Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.08.2024Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Eine wesentliche Änderung der Behandlungsanlage ist gegeben, wenn das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf die durch das AWG geschützten Schutzgüter haben kann. Für die Bejahung der Genehmigungspflicht im ordentlichen Genehmigungsverfahren (und nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren bzw im Anzeigeverfahren) reicht es aus, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung gegeben ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; wesentliche Änderung; Genehmigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1039.001.2024Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024