Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
AlVG §49Spruch
G312 2256683-2/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Brigitte MAROLD und Dr. Katharina URLEB als Beisitzerinnen über den Antrag von XXXX , SVNR: XXXX , auf Wiederaufnahme vom 24.06.2024 des mit Erkenntnis vom 29.11.2023, G312 2256683-1/21E, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Brigitte MAROLD und Dr. Katharina URLEB als Beisitzerinnen über den Antrag von römisch 40 , SVNR: römisch 40 , auf Wiederaufnahme vom 24.06.2024 des mit Erkenntnis vom 29.11.2023, G312 2256683-1/21E, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
A) 1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren G312 2256683-1/21E wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.
3) Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
4) Die Maßnahmenbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 24.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 22.06.2024 datierten Schriftsatz beantragt XXXX (im Folgenden: der Antragsteller oder kurz AST) erstmalig die Wiederaufnahme des, mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG sowie die Abänderung dahingehend, dass der gegenständliche Sperrbescheid aufgehoben wird. Er begründet dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Entscheidung des BVwG erschlichen worden sei. 1. Mit dem am 24.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 22.06.2024 datierten Schriftsatz beantragt römisch 40 (im Folgenden: der Antragsteller oder kurz AST) erstmalig die Wiederaufnahme des, mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG sowie die Abänderung dahingehend, dass der gegenständliche Sperrbescheid aufgehoben wird. Er begründet dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Entscheidung des BVwG erschlichen worden sei.
Den Ausführungen des BF ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass er nach seiner Ansicht den maßgeblichen Kontrollmeldetermin wahrgenommen habe und untermauert dies mit seinen eigenen Ansichten und Schlussfolgerungen dazu, warum bzw. wer in seiner Angelegenheit falsch entschieden hat oder etwas verabsäumte. Er beantragt Verfahrenshilfe, da er außer Stande sei, den Wiederaufnahmeantrag gesetzeskonform zu formulieren und zu begründen, wofür ein erfahrener Rechtsanwalt notwendig sei, den er sich nicht leisten könne. Weiters beantragt er die Ablehnung der zuständigen Richterin wegen Befangenheit und zählte die Gründe dafür auf, die Ablehnung des „Privatgutachters“ XXXX , die Wiedereinsetzung und lehnte die Gutachterstellung durch Dr. Adolf und Christian Binder ab. Die zuständige Richterin habe die Rechtsbelehrung bzgl. der Zulässigkeit des Rechtsmittels des Wiedereinsetzungsantrages unterlassen, weshalb er erst diese Woche davon erfahren habe, weshalb er dieses Rechtsmittel fristgerecht einbringe. Desweiteren bringe er eine Maßnahmenbeschwerde wegen Nichtausstellung des am 20.06.2022 mündlich verkündeten, sowohl vorläufigen, als auch rückwirkenden Sperrbescheid des AMS Graz-West ein. Diese Ausstellung habe er innerhalb dreitägiger Frist verlangt und werde nun vom AMS abgestritten, dass dieser ausgesprochen wurde. Er beantrage die förmliche Einvernahme des K.U., der den Sperrbescheid ausgesprochen habe und die schriftliche Ausstellung des Änderungsbescheides durch das BVwG. Gleichzeitig beantrage er, wegen fehlender Prozessanleitung und Rechtsbelehrung durch die zuständige Richterin, einen weiteren Antrag auf Verfahrenshilfe, wie Beweisaufzeichnungen einzubringen sind und die Einbringung angesichts des laufenden Diversionsverfahrens rechtlich zu beurteilen wäre. Diese Maßnahmenbeschwerde müsse zudem von einem Rechtsanwalt dahingehend abgeändert werden, damit sie gesetzeskonform formuliert und abgeändert werde. Er sei finanziell nicht in der Lage, sich einen Anwalt zu leisten und ersuche um Zustellung des Vermögensbekenntnisformulares. Beigelegt wurde vom BF ein „Schreiben“ an die Leiterin des AMS XXXX vom XXXX , betitelt mit „Bezüglich der Kontrolltermine 