TE Lvwg Erkenntnis 2024/8/14 LVwG-S-1039/001-2024

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Veröffentlicht am 14.08.2024
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Entscheidungsdatum

14.08.2024

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §79
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 1.680,-- zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von EUR 8.400,-- zzgl. des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von EUR 840,--, sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von EUR 1.680,--, insgesamt sohin EUR 10.920,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in Höhe von EUR 8.400,-- zzgl. des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von EUR 840,--, sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von EUR 1.680,--, insgesamt sohin EUR 10.920,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. April 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

Betriebsjahr 2021 und 2022

Ort:

Marktgemeinde *** (BN), KG ***, Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, *** und Teilfläche Gst. Nr. ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abs 3 AWG 2002 der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 06.02.2020, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen inklusive asphaltgedichteten Zwischenlagerflächen mit Abwassererfassung mit einer Gesamtlagerkapazität von max. 40.000 m³ bzw. 60.000 t sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von max. 100.000 m³ bzw. 150.000 t auf Teilflächen der Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input von 188.436,87 t, ein Output von 16.088,66 t, ein Lagerstand Anfang von 15.000,00 t und ein Lagerstand Ende von 86.000,00 t sowie im Jahr 2022 ein Input von 224.394,45 t, ein Output von 9.852,42 t, ein Lagerstand Anfang von 82.000,00 t und ein Lagerstand Ende von 173.000,00 t vorgelegen ist, weshalb der quantitative Konsens in beiden Jahren sowohl hinsichtlich der Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) als auch der maximalen Gesamtlagerkapazität überschritten worden ist, zumal die genehmigte Jahresanlieferung von max. 150.000 t im Jahr 2021 mit 188.436,87 t und im Jahr 2022 mit 224.394,45 t ebenso überschritten wurde wie die Gesamtlagerkapazität von max. 60.000 t (Lagerstand Ende 2021: 86.000,00 t; Lagerstand Anfang 2022: 82.000,00 t, Lagerstand Ende 2022:173.000,00 t).Sie haben es als zum Tatzeitpunkt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 06.02.2020, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen inklusive asphaltgedichteten Zwischenlagerflächen mit Abwassererfassung mit einer Gesamtlagerkapazität von max. 40.000 m³ bzw. 60.000 t sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von max. 100.000 m³ bzw. 150.000 t auf Teilflächen der Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input von 188.436,87 t, ein Output von 16.088,66 t, ein Lagerstand Anfang von 15.000,00 t und ein Lagerstand Ende von 86.000,00 t sowie im Jahr 2022 ein Input von 224.394,45 t, ein Output von 9.852,42 t, ein Lagerstand Anfang von 82.000,00 t und ein Lagerstand Ende von 173.000,00 t vorgelegen ist, weshalb der quantitative Konsens in beiden Jahren sowohl hinsichtlich der Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) als auch der maximalen Gesamtlagerkapazität überschritten worden ist, zumal die genehmigte Jahresanlieferung von max. 150.000 t im Jahr 2021 mit 188.436,87 t und im Jahr 2022 mit 224.394,45 t ebenso überschritten wurde wie die Gesamtlagerkapazität von max. 60.000 t (Lagerstand Ende 2021: 86.000,00 t; Lagerstand Anfang 2022: 82.000,00 t, Lagerstand Ende 2022:173.000,00 t).


