alias: XXXX , geb. XXXX , StA: Marokko; alias: XXXX , geb. XXXX , StA: Marokko; alias: XXXX , geb. XXXX , StA: Marokko; alias: XXXX , geb. XXXX , StA: Algerien; alias: XXXX , geb. XXXX , StA: Algerien; alias: XXXX , geb. XXXX , StA: Algerien), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Marokko (alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Marokko; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Algerien; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Albanien; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Marokko; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Marokko; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Marokko; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Marokko; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Marokko; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Algerien; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Algerien; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Algerien), zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 23.09.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. 1. Mit Schreiben vom 23.09.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.

2. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde die Stellungnahme des Bundesamtes im Rahmen des Parteiengehörs mit angemessener Frist zur Stellungnahme übermittelt.

3. Zudem wurden noch ergänzende Aktenteile durch das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesamt eingeholt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge noch ein amtsärztliches Gutachten zur Haft- und Einvernahmefähigkeit des BF ein, welches am 24.09.2024 erstellt und dem Bundesverwaltungsgericht von der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums übermittelt wurde.

Das Gutachten wurde dem BF ebenfalls zur Stellungnahme übermittelt.

5. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF reiste zu einem nicht abschließend feststellbaren Zeitpunkt in die Europäischen Union ein und stellte am 15.11.2019 in Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste in der Folge nach Schweden weiter und stellte dort am 07.12.2019 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde (vgl. Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 44; Fremdenregisterauszug vom 20.05.2024, SIM-Akt AS 37 ff; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1). 1.1.1. Der BF reiste zu einem nicht abschließend feststellbaren Zeitpunkt in die Europäischen Union ein und stellte am 15.11.2019 in Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste in der Folge nach Schweden weiter und stellte dort am 07.12.2019 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde vergleiche Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 44; Fremdenregisterauszug vom 20.05.2024, SIM-Akt AS 37 ff; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1).

Der BF wurde in Schweden wegen schwerer Körperverletzung zu einer Haftstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt und nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 22.04.2022 nach Marokko abgeschoben. In Schweden besteht gegen den BF ein bis 03.03.2026 gültiges Einreiseverbot (vgl. Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 48; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1; SIS-Auszug vom 23.09.2024, OZ 12; INT-Akt AS 15 ff & AS 73). Der BF wurde in Schweden wegen schwerer Körperverletzung zu einer Haftstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt und nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 22.04.2022 nach Marokko abgeschoben. In Schweden besteht gegen den BF ein bis 03.03.2026 gültiges Einreiseverbot vergleiche Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 48; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1; SIS-Auszug vom 23.09.2024, OZ 12; INT-Akt AS 15 ff & AS 73).

1.1.2. Nach illegaler Einreise stellte der BF am 09.01.2023 unter einer anderen Identität, und zwar XXXX , geboren am XXXX , algerischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz, erschien jedoch mehrfach nicht zu den Einvernahmen, sodass das Verfahren am 23.02.2023 eingestellt wurde (vgl. unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1; Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 4; Fremdenregisterauszug vom 20.05.2024, SIM-Akt AS 37 ff; INT-Akt AS 1 ff; Einstellung Asylverfahren, INT-Akt AS 109 f; übermittelte Ladungen, INT-Akt AS 147 ff). 1.1.2. Nach illegaler Einreise stellte der BF am 09.01.2023 unter einer anderen Identität, und zwar römisch 40 , geboren am römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz, erschien jedoch mehrfach nicht zu den Einvernahmen, sodass das Verfahren am 23.02.2023 eingestellt wurde vergleiche unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1; Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 4; Fremdenregisterauszug vom 20.05.2024, SIM-Akt AS 37 ff; INT-Akt AS 1 ff; Einstellung Asylverfahren, INT-Akt AS 109 f; übermittelte Ladungen, INT-Akt AS 147 ff).

Der BF reiste aber bereits am 15.01.2023 selbstständig in die Schweiz weiter (vgl. Fremdenregisterauszug vom 20.05.2024, SIM-Akt AS 37 ff)Der BF reiste aber bereits am 15.01.2023 selbstständig in die Schweiz weiter vergleiche Fremdenregisterauszug vom 20.05.2024, SIM-Akt AS 37 ff)

Am 23.08.2023 reiste der BF selbstständig in die Niederlande (vgl. Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024).Am 23.08.2023 reiste der BF selbstständig in die Niederlande vergleiche Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024).

