Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G304 2286945-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Beatrix LEHNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , rumänische Staatsangehörige, vertreten durch RA Mag. Kohlbacher, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Beatrix LEHNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , rumänische Staatsangehörige, vertreten durch RA Mag. Kohlbacher, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2024 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Nachdem die BF im Jänner 2024 von Kriminalbeamten bei der Ausübung der illegalen Sexarbeit außerhalb eines behördlich genehmigten Bordellbetriebs betreten wurde und dabei über keinen gültigen Ausweis gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Stmk. Prostitutionsgesetz verfügte, wurde die Beschwerdeführerin (BF) wegen § 15 Abs. 1 Z 1b iVm. § 3 Abs 3 Z 3 Prostitutionsgesetz angezeigt und festgenommen. Bei der Vernehmung durch die Polizei gab die BF unter anderem an, sie sei vor ca. eineinhalb Wochen nach Österreich eingereist; sie habe aber bereits 2023 in Österreich als Sexarbeit gearbeitet. Des Weiteren verfüge sie über keine Arbeitserlaubnis und wohne während ihres Aufenthaltes in einem Hotel. Berufliche und soziale Bindungen würden nur in Rumänien vorliegen sowie lebe dort ihre Familie; finanzielle Unterstützung erhalte die BF von ihren Eltern. Die BF gab an, sie sei auf das Geld ihrer Erwerbstätigkeit nicht angewiesen und sei rückkehrwillig.Nachdem die BF im Jänner 2024 von Kriminalbeamten bei der Ausübung der illegalen Sexarbeit außerhalb eines behördlich genehmigten Bordellbetriebs betreten wurde und dabei über keinen gültigen Ausweis gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. Prostitutionsgesetz verfügte, wurde die Beschwerdeführerin (BF) wegen Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins b, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, Prostitutionsgesetz angezeigt und festgenommen. Bei der Vernehmung durch die Polizei gab die BF unter anderem an, sie sei vor ca. eineinhalb Wochen nach Österreich eingereist; sie habe aber bereits 2023 in Österreich als Sexarbeit gearbeitet. Des Weiteren verfüge sie über keine Arbeitserlaubnis und wohne während ihres Aufenthaltes in einem Hotel. Berufliche und soziale Bindungen würden nur in Rumänien vorliegen sowie lebe dort ihre Familie; finanzielle Unterstützung erhalte die BF von ihren Eltern. Die BF gab an, sie sei auf das Geld ihrer Erwerbstätigkeit nicht angewiesen und sei rückkehrwillig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch III.).
Das BFA legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Am 26.01.2024 wurde die BF nach Rumänien abgeschoben.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 28.02.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 28.02.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
Am 13.06.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin. Sie ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und verfügte zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides auch über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich.
1.2. Die BF reiste wenige Tage vor dem 24.01.2024 ins Bundesgebiet ein. Sie hielt sich bereits 2023 im Bundesgebiet auf und arbeitete im Saunaclub „Paradise“ als Sexarbeiterin.
1.3. Die BF hatte geplant das Bundesgebiet am 30.01.2024 zu verlassen um nach Dublin, Irland, zu reisen.
1.4. Sie verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte.
1.5. Die letzte für SexarbeiterInnen vorgesehene vollständige ärztliche Untersuchung erfolgte am 19.10.2023. Am 21.12.2023 erfolgte eine Teiluntersuchung ohne Blutuntersuchung. Zum Zeitpunkt ihrer Betretung am 24.01.2024 verfügte die BF über keinen gültigen Gesundheitsausweis, der sie zur Ausübung der Tätigkeit als Sexarbeiterin berechtigt hätte.