Diese Überschreitungen des quantitativen Konsenses (Überschreitung der Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) bzw. der Gesamtlagerkapazität) stellen eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben kann, nachdem die Überschreitung unter anderem mit einer erhöhten An-und Abfahrfrequenz der LKW’s und zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage, somit einem erhöhten Einsatz der übrigen Gerätschaften (Radlader, Sieb- und Brecheranlage, etc.), verbunden ist, weshalb es in der Folge jedenfalls zu einer Erhöhung der Emissionen und Immissionen hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe kommt. Nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt können bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden, da die Erhöhung der LKW Frequenz durch die Anlage jedenfalls nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs mit sich bringen kann, auch wenn dies nicht zwingend zusätzlicher straßenpolizeilicher bzw. baulicher Maßnahmen bedarf. Aus verkehrstechnischer Sicht bedeutet die Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge auch eine höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der Landesstraße. Generell bedeutet dies eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen, was darauf schließen lässt, dass nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden können. Aus abfalltechnischer Sicht sind durch das, über den genehmigten Konsens erhöhte Materialaufkommen ein negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten, da nicht auszuschließen ist, dass durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend durch den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- oder Verwertungsschritt vorliegen.Zudem ist durch die stark erhöhte Lagermenge eine Verletzung des Vermischungsverbotes zu befürchten, da es durch die verringerten oder sogar fehlenden Abstände zwischen den einzelnen Abfallfraktionen zu einer Vermischung von Abfällen mit unterschiedlichen Abfallqualitäten kommen kann.

Diese Überschreitungen des quantitativen Konsenses (Überschreitung der Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) bzw. der Gesamtlagerkapazität) stellen eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben kann, nachdem die Überschreitung unter anderem mit einer erhöhten An-und Abfahrfrequenz der LKW’s und zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage, somit einem erhöhten Einsatz der übrigen Gerätschaften (Radlader, Sieb- und Brecheranlage, etc.), verbunden ist, weshalb es in der Folge jedenfalls zu einer Erhöhung der Emissionen und Immissionen hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe kommt. Nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt können bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden, da die Erhöhung der LKW Frequenz durch die Anlage jedenfalls nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs mit sich bringen kann, auch wenn dies nicht zwingend zusätzlicher straßenpolizeilicher bzw. baulicher Maßnahmen bedarf. Aus verkehrstechnischer Sicht bedeutet die Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge auch eine höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der Landesstraße. Generell bedeutet dies eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen, was darauf schließen lässt, dass nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden können. Aus abfalltechnischer Sicht sind durch das, über den genehmigten Konsens erhöhte Materialaufkommen ein negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten, da nicht auszuschließen ist, dass durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend durch den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- oder Verwertungsschritt vorliegen.Zudem ist durch die stark erhöhte Lagermenge eine Verletzung des Vermischungsverbotes zu befürchten, da es durch die verringerten oder sogar fehlenden Abstände zwischen den einzelnen Abfallfraktionen zu einer Vermischung von Abfällen mit unterschiedlichen Abfallqualitäten kommen kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm. § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgFParagraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

                  Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 8.400,00

               68 Stunden

§ 79 Abs 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgFParagraph 79, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF

 

 

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz , Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 840,00

                                                                               Gesamtbetrag:

€ 9.240,00

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige der Abfallrechtsbehörde vom 07. November 2023, darin enthalten die verfahrensrelevanten Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie zu den Abfallbilanzen 2021 und 2022 anlässlich der Überprüfungsverhandlung am 12. Oktober 2023, und gab in weiterer Folge die Rechtfertigung des Beschuldigten vom 17. Jänner 2024 in ihrer Entscheidung wieder

Weiters führte sie die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 21. Dezember 2023, sowie des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 22. Dezember 2023 wörtlich an und gab die Stellungnahme der Anzeigenlegerin vom 11. April 2024 wieder.

Ihre Entscheidung stützte die Strafbehörde auf folgende Feststellungen:

„Mit Bescheid vom 06.02.2020, ***, wurde der D GmbH die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen inklusive asphaltgedichteten Zwischenlagerflächen mit Abwassererfassung auf Teilflächen der Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt.

Gemäß diesem Genehmigungsbescheid ist folgender quantitativer Konsens am Standort *** genehmigt:

Asphaltgedichtete Zwischenlagerflächen (rd. 26.688 m²) mit Abwasserfassung (Lagerbereich 1 mit rd. 13.260 m² für Abfälle der Qualität Bodenaushub und Lagerbereich 2 mit rd. 13.428 m² für Abfälle der Qualität Baurestmassen) mit einer Gesamtlagerkapazität von max. 40.000 m³ bzw. 60.000 t sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von max. 100.000 m³ bzw. 150.000 t und einer Lagerhöhe von max. 4 m.