1.1.3. In weiterer Folge erhielt Österreich von vier Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes, und zwar von der Schweiz, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden Wiederaufnahmegesuche in Bezug auf den BF. Dieser wurde schlussendlich am 21.12.2023 von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt (vgl. unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1; Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 44; Mandatsbescheid, SIM-Akt AS 129 ff). 1.1.3. In weiterer Folge erhielt Österreich von vier Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes, und zwar von der Schweiz, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden Wiederaufnahmegesuche in Bezug auf den BF. Dieser wurde schlussendlich am 21.12.2023 von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt vergleiche unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1; Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 44; Mandatsbescheid, SIM-Akt AS 129 ff).

1.1.4. Am 01.02.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt in seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen (vgl. unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1; Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 44; Niederschrift, INT-Akt AS 169 ff). 1.1.4. Am 01.02.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt in seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen vergleiche unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1; Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 44; Niederschrift, INT-Akt AS 169 ff).

1.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.01.2023 unter seiner Alias-Identität XXXX , geboren am XXXX , algerischer Staatsangehöriger, sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, gegen ihn ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (vgl. unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1; Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 44; Fremdenregisterauszug vom 20.05.2024, SIM-Akt AS 37 ff; Mandatsbescheid gelinderes Mittel, SIM-Akt AS 129 ff; Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024; aktenkundiger Bescheid, INT-Akt Teil 5, 1-2).1.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.01.2023 unter seiner Alias-Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, gegen ihn ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt vergleiche unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1; Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 44; Fremdenregisterauszug vom 20.05.2024, SIM-Akt AS 37 ff; Mandatsbescheid gelinderes Mittel, SIM-Akt AS 129 ff; Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024; aktenkundiger Bescheid, INT-Akt Teil 5, 1-2).

Da der BF wieder untertauchte und sich dem Verfahren entzog, wurde der Bescheid vom 03.04.2024 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, blieb unbekämpft und erwuchs mit 03.05.2024 in Rechtskraft (vgl. unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1; Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 44 f; Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024).Da der BF wieder untertauchte und sich dem Verfahren entzog, wurde der Bescheid vom 03.04.2024 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, blieb unbekämpft und erwuchs mit 03.05.2024 in Rechtskraft vergleiche unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1; Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 44 f; Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024).

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach.

1.1.6. Am 20.05.2024 erging gegen den BF seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag und wurde der BF in weiterer Folge festgenommen und vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch am 20.05.2024 niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, seine Alias-Identität XXXX , geboren am XXXX , algerischer Staatsangehöriger zu führen, einen Wohnsitz in Österreich zu haben, über keinerlei Familienangehörige in Österreich oder Europäischen Union und auch über keine legal aufhältigen Personen zu verfügen, bei welchen er wohnen könne. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, um sich eine ortsübliche Unterkunft leisten zu können (vgl. Niederschrift, SIM-Akt AS 69 ff; Anhalteprotokoll vom 20.05.2024, SIM-Akt AS 90 ff).1.1.6. Am 20.05.2024 erging gegen den BF seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag und wurde der BF in weiterer Folge festgenommen und vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch am 20.05.2024 niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, seine Alias-Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger zu führen, einen Wohnsitz in Österreich zu haben, über keinerlei Familienangehörige in Österreich oder Europäischen Union und auch über keine legal aufhältigen Personen zu verfügen, bei welchen er wohnen könne. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, um sich eine ortsübliche Unterkunft leisten zu können vergleiche Niederschrift, SIM-Akt AS 69 ff; Anhalteprotokoll vom 20.05.2024, SIM-Akt AS 90 ff).

