Entscheidungsdatum
07.10.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G316 2276792-4/4E
G316 2276787-4/4E
G316 2276789-4/4E
G316 2297249-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX und 4) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Nordmazedonien vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Nordmazedonien vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, römisch 40 :
A) Den Beschwerden wird insofern Folge gegeben, als die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben werden und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.A) Den Beschwerden wird insofern Folge gegeben, als die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben werden und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF 1), XXXX (im Folgenden: BF 2) und XXXX (im Folgenden: BF 3, allesamt die Beschwerdeführer), reisten im Mai 2022 aus Nordmazedonien aus und stellten am 25.05.2022 erstmals Anträge auf internationalen Schutz.1. Die nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF 1), römisch 40 (im Folgenden: BF 2) und römisch 40 (im Folgenden: BF 3, allesamt die Beschwerdeführer), reisten im Mai 2022 aus Nordmazedonien aus und stellten am 25.05.2022 erstmals Anträge auf internationalen Schutz.
Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangten Behörde) vom 28.06.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkte I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkte III.) und gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkte V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.). Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangten Behörde) vom 28.06.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkte römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkte römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.) und gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
Die BF 1 – BF 3 reisten nicht aus dem Bundesgebiet aus.
2. Am 24.11.2023 stellte der BF 1 im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme zur geplanten Abschiebung einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz für sich und den BF 3. Am 21.12.2023 stellte die BF 2 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16.01.2024 wurden diese Anträge der BF 1 – BF 3 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Den BF 1 – BF 3 wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF 1 – BF 3 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen die BF1 und BF2 wurde gleichzeitig gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG jeweils ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16.01.2024 wurden diese Anträge der BF 1 – BF 3 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Den BF 1 – BF 3 wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF 1 – BF 3 Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.). Gegen die BF1 und BF2 wurde gleichzeitig gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG jeweils ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.).
Gegen Spruchpunkte II. sowie IV. bis VII. (betreffend den BF1 und die BF2) bzw. II. sowie IV. bis VI. (betreffend den BF3) dieser Bescheide erhoben die BF 1 – BF 3 fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte I. und III. der Bescheide blieben jeweils ausdrücklich unangefochten.Gegen Spruchpunkte römisch II. sowie römisch IV. bis römisch VII. (betreffend den BF1 und die BF2) bzw. römisch II. sowie römisch IV. bis römisch VI. (betreffend den BF3) dieser Bescheide erhoben die BF 1 – BF 3 fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch III. der Bescheide blieben jeweils ausdrücklich unangefochten.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2024 wurden die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte II. abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkte IV. wurde ausgesprochen, dass Rückkehrentscheidungen gegen die BF 1 – BF 3 so lange vorübergehend unzulässig seien, bis sie nach dem Ende der aktuell bestehenden Schwangerschaft der BF 2 gemeinsam außer Landes gebracht werden können. Die Spruchpunkte V. und VI. sowie (nur betreffend die BF 1 und BF 2) VII. wurden ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2024 wurden die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte römisch II. abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkte römisch IV. wurde ausgesprochen, dass Rückkehrentscheidungen gegen die BF 1 – BF 3 so lange vorübergehend unzulässig seien, bis sie nach dem Ende der aktuell bestehenden Schwangerschaft der BF 2 gemeinsam außer Landes gebracht werden können. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch VI. sowie (nur betreffend die BF 1 und BF 2) römisch VII. wurden ersatzlos behoben.
3. Am XXXX .2024 wurde die Tochter der BF 1 und BF 2, XXXX im Bundesgebiet geboren. 3. Am römisch 40 .2024 wurde die Tochter der BF 1 und BF 2, römisch 40 im Bundesgebiet geboren.
Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelte die Geburtsurkunde der BF 4 an die belangte Behörde. Die belangte Behörde wertete dies gemäß § 17a Abs. 3 AsylG als Antrag auf internationalen Schutz.Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelte die Geburtsurkunde der BF 4 an die belangte Behörde. Die belangte Behörde wertete dies gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, AsylG als Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 29.04.2024 gab die BF 2 auf die Frage, warum sie nicht selbst einen Asylantrag für die BF 4 gestellt habe, sondern die belangte Behörde von der Bezirksverwaltungsbehörde von der Geburt der BF 4 unterrichtet werden musste an, dass sie keinen Asylstatus wollte und lediglich wolle, dass ihr Mann arbeiten dürfe.
