Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W611 2299502-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Marokko (alias: XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Marokko (alias: römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 23.09.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme (OZ/1). 1. Mit Schreiben vom 23.09.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme (OZ/1).
2. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde die Stellungnahme des BFA vom 23.09.2024 im Rahmen des Parteiengehörs mit angemessener Frist zur Stellungnahme übermittelt (OZ/10).
3. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge die medizinischen Unterlagen des BF aus dem Anhaltezentrum (OZ/12), sowie den Akt des BFA zum Asylverfahren des BF ein (OZ/17ff.).
4. Am 24.09.2024 gab die BBU eine Stellungnahme zum Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ab und legte eine Vollmacht vor (vgl. Stellungnahme BBU vom 24.09.2024 in OZ/27).4. Am 24.09.2024 gab die BBU eine Stellungnahme zum Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ab und legte eine Vollmacht vor vergleiche Stellungnahme BBU vom 24.09.2024 in OZ/27).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren
1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.01.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Asylantragstellung reiste der BF unmittelbar, noch vor der Durchführung einer Erstbefragung wieder aus Österreich aus (vgl. Mandatsbescheid vom XXXX 05.2024, IZR Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024 in OZ 9).1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.01.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Asylantragstellung reiste der BF unmittelbar, noch vor der Durchführung einer Erstbefragung wieder aus Österreich aus vergleiche Mandatsbescheid vom römisch 40 05.2024, IZR Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024 in OZ 9).
Das Asylverfahren wurde sodann durch das BFA am 20.02.2023 eingestellt (vgl. SIM-Akt AS 3).Das Asylverfahren wurde sodann durch das BFA am 20.02.2023 eingestellt vergleiche SIM-Akt AS 3).
1.1.2. Am 23.08.2023 stellte der BF einen Asylantrag in den Niederlanden und gab dabei an, XXXX zu heißen und Staatsbürger von Algerien zu sein (vgl. Mandatsbescheid vom XXXX 05.2024, IZR Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024 in OZ 9).1.1.2. Am 23.08.2023 stellte der BF einen Asylantrag in den Niederlanden und gab dabei an, römisch 40 zu heißen und Staatsbürger von Algerien zu sein vergleiche Mandatsbescheid vom römisch 40 05.2024, IZR Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024 in OZ 9).
1.1.3. Am 04.12.2023 wurde der BF aus den Niederlanden aufgrund der Zuständigkeit Österreichs gemäß der Dublin-III-Verordnung in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt (vgl. Mandatsbescheid vom XXXX 05.2024; SIM-Akt AS 4 ff).1.1.3. Am 04.12.2023 wurde der BF aus den Niederlanden aufgrund der Zuständigkeit Österreichs gemäß der Dublin-III-Verordnung in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt vergleiche Mandatsbescheid vom römisch 40 05.2024; SIM-Akt AS 4 ff).
1.1.4. Am 04.12.2023 fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF zu seiner Asylantragstellung, vor Organen des Sicherheitsdienstes statt. Hierbei gab der BF an, den Namen XXXX zu führen, aus Marokko zu stammen und am XXXX in Marokko geboren zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, Marokko verlassen zu haben, weil es keine Arbeit gäbe und er seine Zukunft verbessern möchte. Zur Rückkehrbefürchtung befragt, gab der BF, Erbschaftsstreitigkeiten mit der Familie an. Er gab an, er habe in der Schweiz, Niederlande und in Österreich um Asyl angesucht, in den Niederlanden sei dies abgelehnt worden, das Ergebnis in der Schweiz sei ihm unbekannt. Als Reiseziel gab er an, er wolle nach England reisen (Erstbefragung am 04.12.2023, SIM-Akt AS 9 f.).1.1.4. Am 04.12.2023 fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF zu seiner Asylantragstellung, vor Organen des Sicherheitsdienstes statt. Hierbei gab der BF an, den Namen römisch 40 zu führen, aus Marokko zu stammen und am römisch 40 in Marokko geboren zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, Marokko verlassen zu haben, weil es keine Arbeit gäbe und er seine Zukunft verbessern möchte. Zur Rückkehrbefürchtung befragt, gab der BF, Erbschaftsstreitigkeiten mit der Familie an. Er gab an, er habe in der Schweiz, Niederlande und in Österreich um Asyl angesucht, in den Niederlanden sei dies abgelehnt worden, das Ergebnis in der Schweiz sei ihm unbekannt. Als Reiseziel gab er an, er wolle nach England reisen (Erstbefragung am 04.12.2023, SIM-Akt AS 9 f.).