Mit Mandatsbescheid vom 20.05.2024, dem BF am selben Tag um 16:40 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt, wurde seitens des Bundesamtes gegen den BF gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 3 iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen und er aus der Anhaltung entlassen, dem sich der BF jedoch entzog (vgl. unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1; Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 44; Festnahmeauftrag, SIM-Akt, AS 3 ff; Mandatsbescheid, SIM-Akt AS 129 ff; Zustellnachweis, SIM-Akt AS 149; Aktenvermerk der LPD Salzburg vom 25.05.2024, SIM-Akt AS 251 ff; Bericht zur Verletzung der Meldepflicht vom 27.05.2024, SIM-Akt AS 255 ff).Mit Mandatsbescheid vom 20.05.2024, dem BF am selben Tag um 16:40 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt, wurde seitens des Bundesamtes gegen den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen und er aus der Anhaltung entlassen, dem sich der BF jedoch entzog vergleiche unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1; Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 44; Festnahmeauftrag, SIM-Akt, AS 3 ff; Mandatsbescheid, SIM-Akt AS 129 ff; Zustellnachweis, SIM-Akt AS 149; Aktenvermerk der LPD Salzburg vom 25.05.2024, SIM-Akt AS 251 ff; Bericht zur Verletzung der Meldepflicht vom 27.05.2024, SIM-Akt AS 255 ff).

1.1.7. Am 28.05.2024 wurde seitens des Bundesamtes daher wieder ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen (vgl. SIM-Akt AS 267 ff).1.1.7. Am 28.05.2024 wurde seitens des Bundesamtes daher wieder ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen vergleiche SIM-Akt AS 267 ff).

Noch am 28.05.2024 um XXXX Uhr wurde der BF mit einem weiteren Fremden bei der rechtswidrigen Einreise von Italien kommend nach Österreich im Zug von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Er führte keine für die Einreise notwendigen Dokumente mit. Der BF und der mitreisende Fremde wurden jeweils festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Im Zuge der durchgeführten EURODAC-Abfragen ergab sich, dass der BF am 14.11.2019 in Dänemark, am 07.12.2019 in Schweden, am 09.01.2023 in Österreich, am 17.01.2023 in der Schweiz, am 14.03.2023 in Deutschland und am 23.08.2023 in den Niederladen erkennungsdienstlich behandelt wurde (vgl. Bericht der LPD Tirol vom 28.05.2024, SIM-Akt AS 3 ff; EURODAC-Abfrage, SIM-Akt AS 17 ff). Noch am 28.05.2024 um römisch 40 Uhr wurde der BF mit einem weiteren Fremden bei der rechtswidrigen Einreise von Italien kommend nach Österreich im Zug von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Er führte keine für die Einreise notwendigen Dokumente mit. Der BF und der mitreisende Fremde wurden jeweils festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Im Zuge der durchgeführten EURODAC-Abfragen ergab sich, dass der BF am 14.11.2019 in Dänemark, am 07.12.2019 in Schweden, am 09.01.2023 in Österreich, am 17.01.2023 in der Schweiz, am 14.03.2023 in Deutschland und am 23.08.2023 in den Niederladen erkennungsdienstlich behandelt wurde vergleiche Bericht der LPD Tirol vom 28.05.2024, SIM-Akt AS 3 ff; EURODAC-Abfrage, SIM-Akt AS 17 ff).

Er wurde vor dem Bundesamt noch am 28.05.2024 niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, nicht gewusst zu haben, dass sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Er sei nicht aus Italien in das Bundesgebiet eingereist, er habe den falschen Zug genommen und sei vor der Grenze zu Italien ausgestiegen. Er habe sich dem Asylverfahren in Österreich entzogen und unerlaubt die Betreuungsstelle verlassen, weil er eine Arbeit in Wien gefunden habe und dort mit der „weißen Asylkarte“ arbeiten habe wollen. Er verfüge über kein Reisedokument und habe auch kein Foto bei sich, er habe einen Aufenthaltstitel in einem Schengen-Staat und sei nie in sein Heimatland abgeschoben worden. Er habe den Schengen-Raum seit der Asylantragstellung in Österreich nicht verlassen und sei in Frankreich sowie anderen EU-Ländern gewesen. Aus Holland habe man ihn nach Österreich abgeschoben. Er habe keine Verwandten in Österreich, aber Freunde, verfüge über keinerlei finanzielle Mittel und leide an Magen- und Brustschmerzen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 28.05.2024, SIM-Akt AS 11 ff). Er wurde vor dem Bundesamt noch am 28.05.2024 niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, nicht gewusst zu haben, dass sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Er sei nicht aus Italien in das Bundesgebiet eingereist, er habe den falschen Zug genommen und sei vor der Grenze zu Italien ausgestiegen. Er habe sich dem Asylverfahren in Österreich entzogen und unerlaubt die Betreuungsstelle verlassen, weil er eine Arbeit in Wien gefunden habe und dort mit der „weißen Asylkarte“ arbeiten habe wollen. Er verfüge über kein Reisedokument und habe auch kein Foto bei sich, er habe einen Aufenthaltstitel in einem Schengen-Staat und sei nie in sein Heimatland abgeschoben worden. Er habe den Schengen-Raum seit der Asylantragstellung in Österreich nicht verlassen und sei in Frankreich sowie anderen EU-Ländern gewesen. Aus Holland habe man ihn nach Österreich abgeschoben. Er habe keine Verwandten in Österreich, aber Freunde, verfüge über keinerlei finanzielle Mittel und leide an Magen- und Brustschmerzen vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 28.05.2024, SIM-Akt AS 11 ff).