Die D GmbH wurde im Jahr 2022 auf B GmbH umfirmiert. Diese ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

Sie waren im Betriebsjahr 2021 sowie 2022 zur verantwortlichen Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 und zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) der Fa. B GmbH bestellt. Sie waren im Betriebsjahr 2021 sowie 2022 zur verantwortlichen Person im Sinne des Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 und zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) der Fa. B GmbH bestellt.

In der von der Fa. B GmbH am 30.08.2023 im EDM hochgeladenen korrigierten Abfallbilanz 2021 sind folgende gesamte Abfallmengen (Input- und Outputströme) gemeldet worden:

? Input: 188.436,87 t

? Output: 16.088,66 t

? Lagerstand Anfang: 15.000,00 t

? Lagerstand Ende: 86.000,00 t

In der von der Fa. B GmbH am 30.08.2023 im EDM hochgeladenen korrigierten Abfallbilanz 2022 sind folgende gesamte Abfallmengen (Input- und Outputströme) gemeldet worden:

? Input: 224.394,45 t

? Output: 9.852,42 t

? Lagerstand Anfang: 82.000,00 t

? Lagerstand Ende: 173.000,00 t

In den Betriebsjahren 2021 und 2022 ist es zur einer Überschreitung des quantitativen Konsenses sowohl hinsichtlich der Jahresanlieferung Gesamtumschlag) als auch der maximalen Gesamtlagerkapazität gekommen, zumal die genehmigte Jahresanlieferung von max. 150.000 t im Jahr 2021 mit 188.436,87 t und im Jahr 2022 mit 224.394,45 t ebenso überschritten wurde wie die Gesamtlagerkapazität von max. 60.000 t (Lagerstand Ende 2021: 86.000,00 t; Lagerstand Anfang 2022: 82.000,00 t, Lagerstand Ende 2022:173.000,00 t).

Die Konsensmenge von 150.000 Tonnen bedingt eine festgelegte Anzahl von Zu- und Abfahrten zur Behandlungsanlage. Aus verkehrstechnischer Sicht bedeutet die Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge somit auch eine höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der Landesstraße. Generell bedeutet dies eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen. Was darauf schließen lässt, dass nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden können.

Aus abfallchemischer Sicht ist durch die gesteigerte Jahresanlieferung jedenfalls von einer Erhöhung der Emission hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen und den zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage auszugehen.

Aus abfalltechnischer Sicht sind durch das, über den genehmigten Konsens erhöhte Materialaufkommen ein negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten, da nicht auszuschließen ist, dass durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend aus den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- oder Verwertungsschritt vorliegen. Zudem ist durch die stark erhöhte Lagermenge eine Verletzung des Vermischungsverbotes zu befürchten, da es durch die verringerten oder sogar fehlenden Abstände zwischen den einzelnen Abfallfraktionen zu einer Vermischung von Abfällen mit unterschiedlichen Qualitäten kommen kann.

Sie waren zum Tatzeitpunkt wie folgt rechtskräftig bei der BH Baden

verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft:

-    Straferkenntnis der BH Baden (***) - rechtskräftig am 04.03.2021:

o    § 79 Abs. 1 Z. 9, 2. Fall AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr.

44/2018 i.V. mit dem Bescheid vom 24. Juli 2018, ***

o    § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 44/2018

i.V. mit dem Auflagenpunkt 26 des Spruchpunktes III des i.V. mit dem Auflagenpunkt 26 des Spruchpunktes römisch III des

Genehmigungsbescheides vom 24. Juli 2018, ***

-    Erkenntnis des LVwG NÖ zum Straferkenntnis der BH Baden (***)

– rechtskräftig am 12.01.2022:

o    § 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,

***, Auflagenpunkt Nr. 12

o    § 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,

***, Auflagenpunkt Nr. 14

o    § 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,

***, Auflagenpunkt Nr. 40

o    § 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,

***, Auflagenpunkt Nr. 42

o    § 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,

***, Auflagenpunkt Nr. 2

o    § 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,

***, Auflagenpunkt Nr. 8

o    § 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,

***, Auflagenpunkt Nr. 31

-    Straferkenntnis der BH Baden (***)- rechtskräftig am 30.09.2021:

o    § 36 Abs. 1 Z. 31 Naturschutzgesetz 2000 iVm Auflage 2 im , Spruchteil C.

