Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2227454-1/43E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin über die Beschwerde der XXXX vom 12.11.2019 gegen den Bescheid der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vom 20.09.2019, ZI. I/A16-23/2019:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin über die Beschwerde der römisch 40 vom 12.11.2019 gegen den Bescheid der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vom 20.09.2019, ZI. I/A16-23/2019:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochten Bescheid sprach die belangte Behörde unter Spruchpunkt. 1 aus, dass dem Antrag auf Verlängerung der institutionellen Akkreditierung der XXXX vom 21.12.2018 als Privatuniversität stattgegeben werde. Die Verlängerung der Akkreditierung wurde gemäß unter Spruchpunkten 5.1. bis 5.16. näher genannten Auflagen erteilt. 1. Mit dem angefochten Bescheid sprach die belangte Behörde unter Spruchpunkt. 1 aus, dass dem Antrag auf Verlängerung der institutionellen Akkreditierung der römisch 40 vom 21.12.2018 als Privatuniversität stattgegeben werde. Die Verlängerung der Akkreditierung wurde gemäß unter Spruchpunkten 5.1. bis 5.16. näher genannten Auflagen erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte 5.1. bis 5.11 beantragte, sowie weiters eine Zweijahresfrist zur Erfüllung der Spruchpunkte 5.12. bis 5.16.
3. Die AQ Austria legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom 09.01.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2021, die Beschwerde unter Anschluss des digitalisierten Behördenaktes vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
4. Die Beschwerde wurde der Gerichtsabteilung W224 zugeteilt.
5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2021, G 390/2020-18 ua, wurde über einen aufgrund ua des gegenständlichen Beschwerdeantrages eingebrachter Verordnungsprüfungsantrag des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich §§ 14 Abs. 5 lit. b und 15 Abs. 2 der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO) im Endergebnis negativ abgesprochen.5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2021, G 390/2020-18 ua, wurde über einen aufgrund ua des gegenständlichen Beschwerdeantrages eingebrachter Verordnungsprüfungsantrag des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich Paragraphen 14, Absatz 5, Litera b und 15 Absatz 2, der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO) im Endergebnis negativ abgesprochen.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses 23.03.2022 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W128 neu zugeteilt.
7. Am 20.09.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher (unter anderem) erörtert wurde, welche Auflagen noch strittig seien. Zudem kamen die Verfahrensparteien überein, eine außergerichtliche Einigung erzielen zu wollen.
8. Mit im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachtem Schriftsatz vom 09.09.2024 zog die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde explizit am 09.09.2024 zurück.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Um-fang – auszusprechen ist (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 7 VwGVG K 5 ff. sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren² [2018], § 7 VwGVG, Anm. 8 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.1. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Um-fang – auszusprechen ist (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] Paragraph 7, VwGVG K 5 ff. sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren² [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 8 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (siehe Hengst-schläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Ju-dikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (siehe Hengst-schläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Ju-dikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.1.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W128.2227454.1.00Im RIS seit
18.10.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024