Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
StVO 1960 §97 Abs5Rechtssatz
Während der Kundmachung – etwa einer Geschwindigkeitsbeschränkung – gemäß § 44 StVO eine Verordnung nach § 43 StVO zu Grunde liegen muss, sind nach der Rsp des VwGH bei den in § 97 Abs 5 StVO angeführten Amtshandlungen die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. An die Stelle einer Kundmachung gemäß § 44 StVO der zu Grunde liegenden Verordnung tritt demnach die „Anordnung“ des Organes der Straßenaufsicht verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen (vgl VwGH 2008/02/0051).Während der Kundmachung – etwa einer Geschwindigkeitsbeschränkung – gemäß Paragraph 44, StVO eine Verordnung nach Paragraph 43, StVO zu Grunde liegen muss, sind nach der Rsp des VwGH bei den in Paragraph 97, Absatz 5, StVO angeführten Amtshandlungen die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. An die Stelle einer Kundmachung gemäß Paragraph 44, StVO der zu Grunde liegenden Verordnung tritt demnach die „Anordnung“ des Organes der Straßenaufsicht verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen vergleiche VwGH 2008/02/0051).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Verkehrsbeschränkungen; Kundmachung; Verfahrensdauer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2811.001.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024