Entscheidungsdatum
01.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I406 2297556-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 25.06.2024, Beitragsnummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 25.06.2024, Beitragsnummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 03.01.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH den Beschwerdeführer auf, den ORF Beitrag in Höhe von EUR 183,60 für den Zeitraum Jänner 2024 bis Dezember 2024 bis zum 01.02.2024 zu bezahlen.
Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung teilte der Beschwerdeführer der ORF-Beitrags Service GmbH noch im Jänner 2024 mit, schon seit längerem keine Fernsehgebühr mehr zu bezahlen und daher davon auszugehen, dass ihn dies nicht betreffe. Er werde auch weiterhin das Programm des ORF oder sonstige Sender nicht konsumieren.
Sollten sich tatsächlich wider Erwarten die Kosten für seinen Haushalt auf EUR 15,30 erhöhen, dann fordere er, ihm gemäß § 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitragsgesetz die Festsetzung der ORF Beiträge bescheidmäßig vorzuschreiben. Ebenso fordere er schriftlich die Rechtsgrundlage an, welche beinhalte, dass diese Haushaltsabgabe dem dazu geltenden EU- Recht inklusive Wettbewerbsprüfung durch die EU Kommission durchgeführt und freigegeben wurde und die daraus resultierende EU-Ratifizierung. Sollten sich tatsächlich wider Erwarten die Kosten für seinen Haushalt auf EUR 15,30 erhöhen, dann fordere er, ihm gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitragsgesetz die Festsetzung der ORF Beiträge bescheidmäßig vorzuschreiben. Ebenso fordere er schriftlich die Rechtsgrundlage an, welche beinhalte, dass diese Haushaltsabgabe dem dazu geltenden EU- Recht inklusive Wettbewerbsprüfung durch die EU Kommission durchgeführt und freigegeben wurde und die daraus resultierende EU-Ratifizierung.
2. Mit Schreiben vom 06.05.2024 informierte die ORF-Beitrags Service GmbH den Beschwerdeführer über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens über die Vorschreibung des ORF Beitrags und über das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach er zur Entrichtung des ORF Beitrags verpflichtet sei.
Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er angab, zu keinem Zeitpunkt zur Anmeldung gemäß § 9 ORF-Beitrag Gesetz aufgefordert worden zu sein. Zur Rechtmäßigkeit einer zukünftigen Vorschreibung des ORF Beitrags 2024 könne er aufgrund des aktuellen Wissenstandes keine Angaben tätigen, insbesondere bezüglich dessen korrekter betragsmäßigen Höhe. Er beantrage daher die Übermittlung sämtlicher Beschlüsse der zuständigen ORF Gremien und Rechtsgrundlagen, aufgrund derer der ORF Beitrag für das Jahr 2024 vorgeschrieben werden soll. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er angab, zu keinem Zeitpunkt zur Anmeldung gemäß Paragraph 9, ORF-Beitrag Gesetz aufgefordert worden zu sein. Zur Rechtmäßigkeit einer zukünftigen Vorschreibung des ORF Beitrags 2024 könne er aufgrund des aktuellen Wissenstandes keine Angaben tätigen, insbesondere bezüglich dessen korrekter betragsmäßigen Höhe. Er beantrage daher die Übermittlung sämtlicher Beschlüsse der zuständigen ORF Gremien und Rechtsgrundlagen, aufgrund derer der ORF Beitrag für das Jahr 2024 vorgeschrieben werden soll.
Sollte diesem Antrag nicht nachgekommen werden, stelle er vorsichtshalber den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung des ORF Beitrags sowie auf Befreiung vom ORF Beitrag (§ 14a). Weiters stelle er den Antrag auf Datenschutzauskunft gemäß Art 15 DSGVO.Sollte diesem Antrag nicht nachgekommen werden, stelle er vorsichtshalber den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung des ORF Beitrags sowie auf Befreiung vom ORF Beitrag (Paragraph 14 a,). Weiters stelle er den Antrag auf Datenschutzauskunft gemäß Artikel 15, DSGVO.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2024 schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH dem Beschwerdeführer den ORF Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 mit EUR 183,60 vor.
