Entscheidungsdatum
15.08.2024Norm
AuslBG §26 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31. August 2023, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG),
wie folgt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31. August 2023, ***, wird aufgehoben.
Das Verwaltungsstrafverfahren hierzu wird eingestellt.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133 Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31.08.2023, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. I Nr. 98/2020 iVm § 26 Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. I Nr. 104/2019, nach § 28 Abs. 1 Z 2, Schlusssatz, zweiter Strafsatz, AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. I Nr. 98/2020, eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 105 Stunden angedroht.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31.08.2023, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, Schlusssatz, zweiter Strafsatz, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,, eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 105 Stunden angedroht.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Sie haben als Kroate und sohin Ausländer am 28.06.2023 in ***, ***, als Sie gerade mit dem Entsorgen von Kartons am unteren Eingang der dortigen "***" beschäftigt waren, ein schwarzes T-Shirt mit der Aufschrift "***" tragend, den einschreitenden Kontrollorganen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei ***, insofern nicht die zur Durchführung des AuslBG notwendigen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt, als Sie beim Einschreiten der Kontrollorgane am 28.06.2023 gegen 17:39 Uhr den Kontrollorganen der vorerwähnten Behörde, trotz mehrmaliger Hinweise auf Ihre Mitwirkungspflicht, keine Auskünfte und Unterlagen insbesondere betreffend Ihren Arbeitgeber, den von Ihnen erhaltenen Lohn, das wöchentliche Arbeitsausmaß, das Vorliegen eines Arbeitsvertrages, die Art der Lohnauszahlung, Ihre Ausbildung, die Dauer der gegenständlich ausgeübten Tätigkeit sowie einen allfälligen Bezug von Arbeitslosengeld und eine damit inhergehende Meldung der gegenständlichen Tätigkeit an das Arbeitsmarktservice erteilten, sodass Sie Ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nach § 26 Abs. 1 AuslBG nicht nachgekommen und daher nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c leg cit strafbar sind.“Sie haben als Kroate und sohin Ausländer am 28.06.2023 in ***, ***, als Sie gerade mit dem Entsorgen von Kartons am unteren Eingang der dortigen "***" beschäftigt waren, ein schwarzes T-Shirt mit der Aufschrift "***" tragend, den einschreitenden Kontrollorganen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei ***, insofern nicht die zur Durchführung des AuslBG notwendigen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt, als Sie beim Einschreiten der Kontrollorgane am 28.06.2023 gegen 17:39 Uhr den Kontrollorganen der vorerwähnten Behörde, trotz mehrmaliger Hinweise auf Ihre Mitwirkungspflicht, keine Auskünfte und Unterlagen insbesondere betreffend Ihren Arbeitgeber, den von Ihnen erhaltenen Lohn, das wöchentliche Arbeitsausmaß, das Vorliegen eines Arbeitsvertrages, die Art der Lohnauszahlung, Ihre Ausbildung, die Dauer der gegenständlich ausgeübten Tätigkeit sowie einen allfälligen Bezug von Arbeitslosengeld und eine damit inhergehende Meldung der gegenständlichen Tätigkeit an das Arbeitsmarktservice erteilten, sodass Sie Ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nach Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG nicht nachgekommen und daher nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, leg cit strafbar sind.“
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich 06.09.2023 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
In der dagegen mit einem am 02.10.2023 eingelangten Schriftsatz (Einbringungsart offen) wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, und hat der Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrte Frau B,
1. es gab keine vollständige Aufklärung der von Ihnen als Beamten bezeichneten Personen.
2. ich war zu diesem Zeitpunkt in einem aufrechten Dienstverhältnis (siehe Beilagen).
3. es war eine freundschaftliche Handlung ohne Bezahlung ohne Gegenleistung (Müllsäcke und Kartons entsorgen).
4. das T-Shirt war ein Werbegeschenk und es wurde von mir nur getragen damit meine private Kleidung sauber bleibt.
5. das Lokal war zu diesem Zeitpunkt geschäftlich geschlossen, das Lokal war vom Eingang bis zur Terrasse verdreckt und es waren keine Gäste anwesend.
6. jedenfalls bin ich kroatischer Staatsbürger und somit EU -Staatsbürger, Kroaten in Österreich besitzen jedenfalls seit 01.07.2020 volle Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit.
7. es besteht keine Verpflichtung die Identität bekannt zu geben, das ist verfassungswidrig (VfGH E870/2021).