2022, Selbstjustizmaßnahmen, Falschaussagen“Den Ausführungen des BF ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass er nach seiner Ansicht den maßgeblichen Kontrollmeldetermin wahrgenommen habe und untermauert dies mit seinen eigenen Ansichten und Schlussfolgerungen dazu, warum bzw. wer in seiner Angelegenheit falsch entschieden hat oder etwas verabsäumte. Er beantragt Verfahrenshilfe, da er außer Stande sei, den Wiederaufnahmeantrag gesetzeskonform zu formulieren und zu begründen, wofür ein erfahrener Rechtsanwalt notwendig sei, den er sich nicht leisten könne. Weiters beantragt er die Ablehnung der zuständigen Richterin wegen Befangenheit und zählte die Gründe dafür auf, die Ablehnung des „Privatgutachters“ römisch 40 , die Wiedereinsetzung und lehnte die Gutachterstellung durch Dr. Adolf und Christian Binder ab. Die zuständige Richterin habe die Rechtsbelehrung bzgl. der Zulässigkeit des Rechtsmittels des Wiedereinsetzungsantrages unterlassen, weshalb er erst diese Woche davon erfahren habe, weshalb er dieses Rechtsmittel fristgerecht einbringe. Desweiteren bringe er eine Maßnahmenbeschwerde wegen Nichtausstellung des am 20.06.2022 mündlich verkündeten, sowohl vorläufigen, als auch rückwirkenden Sperrbescheid des AMS Graz-West ein. Diese Ausstellung habe er innerhalb dreitägiger Frist verlangt und werde nun vom AMS abgestritten, dass dieser ausgesprochen wurde. Er beantrage die förmliche Einvernahme des K.U., der den Sperrbescheid ausgesprochen habe und die schriftliche Ausstellung des Änderungsbescheides durch das BVwG. Gleichzeitig beantrage er, wegen fehlender Prozessanleitung und Rechtsbelehrung durch die zuständige Richterin, einen weiteren Antrag auf Verfahrenshilfe, wie Beweisaufzeichnungen einzubringen sind und die Einbringung angesichts des laufenden Diversionsverfahrens rechtlich zu beurteilen wäre. Diese Maßnahmenbeschwerde müsse zudem von einem Rechtsanwalt dahingehend abgeändert werden, damit sie gesetzeskonform formuliert und abgeändert werde. Er sei finanziell nicht in der Lage, sich einen Anwalt zu leisten und ersuche um Zustellung des Vermögensbekenntnisformulares. Beigelegt wurde vom BF ein „Schreiben“ an die Leiterin des AMS römisch 40 vom römisch 40 , betitelt mit „Bezüglich der Kontrolltermine 2022, Selbstjustizmaßnahmen, Falschaussagen“
Angaben zur fristgerechten Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme erfolgten vom BF nicht ausdrücklich, es geht jedoch aus dem Schriftsatz hervor, dass seiner Ansicht nach ihm der Beweis dafür mit XXXX entstanden sei, da von Fr. H. mit „Schreiben“ vom XXXX , zugestellt am XXXX , mit dem angeboten worden sei, den darin geschilderten Sachverhalt bzgl. Kontrollterminversäumnis vom 15.03.22 und Falschaussagen im Gerichtsverfahren bei Ablauf der Frist von 4 Wochen konkludent zu bestätigen, nicht fristgerecht widersprochen worden sei. Somit seit er seit XXXX in Kenntnis davon. Der Antrag auf Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung, Ablehnung wegen Befangenheit der Richter, Ablehnung der Gutachter sowie Maßnahmenbeschwerde wegen Nichtausstellung des Sperrbescheides zum XXXX ging am 24.06.2024 beim BVwG ein. Angaben zur fristgerechten Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme erfolgten vom BF nicht ausdrücklich, es geht jedoch aus dem Schriftsatz hervor, dass seiner Ansicht nach ihm der Beweis dafür mit römisch 40 entstanden sei, da von Fr. H. mit „Schreiben“ vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , mit dem angeboten worden sei, den darin geschilderten Sachverhalt bzgl. Kontrollterminversäumnis vom 15.03.22 und Falschaussagen im Gerichtsverfahren bei Ablauf der Frist von 4 Wochen konkludent zu bestätigen, nicht fristgerecht widersprochen worden sei. Somit seit er seit römisch 40 in Kenntnis davon. Der Antrag auf Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung, Ablehnung wegen Befangenheit der Richter, Ablehnung der Gutachter sowie Maßnahmenbeschwerde wegen Nichtausstellung des Sperrbescheides zum römisch 40 ging am 24.06.2024 beim BVwG ein.
