TE Bvwg Beschluss 2024/6/5 G315 2291247-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2024
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Entscheidungsdatum

05.06.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G315 2291247-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: RUMÄNIEN, vertreten durch RA Dr. Sommerbauer und Dr. Dohr, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: RUMÄNIEN, vertreten durch RA Dr. Sommerbauer und Dr. Dohr, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024, Zahl römisch 40 :

A)       In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
zurückverwiesen.
A)       In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
zurückverwiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Die Behörde nahm einen Bericht der LPD Steiermark vom 29.01.2024 zum Akt, aus welchem hervorgeht, dass der nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge kurz “BF” genannt) verdächtigt wurde, mit dem Verkauf minderwertigen Geschirrs und verschiedenen in polizeilichem Gewahrsam stehenden Personen in Verbindung zu stehen. Zu einem dieser Personen (dieser trägt den selben Nachnamen wir der BF) wurde ein Bescheid der Behörde zu einen Aufenthatsverbot und Nebenabsprüchen zum Akt genommen.1. Die Behörde nahm einen Bericht der LPD Steiermark vom 29.01.2024 zum Akt, aus welchem hervorgeht, dass der nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge kurz “BF” genannt) verdächtigt wurde, mit dem Verkauf minderwertigen Geschirrs und verschiedenen in polizeilichem Gewahrsam stehenden Personen in Verbindung zu stehen. Zu einem dieser Personen (dieser trägt den selben Nachnamen wir der BF) wurde ein Bescheid der Behörde zu einen Aufenthatsverbot und Nebenabsprüchen zum Akt genommen.

2. Danach wurde ein Abschlussbericht der LPD Wien vom 12.02.2024 zum Akt genommen, demzufolge verschiedene Personen der Geldwäscherei verdächtig sind. Darin wurden neben Ausführungen zu den Taten auch Ausführungen zum Wesen der hinter der Tatbegehung vermuteten “Clans”, den dahinterstehenden Hierarchien und Strukturen sowie dem Betätigungsfeld, auf das sich der hier bezeichnete Clan spezialisiert zu haben scheint, nämlich “crime against elderly” (also ältere Personen) getätigt. Wie der BF damit in Verbindung gebracht wird, geht aus den Berichten nicht eindeutig hervor.2. Danach wurde ein Abschlussbericht der LPD Wien vom 12.02.2024 zum Akt genommen, demzufolge verschiedene Personen der Geldwäscherei verdächtig sind. Darin wurden neben Ausführungen zu den Taten auch Ausführungen zum Wesen der hinter der Tatbegehung vermuteten “Clans”, den dahinterstehenden Hierarchien und Strukturen sowie dem Betätigungsfeld, auf das sich der hier bezeichnete Clan spezialisiert zu haben scheint, nämlich “crime against elderly” (also ältere Personen) getätigt. Wie der BF damit in Verbindung gebracht wird, geht aus den Berichten nicht eindeutig hervor.

3. Ferner wurde ein Amtsvermerk der LPD Steiermark vom 02.04.2024 zum Akt genommen, mit welchem – unter Bezugnahme auf eine Ermittlungsanordnung der Staatsanwaltschaft zu einem am 28.03.2024 verfassten Bericht der LPD, der sich aber nicht im Akt findet – offenbar ein Folgebericht mit zustäzlichen Ermittlungsergebnissen an die Staatsanwaltschaft erstattet wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in dem bezeichneten Fall zum Verfahren der Staatsanwaltschaft, das Vergehen eines Betruges in Zusammenhang mit der Täuschung über den Wert eines Geschirrsets und dem Verlangen eines überhöhten Betrages als “Mehrwertssteuer” vorliege. Dem Bericht zufolge handle es sich um einen unbekannten Täter, wobei bei der Sachverhaltsdarstellung auch der Name einer im Akt bereits mehrfach benannten Person aufscheint, bei dem es sich aber nicht um den BF handelt. 3. Ferner wurde ein Amtsvermerk der LPD Steiermark vom 02.04.2024 zum Akt genommen, mit welchem – unter Bezugnahme auf eine Ermittlungsanordnung der Staatsanwaltschaft zu einem am 28.03.2024 verfassten Bericht der LPD, der sich aber nicht im Akt findet – offenbar ein Folgebericht mit zustäzlichen Ermittlungsergebnissen an die Staatsanwaltschaft erstattet wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in dem bezeichneten Fall zum Verfahren der Staatsanwaltschaft, das Vergehen eines Betruges in Zusammenhang mit der Täuschung über den Wert eines Geschirrsets und dem Verlangen eines überhöhten Betrages als “Mehrwertssteuer” vorliege. Dem Bericht zufolge handle es sich um einen unbekannten Täter, wobei bei der Sachverhaltsdarstellung auch der Name einer im Akt bereits mehrfach benannten Person aufscheint, bei dem es sich aber nicht um den BF handelt.