Begründend wird im Bescheid - aufs Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit und seines Hauptwohnsitzes in XXXX gemäß § 3 Abs 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine Beitragspflicht bestünde und der ORF Beitrag gemäß § 31 Abs 19 ORF-G EUR 15,30 pro Monat betrage. Begründend wird im Bescheid - aufs Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit und seines Hauptwohnsitzes in römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine Beitragspflicht bestünde und der ORF Beitrag gemäß Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G EUR 15,30 pro Monat betrage.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche am 04.07.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH einlangte und in welcher unter anderem beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gesetzprüfung hinsichtlich des ORF Beitrags Gesetzes und Aufhebung des genannten Gesetzes zur Gänze als gesetz- und verfassungswidrig stellen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Führung eines fairen, den Verfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens, auf Erlassung eines Bescheides durch eine zuständige Behörde sowie auf gesetzgemäße Auslegung der Bestimmungen über die Beitragspflicht nach dem ORF Beitragsgesetz, keiner Steuerpflicht unterzogen zu werden, wenn die Voraussetzungen dafür fehlen, sowie in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nämlich dem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz, Verbot der Willkür, freie Meinungsäußerung, Unverletzlichkeit des Eigentums und Datenschutz verletzt sei, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an Rechtswidrigkeit des Inhalts leide. Ebenso sei das Unionsrecht in Hinblick auf die Finanzierung von öffentlichen Rundfunkanstalten durch Mitgliedstaaten sowie der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz verletzt.
Die ORF Beitrags Service GmbH sei als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden gesetzlich berechtigt. Die Gesellschaft sei nur zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Ihr sei die hoheitliche Kompetenz zur Bescheiderlassung im Gesetz nicht übertragen worden. Rückständige Beträge seien im Verwaltungsweg hereinzubringen, es sei die Zuständigkeit der gesetzlichen Verwaltungsbehörden gegeben.
Darüber hinaus werde die Höhe des ORF Beitrags nach dem in § 31 ORF Gesetz festgelegten Verfahren festgesetzt. Die Höhe des Betrags werde auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Darüber hinaus werde die Höhe des ORF Beitrags nach dem in Paragraph 31, ORF Gesetz festgelegten Verfahren festgesetzt. Die Höhe des Betrags werde auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt.
Dieses Verfahren sei nicht eingehalten worden, weshalb die Vorschreibung des ORF Beitrags an den Beschwerdeführer gesetzwidrig sei. In § 31 Abs 19 ORF Gesetz würden Höchstbeiträge genannt, sodass das Verfahren zur Beitragsfestsetzung zwingend notwendig sei. Da das Verfahren zur Festlegung des ORF Beitrags nach § 31 ORF Gesetz nicht eingehalten worden sei, sei die Vorschreibung des ORF Beitrags materiell unzulässig.Dieses Verfahren sei nicht eingehalten worden, weshalb die Vorschreibung des ORF Beitrags an den Beschwerdeführer gesetzwidrig sei. In Paragraph 31, Absatz 19, ORF Gesetz würden Höchstbeiträge genannt, sodass das Verfahren zur Beitragsfestsetzung zwingend notwendig sei. Da das Verfahren zur Festlegung des ORF Beitrags nach Paragraph 31, ORF Gesetz nicht eingehalten worden sei, sei die Vorschreibung des ORF Beitrags materiell unzulässig.
Das Verwaltungsverfahren und der angefochtene Bescheid seien daher mangelbehaftet und nichtig.
Des Weiteren würden die medialen ORF Beiträge sowie das Medium ORF vom Beschwerdeführer nicht konsumiert.
Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 30.06.2022, G 226/2021 sei aber die Konsumation der ORF Programme Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung einer ORF Gebühr.
Gegenstand der Besteuerung durch die ORF Beitragspflicht sei die Meldepflicht nach dem Meldegesetz, also werde unzulässigerweise die Meldung des Hauptwohnsitzes besteuert. Ebenso sei die Besteuerung von im Inland gelegenen Adressen, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im ZMR eingetragen ist, unzulässig. Beitragspflicht und Beitragsschuldner seien gesetzes- und verfassungskonform auszulegen, sodass den Beschwerdeführer, der ORF Beiträge nicht konsumiere, keine Steuer oder Beitragspflicht treffe.
Die ORF Beitragspflicht könne nicht losgelöst von der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des ORF, unabhängig und objektiv zu berichten, beurteilt werden. Der ORF lasse eine wahre Unabhängigkeit und ausgewogene Berichterstattung längst vermissen, sodass er seinen gesetzlichen Auftrag nicht erfülle.
Die Voraussetzungen für eine Zwangsabgabe zur ORF Finanzierung lägen somit nicht vor. Gerade die Verflechtungen zwischen dem ORF, seinem Personal und der Politik bekräftigten, dass er zum politischen Sprachrohr der Regierung instrumentalisiert worden sei.
Ferner verstoße das ORF Beitrags Gesetz gegen Unionsrecht und verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte.
Da der ORF von der Politik nicht unabhängig sei, seinen Auftrag nicht erfülle und andere Rundfunkanstalten, die sich selbst finanzieren müssen, wettbewerbsverzerrend auch zu Lasten ihrer Konsumenten einschränke und behindere, sei die gesetzliche Finanzierung nach dem ORF Beitrags Gesetz unionsrechtswidrig.