1.1.5. Am 13.03.2024 wurde der BF von der Unterkunft abgemeldet, da er bei der Standeskontrolle nicht anwesend war. Am 13.03.2024 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet (vgl. Grundversorgungsdatenauszug vom 23.09.2024, OZ 9).1.1.5. Am 13.03.2024 wurde der BF von der Unterkunft abgemeldet, da er bei der Standeskontrolle nicht anwesend war. Am 13.03.2024 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet vergleiche Grundversorgungsdatenauszug vom 23.09.2024, OZ 9).
1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2024, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.12.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist. Es wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 16.04.2024 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 30.04.2024 (vgl. Bescheid vom 15.03.2024, SIM-Akt AS 105ff, IZR Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024 in OZ 9).1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2024, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.12.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist. Es wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 16.04.2024 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 30.04.2024 vergleiche Bescheid vom 15.03.2024, SIM-Akt AS 105ff, IZR Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024 in OZ 9).
1.1.7. Der BF tauchte neuerlich unter und wurde von der Asylunterkunft abgemeldet, da er bei der Standeskontrolle nicht anwesend war. Da der BF wieder untertauchte und sich dem Verfahren entzog, wurde der Bescheid vom 15.03.2024 durch Hinterlegung im Akt am 18.03.2024 zugestellt, blieb unbekämpft und erwuchs mit 16.04.2024 in Rechtskraft (vgl. Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG vom 18.03.2024 in OZ/19).1.1.7. Der BF tauchte neuerlich unter und wurde von der Asylunterkunft abgemeldet, da er bei der Standeskontrolle nicht anwesend war. Da der BF wieder untertauchte und sich dem Verfahren entzog, wurde der Bescheid vom 15.03.2024 durch Hinterlegung im Akt am 18.03.2024 zugestellt, blieb unbekämpft und erwuchs mit 16.04.2024 in Rechtskraft vergleiche Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG vom 18.03.2024 in OZ/19).
1.1.8. Der BF missachtete in weiterer Folge seine Ausreiseverpflichtung sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise und kam dieser nicht nach.
1.1.9. Der BF reiste nach Italien aus und nach einer unbestimmten Zeit wieder nach Österreich ein.
1.1.10. Am 28.05.2024 um XXXX Uhr wurde der BF mit einem weiteren Fremden bei der rechtswidrigen Einreise von Italien kommend nach Österreich im Zug von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Dabei wies er sich lediglich mit einer abgelaufenen Asylkarte aus (vgl. Bericht der LPD vom 28.05.2024, SIM-Akt AS 25 ff). Der BF und der mitreisende Fremde wurden jeweils gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Festnahmeauftrag vom 28.05.2024 in OZ/21). Im Zuge der durchgeführten EURODAC-Abfragen ergab sich, dass der BF in den Niederladen am 23.08.2023 erkennungsdienstlich behandelt wurde (vgl. IZR Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024 in OZ 9).1.1.10. Am 28.05.2024 um römisch 40 Uhr wurde der BF mit einem weiteren Fremden bei der rechtswidrigen Einreise von Italien kommend nach Österreich im Zug von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Dabei wies er sich lediglich mit einer abgelaufenen Asylkarte aus vergleiche Bericht der LPD vom 28.05.2024, SIM-Akt AS 25 ff). Der BF und der mitreisende Fremde wurden jeweils gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Festnahmeauftrag vom 28.05.2024 in OZ/21). Im Zuge der durchgeführten EURODAC-Abfragen ergab sich, dass der BF in den Niederladen am 23.08.2023 erkennungsdienstlich behandelt wurde vergleiche IZR Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024 in OZ 9).
1.1.11. Der BF wurde vor dem Bundesamt am 28.05.2024 niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, er habe sich immer in Österreich aufgehalten. Er sei von Wien nach Innsbruck gefahren und sei dann in den falschen Zug eingestiegen, er sei nicht in Italien gewesen. Nachgefragt, warum er sich in Österreich dem Asylverfahren entzogen habe gab er an, er sei von der Betreuungsstelle rausgeschmissen worden. Er habe Europa nicht verlassen. Er verfüge in Österreich seit zwei Monaten über einen ordentlichen Wohnsitz und habe bei Freunden gelebt, die Adresse konnte er nicht angeben. Er habe keine Verwandten oder enge Bekannte in Österreich, aber Freunde, verfüge über keine Barmittel und habe in Wien bei einem Markt illegal gearbeitet. Er sei krank und nehme regelmäßig Medikamente (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 28.05.2024, SIM-Akt AS 49 ff). 1.1.11. Der BF wurde vor dem Bundesamt am 28.05.2024 niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, er habe sich immer in Österreich aufgehalten. Er sei von Wien nach Innsbruck gefahren und sei dann in den falschen Zug eingestiegen, er sei nicht in Italien gewesen. Nachgefragt, warum er sich in Österreich dem Asylverfahren entzogen habe gab er an, er sei von der Betreuungsstelle rausgeschmissen worden. Er habe Europa nicht verlassen. Er verfüge in Österreich seit zwei Monaten über einen ordentlichen Wohnsitz und habe bei Freunden gelebt, die Adresse konnte er nicht angeben. Er habe keine Verwandten oder enge Bekannte in Österreich, aber Freunde, verfüge über keine Barmittel und habe in Wien bei einem Markt illegal gearbeitet. Er sei krank und nehme regelmäßig Medikamente vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 28.05.2024, SIM-Akt AS 49 ff).