1.1.8. Per E-Mail vom 29.05.2024 wurde die Haftfähigkeit des BF nach Untersuchung durch den Amtsarzt am 29.05.2024 bestätigt (vgl. SIM-Akt AS 39).1.1.8. Per E-Mail vom 29.05.2024 wurde die Haftfähigkeit des BF nach Untersuchung durch den Amtsarzt am 29.05.2024 bestätigt vergleiche SIM-Akt AS 39).

1.1.9. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .05.2024, Zahl XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. aktenkundiger Mandatsbescheid, SIM-Akt AS 43 ff).1.1.9. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .05.2024, Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche aktenkundiger Mandatsbescheid, SIM-Akt AS 43 ff).

Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am XXXX .05.2024 um XXXX Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt und ihm noch ein weiteres Mal inklusive der Information zur Rechtsberatung am XXXX .05.2024 um XXXX Uhr übergeben (vgl. Übernahmebestätigung, SIM-Akt AS 71 & 89).Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am römisch 40 .05.2024 um römisch 40 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt und ihm noch ein weiteres Mal inklusive der Information zur Rechtsberatung am römisch 40 .05.2024 um römisch 40 Uhr übergeben vergleiche Übernahmebestätigung, SIM-Akt AS 71 & 89).

Gegen den Mandatsbescheid hat der BF innerhalb der offenen Beschwerdefrist keine Beschwerde erhoben.

1.1.10. Am 11.06.2024 übermittelte die BBU Rückkehrberatung dem BFA einen Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr nach Marokko, wobei angeführt wurde, dass ein Heimreisezertifikat oder Reisepass durch die BBU organisiert würden. Am 12.06.2024 wurde seitens des BFA die unterstützte Ausreise des BF bis zum 12.07.2024 genehmigt. (vgl. Antrag, SIM-Akt AS 135 ff; Genehmigung, SIM-Akt AS 145 & 153 f & 157 f).1.1.10. Am 11.06.2024 übermittelte die BBU Rückkehrberatung dem BFA einen Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr nach Marokko, wobei angeführt wurde, dass ein Heimreisezertifikat oder Reisepass durch die BBU organisiert würden. Am 12.06.2024 wurde seitens des BFA die unterstützte Ausreise des BF bis zum 12.07.2024 genehmigt. vergleiche Antrag, SIM-Akt AS 135 ff; Genehmigung, SIM-Akt AS 145 & 153 f & 157 f).

1.1.11. Mit Aktenvermerk vom 25.06.2024 wurde die erste periodische Schubhaftüberprüfung gemäß § 80 Abs. 6 BFA-VG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiter vorliegt (vgl. Aktenvermerk vom 25.06.2024, SIM-Akt AS 91).1.1.11. Mit Aktenvermerk vom 25.06.2024 wurde die erste periodische Schubhaftüberprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, BFA-VG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiter vorliegt vergleiche Aktenvermerk vom 25.06.2024, SIM-Akt AS 91).

1.1.12. Am 01.07.2024 wurde dem Bundesamt seitens des Bundeskriminalamtes das Ergebnis des internationalen daktyloskopischen Personenabgleichs der Alias-Identitäten des BF mit Dänemark, Belgien, Spanien, Deutschland und Frankreich mit den Personendaten des BF und seinen diversen Alias-Identitäten übermittelt (vgl. SIM-Akt AS 97).1.1.12. Am 01.07.2024 wurde dem Bundesamt seitens des Bundeskriminalamtes das Ergebnis des internationalen daktyloskopischen Personenabgleichs der Alias-Identitäten des BF mit Dänemark, Belgien, Spanien, Deutschland und Frankreich mit den Personendaten des BF und seinen diversen Alias-Identitäten übermittelt vergleiche SIM-Akt AS 97).