(naturschutzrechtliche Bewilligung) des Bescheides vom 06. Februar 2020, ,  ***“

In der Beweiswürdigung verwies die Bezirkshauptmannschaft Baden darauf, dass die Feststellung der Überschreitung des Konsenses auf den von der Anlagenbetreiberin selbst genannten Daten im EDM basiert.

Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen stellte die Strafbehörde folgende rechtliche Erwägungen an:

„Voranzustellen ist, dass die Festsetzung des quantitativen Abfallkonsenses iSd § 47 Abs. 1 AWG 2002 nicht lediglich eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes ist, sondern die Überschreitung des quantitativenAbfallkonsenses iSd. § 47 Abs. 1 AWG 2002, insbesondere die bescheidmäßig festgesetzte maximale Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) bzw. der Gesamtlagerkapazität, als konsenslose Änderung der Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren ist, die nach§ 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 strafbar ist (vgl.
LVwG-S-29/001-2022 mwN; LVwG NÖ 11.03.2021, LVwG-S-1215/001-2020 mwN).
„Voranzustellen ist, dass die Festsetzung des quantitativen Abfallkonsenses iSd Paragraph 47, Absatz eins, AWG 2002 nicht lediglich eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes ist, sondern die Überschreitung des quantitativenAbfallkonsenses iSd. Paragraph 47, Absatz eins, AWG 2002, insbesondere die bescheidmäßig festgesetzte maximale Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) bzw. der Gesamtlagerkapazität, als konsenslose Änderung der Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren ist, die nach§ 79 Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 strafbar ist (vgl.
LVwG-S-29/001-2022 mwN; LVwG NÖ 11.03.2021, LVwG-S-1215/001-2020 mwN).

Beim Betreiben einer geänderten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt. Hierbei wird das Tatbild der Übertretung erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die Verjährungsfrist des § 31 VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen (vgl. VwGH Ra 2020/05/0137-4). Beim Betreiben einer geänderten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt. Hierbei wird das Tatbild der Übertretung erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 31, VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen vergleiche VwGH Ra 2020/05/0137-4).

Demnach wurde die Übertretung betreffend fortlaufender Überschreitung des quantitativen Konsenses in den Jahren 2021 sowie 2022 innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen.

Die Genehmigungspflicht der Änderung der Abfallbehandlungsanlage nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 besteht bereits dann, wenn die Änderung eine erhebliche Beeinträchtigung auf Menschen oder die Umwelt bedingen kann. Ob eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, ist im Einzelfall unter Beiziehung von Sachverständigen zu. Die Differenzierung zwischen erheblichen nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen ist auf Grundlage von Sachverständigenerhebungen zu treffen (vgl. LVwG NÖ 11.03.2021, LVwG-S-1215/001-2020 mwN).Die Genehmigungspflicht der Änderung der Abfallbehandlungsanlage nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 besteht bereits dann, wenn die Änderung eine erhebliche Beeinträchtigung auf Menschen oder die Umwelt bedingen kann. Ob eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, ist im Einzelfall unter Beiziehung von Sachverständigen zu. Die Differenzierung zwischen erheblichen nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen ist auf Grundlage von Sachverständigenerhebungen zu treffen vergleiche LVwG NÖ 11.03.2021, LVwG-S-1215/001-2020 mwN).

Dementsprechend kann aus dem Vorbringen, wonach im Fall, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2018, Ra 2016/05/0021, zugrunde gelegen sei, bloß eine anzeigepflichtige und nicht eine bewilligungspflichtige Änderung angenommen worden sei, weshalb gegenständlich ebenfalls von einer bloß anzeigepflichtigen Änderung auszugehen sei, nichts gewonnen werden.

