TE Bvwg Beschluss 2024/9/25 I404 2295168-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2024
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Entscheidungsdatum

25.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs2
AVG §13 Abs5
AVG §32 Abs2
AVG §33 Abs3
AVG §33 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I404 2295168-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch den Magistrat Wels, dieser vertreten durch die NOAH Sozialbetriebe gem. GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch den Magistrat Wels, dieser vertreten durch die NOAH Sozialbetriebe gem. GmbH, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zl. römisch 40 :

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

2.       Der Bescheid wurde der zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23.05.2024 persönlich zugestellt.

3.       Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde per E-Mail durch die Rechtsvertretung am 21.06.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid am 23.05.2024 zugestellt worden sei und die Beschwerde innerhalb der 4-wöchigen Frist fristgerecht erhoben worden sei. Die Rechtsvertretung führte mitunter in der E-Mail an, dass die Beschwerde zudem gestern (Anm. somit am 20.06.2024) postalisch aufgegeben worden sei.3.       Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde per E-Mail durch die Rechtsvertretung am 21.06.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid am 23.05.2024 zugestellt worden sei und die Beschwerde innerhalb der 4-wöchigen Frist fristgerecht erhoben worden sei. Die Rechtsvertretung führte mitunter in der E-Mail an, dass die Beschwerde zudem gestern Anmerkung somit am 20.06.2024) postalisch aufgegeben worden sei.

4.       Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2024 vorgelegt.

5.       Am 15.07.2024 wurde vom BVwG bei der belangten Behörde nachgefragt, ob die Beschwerde auch postalisch eingebracht wurde.

6.       Von der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 24.07.2024 mitgeteilt, dass bis dato kein diesbezügliches Poststück bei der belangten Behörde eingelangt sei.

7.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2024 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausgehend von der persönlichen Übernahme des Bescheides durch die Rechtsvertretung am 23.05.2024 die Verspätung der am 21.06.2024 einlangenden Beschwerde vorgehalten und diese dazu aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde angeführt, dass in dem E-Mail vom 21.06.2024 durch die Rechtsvertretung mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeschrift am 20.06.2024 postalisch aufgegeben worden sei, dieser Schriftsatz jedoch nie postalisch bei der belangten Behörde eingegangen ist.

In der Folge wurde keine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Im Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2024 wurde in der Rechtsmittelbelehrung unter anderem ausgeführt, dass gegen den Bescheid innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung desselben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.

1.2.    Dieser Bescheid wurde der zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23.05.2024 persönlich übergeben.

1.3.    Der Beschwerdeführer brachte bei der belangten Behörde durch seine Rechtsvertretung am 21.06.2024 per E-Mail die Beschwerde ein. Der Schriftsatz ging zu keinem Zeitpunkt postalisch bei der belangten Behörde ein.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Im Verwaltungsakt findet sich eine Ausfertigung des oben zitierten Bescheides der belangten Behörde, welchem entnommen werden kann, dass die Rechtsmittelehrung unter anderem den oben festgestellten Inhalt aufweist.

2.2.    Es ist unstrittig, dass eine Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 23.05.2024 persönlich an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ergangen ist, zumal sich dies aus dem vorgelegten Rückschein eindeutig ergibt. Dies wurde auch in der Beschwerdeschrift ausdrücklich angeführt.

2.3.    Die erfolgte Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers durch seine Rechtsvertretung per E-Mail am 21.06.2024 bei der belangten Behörde beruht auf dem im Akt einliegenden E-Mail der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde (AS 261). Die Feststellung, dass der Schriftsatz zu keinem Zeitpunkt postalisch bei der belangten Behörde eingegangen ist, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2024, worin die belangte Behörde vorbrachte, dass nach abermaliger Kontrolle der postalischen Eingangsmöglichkeiten kein Poststück des Beschwerdeführers eingelangt ist. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer vom BVwG die Verspätung der Beschwerde und das Nichteinlangen eines Poststückes ausdrücklich vorgehalten und hat er dazu keine Stellungnahme abgegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 leg.cit.).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, leg.cit.).

Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (§ 33 Abs. 3 AVG). Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).

Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2024 am Donnerstag, dem 23.05.2024, persönlich zugestellt. Die Rechtsmittelfrist betrug vier Wochen. Diese Frist lief sohin mit Ablauf des Donnerstages, dem 20.06.2024, ab.

Die mit 21.06.2024 per E-Mail eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

Wenn durch die Rechtsvertretung angeführt wird, dass der Beschwerdeschriftsatz bereits am Vortag und somit innerhalb der Rechtsmittelfrist postalisch aufgegeben worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde nie postalisch bei der belangten Behörde eingelangt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen, um rechtzeitig zu sein (vgl. etwa zuletzt das Erk. vom 14.08.2023, Ra 2023/03/0097). Mangels tatsächlichen Einlangens des Schriftstückes bei der belangten Behörde war eine allenfalls auch postalisch aufgegebene Beschwerde daher nicht rechtzeitig.Wenn durch die Rechtsvertretung angeführt wird, dass der Beschwerdeschriftsatz bereits am Vortag und somit innerhalb der Rechtsmittelfrist postalisch aufgegeben worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde nie postalisch bei der belangten Behörde eingelangt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen, um rechtzeitig zu sein vergleiche etwa zuletzt das Erk. vom 14.08.2023, Ra 2023/03/0097). Mangels tatsächlichen Einlangens des Schriftstückes bei der belangten Behörde war eine allenfalls auch postalisch aufgegebene Beschwerde daher nicht rechtzeitig.


Die Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG bestimmt, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bestimmt, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Da auf Grund der Aktenlage eindeutig feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage eindeutig feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylverfahren Beschwerdefrist E - Mail Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung persönliche Übernahme Postaufgabe Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I404.2295168.1.00

Im RIS seit

18.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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