1.1.13. Am 03.07.2024 wurde der BF ohne Zwischenfälle vom Anhaltezentrum XXXX ins Polizeianhaltzentrum XXXX überführt (vgl. Bericht vom 03.07.2024, SIM-Akt AS 161 f).1.1.13. Am 03.07.2024 wurde der BF ohne Zwischenfälle vom Anhaltezentrum römisch 40 ins Polizeianhaltzentrum römisch 40 überführt vergleiche Bericht vom 03.07.2024, SIM-Akt AS 161 f).

1.1.14. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2024 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 12; aktenkundiges Strafurteil, AS 105 ff). 1.1.14. Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .2024 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 12; aktenkundiges Strafurteil, AS 105 ff).

1.1.15. Am 11.07.2024 erging seitens der BBU ein Ersuchen um Verlängerung der Ausreisefrist zur bis 12.07.2024 bewilligten, unterstützten freiwilligen Rückkehr des BF, da die Beschaffung eines Heimreiszertifikates bis 12.07.2024 noch nicht möglich war. Der Verlängerung wurde bis 25.07.2024 seitens des Bundesamtes zugestimmt und zugleich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt (vgl. Antrag vom 11.07.2024, SIM-Akt AS 167 ff; Genehmigung, AS 181 ff). 1.1.15. Am 11.07.2024 erging seitens der BBU ein Ersuchen um Verlängerung der Ausreisefrist zur bis 12.07.2024 bewilligten, unterstützten freiwilligen Rückkehr des BF, da die Beschaffung eines Heimreiszertifikates bis 12.07.2024 noch nicht möglich war. Der Verlängerung wurde bis 25.07.2024 seitens des Bundesamtes zugestimmt und zugleich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt vergleiche Antrag vom 11.07.2024, SIM-Akt AS 167 ff; Genehmigung, AS 181 ff).

1.1.16. Am 17.07.2024 wurde der BF im Stande der Schubhaft einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt, in deren Rahmen der BF neuerlich angab, algerischer Staatsangehöriger zu sein, sodass die Unterlagen an die entsprechenden Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet wurden (vgl. Bericht vom 17.07.2024, SIM-Akt AS 185 ff).1.1.16. Am 17.07.2024 wurde der BF im Stande der Schubhaft einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt, in deren Rahmen der BF neuerlich angab, algerischer Staatsangehöriger zu sein, sodass die Unterlagen an die entsprechenden Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet wurden vergleiche Bericht vom 17.07.2024, SIM-Akt AS 185 ff).

1.1.17. Am 19.07.2024 wurde das Bundesamt seitens der BBU Rückkehrberatung um Übermittlung allfälliger medizinscher Unterlagen bzw. einer Auskunft bezüglich allfälliger Medikamenteneinnahmen des BF ersucht (vgl. SIM-Akt, AS 191 f).1.1.17. Am 19.07.2024 wurde das Bundesamt seitens der BBU Rückkehrberatung um Übermittlung allfälliger medizinscher Unterlagen bzw. einer Auskunft bezüglich allfälliger Medikamenteneinnahmen des BF ersucht vergleiche SIM-Akt, AS 191 f).

1.1.18. In weiterer Folge wurde der BF im Stande der Schubhaft am 23.07.2024 der marokkanischen Vertretungsbehörde zur Identitätsprüfung und zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates vorgeführt und anschließend wieder ins Polizeianhaltezentrum rückgeführt. Bei der Ausführung kam es zu keinen Zwischenfällen (vgl. SIM-Akt, AS 121 ff & AS 127).1.1.18. In weiterer Folge wurde der BF im Stande der Schubhaft am 23.07.2024 der marokkanischen Vertretungsbehörde zur Identitätsprüfung und zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates vorgeführt und anschließend wieder ins Polizeianhaltezentrum rückgeführt. Bei der Ausführung kam es zu keinen Zwischenfällen vergleiche SIM-Akt, AS 121 ff & AS 127).