2. Zum bereits abgeschlossenen Verfahren:
2.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.03.2022 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 49 AlVG 1977 ab dem XXXX keinen Notstandshilfebezug erhalte. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX trotz Rechtsfolgenaufklärung nicht eingehalten habe. 2.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.03.2022 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 49, AlVG 1977 ab dem römisch 40 keinen Notstandshilfebezug erhalte. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 trotz Rechtsfolgenaufklärung nicht eingehalten habe.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins rechtswidrig erfolgt sei, da diese nicht unterfertigt gewesen sei und er desweiteren mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden sowie Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauch gegen namentlich genannte Personen der belangten Behörde eingebracht habe. Es würden zudem eine Reihe von Gründen vorliegen, die für die Unzumutbarkeit des Kontrollmeldetermins sprechen würden. Unter anderem führte der BF hierzu Ausländerfeindlichkeit und Rassismus, eine vorsätzliche gesundheitliche Schädigung, wiederholte Termin- und Stellenzuweisungen im Krankenstand, Parteiverkehr im Krankenstand sowie die teilweise Verweigerung von Datenschutz und Wahrung des Amtsgeheimnisses (durch Anwesenheit Dritter bei Kontrollterminen) an. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Notstandshilfe ab dem XXXX wieder zuzuerkennen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins rechtswidrig erfolgt sei, da diese nicht unterfertigt gewesen sei und er desweiteren mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden sowie Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauch gegen namentlich genannte Personen der belangten Behörde eingebracht habe. Es würden zudem eine Reihe von Gründen vorliegen, die für die Unzumutbarkeit des Kontrollmeldetermins sprechen würden. Unter anderem führte der BF hierzu Ausländerfeindlichkeit und Rassismus, eine vorsätzliche gesundheitliche Schädigung, wiederholte Termin- und Stellenzuweisungen im Krankenstand, Parteiverkehr im Krankenstand sowie die teilweise Verweigerung von Datenschutz und Wahrung des Amtsgeheimnisses (durch Anwesenheit Dritter bei Kontrollterminen) an. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Notstandshilfe ab dem römisch 40 wieder zuzuerkennen.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2022 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2022 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab.
Der BF beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 06.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 07.11.2022 an, zu der sich der BF aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen ließ und hierzu eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung (vom XXXX bis XXXX ) vorlegte. Weiters beantragte der BF die gesundheitliche Unzumutbarkeit seiner persönlichen Vorsprache durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 07.11.2022 an, zu der sich der BF aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen ließ und hierzu eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung (vom römisch 40 bis römisch 40 ) vorlegte. Weiters beantragte der BF die gesundheitliche Unzumutbarkeit seiner persönlichen Vorsprache durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2022 wurde der BF wie auch die belangte Behörde über die beabsichtigte Einholung eines Sachverständigengutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin (gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Facharztes für Psychiatrie) zur Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über die generelle Arbeitsfähigkeit des BF sowie im Speziellen über Erkrankungen aufgrund seines Vorbringens (Mobbing) informiert und binnen Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
Weder der BF noch die belangte Behörde sind der Bestellung entgegengetreten und wurde mit Beschluss des BVwG vom 19.01.2023 Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, Arzt für Allgemeinmedizin, Diplom für Arbeitsmedizin, zum Sachverständigen im Fachgebiet Allgemeinmedizin für bestellt. Weder der BF noch die belangte Behörde sind der Bestellung entgegengetreten und wurde mit Beschluss des BVwG vom 19.01.2023 Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, Arzt für Allgemeinmedizin, Diplom für Arbeitsmedizin, zum Sachverständigen im Fachgebiet Allgemeinmedizin für bestellt.
Am 22.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht das medizinische Sachverständigen-Gutachten des Dr. XXXX vom 15.03.2023 ein. Am 22.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht das medizinische Sachverständigen-Gutachten des Dr. römisch 40 vom 15.03.2023 ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2023 wurde Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2023 wurde Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt.
Am 16.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht das psychiatrische Sachverständigen-Gutachten der Dr. XXXX vom 31.07.2023 ein. Am 16.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht das psychiatrische Sachverständigen-Gutachten der Dr. römisch 40 vom 31.07.2023 ein.
