Entscheidungsdatum
24.09.2024Norm
ASVG §4 Abs1Spruch
W260 2285936-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch CONTAX Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 14.12.2023, GZ: VA-VR 09099344/23-Mag. Klos, betreffend die Einbeziehung der XXXX , SVNR: XXXX , in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in die Arbeitslosenversicherung hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch CONTAX Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 14.12.2023, GZ: VA-VR 09099344/23-Mag. Klos, betreffend die Einbeziehung der römisch 40 , SVNR: römisch 40 , in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in die Arbeitslosenversicherung hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.12.2023 stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (in der Folge kurz „belangte Behörde“ oder „ÖGK“) fest, dass XXXX (im Folgenden „Mitbeteiligte“) hinsichtlich ihrer Tätigkeit „Durchführung und Auswertung von COVID-Tests sowie deren Befundübermittlung für Betriebe“ für die XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) am 02.02.2022, 14.02.2022, 16.02.2022, 22.02.2022 sowie am 02.03.2022, 09.03.2022, 14.03.2022, 21.03.2022, 29.03.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) unterliege (Spruchpunkt I.).1. Mit Bescheid vom 14.12.2023 stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (in der Folge kurz „belangte Behörde“ oder „ÖGK“) fest, dass römisch 40 (im Folgenden „Mitbeteiligte“) hinsichtlich ihrer Tätigkeit „Durchführung und Auswertung von COVID-Tests sowie deren Befundübermittlung für Betriebe“ für die römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) am 02.02.2022, 14.02.2022, 16.02.2022, 22.02.2022 sowie am 02.03.2022, 09.03.2022, 14.03.2022, 21.03.2022, 29.03.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) unterliege (Spruchpunkt römisch eins.).
Am 19.01.2022, 04.04.2022 und 14.04.2022 unterliege die Mitbeteiligte der Teil- (Unfall-)Versicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 3 ASVG (Spruchpunkt II.).Am 19.01.2022, 04.04.2022 und 14.04.2022 unterliege die Mitbeteiligte der Teil- (Unfall-)Versicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, ASVG (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Mitbeteiligte in den oben angeführten Zeiträumen unstrittig für die Beschwerdeführerin als COVID-Testerin tätig gewesen sei. Strittig sei die rechtliche Qualifikation der Tätigkeit.
Die Mitbeteiligte habe am 24.01.2022 eine Versicherungserklärung aufgrun