Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I413 2253342-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK, vertreten durch: Flüchtlingsprojekt Ute BOCK gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 21.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK, vertreten durch: Flüchtlingsprojekt Ute BOCK gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 21.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte unter Angabe einer Aliasidentität in Griechenland einen Asylantrag.
Am 07.08.2021 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 04.03.2022 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verfügt und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen aab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verfügt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis BVwG 08.11.2022, W123 2253342-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Eine hiergegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss VwGH 05.07.2023, Ra 2022/18/0328, zurück.
Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2024 eine Karte für Geduldete.
Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG ab. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer seine Identität offenkundig verschleiere und keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt habe und auch nicht nachgewiesen habe, dass er sich um die Erlangung eines solchen Dokuments bei der Vertretungsbehörde seines Landes bemüht habe. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm die Einholung oder Beantragung von Personaldokumenten bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates unmöglich sei. Zudem sei er von 04.09.2021 bis 06.09.2021 sowie von 31.12.2022 bis 14.02.2023 nicht behördlich gemeldet gewesen und habe durch sein Untertauchen behördliche Schritte zur Identifizierung seiner Person verunmöglicht und nicht gehörig am Verfahren mitgewirkt.Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer seine Identität offenkundig verschleiere und keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt habe und auch nicht nachgewiesen habe, dass er sich um die Erlangung eines solchen Dokuments bei der Vertretungsbehörde seines Landes bemüht habe. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm die Einholung oder Beantragung von Personaldokumenten bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates unmöglich sei. Zudem sei er von 04.09.2021 bis 06.09.2021 sowie von 31.12.2022 bis 14.02.2023 nicht behördlich gemeldet gewesen und habe durch sein Untertauchen behördliche Schritte zur Identifizierung seiner Person verunmöglicht und nicht gehörig am Verfahren mitgewirkt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die dagegen erhobene Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, die behördliche Entscheidung basiere auf offensichtlich aktenwidrigen Feststellungen und sei aus den genannten Gründen unrichtig. Zudem sei eine Anfrage vom 25.04.2024 bis dato nicht beantwortet worden und wird ein namentlich genannter Referent der belangten Behörde um eine Stellungnahme aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 21.06.2024 (eingelangt am 26.06.2024) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.06.2024 (zugestellt am 03.07.2024) einen Mängelbehebungsauftrag, da es der Beschwerde an Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, mangelte.
Hierzu erstattete der Beschwerdeführer mit einem am 11.07.2024 eingelangten Schreiben eine Stellungnahme.
Diese Stellungnahme übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.07.2024 der belangten Behörde und ersuchte insbesondere zu Pkt. IV. und V. des Vorbringens eine Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahme übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.07.2024 der belangten Behörde und ersuchte insbesondere zu Pkt. römisch IV. und römisch fünf. des Vorbringens eine Stellungnahme abzugeben.
Hierauf erstattet die belangte Behörde am 12.07.2024 eine Stellungnahme und legte verschiedene Dokumente vor.
Mit Ladungen vom 19.07.2024, dem Beschwerdeführer am 08.08.2024 und seiner Rechtsvertretung am 23.07.2024 zugestellt, wurde die mündliche Verhandlung für 16.09.2024 anberaumt.
Mit Eingabe vom 24.07.2024 teilte die belangte Behörde mit, nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können.
Mit Eingabe vom 05.08.2024 ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Vertagung der Verhandlung, weil der Beschwerdeführer unmöglich den Weg nach Innsbruck alleine finde und niemand von der Rechtsvertretung diesen begleiten könne.
Mit Schreiben vom 12.08.2024, zugestellt am 23.08.2024, teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, aus organisatorischen Gründen der Vertagungsbitte nicht nachkommen zu können.
Mit E-Mail vom 13.09.2024 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ausbruchs von MPox (von der Epidemie sei vor allem der Kongo betroffen) einen neuen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei zugelassen worden, jedoch habe der Beschwerdeführer noch keine Asylkarte erhalten. Zugleich wurde mitgeteilt, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer nicht möglich sei. Leider könne auch niemand von der Rechtsvertretung an der Verhandlung teilnehmen.
Mit weiterer E-Mail vom 13.09.2024 legte die Rechtsvertretung noch die letzte Urgenz an einen namentlich genannten Referenten der belangten Behörde vor und teilte mit, dass seitens der belangten Behörde nie eine Stellungnahme bezüglich der aufgezeigten Aktenwidrigkeiten an den Beschwerdeführer oder an die Rechtsvertretung abgegeben worden sei.
Mit Schreiben vom 16.09.2024, der Rechtsvertretung am 23.09.2024 durch Hinterlegung zugestellt, beraumte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung ab.