4. Am 04.04.2023 erging ein Festnahmeauftrag der Behörde wider die Person des BF. Dies wurde damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft vorlägen.

5. Es wurde ein Bericht der LPD Steiermark vom 05.04.2024 zum Akt genommen, wonach der BF und eine weitere Person verdächtigt werden, mehrfachen gewerbsmäßigen Betrug bzw. Sachwucher begangen zu haben und ein Fahrzeug ohne Führerschein gelenkt zu haben. Ferner wurde in diesem Bericht ausgeführt, dass der BF am 04.04.2024 im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgenommen wurde.

6. Mit Schreiben vom 04.04.2024 zur Zl. XXXX wurde die Behörde benachrichtigt, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zum Zeichen XXXX betreffend die Person des BF eingestellt habe, wobei im gesamten Verfahrensakt ein Bericht mit der zuletzt genannten Verfahrenszahl nicht einliegt.6. Mit Schreiben vom 04.04.2024 zur Zl. römisch 40 wurde die Behörde benachrichtigt, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zum Zeichen römisch 40 betreffend die Person des BF eingestellt habe, wobei im gesamten Verfahrensakt ein Bericht mit der zuletzt genannten Verfahrenszahl nicht einliegt.

7. Danach wurde ein Aktenvermerk der Behörde angefertigt und zum Akt genommen, in welchem die Ergebnisse eines Gespräches eines Behördenorganes mit einem Zeugen festgehalten wurden, der über eine Geschäftsanbahnung und das betrügerische und bedrohliche Verhalten des BF berichtete, wobei der Zeuge im Aktenvermerk lediglich als “Opfer Geschirrbetrug in ... ” bezeichnet wird; der Name des Zeugen scheint auch sonst nirgendwo im Akt auf. 7. Danach wurde ein Aktenvermerk der Behörde angefertigt und zum Akt genommen, in welchem die Ergebnisse eines Gespräches eines Behördenorganes mit einem Zeugen festgehalten wurden, der über eine Geschäftsanbahnung und das betrügerische und bedrohliche Verhalten des BF berichtete, wobei der Zeuge im Aktenvermerk lediglich als “Opfer Geschirrbetrug in ... ” bezeichnet wird; der Name des Zeugen scheint auch sonst nirgendwo im Akt auf.

8. Am 05.04.2024 wurde der BF niederschriftlich vor der nunmehr belangten Behörde einvernommen.

9. Ebenfalls am 05.04.2024 wurde der Festnahmeauftrag wider den BF widerrufen.

10. Danach wurde der bereits im Akt erliegende Amtsvermerk der LPD Steiermark vom 02.04.2024 neuerlich zum Akt genommen, wobei auch diesmal keine Erklärungen oder erläuternden Bemerkungen getätigt wurden, die darlegen würden, wie der BF davon betroffen ist.

11. Der gegenständliche und im Spruch näher bezeichnete Bescheid, datiert mit 05.04.2024, wurde der eingegangenen Beschwerde nach zu schließen auch zugestellt, wobei aber kein Zustellnachweis im Akt erliegt.

12. Nach Erlassung des Bescheides wurden folgende Berichte zum Akt genommen:

Bericht der LPD Steiermark vom 28.03.2024, in dem der Täter als “UAZ_1” bezeichnet wird und aus dem hervorgeht, dass ein Unbekannter dem Anzeigeleger Geschirrsets als Geschenk anbot, dann aber 3.000 Euro als Ersatz für die Mehrwertssteuer verlangte und den Anzeigeleger veranlasste, ihn mit zu seiner Wohnung zu nehmen, wo er dann die 3.000 Euro entgegennahm.Bericht der LPD Steiermark vom 28.03.2024, in dem der Täter als “UAZ_1” bezeichnet wird und aus dem hervorgeht, dass ein Unbekannter dem Anzeigeleger Geschirrsets als Geschenk anbot, dann aber 3.000 Euro als Ersatz für die Mehrwertssteuer verlangte und den Anzeigeleger veranlasste, ihn mit zu seiner Wohnung zu nehmen, wo er dann die 3.000 Euro entgegennahm.

Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft vom 19.04.2024, GZ XXXX , in welchem es ebenfalls um einen Betrug mit einem Geschirrset geht.Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft vom 19.04.2024, GZ römisch 40 , in welchem es ebenfalls um einen Betrug mit einem Geschirrset geht.