Mit Schreiben vom 11.09.2023 wurden dem BF und der belangten Behörde im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme das Gutachten vom 31.07.2023 übermittelt und aufgefordert binnen 3 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 03.10.2023 beantragte der BF die Zurückweisung der Beschwerde, da es sich um das Schreiben der belangten Behörde vom 30.03.2022 um keinen Bescheid handle, zumal darin keine Namensunterschrift enthalten sei, sondern lediglich eine Paraphe. Weiters bemängelte er die Durchführung der Sachverständigenuntersuchung vom 04.05.2023, insbesondere die Weitergabe seiner Gesundheitsdaten und eine damit verbundene Verletzung des Datenschutzes. Schließlich beantragte der BF erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der sachverständigen Fachärztin. Seitens der belangten Behörde langte dazu keine Stellungnahme ein.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2023, G312 2256683-1/21E, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
2.2. Der BF absolvierte 2003 eine Lehre zum Denkmal- und Gebäudereiniger.
Seit XXXX steht der BF wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und kurzandauernde Dienstverhältnisse.Seit römisch 40 steht der BF wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € römisch 40 täglich, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und kurzandauernde Dienstverhältnisse.
Das letzte länger andauernde unselbständige Dienstverhältnis (länger als sechs Monate) bei der Firma XXXX endete am XXXX . Danach befand sich der BF nur mehr in kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen. Das letzte länger andauernde unselbständige Dienstverhältnis (länger als sechs Monate) bei der Firma römisch 40 endete am römisch 40 . Danach befand sich der BF nur mehr in kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen.
Der BF wurde seitens der belangten Behörde mittels RSa-Brief vom XXXX zu einem Kontrollmeldetermin für den XXXX vorgeladen. Dieses Schreiben wurde vom BF am XXXX bei der Post behoben. Der BF wurde seitens der belangten Behörde mittels RSa-Brief vom römisch 40 zu einem Kontrollmeldetermin für den römisch 40 vorgeladen. Dieses Schreiben wurde vom BF am römisch 40 bei der Post behoben.
Die gegenständliche Vorschreibung enthielt den Termin der Kontrollmeldung mit XXXX um 08:30 Uhr im Zimmer XXXX . Ebenfalls enthalten war die Rechtsfolgenaufklärung für den Fall der unentschuldigten Nichteinhaltung des Termins sowie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein ausdrücklicher Grund ist der Vorschreibung zwar nicht enthalten, aus dem Verfahrensakt ergibt sich jedoch, dass der Kontrollmeldetermin zur Abklärung der weiteren Betreuung und Vermittlung des BF diente.Die gegenständliche Vorschreibung enthielt den Termin der Kontrollmeldung mit römisch 40 um 08:30 Uhr im Zimmer römisch 40 . Ebenfalls enthalten war die Rechtsfolgenaufklärung für den Fall der unentschuldigten Nichteinhaltung des Termins sowie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein ausdrücklicher Grund ist der Vorschreibung zwar nicht enthalten, aus dem Verfahrensakt ergibt sich jedoch, dass der Kontrollmeldetermin zur Abklärung der weiteren Betreuung und Vermittlung des BF diente.
Festgestellt wird, dass die Möglichkeit der Vorschreibung des fallgegenständlichen Kontrollmeldetermins durch die belangte Behörde nicht schikanös und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genutzt wurde.
Der BF hat den Termin am XXXX nicht wahrgenommen und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst mit dem Mobbing, dem er durch Bedienstete der belangten Behörde ausgesetzt sei und weswegen er gesundheitliche Probleme habe. Die Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins sei ihm wegen fortlaufenden Mobbing durch die namentlich genannte Mitarbeiterin der belangten Behörde unzumutbar gewesen, er sei krank gewesen und habe deshalb den Termin nicht wahrgenommen.Der BF hat den Termin am römisch 40 nicht wahrgenommen und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst mit dem Mobbing, dem er durch Bedienstete der belangten Behörde ausgesetzt sei und weswegen er gesundheitliche Probleme habe. Die Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins sei ihm wegen fortlaufenden Mobbing durch die namentlich genannte Mitarbeiterin der belangten Behörde unzumutbar gewesen, er sei krank gewesen und habe deshalb den Termin nicht wahrgenommen.
Am Tag des Kontrollmeldetermins am 15.03.2022 lag kein Krankenstand des BF vor.