1.1.12. Per E-Mail vom XXXX 05.2024 wurde die Haftfähigkeit des BF nach Untersuchung durch den Amtsarzt am XXXX 05.2024 bestätigt (vgl. SIM-Akt AS 97).1.1.12. Per E-Mail vom römisch 40 05.2024 wurde die Haftfähigkeit des BF nach Untersuchung durch den Amtsarzt am römisch 40 05.2024 bestätigt vergleiche SIM-Akt AS 97).
1.1.13. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .05.2024, Zahl: XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. aktenkundiger Mandatsbescheid, SIM-Akt AS 71 ff).1.1.13. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .05.2024, Zahl: römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche aktenkundiger Mandatsbescheid, SIM-Akt AS 71 ff).
Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am XXXX .05.2024 um XXXX Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, OZ 28).Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am römisch 40 .05.2024 um römisch 40 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, OZ 28).
Gegen den Mandatsbescheid hat der BF innerhalb der offenen Beschwerdefrist keine Beschwerde erhoben.
1.1.14. Der BF wurde am XXXX .05.2024 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und wird seit XXXX .05.2024, XXXX Uhr in Schubhaft angehalten (vgl. Anhaltedatei vom 23.09.2024, OZ 1).1.1.14. Der BF wurde am römisch 40 .05.2024 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und wird seit römisch 40 .05.2024, römisch 40 Uhr in Schubhaft angehalten vergleiche Anhaltedatei vom 23.09.2024, OZ 1).
1.1.15. Am XXXX 05.2024 wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet und der BF am 19.06.2024 für einen Vorführtermin zur marokkanischen Botschaft am 23.07.2024 angemeldet (vgl. SIM-Akt AS 227 ff sowie AS 45 in OZ/21).1.1.15. Am römisch 40 05.2024 wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet und der BF am 19.06.2024 für einen Vorführtermin zur marokkanischen Botschaft am 23.07.2024 angemeldet vergleiche SIM-Akt AS 227 ff sowie AS 45 in OZ/21).
1.1.16. Am 05.06.2024 übermittelte die BBU Rückkehrberatung dem BFA einen Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Marokko, wobei angeführt wurde, dass ein Heimreisezertifikat oder Reisepass durch die BBU organisiert würden. Am 05.06.2024 wurde seitens des BFA die unterstützte Ausreise des BF bis zum 05.07.2024 genehmigt (vgl. Antrag, SIM-Akt AS 159 ff; Genehmigung, SIM-Akt AS 165 f).1.1.16. Am 05.06.2024 übermittelte die BBU Rückkehrberatung dem BFA einen Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Marokko, wobei angeführt wurde, dass ein Heimreisezertifikat oder Reisepass durch die BBU organisiert würden. Am 05.06.2024 wurde seitens des BFA die unterstützte Ausreise des BF bis zum 05.07.2024 genehmigt vergleiche Antrag, SIM-Akt AS 159 ff; Genehmigung, SIM-Akt AS 165 f).
1.1.17. Mit Mail der BBU vom 07.06.2024 wurde das freiwillige Rückkehrverfahren des BF widerrufen, da sich der BF gegen die freiwillige Rückkehr entschieden hat (vgl. SIM-Akt AS 167 ff).1.1.17. Mit Mail der BBU vom 07.06.2024 wurde das freiwillige Rückkehrverfahren des BF widerrufen, da sich der BF gegen die freiwillige Rückkehr entschieden hat vergleiche SIM-Akt AS 167 ff).
1.1.18. Mit Meldung der zuständigen Landespolizeidirektion (LPD) vom 18.06.2024 wurde über eine Ordnungswidrigkeit durch den BF informiert, der auf seinem Zimmer geraucht hat (SIM-Akt AS 179 ff). Mit Bericht der zuständigen LPD vom 01.06.2024 wurde darüber informiert, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte abgenommen wurde (SIM-Akt AS 185 ff).
1.1.19. Mit Aktenvermerk vom 25.06.2024 wurde die erste periodische Schubhaftüberprüfung gemäß § 80 Abs. 6 BFA-VG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiter vorliegt (vgl. Aktenvermerk vom 25.06.2024, SIM-Akt AS 199 ff).1.1.19. Mit Aktenvermerk vom 25.06.2024 wurde die erste periodische Schubhaftüberprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, BFA-VG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiter vorliegt vergleiche Aktenvermerk vom 25.06.2024, SIM-Akt AS 199 ff).