Hinsichtlich der BF 4 erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid vom 12.06.2024, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen die BF 4 gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF 4 gemäß § 46 FPG nach (Anmerkung: hier fehlt der Name des Staates) zulässig sei (Spruchpunkte V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.). Hinsichtlich der BF 4 erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid vom 12.06.2024, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gegen die BF 4 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF 4 gemäß Paragraph 46, FPG nach (Anmerkung: hier fehlt der Name des Staates) zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Hinsichtlich der BF 1 bis BF 3 erließ die belangte Behörde die ebenso nun angefochtenen Bescheide vom 12.06.2024, mit welchen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die BF 1 – BF 3 erlassen wurden (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach (Anmerkung: hier fehlt der Name des Staates) zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich der BF 1 bis BF 3 erließ die belangte Behörde die ebenso nun angefochtenen Bescheide vom 12.06.2024, mit welchen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die BF 1 – BF 3 erlassen wurden (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach (Anmerkung: hier fehlt der Name des Staates) zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch III.).
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass hinsichtlich der BF 1 – BF 3 der Abspruch über § 57 AsylG in den angefochtenen Bescheiden fehle. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass hinsichtlich der BF 1 – BF 3 der Abspruch über Paragraph 57, AsylG in den angefochtenen Bescheiden fehle.
Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 09.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurden die Rechtssachen mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG (Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und im Zentralen Melderegister).
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Verbindung der Verfahren
Das BVwG kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe VwG sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).Das BVwG kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe VwG sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).
Da die Beschwerdeführer in Familiengemeinschaft leben und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerden inhaltlich weitgehend übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
3.2. Zur Zurückverweisung
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das BVwG über die vorliegende Bescheidbeschwerde dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat es gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat das BFA notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das BVwG demnach den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverweisen. Dieses ist im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung, von der das BVwG ausgegangen ist, gebunden. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das BVwG über die vorliegende Bescheidbeschwerde dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat das BFA notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das BVwG demnach den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverweisen. Dieses ist im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung, von der das BVwG ausgegangen ist, gebunden.
§ 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Paragraph 28, VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig vergleiche VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).
3.2.1. Zu BF 1 – BF 3
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung, lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Hinsichtlich den BF 1 – BF 3 wird in der Beschwerde - wie in weiterer Folge aufgezeigt wird - zurecht moniert, dass in den angefochtenen Bescheiden die Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG fehlt. und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Hinsichtlich den BF 1 – BF 3 wird in der Beschwerde - wie in weiterer Folge aufgezeigt wird - zurecht moniert, dass in den angefochtenen Bescheiden die Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG fehlt.
Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2024 ausgesprochen, dass die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte II. (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG) abgewiesen werden und hinsichtlich Spruchpunkte IV., dass Rückkehrentscheidungen so lange vorübergehend unzulässig seien, bis sie nach dem Ende der aktuell bestehenden Schwangerschaft der BF 2 gemeinsam außer Landes gebracht werden können. Die Spruchpunkte V. und VI. sowie (nur betreffend die BF 1 und BF 2) VII. wurden ersatzlos behoben.Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2024 ausgesprochen, dass die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte römisch II. (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG) abgewiesen werden und hinsichtlich Spruchpunkte römisch IV., dass Rückkehrentscheidungen so lange vorübergehend unzulässig seien, bis sie nach dem Ende der aktuell bestehenden Schwangerschaft der BF 2 gemeinsam außer Landes gebracht werden können. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch VI. sowie (nur betreffend die BF 1 und BF 2) römisch VII. wurden ersatzlos behoben.
Gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 ist der der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, ist der der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
In diesem Zusammenhang sprach der VwGH außerdem aus:
Wurde gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Wurde hingegen nur die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, weil zu erwarten ist, dass jene Gründe, auf denen die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht, in absehbarer Zeit wegfallen werden, ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005 geduldet (VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012).Wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Wurde hingegen nur die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, weil zu erwarten ist, dass jene Gründe, auf denen die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht, in absehbarer Zeit wegfallen werden, ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG 2005 geduldet (VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012).
