Entscheidungsdatum
23.08.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G315 2140617-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (vormals: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2023, Zahl: XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (vormals: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 20.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.) und gegen die Beschwerdeführerin gemäß
§ 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z „0“ [sic!] FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 20.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), ausgesprochen, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch IV.) und gegen die Beschwerdeführerin gemäß
§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z „0“ [sic!] FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei serbische Staatsangehöriger und erstmals im Jahr 2013 in das Bundesgebiet eingereist. Im Jahr 2016 sei gegen sie wegen Schwarzarbeit eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden, wobei dieses schlussendlich vom Bundesverwaltungsgericht auf die Dauer eines Jahres herabgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch erst am XXXX .2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Am XXXX .2021 sei sie wieder nach Österreich zurückgekehrt und verfüge ihren Angaben nach über einen bis XXXX .2023 gültigen Aufenthaltstitel aus der Slowakei und gehe dort auch einer Beschäftigung nach. In der Slowakei sei die Beschwerdeführerin weiters kranken- und sozialversichert sowie behördlich gemeldet. Die Beschwerdeführerin halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und weise in ihrem Reisepass mehrere ein Ein- und Ausreisestempel auf. Sie sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig, wobei der Ehemann in der Slowakei und das Kind in Serbien lebe. Laut Angaben der Beschwerdeführerin halte sie sich seit ungefähr eineinhalb Jahren in Österreich auf und sei sie laut Reisepass mehrmals ins Bundesgebiet ein- und ausgereist. Sie sei für ein slowakisches Unternehmen auf Werkvertragsbasis in Österreich beschäftigt, ohne über die dafür nötigen Aufenthaltsberechtigungen oder eine Arbeitsbewilligung zu verfügen. Es liege jedoch keine Betretung bei der Schwarzarbeit vor. Der slowakische Aufenthaltstitel berechtige die Beschwerdeführerin nicht, in Österreich zu arbeiten. Es sei der Beschwerdeführerin bewusst, dass sie in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfüge und sei auch davon auszugehen, dass sie nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge, da sie selbst kein Einkommen habe und auch keinen Nachweis über ihren Lebensunterhalt erbracht habe. Zu Österreich würden keine beruflichen Bindungen bestehen. Eine besondere Integration liege nicht vor und könne durch die etwa eineinhalbjährige Abwesenheit der Beschwerdeführerin aus Serbien auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre Bindungen dorthin verloren hätte. Die Beschwerdeführerin erfülle zwar keinen der in § 53 Abs. 2 FPG aufgezählten Tatbestände, jedoch gehe sie – angeblich auf Werkvertragsbasis – in Österreich ihren eigenen Angaben einer Beschäftigung nach, ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel und eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Auch wenn keine Betretung bei Schwarzarbeit vorliege, sei aufgrund der Schwere ihres Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf das Gesamtfehlverhalten davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot jedenfalls angebracht sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei serbische Staatsangehöriger und erstmals im Jahr 2013 in das Bundesgebiet eingereist. Im Jahr 2016 sei gegen sie wegen Schwarzarbeit eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden, wobei dieses schlussendlich vom Bundesverwaltungsgericht auf die Dauer eines Jahres herabgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch erst am römisch 40 .2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Am römisch 40 .2021 sei sie wieder nach Österreich zurückgekehrt und verfüge ihren Angaben nach über einen bis römisch 40 .2023 gültigen Aufenthaltstitel aus der Slowakei und gehe dort auch einer Beschäftigung nach. In der Slowakei sei die Beschwerdeführerin weiters kranken- und sozialversichert sowie behördlich gemeldet. Die Beschwerdeführerin halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und weise in ihrem Reisepass mehrere ein Ein- und Ausreisestempel auf. Sie sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig, wobei der Ehemann in der Slowakei und das Kind in