8. es besteht kein Zwang zur Selbstbeschuldigung (VwGH 98/09/363).
Ps. Als ich die Handlung der von Ihnen als Beamten bezeichneten Personen mit meinem Telefon Aufzeichnen wollte wurde ich ohne triftigen Grund in einen Handgriff genommen, zusätzlich wurde mir mein Handy aus der Hand gerissen und Eingriff in meine Videogalerie vorgenommen.
Fazit: Ich wurde ohne Grund in einen Griff genommen und auch meine Privatsphäre wurde verletzt!
Gegen meine subjektiven Rechte und insbesondere gegen mein Grundrecht wurde durch die unrechtgemäße Vorgangsweise der Beamten verletzt.
9. ich verlange eine vollständige Aufhebung vom Straferkenntnis bzw. vollständige Strafhachsicht.
10. Ich bitte Sie alle Schreiben und Einsprüche an das Landesverwaltungsgericht St. Pölten zu leiten.
Vielen Dank im Voraus!
*** am,
28.08.2023 A“
Der verfahrensgegenständlich angelastete Tatzeitpunkt ist der 28.06.2023.
Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger und war dies auch zum maßgeblichen Tatzeitpunkt.
Am 30.06.2020 endeten die 7 Jahre nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union, die Beschränkungen zum Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für kroatische Staatsbürger vorgesehen haben.
Ab 01.07.2020 hatten kroatische Staatsbürger damit uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und waren ab diesem Zeitpunkt in sämtlichen arbeitsrechtlichen Belangen österreichischen Arbeitnehmern gleichgestellt.
Der Beschwerdeführer hat sich geweigert, das ihm am 28.06.2023 von Kontrollorganen der Finanzbehörde ausgefolgte Personenblatt auszufüllen.
Im Zuge der Amtshandlung (finanzpolizeiliche Kontrolle am 28.06.2023) wurde die Identität des Beschwerdeführers anhand des bei der Kontrolle vorgewiesenen Führerscheines Nr. *** überprüft und somit nachgewiesen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus dem Akt der Behörde, ***, insbesondere aus der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, ***, vom 26.07.2023, GZ-P: ***, aus welcher sich ergab, dass der Beschwerdeführer das Befüllen des ihm in deutscher Sprache ausgehändigten Personenblattes verweigerte.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer kroatischer Staatsangehöriger zum angelasteten Tatzeitpunkt war und aufrecht ist, ergab sich aus der zu Grunde liegenden Anzeige sowie aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Rechtlich wurde hierüber erwogen:
§ 1 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 43/2023:Paragraph eins, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 43/2023:
Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländer (§ 2) im Bundesgebiet. Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländer (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
§ 1 Abs. 2 lit. l Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 43/2023:Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 43/2023:
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden
...
l) Ausländer, die auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.
§ 26 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 104/2019:Paragraph 26, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 104/2019:
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und dem Amt für Betrugsbekämpfung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.
§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. c Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 98/2020:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 98/2020:
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
[…]
2. wer
[…]
c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder c) seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, nicht nachkommt oder
[…]
mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro; mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der Litera c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;
[…]
(7) Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
[…]
Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 AuslBG sieht in ihrem ersten Satz die für den Arbeitgeber normierten Verpflichtungen (Bekanntgabe von Anzahl und Name der im Betrieb beschäftigten Ausländer über Verlangen der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sowie der Träger der Krankenversicherung bzw. des Amtes für Betrugsbekämpfung) vor.Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG sieht in ihrem ersten Satz die für den Arbeitgeber normierten Verpflichtungen (Bekanntgabe von Anzahl und Name der im Betrieb beschäftigten Ausländer über Verlangen der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sowie der Träger der Krankenversicherung bzw. des Amtes für Betrugsbekämpfung) vor.
Normadressat der Bestimmung des § 26 Abs. 1, zweiter Satz, AuslBG, sind sowohl die Arbeitgeber als auch die „Ausländer“, welche nach dieser Bestimmung verpflichtet sind, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und dem Amt für Betrugsbekämpfung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.Normadressat der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins,, zweiter Satz, AuslBG, sind sowohl die Arbeitgeber als auch die „Ausländer“, welche nach dieser Bestimmung verpflichtet sind, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und dem Amt für Betrugsbekämpfung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung, am 26.08.2023, als kroatischer Staatsangehöriger ein EU-Staatsbürger, da mit Ablauf des 30.06.2020, 7 Jahre nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union, die Beschränkungen zum Zugang des österreichischen Arbeitsmarktes für kroatische Staatsbürger endeten.