Mit Ladung vom 16.09.2024, dem Beschwerdeführer per RSb an seine Wohnsitzadresse und der Rechtsvertretung per RSb am 23.09.2024 durch Hinterlegung zugestellt, lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, die Rechtsvertretung, die belangte Behörde sowie eine Dolmetscherin für die französische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 26.09.2024 und erteilte den Auftrag, nachweise zum neu gestellten Antrag auf internationalen Schutz dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Eingabe vom 23.09.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass ein Vertreter der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung am 24.09.2024 teilnehmen wird.
Am 26.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung blieben der mündlichen Verhandlung fern. Je eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift wurde der Rechtsvertretung RSb zugemittelt und dieser am 01.10.2024 zugestellt sowie dem Beschwerdeführer RSb zugemittelt.
Am 01.10.2024 übermittelte die Rechtsvertretung per E-Mail dem Bundesverwaltungsgericht eine Sachverhaltsdarstellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der demokratischen Republik Kongo und stellte am 07.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 04.03.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zugleich wurde ihm kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kongo zulässig ist und die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 08.11.2022 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2023 zurückgewiesen.
Seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet kam der Beschwerdeführer nicht nach und hielt sich seit 23.11.2022 unrechtmäßig in Österreich auf. Er stellte am 23.01.2024 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.
Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2024 einen Folgeantrag nach dem AsylG 2005. Dieser Antrag wurde am 03.09.2024 zum Verfahren zugelassen und der Beschwerdeführer am selben Tag erstbefragt.
Der Beschwerdeführer hält sich aktuell rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in XXXX, XXXX. An selbiger Adresse hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihren Sitz. verfügt ausschließlich über eine Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in römisch 40 , römisch 40 . An selbiger Adresse hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihren Sitz. verfügt ausschließlich über eine
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, im verfahrenseinleitenden Antrag und aus dem Vorverfahren W123 2253342-1. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der demokratischen Republik Kongo ist. Mangels Vorlage eines seine Identität bezeugenden Dokuments steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zum ersten Asylantrag und dem diesbezüglichen verwaltungsbehördlichen Verfahren und Bescheid ergeben sich aus dem Vorverfahren W123 2253342-1 und dem dort einliegenden Bescheid des BFA vom 04.03.2022, XXXX . Die Feststellungen zum Beschwerdeverfahren und seinem Ergebnis ergeben sich ebenfalls aus dem Vorverfahren, insbesondere aus dem Erkenntnis BVwG 08.11.2022, W123 2253342-1/10E, jene zum Ausgang des Revisionsverfahrens ergeben sich aus dem im Vorverfahren einsehbaren Beschluss VwGH 05.07.2023, Ra 2022/18/0328.Die Feststellungen zum ersten Asylantrag und dem diesbezüglichen verwaltungsbehördlichen Verfahren und Bescheid ergeben sich aus dem Vorverfahren W123 2253342-1 und dem dort einliegenden Bescheid des BFA vom 04.03.2022, römisch 40 . Die Feststellungen zum Beschwerdeverfahren und seinem Ergebnis ergeben sich ebenfalls aus dem Vorverfahren, insbesondere aus dem Erkenntnis BVwG 08.11.2022, W123 2253342-1/10E, jene zum Ausgang des Revisionsverfahrens ergeben sich aus dem im Vorverfahren einsehbaren Beschluss VwGH 05.07.2023, Ra 2022/18/0328.
Dass der Beschwerdeführer nicht nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung – diese erfolgte laut im Vorverfahren einliegendem Rückschein am 09.11.2022 – nicht binnen 14 Tagen aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und ergibt sich auch zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdevorbringen.
Dass der Beschwerdeführer am 03.09.2024 einen Folgeantrag nach dem AsylG gestellt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 26.10.2024, der auch aussagte, dass das (Folge)Asyverfahren zugelassen und die Erstbefragung des Beschwerdeführers am 03.09.2024 durchgeführt worden ist.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer aktuell rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus der Tatsache, dass er einen Folgeantrag nach dem Asylgesetz gestellt hat, der zum Verfahren zugelassen worden ist und ist unstrittig.
Die Feststellung zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen ZMR-Auszug, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in der XXXX in XXXX hat. Dass an dieser Adresse auch der Sitz seiner Rechtsvertretung ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Vereinsregisterauszug der Rechtsvertretung.Die Feststellung zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen ZMR-Auszug, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in der römisch 40 in römisch 40 hat. Dass an dieser Adresse auch der Sitz seiner Rechtsvertretung ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Vereinsregisterauszug der Rechtsvertretung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 46a FPG kennt zwei Grundtypen einer Duldung, wobei einer jene Konstellationen erfasst, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen der sonst (drohenden) Verletzung von Art 3 EMRK, unzulässig ist, und beim anderen darauf abgestellt wird, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (vgl VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218).3.1. Paragraph 46 a, FPG kennt zwei Grundtypen einer Duldung, wobei einer jene Konstellationen erfasst, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen der sonst (drohenden) Verletzung von Artikel 3, EMRK, unzulässig ist, und beim anderen darauf abgestellt wird, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist vergleiche VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218).