Abgesehen davon, dass - wie festgestellt - die gegenständliche Änderung der Behandlungsanlage in Form von Überschreitung des quantitativen Konsenses um bis zu 50% (hinsichtlich der Jahresanlieferung) sowie bis zu 188 % (in Bezug auf die Gesamtlagerkapazität) erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben kann, ergibt sich unter Berücksichtigung der Regelungsinhalte der §§ 37 Abs. 1 und 3 AWG 2002, dass JEDE quantitative Kapazitätserhöhung nach § 37 AWG 2002 (entweder nach § 37 Abs. 1 leg. cit., oder Abs. 3) bewilligungspflichtig ist (vgl. LVwG NÖ 11.03.2021, LVwG-S-1215/001-2020 mwN). Abgesehen davon, dass - wie festgestellt - die gegenständliche Änderung der Behandlungsanlage in Form von Überschreitung des quantitativen Konsenses um bis zu 50% (hinsichtlich der Jahresanlieferung) sowie bis zu 188 % (in Bezug auf die Gesamtlagerkapazität) erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben kann, ergibt sich unter Berücksichtigung der Regelungsinhalte der Paragraphen 37, Absatz eins und 3 AWG 2002, dass JEDE quantitative Kapazitätserhöhung nach Paragraph 37, AWG 2002 (entweder nach Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit., oder Absatz 3,) bewilligungspflichtig ist vergleiche LVwG NÖ 11.03.2021, LVwG-S-1215/001-2020 mwN).

Eine derartig massive konsenswidrige Erhöhung des genehmigten quantitativen Abfallkonsenses kann grundsätzlich nicht als eine Änderung verstanden werden, die lediglich im Anzeigeverfahren abgehandelt werden kann.

Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die gegenständlichen Änderungen bloß nachteilige Auswirkungen auf Menschen und die Umwelt haben können, sind nach § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 derartige Änderungen – sofern nicht eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 und 3 vorliegt, der Behörde anzuzeigen. Im Falle der Erstattung einer Anzeige nach § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 ist die der Abfallrechtsbehörde aufgetragene Prüfungspflicht mit dem Ergebnis der Erlassung eines Bescheides nach § 51 Abs. 1 AWG 2002 (Kenntnisnahmebescheid) als Akt der Genehmigung iSd § 37 AWG 2002 zu interpretieren. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die gegenständlichen Änderungen bloß nachteilige Auswirkungen auf Menschen und die Umwelt haben können, sind nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 derartige Änderungen – sofern nicht eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins und 3 vorliegt, der Behörde anzuzeigen. Im Falle der Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 ist die der Abfallrechtsbehörde aufgetragene Prüfungspflicht mit dem Ergebnis der Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 51, Absatz eins, AWG 2002 (Kenntnisnahmebescheid) als Akt der Genehmigung iSd Paragraph 37, AWG 2002 zu interpretieren.

Dementsprechend kann zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass in den Betriebsjahren 2021 sowie 2022 für die durchgeführten Jahresanlieferungen bzw. Gesamtlagerung die nach § 37 AWG 2002 erforderliche Genehmigung nicht vorlag, weshalb der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 erfüllt ist. Dementsprechend kann zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass in den Betriebsjahren 2021 sowie 2022 für die durchgeführten Jahresanlieferungen bzw. Gesamtlagerung die nach Paragraph 37, AWG 2002 erforderliche Genehmigung nicht vorlag, weshalb der objektive Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 erfüllt ist.

Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen, weshalb Sie die Übertretung als abfallrechtlicher Geschäftsführer bzw. verantwortlicher Beauftragter auch aus subjektiver Sicht zu verantworten haben. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 5, Absatz , VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen, weshalb Sie die Übertretung als abfallrechtlicher Geschäftsführer bzw. verantwortlicher Beauftragter auch aus subjektiver Sicht zu verantworten haben.

Bei der Strafbemessung erwog die belangte Behörde, dass im Verfahren keine Milderungsgründe hervorgekommen wären; erschwerend wären die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenverhältnisse ging die Behörde bei der Strafbemessung von einem monatlichen Einkommen in Höhe von € 2.500,-- aus.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid im vollen Umfang ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einstellen; in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen herabsetzen.In seiner durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid im vollen Umfang ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, VStG einstellen; in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen herabsetzen.