Der BF brachte zudem mit Schreiben vom 24.05.2022 und 25.05.2022 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die belangte Behörde ein, in welcher er unter anderem Mobbing- und Schikanevorwürfe aufgrund der Zuweisung von unpassenden Stellen geltend machte. Mit Schreiben vom 03.06.2022 (GZ: 2022-0.388.705) brachte die belangte Behörde an das Bundesministerium für Arbeit als Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme ein und führte dazu im Wesentlichen aus, dass alle Beschuldigungen seitens des BF gegen die Mitarbeiter der belangten Behörde nach Prüfung durch die RGS-Leitung und durch die Fachabteilung der LGS nicht bestätigt werden konnten. Die belangte Behörde habe den BF auch anwaltlich aufgefordert, seine Anschuldigungen gegen die Mitarbeiter der belangten Behörde bzw. die unrechtmäßigen Gesprächsmittschnitte zu unterlassen. Bezüglich des Kontrolltermins vom 15.03.2022 verwies die belangte Behörde auf das fallgegenständliche Verfahren.
Aufgrund des gesamten Vorbringens des BF wurde mit Beschluss vom 19.01.2023, G312 2256683-1/10Z, Dr. Christian BINDER, gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger, mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens betraut.
Im medizinischem Sachverständigengutachten vom 15.03.2023 von Dr. XXXX wurde zusammengefasst festgestellt, dass dem BF aus allgemeinmedizinischer Sicht mittelschwere Tätigkeiten in jeder Körperhaltung in geschlossenen Räumen und im Freien mit normalen Arbeitspausen zumutbar sind. Arbeiten an exponierten Stellen sind zu meiden. Ausgenommen sind wirbelsäulenbelastende Arbeiten in dynamischer und/oder statischer, vorgebeugter Körperhaltung, die bei gerechter Verteilung auf die Hälfte eines Arbeitstages, bzw. gebückter Körperhaltung, die bei gerechter Verteilung auf ein Drittel eines Arbeitstages beschränkt werden müssen. Schließlich wurde seitens des Sachverständigen die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens vorgeschlagen.Im medizinischem Sachverständigengutachten vom 15.03.2023 von Dr. römisch 40 wurde zusammengefasst festgestellt, dass dem BF aus allgemeinmedizinischer Sicht mittelschwere Tätigkeiten in jeder Körperhaltung in geschlossenen Räumen und im Freien mit normalen Arbeitspausen zumutbar sind. Arbeiten an exponierten Stellen sind zu meiden. Ausgenommen sind wirbelsäulenbelastende Arbeiten in dynamischer und/oder statischer, vorgebeugter Körperhaltung, die bei gerechter Verteilung auf die Hälfte eines Arbeitstages, bzw. gebückter Körperhaltung, die bei gerechter Verteilung auf ein Drittel eines Arbeitstages beschränkt werden müssen. Schließlich wurde seitens des Sachverständigen die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens vorgeschlagen.
Im psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 31.07.2023 von Dr. XXXX wurde zusammengefasst festgestellt, dass der BF in psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht eine leichtgradige reaktive Depression und eine Akzentuierung der Persönlichkeit aus dem schizoiden und paranoiden Bereich aufweist. Das Vollbild einer Persönlichkeitsstörung wird jedoch nicht erreicht. Aus psychiatrischer Sicht kann festgehalten werden, dass Hinweise auf das Vorliegen einer Akzentuierung der Persönlichkeit aus dem paranoiden und schizoiden Bereich mit geringer Sensibilität im Erkennen und Befolgen gesellschaftlicher Regeln, einer übermäßiger Introspektion und einer übertriebenen Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisungen sowie einem beharrlichen Bestehen auf die eigenen Rechte bestehen. Es ergeben sich im Rahmen der psychiatrischen Exploration zudem Hinweise auf das Vorliegen von dem Bedürfnis die eigenen Rechte in unangemessener Weise durchzusetzen und in einemIm psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 31.07.2023 von Dr. römisch 40 wurde zusammengefasst festgestellt, dass der BF in psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht eine leichtgradige reaktive Depression und eine Akzentuierung der Persönlichkeit aus dem schizoiden