Entscheidungsdatum
15.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W294 2265017-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023, Zl. 1334763402/223714889, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023, Zl. 1334763402/223714889, wie folgt zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52,, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, reiste über Dubai, Serbien und Ungarn nach Österreich ein und stellte am 22.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er aufgrund eines Verkehrsunfalles einen Streit mit einem Verbrecher gehabt habe und dieser gedacht habe, dass der BF für den Unfall verantwortlich sei, obwohl diese Annahme falsch gewesen sei. Dieser Mann bedrohe den BF nunmehr mit dem Tod. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst vor diesem Verbrecher.
Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der BF an, dass er aus XXXX stamme und der Volksgruppe der Panschabi sowie der Religionszugehörigkeit der Hinduisten angehöre. Er habe keine Berufsausbildung absolviert und sei vor seiner Ausreise als Apothekenhelfer tätig gewesen. Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der BF an, dass er aus römisch 40 stamme und der Volksgruppe der Panschabi sowie der Religionszugehörigkeit der Hinduisten angehöre. Er habe keine Berufsausbildung absolviert und sei vor seiner Ausreise als Apothekenhelfer tätig gewesen.
Aus einer Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2022 geht hervor, dass dem BF ein Quartier in Klagenfurt zugewiesen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 5.12.2022 wurde der Antrag des BF vom 22.11.2022 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 5.12.2022 wurde der Antrag des BF vom 22.11.2022 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bei seiner Schilderung höchst oberflächlich geblieben sei und außer den genannten unkonkreten Gründen keine detailreichen Angaben getätigt habe. Des Weiteren sei der BF nach der Antragstellung unbekannt verzogen, was darauf schließen lasse, dass er offensichtlich kein Interesse am Ausgang seines Asylverfahrens habe und nicht einmal eine inhaltliche Einvernahme vor dem BFA nutzen habe wollen, um sein Vorbringen zu konkretisieren. Es sei daher die Erstbefragung zur Beweiswürdigung herangezogen worden. Die oben angeführten Erläuterungen würden deshalb darauf hindeuten, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht aufgrund einer vorliegenden Verfolgung getätigt habe, sondern lediglich seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren wolle. Andere asylrelevante Umstände habe er nicht vorgebracht und hätten sich in seinem Verfahren dementsprechend auch nicht ergeben.
Mit fristgerechter Beschwerde vom 2.1.2023 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen „Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften“ angefochten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den BF in keiner Weise näher zu seinen Fluchtgründen befragt habe. Eine Beweiswürdigung enthalte der angefochtene Bescheid nicht, was eine weitere Mangelhaftigkeit darstelle. Es sei nicht klar, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zu den Feststellungen gelangt sei, der BF wäre nicht glaubwürdig, da keine Ermittlungen angestellt worden seien. In Ermangelung der rechtlichen Würdigung des oben genannten Vorbringens liege mit dem angefochtenen Bescheid auch eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2023 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2023 wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorliegen einer Rückkehrsituation, die die Gewährung von internationalen Schutz erfordere, nicht von vornherein bereits zur Gänze ausgeschlossen werden könne. Es sei jedoch eine nähere Prüfung dieses Vorbringens notwendig, insbesondere einer weiteren Einvernahme des BF zu seinem Fluchtvorbringen, zumal die stattgefundene Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. In Anbetracht seines bloß im Rahmen der Erstbefragung erstatteten Fluchtvorbringens könne auch nicht darauf geschlossen werden, dass dem BF jedenfalls staatlicher Schutz zukommen werde oder ihm notwendigerweise eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Daher könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe. Die belangte Behörde habe daher keine bzw. lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte getätigt und habe darüber hinaus entscheidungswesentliche Umstände gar nicht ermittelt respektive nur rudimentär und habe das gegenständliche Verfahren somit grob mangelhaft geführt. Im fortgesetzten Verfahren werde das BFA daher die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Insbesondere werde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einzuvernehmen sein sowie seine Schilderungen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen und (sofern diese als glaubhaft zu beurteilen sind) rechtlich zu prüfen sein.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 20.10.2023 wurde vom BF ausgeführt, dass er in XXXX in der Provinz Punjab geboren worden sei und der Volksgruppe der Ravidasi sowie der Religionszugehörigkeit der Hindus angehöre. Die Frage, ob er in dauerhafter ärztlicher Behandlung sei, wurde vom BF verneint. In Indien sei er zuletzt in XXXX , der Provinz Punjab wohnhaft gewesen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Auf die Fragen, welche Schulen er in Indien besucht habe und ob er in Indien gearbeitet habe, entgegnete der BF, dass er 12 Jahre die Grundschule besucht habe und Verkäufer in einer Apotheke gewesen sei. Die weiteren Fragen, ob er in Österreich Familienangehörige habe und in Österreich Vereinsmitglied bzw. ehrenamtlich tätig gewesen sei, wurden vom BF verneint. Die wirtschaftliche Situation in Indien sei normal gewesen. Seine Familie sei in XXXX , Punjab, Indien wohnhaft. Befragt, wann und wie er Indien verlassen habe und in Österreich eingereist sei, gab der BF an, dass er im Oktober 2022 legal nach Dubai und im November 2022 nach Österreich gekommen sei. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 20.10.2023 wurde vom BF ausgeführt, dass er in römisch 40 in der Provinz Punjab geboren worden sei und der Volksgruppe der Ravidasi sowie der Religionszugehörigkeit der Hindus angehöre. Die Frage, ob er in dauerhafter ärztlicher Behandlung sei, wurde vom BF verneint. In Indien sei er zuletzt in römisch 40 , der Provinz Punjab wohnhaft gewesen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Auf die Fragen, welche Schulen er in Indien besucht habe und ob er in Indien gearbeitet habe, entgegnete der BF, dass er 12 Jahre die Grundschule besucht habe und Verkäufer in einer Apotheke gewesen sei. Die weiteren Fragen, ob er in Österreich Familienangehörige habe und in Österreich Vereinsmitglied bzw. ehrenamtlich tätig gewesen sei, wurden vom BF verneint. Die wirtschaftliche Situation in Indien sei normal gewesen. Seine Familie sei in römisch 40 , Punjab, Indien wohnhaft. Befragt, wann und wie er Indien verlassen habe und in Österreich eingereist sei, gab der BF an, dass er im Oktober 2022 legal nach Dubai und im November 2022 nach Österreich gekommen sei.
Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er im Juni oder Juli 2022 mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei und einen Unfall mit einem anderen Auto gehabt habe. In diesem anderen Auto seien drei oder vier Verbrecher gewesen, die ihn nach dem Unfall geschlagen hätten. In weiterer Folge hätten diese Anzeige bei der Polizei erstattet und ihm angedroht, ihn und seine Familie umzubringen, weshalb er sich nicht mehr sicher gefühlt und das Land verlassen habe. Weitere Gründe, aufgrund derer er das Land verlassen habe, habe er nicht. Nachgefragt, wer diese Personen im Auto gewesen seien, erklärte der BF, dass er diese nicht gekannt habe, aber er gewusst habe, dass es sich um Verbrecher handeln müsse. Auf weitere Nachfrage, woher er das gewusst habe, replizierte der BF, dass er sie bereits gesehen habe und ihm daher bewusst gewesen sei, dass es sich um Kriminelle handle. Befragt, woher diese Personen gewusst hätten, dass er Anzeige bei der Polizei erstattet habe, erklärte der BF, dass diese auch Kontaktpersonen bei der Polizei hätten. Er sei telefonisch bedroht worden, da die erwähnten Kriminellen seine Telefonnummer über eine Polizeianzeige ausfindig gemacht hätten. Der BF habe seinen Wohnort jedoch nicht in einen anderen Landesteil verlagert, da die genannten Personen im gesamten Land ein Kontaktnetz aufweisen würden. Die Frage, ob er bei seiner Ausreise aus Indien Probleme mit den Behörden gehabt habe, wurde vom BF verneint.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 5.12.2022 wurde der Antrag des BF vom 22.11.2022 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 5.12.2022 wurde der Antrag des BF vom 22.11.2022 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Mit fristgerechter Beschwerde vom 20.12.2023 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen „unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ angefochten. Begründend wurde angeführt, dass der behördlichen Ermittlungspflicht nicht adäquat Rechnung getragen worden sei. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit sei ebenso falsch wie die Bewertung der Gefährdung, die der BF bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Auch hinsichtlich des Privat-und Familienlebens des BF sei eine nur unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich gewesen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des BF
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien aus XXXX , dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht die Sprachen Panschabi und Englisch, besuchte im Heimatland 12 Jahre die Grundschule und war vor seiner Ausreise als Verkäufer in einer Apotheke tätig. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien aus römisch 40 , dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht die Sprachen Panschabi und Englisch, besuchte im Heimatland 12 Jahre die Grundschule und war vor seiner Ausreise als Verkäufer in einer Apotheke tätig. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland.
Der vorgebrachte Fluchtgrund des BF – Bedrohung durch unbekannte Verbrecher - sind nicht glaubhaft und werden dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt.
Abgesehen davon steht dem BF im Falle einer Rückkehr die Möglichkeit offen, durch die staatlichen indischen Behörden Schutz erhalten und durch eine Wiederansiedelung an seinem Heimatort Unterkunft nehmen. Alternativ kann er sich an einem anderen Ort in Indien neu ansiedeln und so einer Bedrohung durch die unbekannten Angreifer entgehen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Der BF hat keine Verwandten oder Familienmitglieder in Österreich. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter. In Indien leben die Eltern sowie die beiden Schwestern des BF.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat
Politische Lage
Letzte Änderung: 17.05.2023
Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).
Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022).
Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014).
Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch IV o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020).
Es gibt eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022).
Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).
Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023).
Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vgl. HBS 12.7.2022).Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vergleiche HBS 12.7.2022).
Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vgl. WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des KaltenAußenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vergleiche WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten
Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 17.05.2023
Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum 4. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum 4. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).
? Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten
Die Streitkräfte des Landes, die Sic