Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W105 2118623-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2022, Zahl 1020418304/170635771, nach Durchführung öffentlicher, mündlicher Verhandlungen am 10.04.2024 und 24.07.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2022, Zahl 1020418304/170635771, nach Durchführung öffentlicher, mündlicher Verhandlungen am 10.04.2024 und 24.07.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und VI. wird stattgegeben und die Spruchpunkte III., IV. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch III., römisch IV. und römisch VI. wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch III., römisch IV. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 30.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.05.2014 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2. Am 29.10.2015 fand – im Beisein seines gesetzlichen Vertreters – die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
3. Mit Bescheid vom 02.12.2015 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu und erteilte dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.12.2016.3. Mit Bescheid vom 02.12.2015 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz , in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu und erteilte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.12.2016.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
5. Am 11.03.2016 und 01.12.2016 fanden vor dem BVwG öffentliche, mündliche Verhandlungen statt.
6. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2016, schriftlich ausgefertigt am 03.07.2017, W151 2118623-1/25E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.6. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2016, schriftlich ausgefertigt am 03.07.2017, W151 2118623-1/25E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
7. Aufgrund eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens wurde der BF am 17.08.2017 vor dem BFA einvernommen.
8. Mit Bescheid vom 05.03.2018 wurde der dem BF mit Bescheid vom 02.12.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt und ihm die mit Bescheid vom 23.11.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.8. Mit Bescheid vom 05.03.2018 wurde der dem BF mit Bescheid vom 02.12.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt und ihm die mit Bescheid vom 23.11.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
10. Am 25.11.2020 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt.
11. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2020, gekürzt ausgefertigt am 15.12.2020, W148 2118623-2/16E, wurde der Beschwerde stattgegeben und „das angefochtene Erkenntnis“ [gemeint wohl: der angefochtene Bescheid] aufgehoben.
I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25,00 Euro sowie im Falle der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25,00 Euro sowie im Falle der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt.
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2, §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2, §§27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2 und Abs. 3, § 27 Abs. 2a SMG sowie wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten wurde gemäß § 43a Abs. 3 StGB unter gleichzeitiger Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2,, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2,, §§27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie wegen des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten wurde gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB unter gleichzeitiger Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
3. Am 01.12.2022 wurde der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu vor dem BFA einvernommen. Zu seiner Person führte er aus, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Zu seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich befragt gab der BF an, als Küchenhilfe und im Straßenbau gearbeitet zu haben und derzeit arbeitssuchend zu sein.
Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich befragt führte der BF aus, dass ihn keine Schuld treffe und er nichts angestellt habe.
4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.12.2022 erkannte das BFA den dem BF mit Bescheid vom 02.12.2015 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die mit Bescheid vom 02.12.2015 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.). 4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.12.2022 erkannte das BFA den dem BF mit Bescheid vom 02.12.2015 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die mit Bescheid vom 02.12.2015 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.). Schließlich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VII.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich zweimal wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln sowie wegen Unterschlagung rechtskräftig verurteilt worden sei und er daher eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen. Weiters seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht erfüllt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des BF dar, da der BF keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich habe. Zur Erlassung des Einreiseverbotes führte das BFA zusammengefasst aus, dass im konkreten Fall § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Aufgrund der einschlägigen Verurteilungen im Bereich der Suchtmitteldelikte sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass bei Suchtmitteldelikten die Wiederholungsgefahr groß sei. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich zweimal wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln sowie wegen Unterschlagung rechtskräftig verurteilt worden sei und er daher eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen. Weiters seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht erfüllt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des BF dar, da der BF keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich habe. Zur Erlassung des Einreiseverbotes führte das BFA z