Der BF wurde schließlich von der marokkanischen Vertretungsbehörde als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert, mangels vorliegender marokkanischer Dokumente wurde schlussendlich eine Verbalnote am 28.08.2024 ausgestellt (vgl. E-Mail vom 23.07.2024, SIM-Akt AS 131; Verbalnote, SIM-Akt AS 253 ff).Der BF wurde schließlich von der marokkanischen Vertretungsbehörde als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert, mangels vorliegender marokkanischer Dokumente wurde schlussendlich eine Verbalnote am 28.08.2024 ausgestellt vergleiche E-Mail vom 23.07.2024, SIM-Akt AS 131; Verbalnote, SIM-Akt AS 253 ff).

1.1.19. Mit Aktenvermerk vom 24.07.2024 wurde die zweite periodische Schubhaftüberprüfung gemäß § 80 Abs. 6 BFA-VG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiter vorliegt (vgl. Aktenvermerk vom 24.07.2024, SIM-Akt AS 133 f).1.1.19. Mit Aktenvermerk vom 24.07.2024 wurde die zweite periodische Schubhaftüberprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, BFA-VG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiter vorliegt vergleiche Aktenvermerk vom 24.07.2024, SIM-Akt AS 133 f).

1.1.20. Am 09.08.2024 übermittelte die BBU Rückkehrberatung dem BFA einen neuerlichen Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr nach Marokko, wobei wieder angeführt wurde, dass ein Heimreisezertifikat oder Reisepass durch die BBU organisiert würden. Am 14.08.2024 wurde seitens des BFA die unterstützte Ausreise des BF bis zum 28.08.2024 genehmigt und diese Genehmigung sodann bis 11.09.2024 verlängert (vgl. Antrag, SIM-Akt AS 193 ff; Genehmigung, SIM-Akt AS 235 f & AS 243 f).1.1.20. Am 09.08.2024 übermittelte die BBU Rückkehrberatung dem BFA einen neuerlichen Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr nach Marokko, wobei wieder angeführt wurde, dass ein Heimreisezertifikat oder Reisepass durch die BBU organisiert würden. Am 14.08.2024 wurde seitens des BFA die unterstützte Ausreise des BF bis zum 28.08.2024 genehmigt und diese Genehmigung sodann bis 11.09.2024 verlängert vergleiche Antrag, SIM-Akt AS 193 ff; Genehmigung, SIM-Akt AS 235 f & AS 243 f).

1.1.21. Mit Aktenvermerk vom 21.08.2024 wurde die dritte periodische Schubhaftüberprüfung gemäß § 80 Abs. 6 BFA-VG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiter vorliegt (vgl. Aktenvermerk vom 21.08.2024, SIM-Akt AS 221 f).1.1.21. Mit Aktenvermerk vom 21.08.2024 wurde die dritte periodische Schubhaftüberprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, BFA-VG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiter vorliegt vergleiche Aktenvermerk vom 21.08.2024, SIM-Akt AS 221 f).

1.1.22. Infolge der Identifizierung des BF als marokkanischer Staatsangehöriger mit Verbalnote vom 28.08.2024 (vgl. abermals SIM-Akt, AS 253 ff) wurde seitens der BBU neuerlich ein Verlängerungsantrag in Bezug auf die freiwillige Rückkehr nach Marokko gestellt und ein konkreter Rückflug für 23.09.2024 in Aussicht gestellt (vgl. SIM-Akt, AS 265 ff). Die Genehmigung wurde seitens des Bundesamtes daraufhin bis 23.09.2024 verlängert (vgl. SIM-Akt AS 281 f).1.1.22. Infolge der Identifizierung des BF als marokkanischer Staatsangehöriger mit Verbalnote vom 28.08.2024 vergleiche abermals SIM-Akt, AS 253 ff) wurde seitens der BBU neuerlich ein Verlängerungsantrag in Bezug auf die freiwillige Rückkehr nach Marokko gestellt und ein konkreter Rückflug für 23.09.2024 in Aussicht gestellt vergleiche SIM-Akt, AS 265 ff). Die Genehmigung wurde seitens des Bundesamtes daraufhin bis 23.09.2024 verlängert vergleiche SIM-Akt AS 281 f).

1.1.23. Am 19.09.2024 wurde seitens der marokkanischen Vertretungsbehörde für den BF ein bis 19.11.2024 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Es liegt daher zum Entscheidungszeitpunkt bereits ein gültiges Heimreisezertifikat für den BF vor (vgl. Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024; Stellungnahme Bundesamt, OZ 1 und OZ 14).1.1.23. Am 19.09.2024 wurde seitens der marokkanischen Vertretungsbehörde für den BF ein bis 19.11.2024 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Es liegt daher zum Entscheidungszeitpunkt bereits ein gültiges Heimreisezertifikat für den BF vor vergleiche Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024; Stellungnahme Bundesamt, OZ 1 und OZ 14).

