Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
StVO 1960 §97 Abs5Rechtssatz
Eine Verfahrensdauer (einschließlich des Beschwerdeverfahrens), die lediglich etwas über 18 Monate beträgt, ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer (insbesondere der ihm maximal drohenden Geldstrafe von € 170,–bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden) nicht als unverhältnismäßig lange anzusehen (vgl sowohl zur Berechnung der Verfahrensdauer als auch zu den Kriterien der Unverhältnismäßigkeit insbesondere VwGH Ra 2018/08/0013, mwN).Eine Verfahrensdauer (einschließlich des Beschwerdeverfahrens), die lediglich etwas über 18 Monate beträgt, ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer (insbesondere der ihm maximal drohenden Geldstrafe von € 170,–bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden) nicht als unverhältnismäßig lange anzusehen vergleiche sowohl zur Berechnung der Verfahrensdauer als auch zu den Kriterien der Unverhältnismäßigkeit insbesondere VwGH Ra 2018/08/0013, mwN).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Verkehrsbeschränkungen; Kundmachung; Verfahrensdauer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2811.001.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024