1.6. Sie ging zum Zeitpunkt der Betretung der Sexualarbeit außerhalb eines behördlich genehmigten Bordellbetriebs nach.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen, dem Vorbringen des Rechtsvertreters in der Verhandlung am 13.060.2024 sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides:
3.1.1. § 67 FPG lautet:3.1.1. Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
3.1.2. Da von der BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.3.1.2. Da von der BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der hinsichtlich der BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht nach Ansicht des Bundesamtes die Ausübung illegaler Sexarbeit außerhalb eines behördlich genehmigten Bordellbetriebs ohne Vorhandensein eines entsprechenden Gesundheitszeugnisses bzw. Nachweisen über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und die sich daraus (allenfalls) ableitbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Mittelpunkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bezogen auf Verstöße gegen die Vorschriften zur Regelung der Sexarbeit in Zusammenhang mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG ausgeführt, dass im Regelfall die Ansicht der Behörde nicht zu beanstanden sei, dass Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen Sexarbeit geregelt ist, grundsätzlich nicht eine Gefährdung gemäß § 67 Abs. 1 FPG begründen würden. Maßgeblich sei jedoch im vorliegenden Fall, dass die Mitbeteiligte auch mehrfach gegen das Geschlechtskrankheitengesetz verstoßen habe und sehe der VwGH diesbezüglich keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung (etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246; vom 19.06.2008, 2007/18/0632) abzugehen, wonach die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt werde, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten sei, dass sie weiterhin die Sexarbeit ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen. Diesbezüglich habe die Behörde fallbezogen lediglich ausgeführt, dass von einer gänzlichen Negierung der Untersuchungspflicht nach dem Geschlechtskrankheitengesetz nicht gesprochen werden könne. Dies reiche aber nicht, um die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Gefährdungsprognose verneinen zu können. Daran vermöge auch der Verweis der Behörde auf den "niedrigen Strafrahmen im Geschlechtskrankheitengesetz" nichts zu ändern, weil die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen seien (vgl. VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0233).Der Verwaltungsgerichtshof hat bezogen auf Verstöße gegen die Vorschriften zur Regelung der Sexarbeit in Zusammenhang mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG ausgeführt, dass im Regelfall die Ansicht der Behörde nicht zu beanstanden sei, dass Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen Sexarbeit geregelt ist, grundsätzlich nicht eine Gefährdung gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG begründen würden. Maßgeblich sei jedoch im vorliegenden Fall, dass die Mitbeteiligte auch mehrfach gegen das Geschlechtskrankheitengesetz verstoßen habe und sehe der VwGH diesbezüglich keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung (etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246; vom 19.06.2008, 2007/18/0632) abzugehen, wonach die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt werde, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten sei, dass sie weiterhin die Sexarbeit ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen. Diesbezüglich habe die Behörde fallbezogen lediglich ausgeführt, dass von einer gänzlichen Negierung der Untersuchungspflicht nach dem Geschlechtskrankheitengesetz nicht gesprochen werden könne. Dies reiche aber nicht, um die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Gefährdungsprognose verneinen zu können. Daran vermöge auch der Verweis der Behörde auf den "niedrigen Strafrahmen im Geschlechtskrankheitengesetz" nichts zu ändern, weil die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen seien vergleiche VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0233).
Darüber hinaus trifft es zu, dass Verstöße gegen Bestimmungen, die den Zweck haben, die Verbreitung von Aids zu verhindern, das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten berühren (VwGH vom 9.10.2001, 99/21/0125).
Die BF ist zum Zwecke der Arbeit als Sexarbeiterin ins Inland eingereist und hatte vor, diese Tätigkeit zumindest vorübergehend auszuüben. Die BF ist bereits in der Vergangenheit dieser Tätigkeit nachgegangen und hat sich den behördlichen Untersuchungen unterzogen. Die letzte vollständige ärztliche Untersuchung erfolgte am 19.10.2023. Am 21.12.2023 erfolgte eine Teiluntersuchung ohne Blutuntersuchung.