Die Finanzierung über eine mit Verwaltungsstrafen, auch Ersatzfreiheitsstrafen, sanktionierte Zwangsabgabe sichere dem ORF einen Wettbewerbsvorteil, der bereits eine monopolartige Stellung einnehme, nachdem er eine Übermacht besitze.
Laut Unionsrecht dürften öffentliche Rundfunkanstalten von den Mitgliedstaaten nur finanziert werden, wenn diese ihren öffentlichen Auftrag zur objektiven und unabhängigen Berichterstattung erfüllten und die Finanzierung den Wettbewerb nicht beeinträchtige.
Wenn man unterstelle, dass jede in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldete Person Vorteil durch den ORF erziele und ihn daher mitfinanzieren habe, widerspreche die Zwangsabgabe der Freiheit des einzelnen Bürgers, unbeeinflusst selbstbestimmt zu entscheiden, welche Medien und politischen Ausrichtungen er unterstützen möchte. Die Verpflichtung zur Zwangsabgabe sei eine rein politische Entscheidung, die der Staat dem Einzelnen nicht vorwegnehmen dürfe.
Das Erkenntnis des VfGH vom 30.06.2022, G 226/2021 stelle auf die tatsächliche Konsumation der ORF Programme ab. Der Gebühr müsse also eine Gegenleistung gegenüberzustehen. Bei Gebühren gelte das Prinzip der Kostenwahrheit, ihre Höhe müsse sich am tatsächlich entstandenen Aufwand der Leistungserbringung zu orientieren.
Das ORF Beitrags Gesetz verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Recht auf Meinungsfreiheit.
Selbst Betriebe würden zur Zwangsabgabe herangezogen, obgleich sie keinen politischen Willen bilden könnten. Es bestehe kein sachlich gerechtfertigter Grund, in ihr Vermögen einzugreifen. Es liege auch eine Inländerdiskriminierung vor, da diese gegenüber Personen, die im Ausland leben, jedoch in Österreich nur über eine Betriebsstätte verfügen, diskriminiert würden.
Die zwangsweise den Meldepflichtigen und Betriebsstätten auferlegte ORF-Gebühr ohne Gegenleistung greife logisch und systematisch in das Grundrecht auf Eigentum ein. Die Voraussetzungen für einen Eingriff und die Verhältnismäßigkeit seien nicht gegeben.
Eine Vorratsdatenspeicherung aus dem ZMR wie im ORF Gesetz vorgesehen widerspreche außerdem dem Grundrecht auf Datenschutz und sei nicht verhältnismäßig.
Die Erhebung und die Eintreibung der ORF Beiträge sei faktisch nicht administrierbar, deshalb werde gegen das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz verstoßen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist seit XXXX in Österreich mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX, XXXX gemeldet. Der volljährige Beschwerdeführer ist seit römisch 40 in Österreich mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , römisch 40 gemeldet.
Mit Schriftsatz vom 03.01.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH den Beschwerdeführer auf, den ORF Beitrag in Höhe von EUR 183,60 für den Zeitraum Jänner 2024 bis Dezember 2024 bis zum 01.02.2024 zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer kam dieser Zahlungsaufforderung nicht nach und beantragte, ihm die Festsetzung der ORF Beiträge bescheidmäßig vorzuschreiben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2024 schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH für den Beschwerdeführer den ORF Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 mit EUR 183,60 vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die Feststellungen beruhen auf der Zahlungsaufforderung vom 03.01.2024, den Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.01.2024 und 13.05.2024 und dem angefochtenen Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Vorschreibung des ORF Beitrags:
3.1.1. Rechtslage
Die relevanten Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 lauten:
Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3, (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3) Beitragsschuldner, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Vorrechte genießen, und die an derselben Adresse mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, haben den ORF-Beitrag nicht zu entrichten.(3) Beitragsschuldner, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, Vorrechte genießen, und die an derselben Adresse mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, haben den ORF-Beitrag nicht zu entrichten.
(4) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach § 4 oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.(4) Eine Beitragspflicht nach Absatz eins, besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach Paragraph 4, oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
(5) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn an der Adresse eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung betreibt, die kein Betrieb gewerblicher Art nach § 3 Abs. 3 KommStG 1993 ist, sofern die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte der von der Körperschaft öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtung in Anspruch nehmen.(5) Eine Beitragspflicht nach Absatz eins, besteht nicht, wenn an der Adresse eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung betreibt, die kein Betrieb gewerblicher Art nach Paragraph 3, Absatz 3, KommStG 1993 ist, sofern die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte der von der Körperschaft öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtung in Anspruch nehmen.
(6) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht für Insassen von Justizanstalten.(6) Eine Beitragspflicht nach Absatz eins, besteht nicht für Insassen von Justizanstalten.
Höhe des ORF-Beitrags
§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Paragraph 8, (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
(2) Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in de