Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
StVO 1960 §97 Abs5Rechtssatz
[…] Nach stRsp des VwGH ist es Sache der Partei, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (im vorliegenden Fall mit § 54 Abs 1 StVO, wonach Zusatztafeln alleine für jenes Straßenverkehrszeichen bzw Lichtzeichen gelten, unter dem sie angebracht sind) vertraut zu machen (zB VwGH Ro 2022/02/0013, mwN). Ein allfälliger derartiger Rechtsirrtum […] kann somit nicht als unverschuldet angesehen werden.[…] Nach stRsp des VwGH ist es Sache der Partei, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (im vorliegenden Fall mit Paragraph 54, Absatz eins, StVO, wonach Zusatztafeln alleine für jenes Straßenverkehrszeichen bzw Lichtzeichen gelten, unter dem sie angebracht sind) vertraut zu machen (zB VwGH Ro 2022/02/0013, mwN). Ein allfälliger derartiger Rechtsirrtum […] kann somit nicht als unverschuldet angesehen werden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Verkehrsbeschränkungen; Kundmachung; Verfahrensdauer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2811.001.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024