und paranoiden Bereich aufweist. Das Vollbild einer Persönlichkeitsstörung wird jedoch nicht erreicht. Aus psychiatrischer Sicht kann festgehalten werden, dass Hinweise auf das Vorliegen einer Akzentuierung der Persönlichkeit aus dem paranoiden und schizoiden Bereich mit geringer Sensibilität im Erkennen und Befolgen gesellschaftlicher Regeln, einer übermäßiger Introspektion und einer übertriebenen Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisungen sowie einem beharrlichen Bestehen auf die eigenen Rechte bestehen. Es ergeben sich im Rahmen der psychiatrischen Exploration zudem Hinweise auf das Vorliegen von dem Bedürfnis die eigenen Rechte in unangemessener Weise durchzusetzen und in einem
feindseligen Erleben der Umgebung. Der BF neigt dazu, sich selbst als positiv darzustellen und bagatellisiert seine eigenen Schwächen. In belastenden Situationen, in denen der BF ein vermeintliches oder tatsächliches Unrecht erleidet verstärken sich die Persönlichkeitsakzentuierungen und bei fehlenden Coping-Strategien kann es zu erhöhter Kränkbarkeit und zur Entwicklung einer überwertigen Idee kommen. Im Verhalten kann sich eine Unfähigkeit nachzugeben zeigen sowie das Unvermögen auf das Durchfechten eines Rechtsstandes zu verzichten. Es kann zu einem verstärkten Auftreten eines pedantisch-humorlosen, egozentrischen und misstrauischen Verhalten gegenüber anderen kommen. Basierend auf der vorliegenden Aktenlage, des Krankheitslängsschnittes und -querschnittes und der psychiatrischen Untersuchung am XXXX wird aus gutachterlicher Sicht gemäß der derzeitigen wissenschaftlichen Datenlage das Vollbild einer Persönlichkeitsstörung gemäß jedoch nicht erreicht. Es fehlt die Konstanz und Intensität der Ausprägung der Hauptsymptome, um die Diagnosestellung einer spezifischen Persönlichkeitsstörung gemäß zu rechtfertigen. Es ergeben sich keine Hinweise aufgrund der Aktenlage, den eigenen Angaben des BF und den jetzigen Untersuchungsergebnissen, wonach eine andersartige psychische Störung, z.B. eine organische Störung, eine psychotische Störung, eine affektive Störung oder eine neurotische Störung bestehen könnte. Auch fanden sich keine Hinweise auf eine andere somatische Erkrankung. Daraus folgt, dass der BF unter einer Akzentuierung der Persönlichkeit aus dem schizoiden und paranoiden Bereich und einer reaktiven Depression leidet.feindseligen Erleben der Umgebung. Der BF neigt dazu, sich selbst als positiv darzustellen und bagatellisiert seine eigenen Schwächen. In belastenden Situationen, in denen der BF ein vermeintliches oder tatsächliches Unrecht erleidet verstärken sich die Persönlichkeitsakzentuierungen und bei fehlenden Coping-Strategien kann es zu erhöhter Kränkbarkeit und zur Entwicklung einer überwertigen Idee kommen. Im Verhalten kann sich eine Unfähigkeit nachzugeben zeigen sowie das Unvermögen auf das Durchfechten eines Rechtsstandes zu verzichten. Es kann zu einem verstärkten Auftreten eines pedantisch-humorlosen, egozentrischen und misstrauischen Verhalten gegenüber anderen kommen. Basierend auf der vorliegenden Aktenlage, des Krankheitslängsschnittes und -querschnittes und der psychiatrischen Untersuchung am römisch 40 wird aus gutachterlicher Sicht gemäß der derzeitigen wissenschaftlichen Datenlage das Vollbild einer Persönlichkeitsstörung gemäß jedoch nicht erreicht. Es fehlt die Konstanz und Intensität der Ausprägung der Hauptsymptome, um die Diagnosestellung einer spezifischen Persönlichkeitsstörung gemäß zu rechtfertigen. Es ergeben sich keine Hinweise aufgrund der Aktenlage, den eigenen Angaben des BF und den jetzigen Untersuchungsergebnissen, wonach eine andersartige psychische Störung, z.B. eine organische Störung, eine psychotische Störung, eine affektive Störung oder eine neurotische Störung bestehen könnte. Auch fanden sich keine Hinweise auf eine andere somatische Erkrankung. Daraus folgt, dass der BF unter einer Akzentuierung der Persönlichkeit aus dem schizoiden und paranoiden Bereich und einer reaktiven Depression leidet.
