TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/8 I421 2291200-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2024
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Entscheidungsdatum

08.10.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I421 2291200-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ Außenstelle XXXX (BFA-N-ASt XXXX ) vom 28.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ Außenstelle römisch 40 (BFA-N-ASt römisch 40 ) vom 28.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2024, zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VII. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch II. Die Spruchpunkte römisch II., römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VII. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selbigen Tag von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er dabei an, bisexuell gewesen zu sein und nunmehr homosexuell geworden zu sein, was seine Familie nicht akzeptiere. Die Familie werde deshalb mit dem Tod bedroht und hätten die Geschwister, die im Ausland leben, den Kontakt zu ihm abgebrochen. Weiters führte er aus, von der Polizei aufgrund seiner sexuellen Orientierung geschlagen worden zu sein, einen Messerstich in den linken Oberschenkel bekommen zu haben und hätten sie ihn seine linke Hand gebrochen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er die Haftstrafe und den Tod. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selbigen Tag von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er dabei an, bisexuell gewesen zu sein und nunmehr homosexuell geworden zu sein, was seine Familie nicht akzeptiere. Die Familie werde deshalb mit dem Tod bedroht und hätten die Geschwister, die im Ausland leben, den Kontakt zu ihm abgebrochen. Weiters führte er aus, von der Polizei aufgrund seiner sexuellen Orientierung geschlagen worden zu sein, einen Messerstich in den linken Oberschenkel bekommen zu haben und hätten sie ihn seine linke Hand gebrochen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er die Haftstrafe und den Tod.

2. Am 06.10.2023 fand vor dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er wegen Homosexualität Tunesien verlassen habe. Er wolle seine Freiheit und seine Sexualität leben und wolle nicht, dass ihn jemand als Homosexueller beschuldige. Seine Nachbarn hätten Videos gemacht und habe er dadurch einen schlechten Ruf bekommen. Wegen Homosexualität sei er 2020 in Abwesenheit strafgerichtlich verurteilt worden.

Als weiteren Fluchtgrund führte er aus, dass seine Nachbarn behauptet hätten, er habe eine Gruppe gegründet, die Satan folgen würde.

3. Am 22.10.2023 langte beim BFA eine Stellungnahme von Queer Base ein. Darin wird im Wesentlich ausgeführt, dass eine Verurteilung und ein aufrechter Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliegen, welche in seiner Abwesenheit aufgrund seiner sexuellen Orientierung ergangen seien. Ein Freund habe diese Dokumente abfotografieren können und werden die Fotos als Beilagen vorgelegt. Der Beschwerde habe mit 19 Jahren auf einem Konzert mit einem Freund das erste Mal seine sexuelle Orientierung entdeckt. Mit diesem Freund sei er eine Beziehung eingegangen, wobei er diese gegenüber der Öffentlichkeit und seiner Familie geheim zu halten versucht habe. Die Beziehung sei wegen des Todes der Mutter und wegen seiner Diagnose Leberkrebs auseinandergegangen. Durch ein Video eines Unbekannten sei seine Homosexualität an die Öffentlichkeit gekommen und angezeigt worden. Als er zur Polizei gegangen sei, damit die Anzeige fallen gelassen werde, sei er 72 Stunden inhaftiert worden. Die Verantwortlichen für die Anzeige hätten ihn später verprügelt und mit einem Messer attackiert. Nachdem er erneut wegen Sodomie und Satanismus angezeigt worden sei, habe er auf Anraten seines Anwalts Tunesien verlassen. Dem Beschwerdeführer drohe daher bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung.

4. Mit Bescheid vom 28.03.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich den Status des Asylberechtigten und den Status des Subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte es einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. und VII.). 4. Mit Bescheid vom 28.03.2024, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich den Status des Asylberechtigten und den Status des Subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.), erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte es einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI. und römisch VII.).

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 24.04.2024, eingelangt am selben Tag, Beschwerde. Darin wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Stellungnahme wiederholt und darüber hinaus vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in einer homosexuellen Partnerschaft lebe. Der Partner sei syrischer Staatsangehöriger und arbeite bei der ÖBB. Das BFA habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst. Der Beschwerdeführer sei der Bedrohung und Verfolgung ausgesetzt, weil Homosexualität strafbar sei und er bereits strafrechtlich von einem Gericht in Abwesenheit verurteilt worden sei.

