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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des A in Graz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31. Jänner 1995, Zl. A 17-K-7.169/1991-49, betreffend Kostenersatz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete der Bürgermeister der Stadt Graz gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 den Beschwerdeführer, die im Zusammenhang mit dem Ölalarm vom 15. April 1991 im Zeitraum von der Kalenderwoche 17/1994 bis zur Kalenderwoche 48/1994 als Sofortmaßnahmen getätigten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.380,--, die aus den, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden und diesem beigeschlossenen Rechnungen und Arbeitsberichten in aufgeschlüsselter Form ersichtlich sind, mittels Erlagscheines binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu ersetzen.
In der Begründung wird u.a. ausgeführt, daß aufgrund einer ölunfallsbedingten Gewässerverunreinigung weiterhin u.a. auf dem Grundstück R.-Gasse 25 ölverunreinigtes Wasser aus dem Brunnen abgepumpt werden müsse. Für dieses Abpumpen seien die im Spruch angeführten Kosten im dort genannten Zeitraum entstanden. Entsprechend den durch den technischen Amtssachverständigen des Ölalarmdienstes des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Dr. R. bestätigten Arbeitsausweisen liege nach wie vor ölkontaminiertes Brunnenwasser vor, sodaß der Beschwerdeführer zum Ersatz für die im Zuge der Beseitigung der bestehenden Gewässerverunreinigung bzw. der Schadensbegrenzung getätigten Aufwendungen zu verpflichten gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, daß es sich bei den gegenständlichen Maßnahmen nicht mehr um Sofortmaßnahmen handle, weil der Ölalarm bereits am 15. April 1991 ausgelöst worden sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer mit bislang noch nicht entschiedenem Antrag vom 22. Dezember 1993 die Aufhebung der verhängten "Sofortmaßnahmen" begehrt. Ergänzend verweist der Beschwerdeführer auf die seiner Meinung nach überhöhten Kosten für die von der Behörde angeordneten Maßnahmen hin.
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über diese Beschwerde jedoch offenbar unzuständig.
Nach § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist.
Nach § 117 Abs. 4 leg. cit. ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.
Unter "Kosten" im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 sind angesichts des eindeutigen Wortlautes auch die Kosten nach § 31 Abs. 3 erster Satz leg. cit. zu verstehen (vgl. auch Raschauer, Wasserrecht, Rz. 2 zu § 117 leg. cit.). Die durch § 117 Abs. 4 WRG eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte schließt aber insoweit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aus (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 12. November 1991, Zl. 91/07/0081 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Da im Beschwerdefall ausschließlich eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Kosten nach § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 vorliegt, erweist sich die Beschwerde aus den dargestellten Erwägungen als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070047.X00Im RIS seit
12.11.2001