Begründet wurden die Anträge wie folgt:

„2. Beschwerdegründe

2.1 Angeblich überhöhte Mengen wurden keiner Behandlung zugeführt

(12) Gemäß Tatbeschreibung sieht es die Behörde als erwiesen iSd § 44a Z 1 VStG an, dass es durch die vermeintlich überhöhten Jahresanlieferungen in den Jahren 2021 und 2022 zu einer wesentlichen Änderung der Behandlungsanlage iSd § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 gekommen wäre, weil die Mehrmengen eine erhöhte An- und Abfahrfrequenz der LKWs sowie zusätzliche Manipulationsvorgängen verursacht hätten und damit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch bzw Umwelt nicht ausgeschlossen gewesen wären. (12) Gemäß Tatbeschreibung sieht es die Behörde als erwiesen iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG an, dass es durch die vermeintlich überhöhten Jahresanlieferungen in den Jahren 2021 und 2022 zu einer wesentlichen Änderung der Behandlungsanlage iSd Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 gekommen wäre, weil die Mehrmengen eine erhöhte An- und Abfahrfrequenz der LKWs sowie zusätzliche Manipulationsvorgängen verursacht hätten und damit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch bzw Umwelt nicht ausgeschlossen gewesen wären.

(13) Dieser Tatvorwurf geht aber schon von vornherein ins Leere:

(14) Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen seiner Rechtfertigung dargelegt, dass Vertreter der B GmbH schon im Rahmen der Überprüfungsverhandlung vom 12.10.2023 darauf hingewiesen haben, dass es sich bei den Inputmaterialien der Jahre 2021 und 2022 zu einem Großteil (ca 60 %) um Aushubmaterialien der angrenzenden Bodenaushubdeponie gehandelt hat. Diese wurden keiner Behandlung zugeführt, sondern lediglich auf dem Betriebsgelände der gegenständlichen Behandlungsanlage vor ihrem Abtransport zwischengelagert. Infolgedessen kam es auch – entgegen den Behauptungen der Behörde – zu keinen zusätzlichen Fahrtbewegungen oder zusätzlichen Manipulationsvorgängen, die der gegenständlichen Behandlungsanlage zuzurechnen wären.

Beweis: Protokoll der Überprüfungsverhandlung (bereits im Verwaltungsakt), Seite 23

(15) Diese Zwischenlagerungen sind auch vom Genehmigungsbescheid vom 6.2.2020, ***, schon insoweit gedeckt, als er – wie bereits in Rz 4 ausgeführt – eine Zwischenlagerfläche eigens für Bodenaushub ausweist (=Lagerbereich 1 mit rund 13.260 m2).

(16) Zieht nun man diese nicht der Behandlung zugeführten Materialien richtigerweise von den im Tatvorwurf genannten Gesamtmengen ab, so zeigt sich, dass die Kapazitätsgrenzen (Lagerkapazität 60.000 t; Jahresanlieferung 150.000 t) in beiden Jahren eingehalten wurden. Lediglich Ende 2022 wurde die Lagerkapazität nur geringfügig mit 69.200 t gegenüber 60.000 t überschritten, was unstreitig keine wesentliche Änderung der gegenständlichen Behandlungsanlage darstellt:

Gesamtmenge (in t)              abzüglich nicht behandeltes Aushubmaterial (in t)

2021    Input        188 436,87  75 374,75

Lagerstand Ende des Jahres 86 000,00  34 400,00

2022    Input          224 394,45  89 757,78

Lagerstand Ende des Jahres 173 000,00  69 200,00

(17) Indem sich die belangte Behörde über dieses Vorbringen begründungslos hinweggesetzt und zusätzliche Fahrtbewegungen sowie Manipulationsvorgänge und darauf aufbauend erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch bzw Umwelt als erwiesen ansah, hat sie das Straferkenntnis bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet.