Aufgrund des zum Verfahren zugelassenen Folgeantrages am 03.09.2024 hält sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG setzt voraus, dass die Abschiebung rechtlich zulässig aber faktisch unmöglich ist, was jedoch nicht der Fall ist, wenn der Fremde über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht verfügt, sodass sich der gegenständliche Antrag als unzulässig erweist (vgl. die hier vergleichbaren Materialien iZm Dublin-Verfahren, ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 30: "Sollte [...] die Überstellung längere Zeit nicht möglich sein und endet daher die Zuständigkeit des anderen Staates, geht die Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich über. Der Fremde verfügt dann über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht, was wiederum auch in diesen Fällen die Anwendung des § 46a obsolet macht"). Das erweist sich auch daran, dass dem Beschwerdeführer durch die Zulassung des Folgeantrages ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt und er über eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005, sohin ein Ausweisdokument, verfügt, er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31 Abs 1 Z 4 FPG), wogegen sich gemäß § 31 Abs 1a Z 3 FPG ein Geduldeter ausdrücklich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zurücktritt (vgl. dazu VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218).Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG setzt voraus, dass die Abschiebung rechtlich zulässig aber faktisch unmöglich ist, was jedoch nicht der Fall ist, wenn der Fremde über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht verfügt, sodass sich der gegenständliche Antrag als unzulässig erweist vergleiche die hier vergleichbaren Materialien iZm Dublin-Verfahren, ErläutRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 30: "Sollte [...] die Überstellung längere Zeit nicht möglich sein und endet daher die Zuständigkeit des anderen Staates, geht die Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich über. Der Fremde verfügt dann über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht, was wiederum auch in diesen Fällen die Anwendung des Paragraph 46 a, obsolet macht"). Das erweist sich auch daran, dass dem Beschwerdeführer durch die Zulassung des Folgeantrages ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt und er über eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005, sohin ein Ausweisdokument, verfügt, er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), wogegen sich gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG ein Geduldeter ausdrücklich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zurücktritt vergleiche dazu VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218).
Damit erweist sich der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte mangels Vorliegens der materiellen Voraussetzungen hierfür als unzulässig und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (vgl in diesem Zusammenhang bereits VwSlg 19.123 A/2015). Damit erweist sich der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte mangels Vorliegens der materiellen Voraussetzungen hierfür als unzulässig und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen vergleiche in diesem Zusammenhang bereits VwSlg 19.123 A/2015).
3.2. Auf die per E-Mail eingebrachten Schriftsätze des Beschwerdeführers bzw seiner Rechtsvertretung war nicht einzugehen und waren nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EEV 2014 stellt E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung dar. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl VwGH 15.12.2025, Ra 2015/01/0061, 19.04.2023, Ra 2022/14/0322; ua).3.2. Auf die per E-Mail eingebrachten Schriftsätze des Beschwerdeführers bzw seiner Rechtsvertretung war nicht einzugehen und waren nicht zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EEV 2014 stellt E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung dar. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2025, Ra 2015/01/0061, 19.04.2023, Ra 2022/14/0322; ua).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Zwar fehlt es an einer expliziten Rechtsprechung, wie mit einem Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte bei nachträglicher Stellung eines neuerlichen Asylantrages zu verfahren ist, jedoch wird mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung einer bestimmten Sachverhaltskonstellation keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (VwGH 22.01.2024, Ra 2023/10/0406) und der Gesetzeswortlaut – wie im vorliegenden Fall – klar ist (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage B 4. August 2015, Ra 2015/06/0062). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Zwar fehlt es an einer expliziten Rechtsprechung, wie mit einem Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte bei nachträglicher Stellung eines neuerlichen Asylantrages zu verfahren ist, jedoch wird mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung einer bestimmten Sachverhaltskonstellation keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (VwGH 22.01.2024, Ra 2023/10/0406) und der Gesetzeswortlaut – wie im vorliegenden Fall – klar ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage B 4. August 2015, Ra 2015/06/0062). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung Duldung Identität Identitätsfeststellung Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung Reisedokument Verschleierung Voraussetzungen VorlagepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I413.2253342.2.00Im RIS seit
18.10.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024