Hinsichtlich der Beantwortung der gutachterlichen Fragestellungen des erkennenden Gerichts wurde im psychiatrischen Sachverständigengutachten zusammengefasst ausgeführt, dass die Persönlichkeitsakzentuierungen hervorstechende, noch im Normbereich angesiedelte Charaktereigenschaften sind, die durch soziale Bedingungen und Milieueinflüsse in der frühen Kindheit geprägt sind. Eine Einsicht des BF hinsichtlich der depressiven Symptomatik besteht zwar, hinsichtlich der Persönlichkeitsakzentuierung und der Verstärkung dieser Charaktereigenschaften in belastenden Situationen jedoch nicht. Aus gutachterlicher Sicht sind konkrete Ursachen für die jeweiligen Erkrankungen nicht festzumachen und besteht bei Inanspruchnahme psychiatrischer und psychotherapeutischer Therapiemaßnahmen und aktiver Mitarbeit des BF die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung von Copingstrategien und angemessener Verhaltensweisen.
Die gutachterlich festgestellten Auffälligkeiten beim BF stellen im Ergebnis keinen triftigen Grund für die Entschuldigung seines Fernbleibens vom Kontrollmeldetermin am 15.03.2022 dar.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2023, G312 2256683-1/21E, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
3. verfahrensgegenständliches Verfahren:
Mit oa Schriftsatz beantragt der AST die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Weidereinsetzung in den vorigen Stand, die Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit und Ablehnung der Gutachter sowie Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Nichterstellung der Ausfertigung nach der mündlichen Verkündung des Sperrbescheides vom 20.06.22. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründet er, im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Entscheidung durch die belangte Behörde erschlichen worden sei.
3.1. Zum Wiederaufnahmeantrag:
Der BF begründet seinen Antrag auf Wiederaufnahme im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Entscheidung des BVwG erschlichen worden sei und brachte begründend vor, dass er mit „Schreiben vom XXXX zugestellt am 17.05.2022 Frau H. angeboten habe, den darin geschilderten Sachverhalt bzgl. Kontrollterminversäumnis vom XXXX und Falschaussagen im Gerichtsverfahren bei Ablauf der Frist von 4 Wochen konkludent zu bestätigen. Da dem nicht fristgerecht widersprochen wurde, entstand mit dem XXXX der Beweis dafür, dass im Gerichtsverfahren falsch ausgesagt wurde, es könne kein Kontrolltermin rechtswirksam vorgeschrieben werden, dieser Beweis finde sich aktuell in den AM Akten. Dadurch sei im Gerichtsverfahren der Eindruck erweckt werden sollen, er hätte sich der Ermittlung von Gründen für das Kontrollterminversäumnis am XXXX entzogen, obwohl er den Kontrolltermin, welcher ausdrücklich zu Erstellung der Niederschrift über das Kontrollterminversäumnis am XXXX bestimmt und im Akt vermerkt wurde, wahrgenommen habe. Der Aktenvermerk vom 20.06.2022 lautet „für Aufnahme NS §49 AlVG wurde somit in Folge ein nächster Termin in der Abteilungsleitung festgelegt, am 11.07.22…..“ Dass er diesen Kontrollmeldetermin wahrgenommen habe, sei zwar vermerkt worden, es sei aber unterlassen worden zu vermerken, dass ihm die Erstellung der Niederschrift von Frau H und Herrn U. an dem Tag verweigert worden sei, mit der Begründung, dass diese nicht länger benötigt werde.Der BF begründet seinen Antrag auf Wiederaufnahme im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Entscheidung des BVwG erschlichen worden sei und brachte begründend vor, dass er mit „Schreiben vom römisch 40 zugestellt am 17.05.2022 Frau H. angeboten habe, den darin geschilderten Sachverhalt bzgl. Kontrollterminversäumnis vom römisch 40 und Falschaussagen im Gerichtsverfahren bei Ablauf der Frist von 4 Wochen konkludent zu bestätigen. Da dem nicht fristgerecht widersprochen wurde, entstand mit dem römisch 40 der Beweis dafür, dass im Gerichtsverfahren falsch ausgesagt wurde, es könne kein Kontrolltermin rechtswirksam vorgeschrieben werden, dieser Beweis finde sich aktuell in den AM Akten. Dadurch sei im Gerichtsverfahren der Eindruck erweckt werden sollen, er hätte sich der Ermittlung von Gründen für das Kontrollterminversäumnis am römisch 40 entzogen, obwohl er den Kontrolltermin, welcher ausdrücklich zu Erstellung der Niederschrift über das Kontrollterminversäumnis am römisch 40 bestimmt und im Akt vermerkt wurde, wahrgenommen habe. Der Aktenvermerk vom 20.06.2022 lautet „für Aufnahme NS §49 AlVG wurde somit in Folge ein nächster Termin in der Abteilungsleitung festgelegt, am 11.07.22…..“ Dass er diesen Kontrollmeldetermin wahrgenommen habe, sei zwar vermerkt worden, es sei aber unterlassen worden zu vermerken, dass ihm die Erstellung der Niederschrift von Frau H und Herrn U. an dem Tag verweigert worden sei, mit der Begründung, dass diese nicht länger benötigt werde.