6. Mit Schriftsatz vom 24.04.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 02.05.2024, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

7. Mit Teilerkenntnis vom 03.05.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und behob Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides. 7. Mit Teilerkenntnis vom 03.05.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und behob Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides.

8. Mit Schriftsatz vom 13.06.2024 beantragte die Rechtsvertretung die Einvernahme des Lebenspartners des Beschwerdeführers als Zeuge in der mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 14.06.2024 brachte die Rechtsvertretung zahlreiche Fotos des Beschwerdeführers in Vorlage zum Beweis dafür, dass er seine Sexualität aktiv auslebe.

9. Am 18.06.2024 fand am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Eine Vertretung der belangten Behörde blieb entschuldigt fern.

10. Am 20.06.2024 stellte das erkennende Gericht eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Überprüfung der Echtheit der Kopien der Urteile und des Festnahmeauftrags und die Verifizierung des Strafverfahrens sowie die Frage, mit welchen staatlichen Handlungen eine homosexuelle Person sowie eine Person, die in Abwesenheit verurteilt wurde, bei einer Einreise rechnen muss.

11. In der Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation vom 30.07.2024 wurden Frage 1 und 2 beantwortet. Am 03.09.2024 übermittelte die BFA-Staatendokumentation die Anfragebeantwortung von ACCORD zu den Fragen 3 und 4 und wies nochmals daraufhin, dass die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 durch den Verbindungsbeamten in Tunis bis zu einem Jahr dauern könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1     Zur Person des Beschwerdeführers:

Der ledige, volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens. Er bekennt sich zum moslemisch sunnitischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Berber/Amazigh an. Seine Muttersprache ist Tamazight, daneben spricht er Arabisch, Französisch, Englisch und Türkisch. Seine Identität steht fest. Er ist derzeit gesund, befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und ist arbeitsfähig.

Er ist in der Stadt Tunis geboren, hat 12 Jahre die Schule besucht und studierte sieben Jahre Informatik zunächst an der Universität, dann an einem privaten Institut. Danach absolvierte er eine Ausbildung zum Flugbegleiter und arbeitete er von 2011 bis 2013 in Saudi-Arabien als Steward bei einer Fluglinie. Seiner Familie geht es finanziell sehr gut. Seinen Lebensunterhalt erwirtschaftete er sich zudem durch seine Berufstätigkeit.

Am 10.11.2019 reiste er legal per Flugzeug in die Türkei aus, wo er sich drei Jahre aufhielt. Dort mietete er eine Wohnung und arbeitete er im Tourismus. Nachdem er in der Türkei keine Aufenthaltsberechtigung mehr erhielt, hielt er sich etwa acht Monate in Serbien auf. Zu einem unbekannten Zeitpunkt gelangte er illegal weiter nach Österreich, wo er am 04.07.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seit (mindestens) 04.07.2023 hält er sich im Bundesgebiet auf und ist hier mit Hauptwohnsitz gemeldet.

In Tunesien leben weiterhin sein Vater und seine zwei Schwestern. Er hat keinen Kontakt mehr zu ihnen. Seine zwei Brüder leben in Frankreich. Seine Geschwister sind berufstätig. In Österreich verfügt er über keine familiären Angehörigen.

Der Beschwerdeführer hat noch keinen Deutschkurs besucht und keine Deutschprüfung abgelegt. Er geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2     Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist homosexuell. Er lebt seine sexuelle Orientierung in Österreich offen aus, nimmt an diversen Veranstaltungen in der LGBTIQ-Szene teil und hatte intime Kontakte mit anderen Männern. Er besucht regelmäßig das Queer Base Cafe und nimmt an Beratungsgesprächen von Queer Base teil. Er ist engagiertes Vereinsmitglied im Verein Together LGBTIQ, leistet dort freiwillige Mitarbeit bei den Vereinstätigkeiten und besucht Vernetzungstreffen des Verein Têko?în. Er verfügt über viele soziale Kontakte in der arabische LGBT-Community. Aktuell führt er eine Beziehung mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten XXXX .Der Beschwerdeführer ist homosexuell. Er lebt seine sexuelle Orientierung in Österreich offen aus, nimmt an diversen Veranstaltungen in der LGBTIQ-Szene teil und hatte intime Kontakte mit anderen Männern. Er besucht regelmäßig das Queer Base Cafe und nimmt an Beratungsgesprächen von Queer Base teil. Er ist engagie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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