1.1.24. Am 23.09.2024 legte das Bundesamt den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor (vgl. OZ 1).1.1.24. Am 23.09.2024 legte das Bundesamt den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor vergleiche OZ 1).

In der Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach wie vor Fluchtgefahr vorliege, das Heimreisezertifikatsverfahren abgeschlossen und für den BF am 19.09.2024 ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Dem BF sei bis 23.09.2024 die freiwillige Ausreise genehmigt worden, die jedoch nicht erfolgt sei. Die näheren Umstände würden noch geprüft werden. Eine Abschiebung sei jederzeit möglich. Weiters sei auch im Fall einer unterstützten Ausreise durch die BBU eine durchgehende Überwachung von der Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum bis zum Gate am Flughafen gegeben. Es sei nach wie vor nicht gesichert, dass der Antrag auf freiwillige Ausreise nicht zur Umgehung einer Überstellung genützt werde (vgl. OZ 1). In der Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach wie vor Fluchtgefahr vorliege, das Heimreisezertifikatsverfahren abgeschlossen und für den BF am 19.09.2024 ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Dem BF sei bis 23.09.2024 die freiwillige Ausreise genehmigt worden, die jedoch nicht erfolgt sei. Die näheren Umstände würden noch geprüft werden. Eine Abschiebung sei jederzeit möglich. Weiters sei auch im Fall einer unterstützten Ausreise durch die BBU eine durchgehende Überwachung von der Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum bis zum Gate am Flughafen gegeben. Es sei nach wie vor nicht gesichert, dass der Antrag auf freiwillige Ausreise nicht zur Umgehung einer Überstellung genützt werde vergleiche OZ 1).

1.1.25. Noch am 23.09.2024 langte eine ergänzende Stellungnahme des Bundeamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach es der BBU aufgrund der knappen Ausstellung des Heimreisezertifikates am 19.09.2024 nicht gelungen sei, den vorab für 23.09.2024 gebuchten Flug wahrzunehmen, sodass seitens des Bundesamtes letztmalig eine Verlängerung der freiwilligen unterstützten Ausreise bis zum 07.10.2024 genehmigt worden sei. Zugleich sei werde seitens des Bundesamtes aber eine Abschiebung organisiert, die erfahrungsgemäß vier Wochen in Anspruch nehme, sodass bei einem Unterbleiben einer unterstützten Ausreise bis zum 07.10.2024 ohne zeitliche Verzögerung eine Abschiebung effektuiert werden könne. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft liege daher weiterhin vor, da das Bundesamt alle organisatorischen Schritte ohne zeitliche Verzögerung vorgenommen habe und es dem BF freistehe, die Schubhaft zu verkürzen, indem er die unterstützte Ausreisemöglichkeit bis zum 07.10.2024 wahrnehme. Eine Fluchtgefahr werde aber weiters angenommen (vgl. OZ 14; Buchungsanfrage BFA vom 23.09.2024 für 08.10.2024, HRZ-Akt AS 95 ff). 1.1.25. Noch am 23.09.2024 langte eine ergänzende Stellungnahme des Bundeamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach es der BBU aufgrund der knappen Ausstellung des Heimreisezertifikates am 19.09.2024 nicht gelungen sei, den vorab für 23.09.2024 gebuchten Flug wahrzunehmen, sodass seitens des Bundesamtes letztmalig eine Verlängerung der freiwilligen unterstützten Ausreise bis zum 07.10.2024 genehmigt worden sei. Zugleich sei werde seitens des Bundesamtes aber eine Abschiebung organisiert, die erfahrungsgemäß vier Wochen in Anspruch nehme, sodass bei einem Unterbleiben einer unterstützten Ausreise bis zum 07.10.2024 ohne zeitliche Verzögerung eine Abschiebung effektuiert werden könne. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft liege daher weiterhin vor, da das Bundesamt alle organisatorischen Schritte ohne zeitliche Verzögerung vorgenommen habe und es dem BF freistehe, die Schubhaft zu verkürzen, indem er die unterstützte Ausreisemöglichkeit bis zum 07.10.2024 wahrnehme. Eine Fluchtgefahr werde aber weiters angenommen vergleiche OZ 14; Buchungsanfrage BFA vom 23.09.2024 für 08.10.2024, HRZ-Akt AS 95 ff).