Tatsächlich hielt sich die Beschwerdeführerin zwischen ihrer Einreise um den 14.01.2024 und ihrer Festnahme bzw. Betretung bei der Anbahnung illegaler Sexarbeit außerhalb eines behördlich genehmigten Bordellbetriebs am 24.01.2024 lediglich zehn Tage im Bundesgebiet auf und ging nach den glaubhaften Angaben des Rechtsvertreters auch nicht im gesamten Zeitraum der Sexualarbeit nach.
Das über die BF im bezughabenden Verwaltungsstrafverfahren verhängte Bußgeld wurde von dieser am 22.02.2024 beglichen. Es handelte sich hierbei um eine erstmalige und die einzige Verwaltungsübertretung der BF in Österreich.
Die BF hat vor der LPD von sich aus eigeräumt, bereits zuvor als Sexarbeiterin in einem Saunaclub in Österreich tätig gewesen zu sein.
Strafgerichtlich ist die Beschwerdeführerin unbescholten.
Angesichts des Umstandes, dass die BF bisher in einem behördlich genehmigten Bordell arbeitete und sie angab, dass sie nicht wusste, dass es in Österreich nicht erlaubt ist, in Wohnungen als Sexarbeiterin zu arbeiten, kann auch nicht erkannt werden, dass eine besondere Wiederholungsgefahr bestünde, zumal die BF unter Nennung der Buchungsnummer auch angab, am 30.01.2024 nach Irland reisen zu wollen.
Hinsichtlich der unterlassenen Untersuchung ist festzuhalten, dass die BF den hierfür vorgesehenen Termin nicht wahrgenommen hat, als sie sich zu diesem Zeitpunkt entsprechend ihrer glaubhaften Angaben noch nicht in Österreich aufgehalten hat. Der Termin für die Untersuchung war sodann wenige Tage nach ihrer Betretung angesetzt und hat die BF diesen Termin auch wahrgenommen und wurden keine Erkrankungen festgestellt. Von der BF ging somit auch zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die Volksgesundheit aus. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die BF – soweit es sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt – bisher den vorgesehenen gesundheitlichen Untersuchungen unterzogen hat.
Die Behörde ist grundsätzlich dazu befugt, das relevante Verhalten selbstständig zu prüfen und auf Basis der entsprechenden Feststellungen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Ein Fehlverhalten kann nämlich auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 14 mwN).Die Behörde ist grundsätzlich dazu befugt, das relevante Verhalten selbstständig zu prüfen und auf Basis der entsprechenden Feststellungen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Ein Fehlverhalten kann nämlich auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 14 mwN).
Durch das gegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet liegen die – bezogen auf die illegale Sexarbeit nötigen Voraussetzungen (siehe dazu die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH) – für das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG (eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) aber nicht vor. Durch das gegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet liegen die – bezogen auf die illegale Sexarbeit nötigen Voraussetzungen (siehe dazu die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH) – für das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG (eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) aber nicht vor.
3.1.3. Des Weiteren ist im gegenständlichen Fall auch auf die Judikatur des VwGH zu den Unterschieden der heranzuziehenden Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG und eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG zu verweisen:3.1.3. Des Weiteren ist im gegenständlichen Fall auch auf die Judikatur des VwGH zu den Unterschieden der heranzuziehenden Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG und eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG zu verweisen:
Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).
Hingegen sieht § 53 Abs. 3 FPG Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).Hingegen sieht Paragraph 53, Absatz 3, FPG Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).
Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).
Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).
3.1.4. Im Fall der BF kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass ihr Fehlverhalten eine dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdung darstellt.3.1.4. Im Fall der BF kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass ihr Fehlverhalten eine dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdung darstellt.
Das gegenständliche Aufenthaltsverbot erweist sich daher als rechtswidrig.
3.2. Nachdem das Aufenthaltsverbot wegen Rechtswidrigkeit zu beheben war, ist auch der daran geknüpfte Ausspruch über die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes ersatzlos zu beheben.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Über die Beschwerde dagegen wurde bereits entschieden.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 28.02.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 28.02.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist dennoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Gefährdung der Sicherheit Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2286945.1.01Im RIS seit
18.10.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024