Da Geduldete (§ 46a FrPolG 2005) sich gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FrPolG 2005 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (vgl. VwGH 11.05.2023, Ro 2022/22/0002) hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen.Da Geduldete (Paragraph 46 a, FrPolG 2005) sich gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FrPolG 2005 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten vergleiche VwGH 11.05.2023, Ro 2022/22/0002) hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen.
Demnach ist der Aufenthalt der BF 1 – BF 3 seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts als geduldet und somit unrechtmäßig anzusehen.
Im Lichte der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der BF 1 – BF 3 hätte die belangte Behörde somit die Rückkehrentscheidungen auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG stützen müssen. Auch wenn die Änderung der Rechtsgrundlage der angefochtenen Rückkehrentscheidung von § 52 Abs. 2 FPG auf Abs. 1 leg cit. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren möglich gewesen wäre und keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dargestellt hätte (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), verlangt gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG die vorgelagerte Prüfung, ob den Beschwerdeführern (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen wäre (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0300).Im Lichte der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der BF 1 – BF 3 hätte die belangte Behörde somit die Rückkehrentscheidungen auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG stützen müssen. Auch wenn die Änderung der Rechtsgrundlage der angefochtenen Rückkehrentscheidung von Paragraph 52, Absatz 2, FPG auf Absatz eins, leg cit. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren möglich gewesen wäre und keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dargestellt hätte vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), verlangt gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die vorgelagerte Prüfung, ob den Beschwerdeführern (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen wäre vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0300).
Die erstmalige Prüfung des § 57 AsylG im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde jedoch eine unzulässige Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellen und waren die angefochtenen Bescheide der BF 1 – BF 3 im Ergebnis daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die erstmalige Prüfung des Paragraph 57, AsylG im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde jedoch eine unzulässige Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellen und waren die angefochtenen Bescheide der BF 1 – BF 3 im Ergebnis daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.2.2. Zu BF 4
Auch wenn der angefochtene Bescheid hinsichtlich der BF 4 einen Abspruch gemäß § 57 AsylG enthält, war das diesbezügliche Verfahren in Hinblick auf die Familieneigenschaft der BF 4 zu den BF 1 – BF 3 zurückzuverweisen. Eine isolierte Betrachtung der Lebensumstände der BF 4 war schon allein aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der BF 4 um ein 8 Monate altes Baby, welches im Familienverband mit den BF 1 – BF 3 lebt, handelt, nicht möglich. Auch wenn der angefochtene Bescheid hinsichtlich der BF 4 einen Abspruch gemäß Paragraph 57, AsylG enthält, war das diesbezügliche Verfahren in Hinblick auf die Familieneigenschaft der BF 4 zu den BF 1 – BF 3 zurückzuverweisen. Eine isolierte Betrachtung der Lebensumstände der BF 4 war schon allein aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der BF 4 um ein 8 Monate altes Baby, welches im Familienverband mit den BF 1 – BF 3 lebt, handelt, nicht möglich.
Hinsichtlich der BF 4 wird nochmals auf den Umstand, dass das Verfahren der BF 1 – BF 3 hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgeschlossen war und der Aufenthalt der BF 1 – BF 3 im Bundesgebiet geduldet ist, hingewiesen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint die fingierte Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 17a Abs. 3 AsylG hinsichtlich des Umstandes, dass gemäß § 17a Abs. 2 AsylG die Anzeige der Geburt eines nachgeborenen Kindes nur dann zu erfolgen hat, sofern der Aufenthalt der Eltern im Bundesgebiet nicht geduldet ist und Abs. 3 leg. cit auf Abs. 2 leg. cit aufbaut, nicht rechtmäßig.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint die fingierte Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, AsylG hinsichtlich des Umstandes, dass gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, AsylG die Anzeige der Geburt eines nachgeborenen Kindes nur dann zu erfolgen hat, sofern der Aufenthalt der Eltern im Bundesgebiet nicht geduldet ist und Absatz 3, leg. cit auf Absatz 2, leg. cit aufbaut, nicht rechtmäßig.
Die belangte Behörde wird daher auch zu prüfen haben, ob hinsichtlich der BF 4 überhaupt ein Verfahren auf internationalen Schutz zu führen ist.
Im Ergebnis war daher auch der angefochtene Bescheid der BF 4 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Im Ergebnis war daher auch der angefochtene Bescheid der BF 4 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G316.2276789.4.00Im RIS seit
18.10.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024