Seit dem 01.07.2020 hatten kroatische Staatsbürger damit uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und waren seither in sämtlichen arbeitsrechtlichen Belangen österreichischen Arbeitnehmern gleichgestellt.
Umgekehrt hatten seit diesem Zeitpunkt auch österreichische Staatsbürger unbeschränkten Zugang zum kroatischen Arbeitsmarkt.
Der Beschwerdeführer war somit im angelasteten Tatzeitpunkt, am 28.06.2023, unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AuslBG zwar Ausländer im Sinn der Definition dieses Bundesgesetzes, da er nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, jedoch war gemäß § 1 Abs. 2 lit. l leg. cit. davon auszugehen, dass die die Beschäftigung von Ausländern regelnden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden waren, da sie auf Ausländer, die auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht (mehr) anzuwenden waren.Der Beschwerdeführer war somit im angelasteten Tatzeitpunkt, am 28.06.2023, unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG zwar Ausländer im Sinn der Definition dieses Bundesgesetzes, da er nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, jedoch war gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, leg. cit. davon auszugehen, dass die die Beschäftigung von Ausländern regelnden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden waren, da sie auf Ausländer, die auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht (mehr) anzuwenden waren.
Damit entfiel bei einer Entsendung von kroatischen Arbeitnehmern nach Österreich die Pflicht zur Einholung einer Entsendebewilligung bzw. die Pflicht zur Beschaffung einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Ausnahmegenehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, wiewohl für jedes Unternehmen mit dem Sitz in einem EU bzw. EWR-Staat weiterhin in Bezug auf kroatische Staatsangehörige die Entsendung oder Überlassung ihrer Arbeitskräfte nach Österreich bei der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung beim Bundesministerium für Finanzen vor Beginn der Tätigkeit in Österreich gemeldet werden musste.
Da das Befüllen eines Personenblattes zur Erhebung eines Sachverhaltes zur Feststellung einer allfälligen unerlaubten Beschäftigung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht erforderlich war und da somit eine der Grundvoraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 26 Abs. 1, zweiter Satz, AuslBG, nämlich, dass es sich um für die Durchführung dieses Bundesgesetzes (AuslBG) notwendige Auskünfte handelte, nicht vorlag, zumal der Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitpunkt (28.06.2023) als kroatischer Staatsangehöriger Beschränkungen zum Zugang des österreichischen Arbeitsmarktes nicht unterworfen war und ab 01.07.2020 bereits einen uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hatte sowie in sämtlichen arbeitsrechtlichen Belangen österreichischen Arbeitnehmern gleichgestellt war, somit der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG gegeben war, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991 spruchgemäß einzustellen war. Da das Befüllen eines Personenblattes zur Erhebung eines Sachverhaltes zur Feststellung einer allfälligen unerlaubten Beschäftigung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht erforderlich war und da somit eine der Grundvoraussetzungen einer Strafbarkeit nach Paragraph 26, Absatz eins,, zweiter Satz, AuslBG, nämlich, dass es sich um für die Durchführung dieses Bundesgesetzes (AuslBG) notwendige Auskünfte handelte, nicht vorlag, zumal der Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitpunkt (28.06.2023) als kroatischer Staatsangehöriger Beschränkungen zum Zugang des österreichischen Arbeitsmarktes nicht unterworfen war und ab 01.07.2020 bereits einen uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hatte sowie in sämtlichen arbeitsrechtlichen Belangen österreichischen Arbeitnehmern gleichgestellt war, somit der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG gegeben war, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG 1991 spruchgemäß einzustellen war.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte im Hinblick darauf, dass der maßgebliche, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legende Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, die Beurteilung der Beschwerde in der Lösung einer Rechtsfrage bestand, keine der Parteien die Abhaltung einer Verhandlung beantragt hat und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden, entfallen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte im Hinblick darauf, dass der maßgebliche, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legende Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, die Beurteilung der Beschwerde in der Lösung einer Rechtsfrage bestand, keine der Parteien die Abhaltung einer Verhandlung beantragt hat und da dem nicht Artikel 6 Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden, entfallen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Ausländer; Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht; Unterlagen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2216.001.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024