1.1.20. Am 26.06.2024 übermittelte die BBU Rückkehrberatung dem BFA einen neuerlichen Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr nach Marokko vom 25.06.2024, wobei wieder angeführt wurde, dass ein Heimreisezertifikat oder Reisepass durch die BBU organisiert würden. Am 27.06.2024 wurde seitens des BFA die unterstützte Ausreise des BF am 04.07.2024 bis zum 27.07.2024 genehmigt verlängert (vgl. Antrag, SIM-Akt AS 193 ff; Genehmigung, SIM-Akt AS 205 f).1.1.20. Am 26.06.2024 übermittelte die BBU Rückkehrberatung dem BFA einen neuerlichen Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr nach Marokko vom 25.06.2024, wobei wieder angeführt wurde, dass ein Heimreisezertifikat oder Reisepass durch die BBU organisiert würden. Am 27.06.2024 wurde seitens des BFA die unterstützte Ausreise des BF am 04.07.2024 bis zum 27.07.2024 genehmigt verlängert vergleiche Antrag, SIM-Akt AS 193 ff; Genehmigung, SIM-Akt AS 205 f).
1.1.21. Der BF beantragte im Zuge der Anträge auf freiwillige Rückkehr mehrmals die Teilnahme an einem Frontex Reintegrationsprojekt in Marokkko (vgl. SIM-Akt 209 ff sowie 255 ff).1.1.21. Der BF beantragte im Zuge der Anträge auf freiwillige Rückkehr mehrmals die Teilnahme an einem Frontex Reintegrationsprojekt in Marokkko vergleiche SIM-Akt 209 ff sowie 255 ff).
1.1.22. Am 23.07.2024 wurde der BF im Stande der Schubhaft der Botschaft von Marokko zwecks Erlangung eines HRZ zur Identitätsfeststellung vorgeführt und anschließend wieder ins Polizeianhaltezentrum rückgeführt. Bei der Ausführung kam es zu keinen Zwischenfällen (vgl. Bericht vom 23.07.2024, SIM-Akt AS 235 ff).1.1.22. Am 23.07.2024 wurde der BF im Stande der Schubhaft der Botschaft von Marokko zwecks Erlangung eines HRZ zur Identitätsfeststellung vorgeführt und anschließend wieder ins Polizeianhaltezentrum rückgeführt. Bei der Ausführung kam es zu keinen Zwischenfällen vergleiche Bericht vom 23.07.2024, SIM-Akt AS 235 ff).
1.1.23. Mit Aktenvermerk vom 24.07.2024 wurde die zweite periodische Schubhaftüberprüfung gemäß § 80 Abs. 6 BFA-VG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiter vorliegt (vgl. Aktenvermerk vom 24.07.2024, SIM-Akt AS 241 f).1.1.23. Mit Aktenvermerk vom 24.07.2024 wurde die zweite periodische Schubhaftüberprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, BFA-VG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiter vorliegt vergleiche Aktenvermerk vom 24.07.2024, SIM-Akt AS 241 f).
1.1.24. Am 07.08.2024 wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF mittels Aktenvermerk überprüft (vgl. AS 129 in OZ/24).1.1.24. Am 07.08.2024 wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF mittels Aktenvermerk überprüft vergleiche AS 129 in OZ/24).
1.1.25. Am 09.08.2024 übermittelte die BBU Rückkehrberatung dem BFA einen neuerlichen Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr nach Marokko vom 08.08.2024, wobei wieder angeführt wurde, dass ein Heimreisezertifikat oder Reisepass durch die BBU organisiert würden. Am 12.08.2024 wurde seitens des BFA die unterstützte Ausreise des BF bis zum 11.10.2024 genehmigt (vgl. Antrag, SIM-Akt AS 245 ff; Genehmigung AS 119 in OZ/24).1.1.25. Am 09.08.2024 übermittelte die BBU Rückkehrberatung dem BFA einen neuerlichen Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr nach Marokko vom 08.08.2024, wobei wieder angeführt wurde, dass ein Heimreisezertifikat oder Reisepass durch die BBU organisiert würden. Am 12.08.2024 wurde seitens des BFA die unterstützte Ausreise des BF bis zum 11.10.2024 genehmigt vergleiche Antrag, SIM-Akt AS 245 ff; Genehmigung AS 119 in OZ/24).
1.1.26. Mit Aktenvermerk vom 21.08.2024 wurde die dritte periodische Schubhaftüberprüfung gemäß § 80 Abs. 6 BFA-VG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiter vorliegt (vgl. Aktenvermerk vom 21.08.2024, SIM-Akt AS 279 f).1.1.26. Mit Aktenvermerk vom 21.08.2024 wurde die dritte periodische Schubhaftüberprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, BFA-VG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiter vorliegt vergleiche Aktenvermerk vom 21.08.2024, SIM-Akt AS 279 f).