Da er den Kontrolltermin also wahrgenommen habe, müsse mit der Aussage, es habe kein Kontrolltermin rechtswirksam vorgeschrieben werden können, der Kontrolltermin vom XXXX gemeint sein, weil dieser während der § 10 Bezugssperre vorgeschrieben wurde und nicht sanktionierbar gewesen sei. Somit sei die Richterin die einzige Partei, die am rechtswidrigen Sperrbescheid in eigener Sache festhalte. Somit sei dadurch jedenfalls das Erkenntnis vom 29.11.23 erschlichen worden und er beantrage, das Verfahren wiederaufzunehmen und dahingehend zu korrigieren, dass der gegenständliche Sperrbescheid aufgehoben werde, weil er seitens des AMS über die Leistungseinstellung benachrichtigt und dadurch der Kontrolltermin am XXXX wie seitens AMS im Verfahren ausgesagt, nicht rechtswirksam vorgeschrieben werden konnte.Da er den Kontrolltermin also wahrgenommen habe, müsse mit der Aussage, es habe kein Kontrolltermin rechtswirksam vorgeschrieben werden können, der Kontrolltermin vom römisch 40 gemeint sein, weil dieser während der Paragraph 10, Bezugssperre vorgeschrieben wurde und nicht sanktionierbar gewesen sei. Somit sei die Richterin die einzige Partei, die am rechtswidrigen Sperrbescheid in eigener Sache festhalte. Somit sei dadurch jedenfalls das Erkenntnis vom 29.11.23 erschlichen worden und er beantrage, das Verfahren wiederaufzunehmen und dahingehend zu korrigieren, dass der gegenständliche Sperrbescheid aufgehoben werde, weil er seitens des AMS über die Leistungseinstellung benachrichtigt und dadurch der Kontrolltermin am römisch 40 wie seitens AMS im Verfahren ausgesagt, nicht rechtswirksam vorgeschrieben werden konnte.
Verfahrensgegenständlich begehrt der AST die Wiederaufnahme des mit 29.11.2023, abgeschlossenen Beschwerdeverfahren G312 2256683-1/21E vor dem BVwG.
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennGemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist) oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht es dem VwG, ein durch Erkenntnis (oder Beschluss, s Anm 20) abgeschlossenes Verfahren, das mit einer qualifizierten Rechtswidrigkeit belastet ist, über Bewilligung eines entsprechenden Parteiantrags oder durch amtswegige Verfügung neu aufzurollen. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 32 VwGVG; Stand 1.10.2018, rdb.at)Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht es dem VwG, ein durch Erkenntnis (oder Beschluss, s Anmerkung 20) abgeschlossenes Verfahren, das mit einer qualifizierten Rechtswidrigkeit belastet ist, über Bewilligung eines entsprechenden Parteiantrags oder durch amtswegige Verfügung neu aufzurollen. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 32, VwGVG; Stand 1.10.2018, rdb.at)
Die Bestimmung regelt (nur) die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwG. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen, mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens richtet sich nach § 69 AVG; die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde. Die Bestimmung regelt (nur) die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwG. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen, mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens richtet sich nach Paragraph 69, AVG; die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde.
Den Parteien des abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt ein Antragsrecht zu. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Wiederaufnahme (vgl VwSlg 2234 A/1951). Den Parteien des abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt ein Antragsrecht zu. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Wiederaufnahme vergleiche VwSlg 2234 A/1951).
Die Wiederaufnahmegründe entsprechen jenen des § 69 AVG (zur Maßgeblichkeit des Verständnisses der dazu ergangenen Rsp s VwGH 28. 6. 2016, Ra 2015/10/0136).Die Wiederaufnahmegründe entsprechen jenen des Paragraph 69, AVG (zur Maßgeblichkeit des Verständnisses der dazu ergangenen Rsp s VwGH 28. 6. 2016, Ra 2015/10/0136).
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigef