TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/6 G315 2272415-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2023
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Entscheidungsdatum

06.10.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G315 2272415-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkt IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkt römisch IV. bis römisch VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023, Zahl römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise

1. beschlossen:

A.1.)   Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt V. und VI. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.A.1.)   Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. und römisch VI. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B.1.)   Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.1.)   Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. zu Recht erkannt:

A.2.)   Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. A.2.)   Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B.2.)   Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.2.)   Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 25.04.2023 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 25.04.2023 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nach der Tatbegehung im XXXX 2017 untergetaucht sei, nach Personenfahndung im Ausland festgenommen, den österreichischen Behörden übergeben und am XXXX .2021 in Untersuchungshaft genommen worden sei. Zwar sei der Beschwerdeführer in Österreich geboren, aber mit seinen Eltern als Kind dauerhaft nach Nordmazedonien gezogen, wo er insgesamt zwölf Jahr die Schule besucht und eine Lehre zum Dachdecker und Maurer absolviert habe. Im Bundesgebiet sei er zwischen 2014 und 2015 mehrfach meldeamtlich erfasst gewesen und habe er in diesem Zeitraum auch über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, der jedoch nicht verlängert worden sei. Seit 2015 lebe der Beschwerdeführer im Ausland. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht integriert und verfüge über keine maßgeblichen privaten, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, die der Erlassung eines Einreiseverbotes entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und stelle dieses daher jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er sei ausschließlich zum Zweck in das Bundesgebiet eingereist, hier kriminelle Handlungen zu begehen und sei daher jedenfalls eine negative Zukunftsprognose zu stellen, die auch die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höchstdauer von zehn Jahren rechtfertige. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nach der Tatbegehung im römisch 40 2017 untergetaucht sei, nach Personenfahndung im Ausland festgenommen, den österreichischen Behörden übergeben und am römisch 40 .2021 in Untersuchungshaft genommen worden sei. Zwar sei der Beschwerdeführer in Österreich geboren, aber mit seinen Eltern als Kind dauerhaft nach Nordmazedonien gezogen, wo er insgesamt zwölf Jahr die Schule besucht und eine Lehre zum Dachdecker und Maurer absolviert habe. Im Bundesgebiet sei er zwischen 2014 und 2015 mehrfach meldeamtlich erfasst gewesen und habe er in diesem Zeitraum auch über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, der jedoch nicht verlängert worden sei. Seit 2015 lebe der Beschwerdeführer im Ausland. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht integriert und verfüge über keine maßgeblichen privaten, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, die der Erlassung eines Einreiseverbotes entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und stelle dieses daher jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er sei ausschließlich zum Zweck in das Bundesgebiet eingereist, hier kriminelle Handlungen zu begehen und sei daher jedenfalls eine negative Zukunftsprognose zu stellen, die auch die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höchstdauer von zehn Jahren rechtfertige.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der angefochtene Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am XXXX .2023 in der Justizanstalt zugestellt.Der angefochtene Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am römisch 40 .2023 in der Justizanstalt zugestellt.

2. Am XXXX .2023 beantragte der Beschwerdeführer über die Rechtsberatung die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nordmazedonien, welcher seitens des Bundesamtes zugestimmt wurde.2. Am römisch 40 .2023 beantragte der Beschwerdeführer über die Rechtsberatung die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nordmazedonien, welcher seitens des Bundesamtes zugestimmt wurde.

3. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. betreffend das gegen ihn erlassene Einreiseverbot, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewähren; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.3. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. betreffend das gegen ihn erlassene Einreiseverbot, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewähren; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe den vorliegenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Es würden sich im angefochtenen Bescheid weder Feststellungen zum Tathergang, zum konkreten Tatbeitrag, den Umständen der Tag noch zu allfälligen Erschwerungs- oder Milderungsgründen finden. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Fehler und strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue diese. Aufgrund des verspürten Haftübels sei auch nicht mehr anzunehmen, dass er weitere Straftaten begehen werde. Auch sei der mögliche Strafrahmen vom Strafgericht nicht annähernd ausgeschöpft worden. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer nach Verbüßung der Haftstrafe weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen solle. Jedenfalls aber erweise sich ein auf die Dauer von zehn Jahren erlassenes Einreiseverbot als unverhältnismäßig. Weiters habe das Bundesamt keinerlei Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der Europäischen Union durchgeführt. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter, sein Bruder, seine Großmutter sowie zwei Onkel und Cousins würden im Bundesgebiet leben, sein Vater in Tschechien. Es bestehe in Österreich somit ein umfassendes soziales bzw. familiäres Netzwerk, dass ihn dabei unterstützen wolle, in ein geordnetes Leben zurückzukehren und durch Inanspruchnahme einer Therapie ein Leben frei von Straffälligkeit zu führen. In der Haft habe er bereits eine Drogentherapie sowie eine Anti-Gewalttherapie besucht. Die Verhängung des Einreiseverbotes stelle daher auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben dar. Das Bundesamt habe keine besonderen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe dafür dargelegt, weshalb das Einreiseverbot in der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren zu verhängen gewesen sei. Der bisher unbescholtene Beschwerdeführer habe sich einsichtig gezeigt und wolle freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe den vorliegenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Es würden sich im angefochtenen Bescheid weder Feststellungen zum Tathergang, zum konkreten Tatbeitrag, den Umständen der Tag noch zu allfälligen Erschwerungs- oder Milderungsgründen finden. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Fehler und strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue diese. Aufgrund des verspürten Haftübels sei auch nicht mehr anzunehmen, dass er weitere Straftaten begehen werde. Auch sei der mögliche Strafrahmen vom Strafgericht nicht annähernd ausgeschöpft worden. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer nach Verbüßung der Haftstrafe weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen solle. Jedenfalls aber erweise sich ein auf die Dauer von zehn Jahren erlassenes Einreiseverbot als unverhältnismäßig. Weiters habe das Bundesamt keinerlei Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der Europäischen Union durchgeführt. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter, sein Bruder, seine Großmutter sowie zwei Onkel und Cousins würden im Bundesgebiet leben, sein Vater in Tschechien. Es bestehe in Österreich somit ein umfassendes soziales bzw. familiäres Netzwerk, dass ihn dabei unterstützen wolle, in ein geordnetes Leben zurückzukehren und durch Inanspruchnahme einer Therapie ein Leben frei von Straffälligkeit zu führen. In der Haft habe er bereits eine Drogentherapie sowie eine Anti-Gewalttherapie besucht. Die Verhängung des Einreiseverbotes stelle daher auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben dar. Das Bundesamt habe keine besonderen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe dafür dargelegt, weshalb das Einreiseverbot in der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren zu verhängen gewesen sei. Der bisher unbescholtene Beschwerdeführer habe sich einsichtig gezeigt und wolle freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen.

