Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G304 2291332-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Albanien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird als unzulässig zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird als unbegründet abgewiesen. A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. wird als unzulässig zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid 03.02.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Albanien fest (Spruchpunkt II.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 ein auf die Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid 03.02.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Albanien fest (Spruchpunkt römisch II.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ein auf die Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch III.).
Der BF erhob im Wege seines Rechtsvertreters vollinhaltliche Beschwerde gegen den Bescheid. Er sei während des Verfahrens nicht ausreichend über die Verhängung eines Einreiseverbotes informiert worden. Er bedauert, dass er sich unrechtmäßig im Schengen-Gebiet aufgehalten hat und er wird keine Übertretung mehr begehen. Es wird ersucht, das Einreiseverbot zu beheben.
Der Beschwerdeakt langte am 03.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein Staatsangehöriger von Albanien.
Er stellte sich am 11.03.2024 der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat.
Dabei wurde festgestellt, dass der BF den Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich um 67 Tage überschritten hat.
Es wurde gegen den BF eine Anzeige nach dem FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 600,00 Euro eingehoben.
Der BF hat in Österreich keine Angehörigen, war hier nie melderechtlich erfasst und es konnte kein schützenswertes Privatleben in Österreich festgestellt werden.
In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten.
Dem BF wurde die Ausreise nach Albanien am 11.03.20224 gestattet und es wurde ihm ein Fragebogen zum Ergebnis der Beweisaufnahme ausgefolgt, welchen der BF jedoch nicht beantwortete.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zur Überschreitung der 90-tägigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer in Österreich um 67 Tage ergibt sich aus der Verwaltungsanzeige der Polizei vom 11.03.2024.
Die Einhebung einer Sicherheitsleistung ergibt sich aus einer Kopie des Einhebungsbeleges (AS 61).
Aus den Angaben des BF im Zuge der Amtshandlung und in seiner Beschwerde ergibt sich, dass er in Österreich keine Angehörigen hat. Ein schützenswertes Privatleben konnte der BF nicht glaubhaft machen.
Die Ausreise des BF ergibt sich aus einem Vermerk im Verwaltungsakt (AS 21) und der Kopie des Flugtickets nach Tirana.
Im Akt ist eine Kopie des Ergebnisses der Beweisaufnahme samt Fragebogen vorhanden (AS 11), welche dem BF vor seiner Ausreise ausgefolgt wurde. Der BF hat keine Stellungnahme eingebracht.
Der BF brachte weder bei seiner Betretung im Zuge seiner Ausreise noch in der Beschwerde Gründe vor, welche darauf schließen lassen, dass in Österreich familiäre oder private Anknüpfungspunkte bestehen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. 3.1.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet in Abs. 1:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet in Absatz eins :,
„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(…).“
Hinsichtlich des Privatlebens des BF in Österreich ist festzustellen, dass berufliche oder soziale Bindungen nicht hervorgekommen sind und auch nicht vorgebracht wurden.
Aufgrund der freiwilligen Ausreise des BF am 11.03.2024 aus dem Schengenraum ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung keine Beschwer mehr gegeben, sodass die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. als unzulässig zurückzuweisen war.Aufgrund der freiwilligen Ausreise des BF am 11.03.2024 aus dem Schengenraum ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung keine Beschwer mehr gegeben, sodass die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. als unzulässig zurückzuweisen war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.2.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Im gegenständlichen Fall droht dem BF bei einer Rückkehr jedenfalls kein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 EMRK, ist ein solches doch vor dem Hintergrund der Länderberichtslage zu Albanien, dem Herkunftsstaat des BF, der als sicherer Herkunftsstaat gilt, nicht amtsbekannt, und ging ein solches auch aus dem Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen des BF nicht hervor. Im gegenständlichen Fall droht dem BF bei einer Rückkehr jedenfalls kein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, EMRK, ist ein solches doch vor dem Hintergrund der Länderberichtslage zu Albanien, dem Herkunftsstaat des BF, der als sicherer Herkunftsstaat gilt, nicht amtsbekannt, und ging ein solches auch aus dem Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen des BF nicht hervor.
In der Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles wäre nicht davon auszugehen, dass bei einer Abschiebung des BF nach Albanien dem BF die Existenzgrundlage entzogen würde.
Auch in diesem Beschwerdepunkt ist durch die freiwillige Ausreise des BF keine Beschwer mehr gegeben, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. als unzulässig zurückzuweisen war.Auch in diesem Beschwerdepunkt ist durch die freiwillige Ausreise des BF keine Beschwer mehr gegeben, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. als unzulässig zurückzuweisen war.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monate befristetes Einreiseverbot erlassen. 3.3.1. Mit Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monate befristetes Einreiseverbot erlassen.
Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gegen ihn kann daher gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Satz 2 FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Satz 2 FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.
Die Erfüllung eines der in § 53 Abs 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Die Erfüllung eines der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).
Mit dem erheblichen Überschreiten der zulässigen Höchstaufenthaltsdauer hat der BF einen Verstoß gegen das Fremdenpolizeigesetz verwirklicht und damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Bezug auf ein geordnetes Fremden- und Aufenthaltswesen gefährdet, da er mit seinem Verhalten gezeigt hat, dass er nicht bereit ist, die österreichischen Gesetze zu beachten – zumal er die Aufenthaltsdauer nicht nur „versehentlich“ oder geringfügig überschritten hat. Aufgrund des Verhaltens des BF besteht Grund zur Annahme, dass der BF die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen auch künftig missachten könnte.
Bezüglich der Geltungsdauer des Einreiseverbotes hat die belangte Behörde dieses bei der Hälfte des möglichen oberen Rahmens von 5 Jahren angesetzt. In Anbetracht der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist ein Einreiseverbot von 2 Jahren und 6 Monaten daher angemessen und nicht unvertretbar.
Familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich konnten nicht erhoben werden und wurden vom BF weder bei der Betretung, noch im Zuge einer Stellungnahme oder in der Beschwerde vorgebracht. Das verhängte Einreiseverbot greift daher nicht in das Privat- und Familienleben des BF ein.
Die gegen die Verhängung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt III.) gerichtete Beschwerde war daher als unbegründet abgewiesen.Die gegen die Verhängung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch III.) gerichtete Beschwerde war daher als unbegründet abgewiesen.
3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.3.4.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
Im gegenständlichen Fall erschien somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Im gegenständlichen Fall erschien somit gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Assoziationsabkommen Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall ausländische Verurteilung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung negative Zukunftsprognose öffentliche Interessen Persönlichkeitsstruktur Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Unbescholtenheit Verwaltungsübertretung WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2291332.1.00Im RIS seit
18.10.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024