1.1.26. Am 24.09.2024 langte eine bestätigte Flugbuchung für den BF für eine freiwillige unterstützte Rückkehr nach Marokko am 04.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. OZ 22).1.1.26. Am 24.09.2024 langte eine bestätigte Flugbuchung für den BF für eine freiwillige unterstützte Rückkehr nach Marokko am 04.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein vergleiche OZ 22).

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Die Identität des BF steht nunmehr fest (vgl. Heimreisezertifikat, Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024; Verbalnote marokkanische Vertretungsbehörde, SIM-Akt AS 251 ff).1.2.1. Die Identität des BF steht nunmehr fest vergleiche Heimreisezertifikat, Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024; Verbalnote marokkanische Vertretungsbehörde, SIM-Akt AS 251 ff).

Er trat zudem in der Vergangenheit unter folgenden Alias-Identitäten auf (vgl. etwa Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 47; Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024; daktyloskopischen Personenabgleichs der Alias-Identitäten des BF, SIM-Akt AS 97):Er trat zudem in der Vergangenheit unter folgenden Alias-Identitäten auf vergleiche etwa Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 47; Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024; daktyloskopischen Personenabgleichs der Alias-Identitäten des BF, SIM-Akt AS 97):

-         XXXX , StA. Algerien; -         römisch 40 , StA. Algerien;

-         XXXX , StA: Marokko-         römisch 40 , StA: Marokko

-         XXXX , StA: Algerien; -         römisch 40 , StA: Algerien;

-         XXXX , StA: Albanien; -         römisch 40 , StA: Albanien;

-         XXXX , StA: Marokko; -         römisch 40 , StA: Marokko;

-         XXXX , StA: Marokko; -         römisch 40 , StA: Marokko;

-         XXXX , StA: Marokko; -         römisch 40 , StA: Marokko;

-         XXXX , StA: Marokko; -         römisch 40 , StA: Marokko;

-         XXXX , StA: Marokko; -         römisch 40 , StA: Marokko;

-         XXXX , StA: Algerien; -         römisch 40 , StA: Algerien;

-         XXXX , StA: Algerien; -         römisch 40 , StA: Algerien;

-         XXXX , StA: Algerien-         römisch 40 , StA: Algerien

Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und ist Staatsangehöriger Marokkos. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF wird seit XXXX .05.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten, die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am XXXX .09.2024. 1.2.2. Der BF wird seit römisch 40 .05.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten, die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am römisch 40 .09.2024.

1.2.3. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

1.2.4. Der BF ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2024 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 12; aktenkundiges Strafurteil, AS 105 ff). 1.2.4. Der BF ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .2024 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 12; aktenkundiges Strafurteil, AS 105 ff).

Der BF wurde zudem in Schweden wegen schwerer Körperverletzung zu einer Haftstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt und nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 22.04.2022 nach Marokko abgeschoben. In Schweden besteht gegen den BF ein bis 03.03.2026 gültiges Einreiseverbot (vgl. Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 48; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1; SIS-Auszug vom 23.09.2024, OZ 12). Der BF wurde zudem in Schweden wegen schwerer Körperverletzung zu einer Haftstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt und nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 22.04.2022 nach Marokko abgeschoben. In Schweden besteht gegen den BF ein bis 03.03.2026 gültiges Einreiseverbot vergleiche Mandatsbescheid vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 48; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 1; SIS-Auszug vom 23.09.2024, OZ 12).

1.2.5. Der BF ist haftfähig und einvernahmefähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor, der BF befindet sich in gutem, stabilen psychischen Zustand und ist in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung (vgl. E-Mail vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 39; amtsärztliches Gutachten vom 24.09.2024, OZ 21).1.2.5. Der BF ist haftfähig und einvernahmefähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor, der BF befindet sich in gutem, stabilen psychischen Zustand und ist in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung vergleiche E-Mail vom 29.05.2024, SIM-Akt AS 39; amtsärztliches Gutachten vom 24.09.2024, OZ 21).

Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung und wurde bish

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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