Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.08.2024Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Die gemäß § 79 Abs 1 Z 9 AWG strafbare Änderung der Betriebsanlage muss sich nicht notwendigerweise auf die konsenswidrige Errichtung von Anlagenteilen beziehen, sondern ist davon jede nach § 37 AWG bewilligungspflichtige (Betriebs-)Änderung der Abfallbehandlung umfasst.Die gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG strafbare Änderung der Betriebsanlage muss sich nicht notwendigerweise auf die konsenswidrige Errichtung von Anlagenteilen beziehen, sondern ist davon jede nach Paragraph 37, AWG bewilligungspflichtige (Betriebs-)Änderung der Abfallbehandlung umfasst.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; wesentliche Änderung; Genehmigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1039.001.2024Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024