1.1.27. Der BF wurde schließlich von der marokkanischen Vertretungsbehörde als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert, mangels vorliegender marokkanischer Dokumente wurde schlussendlich eine Verbalnote am 28.08.2024 ausgestellt (vgl. E-Mail vom 30.08.2024, SIM-Akt AS 289; Verbalnote, SIM-Akt AS 293 ff).1.1.27. Der BF wurde schließlich von der marokkanischen Vertretungsbehörde als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert, mangels vorliegender marokkanischer Dokumente wurde schlussendlich eine Verbalnote am 28.08.2024 ausgestellt vergleiche E-Mail vom 30.08.2024, SIM-Akt AS 289; Verbalnote, SIM-Akt AS 293 ff).
1.1.28. Am 19.09.2024 wurde seitens der marokkanischen Vertretungsbehörde für den BF ein bis 19.11.2024 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Es liegt daher zum Entscheidungszeitpunkt bereits ein gültiges Heimreisezertifikat für den BF vor (vgl. HRZ vom 19.09.2024 in OZ 16 sowie Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024; in OZ 9).1.1.28. Am 19.09.2024 wurde seitens der marokkanischen Vertretungsbehörde für den BF ein bis 19.11.2024 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Es liegt daher zum Entscheidungszeitpunkt bereits ein gültiges Heimreisezertifikat für den BF vor vergleiche HRZ vom 19.09.2024 in OZ 16 sowie Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024; in OZ 9).
1.1.29. Am 23.09.2024 wurde durch die IOM ein Flug für den BF von Wien nach Marokko für die freiwillige Ausreise am 04.10.2024 gebucht (vgl. Flugbuchungsbestätigung vom 23.09.2024 in OZ 16).1.1.29. Am 23.09.2024 wurde durch die IOM ein Flug für den BF von Wien nach Marokko für die freiwillige Ausreise am 04.10.2024 gebucht vergleiche Flugbuchungsbestätigung vom 23.09.2024 in OZ 16).
1.1.30. Am 23.09.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor (vgl. OZ 1). In der Stellungnahme des BFA vom 23.09.2024, bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Schubhaft von mehr als vier Monaten, wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe sich zweimal dem Verfahren entzogen und sei unter einer Alias-Identität aufgetreten. Das Heimreisezertifikat (HRZ)-Verfahren sei abgeschlossen und am 19.09.2024 sei ein HRZ ausgestellt worden. Eine Abschiebung sei nunmehr jederzeit möglich, eine unterstützte freiwillige Ausreise aus der Haft sei beantragt und genehmigt worden. Dies ändere nichts an der grundsätzlich vorliegenden Fluchtgefahr. Es sei nicht gesichert, dass der Antrag auf freiwillige Ausreise nicht zur Umgehung einer Überstellung genutzt wurde. Die weitere Notwendigkeit der Schubhaft sei gegeben und es wurde vom BFA beantragt, die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung zu bestätigen und die Schubhaft aufrecht zu erhalten (vgl. Stellungnahme vom 23.09.2024, OZ 1).1.1.30. Am 23.09.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor vergleiche OZ 1). In der Stellungnahme des BFA vom 23.09.2024, bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Schubhaft von mehr als vier Monaten, wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe sich zweimal dem Verfahren entzogen und sei unter einer Alias-Identität aufgetreten. Das Heimreisezertifikat (HRZ)-Verfahren sei abgeschlossen und am 19.09.2024 sei ein HRZ ausgestellt worden. Eine Abschiebung sei nunmehr jederzeit möglich, eine unterstützte freiwillige Ausreise aus der Haft sei beantragt und genehmigt worden. Dies ändere nichts an der grundsätzlich vorliegenden Fluchtgefahr. Es sei nicht gesichert, dass der Antrag auf freiwillige Ausreise nicht zur Umgehung einer Überstellung genutzt wurde. Die weitere Notwendigkeit der Schubhaft sei gegeben und es wurde vom BFA beantragt, die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung zu bestätigen und die Schubhaft aufrecht zu erhalten vergleiche Stellungnahme vom 23.09.2024, OZ 1).
