Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.08.2024Norm
AuslBG §26 Abs1Rechtssatz
Genießt der Ausländer (hier: kroatischer Staatsbürger) im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit und sind damit die die Beschäftigung von Ausländern regelnden Bestimmungen des AuslBG auf den Betroffenen gemäß § 1 Abs 2 lit l AuslBG nicht anzuwenden, stellt das Befüllen eines Personenblattes zur Erhebung eines Sachverhaltes zur Feststellung einer allfälligen unerlaubten Beschäftigung keine im Sinn des § 26 Abs 1 Satz 2 AuslBG notwendige Auskunft dar, weshalb die Verwaltungsübertretung des § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG dadurch nicht begangen werden kann.Genießt der Ausländer (hier: kroatischer Staatsbürger) im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit und sind damit die die Beschäftigung von Ausländern regelnden Bestimmungen des AuslBG auf den Betroffenen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG nicht anzuwenden, stellt das Befüllen eines Personenblattes zur Erhebung eines Sachverhaltes zur Feststellung einer allfälligen unerlaubten Beschäftigung keine im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Satz 2 AuslBG notwendige Auskunft dar, weshalb die Verwaltungsübertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AuslBG dadurch nicht begangen werden kann.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Ausländer; Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht; Unterlagen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2216.001.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024