Serbien lebe. Laut Angaben der Beschwerdeführerin halte sie sich seit ungefähr eineinhalb Jahren in Österreich auf und sei sie laut Reisepass mehrmals ins Bundesgebiet ein- und ausgereist. Sie sei für ein slowakisches Unternehmen auf Werkvertragsbasis in Österreich beschäftigt, ohne über die dafür nötigen Aufenthaltsberechtigungen oder eine Arbeitsbewilligung zu verfügen. Es liege jedoch keine Betretung bei der Schwarzarbeit vor. Der slowakische Aufenthaltstitel berechtige die Beschwerdeführerin nicht, in Österreich zu arbeiten. Es sei der Beschwerdeführerin bewusst, dass sie in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfüge und sei auch davon auszugehen, dass sie nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge, da sie selbst kein Einkommen habe und auch keinen Nachweis über ihren Lebensunterhalt erbracht habe. Zu Österreich würden keine beruflichen Bindungen bestehen. Eine besondere Integration liege nicht vor und könne durch die etwa eineinhalbjährige Abwesenheit der Beschwerdeführerin aus Serbien auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre Bindungen dorthin verloren hätte. Die Beschwerdeführerin erfülle zwar keinen der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbestände, jedoch gehe sie – angeblich auf Werkvertragsbasis – in Österreich ihren eigenen Angaben einer Beschäftigung nach, ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel und eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Auch wenn keine Betretung bei Schwarzarbeit vorliege, sei aufgrund der Schwere ihres Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf das Gesamtfehlverhalten davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot jedenfalls angebracht sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der angefochtene Bescheid wurde der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nachweislich mittels RSb-Schreiben am 26.04.2023 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin wurde jedoch nicht iSd § 52 Abs. 6 FPG zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aufgefordert.Die Beschwerdeführerin wurde jedoch nicht iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aufgefordert.
2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 19.05.2023, beim Bundesamt am 24.05.2023 einlangend, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 20.04.2023 sei direkt der Beschwerdeführerin trotz einer vorhandenen Vertretungsvollmacht durch den vormaligen Rechtsvertreter zugestellt worden. Es liege daher eine unzulässige Zustellung des Bescheides vor und wäre die Beschwerde daher eigentlich zurückzuweisen. Aus anwaltlicher Vorsicht werde jedoch weiters ausgeführt, dass das Bundesamt die gegenständliche Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auf die Annahme stütze, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausübung einer illegalen Beschäftigung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Beschwerdeführerin sei jedoch im Besitz eines gültigen slowakischen Aufenthaltstitels und stelle die vom Bundesamt angenommene Beschäftigung tatsächlich keinen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz dar, da es sich bei dieser Tätigkeit um eine werkvertragliche Leistung gehandelt habe. Darüber hinaus habe vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union verfüge, eine Aufforderung zur unverzüglichen Auseise in das Hoheitsgebiet jenes Staates, dessen Aufenthaltstitel vorliege, gemäß § 52 Abs. 6 FPG zu ergehen. Nur wenn der Drittstaatsangehörige dieser Aufforderung nicht nachkomme, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig. Die Beschwerdeführerin sei bereit, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie des darauf aufbauenden Einreiseverbotes sei daher bereits aus diesem Grund unzulässig. Darüber hinaus wäre bei einer allenfalls durchzuführenden Gefährdungsprognose zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und ihr Ehegatte in der Slowakei lebe. Auch deshalb werde ersucht, von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen, da die Beschwerdeführerin sonst nicht einmal ihren Ehemann in der Slowakei besuchen könnte. Schließlich sei auch die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren unverhältnismäßig, und wäre zumindest diese angemessen zu reduzieren.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 20.04.2023 sei direkt der Beschwerdeführerin trotz einer vorhandenen Vertretungsvollmacht durch den vormaligen Rechtsvertreter zugestellt worden. Es liege daher eine unzulässige Zustellung des Bescheides vor und wäre die Beschwerde daher eigentlich zurückzuweisen. Aus an