Entscheidungsdatum
15.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L530 2300262-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin in Vertretung von Mag. Dr. SCHIFFKORN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2024, ZI. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin in Vertretung von Mag. Dr. SCHIFFKORN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen Spruchpunkt römisch VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2024, ZI. römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und brachte am 8.1.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass er in der Türkei via Social Media diverse Sachen über die Politik berichtet habe und im Falle einer Rückkehr inhaftiert würde.
3. Beim BFA gab der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme an, dass sein Vater Bürgermeister von B. sei und er sich aufgrund der Diskriminierung der Kurden zu einer HDP-Mitgliedschaft entschlossen habe. Er habe mit Freunden Flyer der HDP in B. verteilt und sei von der Polizei immer wieder beschimpft und diskriminiert worden. Im Jahr 2021 sei er sogar festgenommen und kurz inhaftiert worden. Anfang 2022 hätten die Diskriminierungen und der Druck gegenüber den Kurden zugenommen, weshalb der BF des Öfteren über soziale Medien seinen Unmut gegenüber Präsident Recep Tayyip Erdogan geäußert habe. Im August 2022 sei dem Vater des BF mitgeteilt worden, dass gegen den BF Ermittlungen wegen Beleidigung des Präsidenten geführt würden. Daraufhin sei der BF aus der Türkei geflüchtet.
4. Mit Bescheid vom 09.09.2024 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Weiter wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII.)4. Mit Bescheid vom 09.09.2024 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch II) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Weiter wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VIII.)
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen neben Wiederholungen, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft sei und dem BF in der Türkei eine ungerechtfertigte Haftstrafe drohe. Überdies bestünde die Gefahr, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit bei der HDP politisch verfolgt wird. Zudem sei er als Kurde in der Türkei ständiger Bedrohung und Verfolgung ausgesetzt. Ihm drohe daher eine Verletzung des Artikel 3 EMRK sowie auch des Artikel 8 EMRK, da er bereits erhebliche Integrationsbemühungen getätigt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist1. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Mit Spruchpunkt VII. des gegenständlichen angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz um eine „taktische Antragstellung“ gehandelt habe, da sich der Antrag des BF letztlich als unbegründet dargestellt habe und er einen zweiten Antrag in Deutschland gestellt habe, für den sich Österreich im Sinne der Dublin-Verordnung schließlich für zuständig erklärt habe. 2. Mit Spruchpunkt römisch VII. des gegenständlichen angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz um eine „taktische Antragstellung“ gehandelt habe, da sich der Antrag des BF letztlich als unbegründet dargestellt habe und er einen zweiten Antrag in Deutschland gestellt habe, für den sich Österreich im Sinne der Dublin-Verordnung schließlich für zuständig erklärt habe.
Im vorliegenden Fall war der Beschwerde nach Durchführung einer vom BVwG vorgenommenen Grobprüfung die aufschiebende Wirkung jedoch zuzuerkennen, da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass eine unmittelbare Durchsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Rechtssache des BF gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte des BF mit sich bringen würde. Der BF erstattete ein umfassendes Vorbringen dazu, dass gegen ihn aufgrund politischer Beiträge via Social-Media in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungen geführt, ein Festnahmeauftrag erlassen und Anklage wegen des Delikts der Präsidentenbeleidigung gemäß Artikel 299 des türkischen Strafgesetzbuches erhoben worden sei. Dazu legte er dem BFA auch umfassendes Beweismaterial vor. Ob es sich im gegenständlichen Fall um eine legitime Strafverfolgung handelt oder dem BF aufgrund willkürlicher Strafverfolgung bzw. Inhaftierung eine Verletzung des Art 3 EMRK droht, kann nach der vorgenommenen Grobprüfung nicht abschließend beurteilt werden. Darüber hinaus bedarf es im vorliegenden Fall zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Aufenthaltsbeendigung bzw. zum Einreiseverbot ergänzender Ermittlungen voraussichtlich im Zuge einer Beschwerdeverhandlung ohne welche nicht festgestellt werden kann, dass durch diese spruchgemäße Entscheidung auch keine Gefahr der Verletzung insbesondere der Art. 2, 3 EMRK vorliegen könnte (vgl. dazu VwGH vom 16.06.2020, Ra 2019/21/0335-7, VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081, Rn. 16 mwN).Im vorliegenden Fall war der Beschwerde nach Durchführung einer vom BVwG vorgenommenen Grobprüfung die aufschiebende Wirkung jedoch zuzuerkennen, da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass eine unmittelbare Durchsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Rechtssache des BF gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG die reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte des BF mit sich bringen würde. Der BF erstattete ein umfassendes Vorbringen dazu, dass gegen ihn aufgrund politischer Beiträge via Social-Media in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungen geführt, ein Festnahmeauftrag erlassen und Anklage wegen des Delikts der Präsidentenbeleidigung gemäß Artikel 299 des türkischen Strafgesetzbuches erhoben worden sei. Dazu legte er dem BFA auch umfassendes Beweismaterial vor. Ob es sich im gegenständlichen Fall um eine legitime Strafverfolgung handelt oder dem BF aufgrund willkürlicher Strafverfolgung bzw. Inhaftierung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK droht, kann nach der vorgenommenen Grobprüfung nicht abschließend beurteilt werden. Darüber hinaus bedarf es im vorliegenden Fall zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Aufenthaltsbeendigung bzw. zum Einreiseverbot ergänzender Ermittlungen voraussichtlich im Zuge einer Beschwerdeverhandlung ohne welche nicht festgestellt werden kann, dass durch diese spruchgemäße Entscheidung auch keine Gefahr der Verletzung insbesondere der Artikel 2,, 3 EMRK vorliegen könnte vergleiche dazu VwGH vom 16.06.2020, Ra 2019/21/0335-7, VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081, Rn. 16 mwN).
Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Hinblick auf eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK bei Ausweisung aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bei Ausweisung aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L530.2300262.1.00Im RIS seit
18.10.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024