TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/1 W166 2291427-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2024
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Entscheidungsdatum

01.10.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W166 2291427-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.03.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.03.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem Jahr 2010 über einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung (GdB) im Ausmaß von 50 v.H. mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Am 08.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem Jahr 2010 über einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung (GdB) im Ausmaß von 50 v.H. mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Am 08.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

Mit Schreiben vom 12.09.2023 und 17.10.2023 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf näher bezeichnete medizinische Unterlagen vorzulegen.

Daraufhin legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.11.2023 diverse medizinische Beweismittel vor.

In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 05.12.2023 wurde Nachfolgendes ausgeführt:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr XXXX vom 3.11.23Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr römisch 40 vom 3.11.23

Anamnese: Zust n AION re

Visus rechts -0,25sph -0,25cyl148° HB

links -0,25cyl48° 1,0

Augendruck 10/11mmHg

Beide Augen: VBA re Ptosis, HH klar

HKL in situ, PCO re>li

Fundi Papille re blass, li rs, vital, Macula oB, NH anliegend, Gefäße re zart, li oB

OCT RNFL re nicht durchführbar, li oB, Macula bds trocken

GesF vom 3.11.23

re prakt Totalausfall

li konzentr Einschränkung auf ca 20° - bei unauffälligem Sehnerv und Netzhautmitte sowie normaler RNFL nicht objektivierbar

GesF re prakt Totalausfall

AKH vom 5.7.23

Visus re corr 0,2

li corr 1,0

Beide Augen: HH klar

HKL

Fundi re Papille rs, etw blass, keine blutung, Ma trocken PEV

li Papille oB, Macula trocken, PEV

Fesf re Bogenskotom unten<oben, li konzentr einengung ( Brillenrandatefakt )OCT re ppRNFL unten>oben geschwollen, li ppRNFL sekt über der Norm

Macula trocken, GCL re sekt reduz, li normal

Th Citicolin

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

0

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, vaskulärer Sehnervschwund rechts mit Sehverminderung auf Handbewegung, normales Sehvermögen links

Tabelle Kolonne 9 Zeile 1

Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl

11.02.01

40

                                                      Gesamtgrad der Behinderung  40 v. H.

(…)

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Kein Augengutachten

(…)

Dauerzustand

(…)

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Nein ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

(…)

Nein ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

(…)

Nein Bedarf einer Begleitperson

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

(…)“

Die belangte Behörde holte außerdem ein Sachverständigengutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin vom 15.02.2024 ein. Darin wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes ausgeführt:

„Anamnese:

VGA vom 14.6.2010: Z.n. NTX, deg. Veränderungen, HE, Verlust der Ovarien. Gesamt-GdB 50%.

Derzeitige Beschwerden:

Angegeben wird ein Sehleiden, transplantierte Niere funktioniere, hätte auch Schlaganfall im Augenbereich gehabt.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Cellcept, Prograf, Aprednislon, Pantoloc, Thyrex, Rocaltrol, Ivadal, Sortis, Vesicare, Inderal, Telmisartan, Sultanol bei Bed., Zanidip lt. Ausdruck eines Zettels.

Sozialanamnese:

Pensionistin.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

14.6.2023 Dr. C. Sebald: normale LVF.

28.4.2023, 6.6.2023 Imaging Urania: Abdomensono, MRT Neurocranium.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Normal.

Ernährungszustand:

Gut.

Größe: 161,00 cm  Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 135/75

Klinischer Status – Fachstatus:

KOPF, HALS:

Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluss komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. Brille.

THORAX / LUNGE / HERZ:

Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.

ABDOMEN:

Weich, Peristaltik auskultierbar. Z.n. NTX, bland.

WIRBELSÄULE:

Keine relevanten funktionellen Einschränkungen, etwas muskulär verspannt.

EXTREMITÄTEN:

Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluss beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke li. aktiv 0-0-120°, re. 0-0-110°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits mit Anhalten, möglich, Einbeinstand wird durchgeführt.

GROB NEUROLOGISCH:

Keine relevanten motorischen Defizite, keine Sensibilitätsstörungen angegeben, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, Setzen/Erheben ohne Fremdhilfe.

Status Psychicus:

Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach Nierentransplantation

Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Organtransplantation, ohne rezenten Nachweis maßgeblicher funktioneller Einschränkungen bzw. Komplikationen postinterventionell.

08.01.01

30

2

Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat

Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung, ohne relevantes motorisches Defizit.

02.02.01

20

3

Entfernung der Gebärmutter

Fixer Rahmensatz. 

08.03.02

10

4

Verlust beider Ovarien nach dem 65. LJ

Fixer Rahmensatz.

08.03.06

10

                                                      Gesamtgrad der Behinderung  30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch 2 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Leiden 3,4 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Siehe Augen-GA.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstmalige Anwendung der EVO.

Absenkung im GdB bei Leiden 1 des VGA, da keine rezenten/relevanten funktionellen Einbußen der Nierenfunktion belegt. Pos. 2,3 des VGA finden sich unter Pos. 2 im aktuellen GA.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Absenkung um 2 Stufen.

Dauerzustand (…)

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht geprüft

Die Untersuchte

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

ist Orthesenträgerin

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

ist gehörlos

ist schwer hörbehindert

ist taubblind

ist Epileptikerin

ist Trägerin eines Cochlea-Implantates

Bedarf einer Begleitperson

ist Trägerin von Osteosynthesematerial

ist Prothesenträgerin

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ werden nicht erfüllt, da keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule bei bestehenden degenerativen Abnützungen vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist- allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel- nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht geprüft

 

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

GdB: 30 v.H.

Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

Begründung:

Z.n. Nierentransplantation.“

In der ärztlichen Gesamtbeurteilung des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.02.2024 wurden die Gutachten vom 05.12.2023 und 15.02.2024 zusammengefasst und Nachfolgendes ausgeführt:

„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, vaskulärer Sehnervschwund rechts mit Sehverminderung auf Handbewegung, normales Sehvermögen links

Tabelle Kolonne 9 Zeile 1

Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl

11.02.01

40

2

Zustand nach Nierentransplantation

Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Organtransplantation, ohne rezenten Nachweis maßgeblicher funktioneller Einschränkungen bzw. Komplikationen postinterventionell.

08.01.01

30

3

Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat

Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung, ohne relevantes motorisches Defizit.

02.02.01

20

4

Entfernung der Gebärmutter

Fixer Rahmensatz.

08.03.02

10

5

Verlust beider Ovarien nach dem 65. LJ

Fixer Rahmensatz.

08.03.06

10

                                                      Gesamtgrad der Behinderung  50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch 2 um 1 Stufe erhöht, da maßgebliches Zusatzleiden. Leiden 3 erhöht mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Leiden 4,5 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstmalige Anwendung der EVO.

Absenkung im GdB bei Leiden 1 des VGA, da keine rezenten/relevanten funktionellen Einbußen der Nierenfunktion belegt. Pos. 2,3 des VGA finden sich unter Pos. 3 im aktuellen GA. Neuaufnahme Leiden 1.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Keine Änderung.

Dauerzustand

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht geprüft

Die Untersuchte

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

ist Orthesenträgerin

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

ist gehörlos

ist schwer hörbehindert

ist taubblind

ist Epileptikerin

ist Trägerin eines Cochlea-Implantates

Bedarf einer Begleitperson

ist Trägerin von Osteosynthesematerial

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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