4. Am XXXX .2023 langte beim Bundesamt zudem eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers einer Rechtsanwaltskanzlei ein. Das bereits in der Beschwerde der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2023 erstattete Vorbringen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde im Wesentlichen wiederholt. Zudem wurde vorgebracht, dass es sich bisher um die einzige Straftat des Beschwerdeführers gehandelt habe, die er bereits im Jahr 2017 begangen habe. Er habe diese zur Finanzierung seiner Drogensucht und nur als Beitragstäter begangen. Die Sucht sei inzwischen erfolgreich therapiert. 4. Am römisch 40 .2023 langte beim Bundesamt zudem eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers einer Rechtsanwaltskanzlei ein. Das bereits in der Beschwerde der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2023 erstattete Vorbringen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde im Wesentlichen wiederholt. Zudem wurde vorgebracht, dass es sich bisher um die einzige Straftat des Beschwerdeführers gehandelt habe, die er bereits im Jahr 2017 begangen habe. Er habe diese zur Finanzierung seiner Drogensucht und nur als Beitragstäter begangen. Die Sucht sei inzwischen erfolgreich therapiert.

Der gegenständliche Bescheid werde in seiner Gänze angefochten.

5. Am 23.05.2023 reiste der Beschwerdeführer freiwillig und unterstützt aus dem Bundesgebiet aus.

6. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX .2023 einlangten.6. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 .2023 einlangten.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer über beide Rechtsvertretungen aufgefordert, einerseits dazu Stellung zu nehmen, inwiefern er sich durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, gerade vor dem Hintergrund der inzwischen bereits erfolgten freiwilligen Ausreise, als beschwert erachtet und andererseits, wer den Beschwerdeführer nun im Verfahren vertritt bzw. welche Vertretungsvollmacht nunmehr aufrecht ist und welchem Vertreter im Verfahren zuzustellen ist.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2023 wurde der Beschwerdeführer über beide Rechtsvertretungen aufgefordert, einerseits dazu Stellung zu nehmen, inwiefern er sich durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, gerade vor dem Hintergrund der inzwischen bereits erfolgten freiwilligen Ausreise, als beschwert erachtet und andererseits, wer den Beschwerdeführer nun im Verfahren vertritt bzw. welche Vertretungsvollmacht nunmehr aufrecht ist und welchem Vertreter im Verfahren zuzustellen ist.

8. Am XXXX .2023 wurde die mit der zweiten Beschwerde vom XXXX .2023 eingeräumte, zusätzliche Vertretungsvollmacht der Rechtsanwaltskanzlei mit sofortiger Wirkung wieder aufgelöst.8. Am römisch 40 .2023 wurde die mit der zweiten Beschwerde vom römisch 40 .2023 eingeräumte, zusätzliche Vertretungsvollmacht der Rechtsanwaltskanzlei mit sofortiger Wirkung wieder aufgelöst.

9. Mit Schriftsatz der verbleibenden bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2023 wurde ein Fristverlängerungsantrag für die Abgabe einer Stellungnahme gestellt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch bei erfolgter freiwilliger Ausreise ein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie damit einhergehend der Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise habe, da andernfalls die Voraussetzungen für einen Antrag auf Herabsetzung des Einreiseverbotes gemäß § 60 FPG nicht gegeben wären.9. Mit Schriftsatz der verbleibenden bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2023 wurde ein Fristverlängerungsantrag für die Abgabe einer Stellungnahme gestellt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch bei erfolgter freiwilliger Ausreise ein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie damit einhergehend der Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise habe, da andernfalls die Voraussetzungen für einen Antrag auf Herabsetzung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, FPG nicht gegeben wären.

10. Am XXXX .2023 langte sodann die schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung nach gewährter Fristverlängerung beim Bundesverwaltungsgericht ein.10. Am römisch 40 .2023 langte sodann die schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung nach gewährter Fristverlängerung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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