1.1.31. Mit Befund und Gutachten der Sanitätsstelle der zuständigen Landespolizeidirektion vom 24.09.2024 wurde aus amtsärztlicher Sicht aufgrund des gesundheitlichen Zustandes die Haft- und Einvernahmefähigkeit des BF bestätigt. Er befinde sich in gutem, stabilen physischen und psychischen Zustand und sei in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung (vgl. Befund und Gutachten der Sanitätsstelle der zuständigen Landespolizeidirektion vom 24.09.2024, OZ 15).1.1.31. Mit Befund und Gutachten der Sanitätsstelle der zuständigen Landespolizeidirektion vom 24.09.2024 wurde aus amtsärztlicher Sicht aufgrund des gesundheitlichen Zustandes die Haft- und Einvernahmefähigkeit des BF bestätigt. Er befinde sich in gutem, stabilen physischen und psychischen Zustand und sei in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung vergleiche Befund und Gutachten der Sanitätsstelle der zuständigen Landespolizeidirektion vom 24.09.2024, OZ 15).
1.1.32. Am 24.09.2024 ersuchte die BBU die Veranlassung der Entlassung des BF am Freitag den 04.10.2024 aus dem Polizeianhaltezentrum. Der BF werde von einem Vertreter der BBU abgeholt und zum Flughafen begleitet (vgl. Mail der BBU vom 24.09.2024, OZ 16).1.1.32. Am 24.09.2024 ersuchte die BBU die Veranlassung der Entlassung des BF am Freitag den 04.10.2024 aus dem Polizeianhaltezentrum. Der BF werde von einem Vertreter der BBU abgeholt und zum Flughafen begleitet vergleiche Mail der BBU vom 24.09.2024, OZ 16).
1.1.33. Am 24.09.2024 wurde vom BFA ein Entlassungsschein betreffend den BF für den 04.10.2024 um 10:30 Uhr vorgelegt. Demnach ist der BF am 04.10.2024 zur freiwilligen unterstützten Ausreise an die BBU zu übergeben (vgl. Entlassungsschein vom 24.09.2024 in OZ 25).1.1.33. Am 24.09.2024 wurde vom BFA ein Entlassungsschein betreffend den BF für den 04.10.2024 um 10:30 Uhr vorgelegt. Demnach ist der BF am 04.10.2024 zur freiwilligen unterstützten Ausreise an die BBU zu übergeben vergleiche Entlassungsschein vom 24.09.2024 in OZ 25).
1.1.34. Am 24.09.2024 gab die BBU eine Stellungnahme zum Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ab, und brachte darin im Wesentlichen vor, der BF befinde sich bereits seit XXXX 05.2024 in Schubhaft und seine Abschiebung sei nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer absehbar. Zwar liege seit kurzem ein HRZ vor, jedoch sei unklar, ob weitere Schritte nötig seien, um eine Abschiebung oder freiwillige Ausreise zu realisieren, insbesondere eine weitere Zustimmung seitens der marokkanischen Behörden. Es wurde von der BBU beantragt, eine schriftliche Auskunft seitens des BFA einzuholen oder in einer mündlichen Verhandlung zur Sache, einen informierten Vertreter des BFA als Zeugen einzuvernehmen. Der Sicherungszweck der Schubhaft sei nicht gegeben. Die Schubhaft sei zudem aufgrund der bereits sehr langen Dauer unverhältnismäßig. Der BF habe einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt und er würde jedes gelindere Mittel akzeptieren. Zudem wurde auf die freien Kapazitäten der in XXXX zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG verwiesen (vgl. Stellungnahme BBU vom 24.09.2024 in OZ 27).1.1.34. Am 24.09.2024 gab die BBU eine Stellungnahme zum Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ab, und brachte darin im Wesentlichen vor, der BF befinde sich bereits seit römisch 40 05.2024 in Schubhaft und seine Abschiebung sei nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer absehbar. Zwar liege seit kurzem ein HRZ vor, jedoch sei unklar, ob weitere Schritte nötig seien, um eine Abschiebung oder freiwillige Ausreise zu realisieren, insbesondere eine weitere Zustimmung seitens der marokkanischen Behörden. Es wurde von der BBU beantragt, eine schriftliche Auskunft seitens des BFA einzuholen oder in einer mündlichen Verhandlung zur Sache, einen informierten Vertreter des BFA als Zeugen einzuvernehmen. Der Sicherungszweck der Schubhaft sei nicht gegeben. Die Schubhaft sei zudem aufgrund der bereits sehr langen Dauer unverhältnismäßig. Der BF habe einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt und er würde jedes gelindere Mittel akzeptieren. Zudem wurde auf die freien Kapazitäten der in römisch 40 zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwiesen vergleiche Stellungnahme BBU vom 24.09.2024 in OZ 27).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Marokkos. Die Identität des BF steht nunmehr fest (vgl. Heimreisezertifikat, Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024; Verbalnote marokkanische Vertretungsbehörde, SIM-Akt AS 293 ff). Er trat zudem in der Vergangenheit unter der Alias-Identität XXXX auf (vgl. Mandatsbescheid vom XXXX 05.2024, IZR Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024 in OZ 9).1.2.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Marokkos. Die Identität des BF steht nunmehr fest vergleiche Heimreisezertifikat, Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024; Verbalnote marokkanische Vertretungsbehörde, SIM-Akt AS 293 ff). Er trat zudem in der Vergangenheit unter der Alias-Identität römisch 40 auf vergleiche Mandatsbescheid vom römisch 40 05.2024, IZR Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024 in OZ 9).
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF wird seit XXXX .05.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. Die gesetzliche Frist zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft endet am XXXX .09.2024.1.2.2. Der BF wird seit römisch 40 .05.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. Die gesetzliche Frist zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft endet am römisch 40 .09.2024.
1.2.3. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor: die Rückkehrentscheidung des BFA vom 15.03.2024, welche am 16.04.2024 in Rechtskraft erwuchs. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 30.04.2024 (IZR in OZ 9).
1.2.4. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor (vgl. Befund und Gutachten der Sanitätsstelle der zuständigen Landespolizeidirektion vom 24.09.2024, OZ 15). 1.2.4. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor vergleiche Befund und Gutachten der Sanitätsstelle der zuständigen Landespolizeidirektion vom 24.09.2024, OZ 15).
Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung und wurde bisher auch regelmäßig sowohl ärztlich als auch psychologisch/psychiatrisch betreut (vgl. Befund und Gutachten der Sanitätsstelle der zuständigen Landespolizeidirektion vom 24.09.2024, OZ 15).Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung und wurde bisher auch regelmäßig sowohl ärztlich als auch psychologisch/psychiatrisch betreut vergleiche Befund und Gutachten der Sanitätsstelle der zuständigen Landespolizeidirektion vom 24.09.2024, OZ 15).
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
1.3.1. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3.2. Der BF reiste illegal nach Europa und stellte sowohl in Österreich als auch in den Niederlanden jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Der BF tauchte bereits während seines Verfahrens auf internationalen Schutz in Österreich unmittelbar nach der Asylantragstellung unter und verließ das Land um in den Niederlanden einen neuerlichen Asylantrag unter einer Aliasidentität zu stellen. Er entzog sich damit dem Asylverfahren in Österreich und in weiterer Folge auch der Abschiebung, indem er unbekannten Aufenthaltes war. Nach seiner Rückführung nach Österreich und nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich, tauchte der BF neuerlich unter und wurde von der Asylunterkunft abgemeldet, da er bei der Standeskontrolle nicht anwesend war. Da der BF sich dem Verfahren entzogen hatte, wurde der Bescheid vom 15.03.2024 betreffend sein Asylverfahren, durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF missachtete in weiterer Folge seine Ausreiseverpflichtung sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise nach Marokko und kam dieser nicht nach, er reiste nach Italien aus und nach einer unbestimmten Zeit wieder nach Österreich ein.
1.3.3. Nach Rücküberstellung des BF nach Österreich wurde mit Bescheid des BFA vom 15.03.2024 der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist. Es wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Da der BF wieder untertauchte und sich dem Verfahren entzog, wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt, blieb unbekämpft und erwuchs am 16.04.2024 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 30.04.2024 (vgl. Mandatsbescheid vom XXXX 05.2024, IZR Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024 in OZ 9).1.3.3. Nach Rücküberstellung des BF nach Österreich wurde mit Bescheid des BFA vom 15.03.2024 der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist. Es wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Da der BF wieder untertauchte und sich dem Verfahren entzog, wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt, blieb unbekämpft und erwuchs am 16.04.2024 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 30.04.2024 vergleiche Mandatsbescheid vom römisch 40 05.2024, IZR Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024 in OZ 9).
1.3.4. Es liegt demnach eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF hält sich seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem Fristende der freiwilligen Ausreise am 30.04.2024 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er war zu diesem Zeitpunkt zwar bei einer Privaten Adresse Hauptwohnsitz gemeldet und für die Behörde greifbar (ZMR in OZ 9), er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher aber nicht nachgekommen.
1.3.5. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein.
? Von 04.12.2023 bis 30.01.2024 war der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingsquartier gemeldet.
? Am 13.03.2024 wurde der BF von der Unterkunft abgemeldet, da er bei der Standeskontrolle nicht anwesend war. Am 13.03.2024 wurde der BF auch von der Grundversorgung abgemeldet (ZMR in OZ 9).
? Von 25.03.2024 bis 03.06.2024 war der BF bei einer Privaten Adresse Hauptwohnsitz gemeldet (ZMR in OZ 9).
? Von 03.06.2024 bis 22.07.2024 war der BF im Anhaltezentrum gemeldet (ZMR in OZ 9).
? Der BF verfügte von 30.01.2024 bis 25.03.2024 über keine Meldeadresse und war somit für die Behörde nicht greifbar (ZMR in OZ 9).