13. Mit dem am 25.04.2024 bei der Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob der nunmehrige BF durch seine oben im Spruch angeführte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den dort ebenfalls genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangt Behörde, in eventu die Behebung des Aufenthaltsverbotes bzw. erhebliche Herabsetzung dessen Befristung, beantragt.

Begründend wurde unter anderem die grobe Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der Behörde sowie eine falsche rechtliche Beurteilung moniert. Insbesondere wurde dazu ausgeführt, dass die Behörde dem BF lediglich unterstelle, gegen §§ 148 und 154 StGB verstoßen zu haben. Der Bescheid entspreche auch deshalb nicht der Judikatur zu § 67 FPG, da die ihm von der Behörde vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen den für den BF geltenden Gefährdungsmaßstab nicht erfüllen würden.Begründend wurde unter anderem die grobe Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der Behörde sowie eine falsche rechtliche Beurteilung moniert. Insbesondere wurde dazu ausgeführt, dass die Behörde dem BF lediglich unterstelle, gegen Paragraphen 148 und 154 StGB verstoßen zu haben. Der Bescheid entspreche auch deshalb nicht der Judikatur zu Paragraph 67, FPG, da die ihm von der Behörde vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen den für den BF geltenden Gefährdungsmaßstab nicht erfüllen würden.

14. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2024 vorgelegt und langten am 08.05.2024 in der Außenstelle Graz ein.

15. Das Bundesverwaltungsgericht erstellte verschiedene Registerauszüge und nahm Einsicht in den Verwaltungsakt und die darin erliegenden Berichte. Auf Nachfrage wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass eine Adresse des BF nicht bekannt und dieser nicht für seinen Rechtsvertreter erreichbar sei.

16. Am 02.05.2024 legte das Bundesamt noch einmal den Bescheid zum BF vor. Der per E-Mail eingegangenen Nachricht ist ein weiterer Anhang mit dem Titel “Modus Operandi” angeschlossen, der elektronisch nicht lesber ist. 16. Am 02.05.2024 legte das Bundesamt noch einmal den Bescheid zum BF vor. Der per E-Mail eingegangenen Nachricht ist ein weiterer Anhang mit dem Titel “Modus Operandi” angeschlossen, der elektronisch nicht lesber ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zurückverweisung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt.

Aufenthaltsverbot

§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. auch dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN). (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458)Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche auch dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN). vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458)

Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach § 9 BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533). Eine der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden reicht dafür jedoch nicht aus (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). (vgl. 22.02.2022, Ra 2020/21/0390)Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533). Eine der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden reicht dafür jedoch nicht aus vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). vergleiche 22.02.2022, Ra 2020/21/0390)

Der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich kann als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Art. 8 MRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind (vgl. zum Schulbesuch als Indiz der Integration in Österreich etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156)Der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich kann als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Artikel 8, MRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind vergleiche zum Schulbesuch als Indiz der Integration in Österreich etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156)

„Daraus folgt, dass die Begründung des Bescheides (auch) erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt (VwGH 25. 6. 1990, 89/09/0164; 5. 7. 1991, 88/17/0108; vgl auch Rz 7). Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden (VwGH 17. 8. 2000, 99/12/0254; 3. 9. 2002, 2002/09/0055). Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH 20. 9. 1990, 89/06/0182; 17. 8. 2000, 99/12/0254; 3. 9. 2002, 2002/09/0055).„Daraus folgt, dass die Begründung des Bescheides (auch) erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt (VwGH 25. 6. 1990, 89/09/0164; 5. 7. 1991, 88/17/0108; vergleiche auch Rz 7). Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden (VwGH 17. 8. 2000, 99/12/0254; 3. 9. 2002, 2002/09/0055). Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH 20. 9. 1990, 89/06/0182; 17. 8. 2000, 99/12/0254; 3. 9. 2002, 2002/09/0055).

Zu diesem Zweck ist nicht nur anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt (vgl VwGH 23. 3. 1988, 88/18/0036; 7. 9. 1990, 90/18/0038) bzw welche Beweismittel herangezogen (VwGH 17. 8. 2000, 99/12/0254; 3. 9. 2002, 2002/09/0055; zur Ablehnung von Beweisanträgen siehe § 39 Rz 22) und welche tatsächlichen Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden (VwGH 30. 5. 1963, 95/63; 28. 9. 1992, 92/10/0101). Bei widersprechenden Beweisergebnissen (vgl auch Rz 7, 23) ist vielmehr auch darzutun, welche Gedankengänge und Eindrücke (VwSlg 2411 A/1952; VwGH 9. 5. 1990, 89/03/0100&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&">

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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