2.2 Als erwiesen angenommene Tat erfüllt nicht den Tatbestand des § 79 Abs 1 Z 9 iVm § 37 Abs 1 AWG 2002 2.2 Als erwiesen angenommene Tat erfüllt nicht den Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002

(18) Doch selbst unter der Annahme, die von der belangten Behörde angenommenen zusätzlichen Fahrtbewegungen und Manipulationsvorgänge wären tatsächlich vorgelegen, ist das auf § 79 Abs 1 Z 9 iVm § 37 Abs 1 AWG 2002 gestützte Straferkenntnis aus einem anderen Grund mit Rechtswidrigkeit belastet:(18) Doch selbst unter der Annahme, die von der belangten Behörde angenommenen zusätzlichen Fahrtbewegungen und Manipulationsvorgänge wären tatsächlich vorgelegen, ist das auf Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 gestützte Straferkenntnis aus einem anderen Grund mit Rechtswidrigkeit belastet:

(19) Nach der Rsp des VwGH ist eine Genehmigung nach § 37 Abs 1 AWG 2002 für die Änderung einer Behandlungsanlage iSd § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 nur dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (sofern – wie hier – die übrigen Fälle des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 keine Anwendung finden, vgl VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0068). (19) Nach der Rsp des VwGH ist eine Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 für die Änderung einer Behandlungsanlage iSd Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 nur dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (sofern – wie hier – die übrigen Fälle des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 keine Anwendung finden, vergleiche VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0068).

(20) Zentral ist dabei die Differenzierung zwischen den genannten erheblichen nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen, wobei diese Differenzierung auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen hat. Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137, Rz 11).

(21) Mit Blick auf die Feststellungen des bekämpften Straferkenntnisses, die sich offenkundig auf die Stellungnahmen der beiden ASV stützen, zeigt sich allerdings, dass die für eine wesentliche Anlagenänderung erforderlichen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt nicht vorliegen:

(22) So stellt die belangte Behörde auf Seite 9 des Straferkenntnisses selbst fest, dass iZm der vermeintlich höheren Verkehrsfrequenz „nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt […] nicht ausgeschlossen werden können“. Damit traf der ASV bzw ihm folgend die belangte Behörde die vom VwGH geforderte Differenzierung aber genau dahingehend, dass bloß nachteilige, nicht aber erheblich nachteilige Auswirkungen vorliegen, die zu einer wesentlichen Änderung der Anlage iSd § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 führen könnten (vgl zudem nochmals VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137, Rz 11, wonach nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung zu erheblich nachteiligen Auswirkungen führt). (22) So stellt die belangte Behörde auf Seite 9 des Straferkenntnisses selbst fest, dass iZm der vermeintlich höheren Verkehrsfrequenz „nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt […] nicht ausgeschlossen werden können“. Damit traf der ASV bzw ihm folgend die belangte Behörde die vom VwGH geforderte Differenzierung aber genau dahingehend, dass bloß nachteilige, nicht aber erheblich nachteilige Auswirkungen vorliegen, die zu einer wesentlichen Änderung der Anlage iSd Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 führen könnten vergleiche zudem nochmals VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137, Rz 11, wonach nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung zu erheblich nachteiligen Auswirkungen führt).

(23) Gleiches gilt auch iZm der Beurteilung aus abfallchemischer Sicht. So stellte die belangte Behörde (ebenfalls auf Seite 9 des Straferkenntnisses) diesbezüglich mit Verweis auf die vermeintlich kürzere Verweilzeit der Abfälle fest, dass ein „negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten“ wäre. Auch darin liegt keine Feststellung erheblich nachteiliger Auswirkungen, die eine wesentliche Änderung begründen könnten. Ebenso wenig werden iZm der angeblich zu befürchtenden „Verletzung des Vermischungsverbotes“ erheblich nachteilige Auswirkungen festgestellt.

(24) Im Ergebnis hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer damit für eine Tat bestraft, die keine Verwaltungsübertretung iSd § 79 Abs 1 Z 9 iVm § 37 Abs 1 AWG 2002 bildet. Das bekämpfte Straferkenntnis ist daher aus einem weiteren Grund rechtswidrig. (24) Im Ergebnis hat die belangte Behörde den Beschwerdeführ

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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