Zum Zeitpunkt der Schubhaftnahme am XXXX .05.2024 war der BF bei Freunden an einer privaten Adresse gemeldet (ZMR in OZ 9). Es handelt sich hierbei aber um eine Scheinadresse an welcher der BF nicht aufhältig und nicht für das BFA greifbar war, zumal er im Zug von Italien kommend festgenommen wurde. Der BF hielt sich insgesamt nur wenige Monate im Bundesgebiet auf. Zum Zeitpunkt der Schubhaftnahme am römisch 40 .05.2024 war der BF bei Freunden an einer privaten Adresse gemeldet (ZMR in OZ 9). Es handelt sich hierbei aber um eine Scheinadresse an welcher der BF nicht aufhältig und nicht für das BFA greifbar war, zumal er im Zug von Italien kommend festgenommen wurde. Der BF hielt sich insgesamt nur wenige Monate im Bundesgebiet auf.
Der BF hielt in der Vergangenheit die österreichischen Meldevorschriften nicht durchgehend ein, hielt sich im Verborgenen und hat sich nicht nur dem Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich entzogen, sondern auch unter einer Alias Identität in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.3.6. Der BF tritt unter zwei verschiedenen Aliasidentitäten auf, hat bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente in Vorlage gebracht und hat sich auch nicht von sich aus um die Erlangung eines Reisedokuments bemüht.
1.3.7. Der BF hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich Freunde, bei denen er Unterkunft nehmen konnte und auch von 25.03.2024 bis 03.06.2024 wohnhaft gemeldet war. Er verfügt in Österreich aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.3.8. Insgesamt ist festzustellen, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig ist. Es liegen einige Ordnungswidrigkeiten vor. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgen halten bzw. in den Schengenraum ausreisen, um seiner Abschiebung nach Marokko zu entgehen.
1.3.9. Auch wenn der BF über die BBU-Rückkehrberatung inzwischen am 05.06.2024 (vgl. Antrag, SIM-Akt AS 159 ff; Genehmigung, SIM-Akt AS 165 f) sowie am 25.06.2024 (vgl. Antrag, SIM-Akt AS 193 ff; Genehmigung, SIM-Akt AS 205) und am 08.08.2024 (vgl. Antrag, SIM-Akt AS 245 ff) die unterstützte freiwillige Ausreise beantragt hat, wird der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten, um einer Abschiebung zu entgehen. Dies zumal er am 07.06.2024 das freiwillige Rückkehrverfahren widerrufen, und sich gegen die freiwillige Rückkehr entschieden hat (vgl. SIM-Akt AS 167 ff) und trotz mehrfacher Genehmigung bislang nicht freiwillig ausgereist ist.1.3.9. Auch wenn der BF über die BBU-Rückkehrberatung inzwischen am 05.06.2024 vergleiche Antrag, SIM-Akt AS 159 ff; Genehmigung, SIM-Akt AS 165 f) sowie am 25.06.2024 vergleiche Antrag, SIM-Akt AS 193 ff; Genehmigung, SIM-Akt AS 205) und am 08.08.2024 vergleiche Antrag, SIM-Akt AS 245 ff) die unterstützte freiwillige Ausreise beantragt hat, wird der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten, um einer Abschiebung zu entgehen. Dies zumal er am 07.06.2024 das freiwillige Rückkehrverfahren widerrufen, und sich gegen die freiwillige Rückkehr entschieden hat vergleiche SIM-Akt AS 167 ff) und trotz mehrfacher Genehmigung bislang nicht freiwillig ausgereist ist.
1.3.10. Es liegt inzwischen ein von 19.09.2024 bis 19.11.2024 gültiges Heimreisezertifikat von Marokko für den BF vor (vgl. HRZ vom 19.09.2024 in OZ 16 sowie Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024; in OZ 9). Dem BF steht es aufgrund der Genehmigung durch das Bundesamt frei, jederzeit bis 11.10.2024 freiwillig und unterstützt nach Marokko auszureisen (vgl. Antrag, SIM-Akt AS 245 ff; Genehmigung AS 119 in OZ 24). Es wurde durch die IOM bereits ein Flug für den BF von Wien nach Marokko für die freiwillige Ausreise am 04.10.2024 gebucht (vgl. Flugbuchungsbestätigung vom 23.09.2024 in OZ 16) und vom BFA ein Entlassungsschein betreffend den BF für den 04.10.2024 vorgelegt. Demnach ist der BF am 04.10.2024 zur freiwilligen unterstützten Ausreise an die BBU zu übergeben (vgl. Entlassungsschein vom 24.09.2024 in OZ 25). Erfolgt die geplante freiwillige Ausreise des BF am 04.10.2024 nicht, ist aufgrund des bis 19.11.2021 gültigen HRZ mit ein