Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W205 2281228-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den Verein Suara, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2023, Zl. 1351267200/230847318, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den Verein Suara, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2023, Zl. 1351267200/230847318, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 02.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Somalia verlassen habe, da er in seiner Heimat diskriminiert worden sei, weil er zum „Madhiban“ Clan gehöre. Er habe eine Frau heiraten wollen. Ihre Familie habe ihn und seinen Vater geschlagen. Sie hätten ihnen gedroht, sie umzubringen. Er habe alle seine Fluchtgründe genannt. Bei einer Rückkehr fürchte er den Tod.
Am 03.05.2023 wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am 09.06.2023 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ XXXX geb., StA. Somalia“ am 13.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wobei die Entscheidung ausstehend und bisher keine Befragung durchgeführt worden sei.Am 03.05.2023 wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am 09.06.2023 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ römisch 40 geb., StA. Somalia“ am 13.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wobei die Entscheidung ausstehend und bisher keine Befragung durchgeführt worden sei.
Am 05.09.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab folgendes an:
„[...]
F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen?
A.: Nur meine Heiratsurkunde - Kopie (Anmerkung, liegt im Akt)
F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten?
A.: Nein
Der Referent klärt den Antragsteller über die Rolle der anwesenden Personen und den Verlauf der Einvernahme auf. Der Verfahrensablauf wird zusammengefasst und erörtert.
Heimat verlassen am 10. Juli 2022 via Flug in die Türkei
Eingereist am 02.05.2023
Asylantrag am 02.05.2023
Erstbefragung am 02.05.2023
F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.
A.: Ja, in Griechenland, ich habe aber dort nicht das Ergebnis meines Verfahrens abgewartet, sondern bin weiter nach Österreich gereist.
F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
A.: Danke, sehr gut.
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?
A.: Nein
F.: Nehmen Sie Medikamente?
A.: Nein
Folgende Fragen werden auf Deutsch gestellt:
F.: Können Sie Deutsch?
A..: Ja
F.: Können Sie die deutsche Schrift lesen?
A.: Ich weiß nicht
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?
A.: Ja
F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?
Anmerkung: AW versteht die Frage nicht.
Die nicht verstandenen Fragen werden nunmehr auf Somali wiederholt.
F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?
A.: Ja
F.: Können Sie die deutsche Schrift lesen?
A.: Ja
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?
A.: Ja, ich spreche Somali und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird.
F.: Welche Sprachen sprechen Sie noch?
A.: Ich spreche Somali, Englisch und ein wenig Deutsch.
[...]
F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und/oder eines Vertrauensanwaltes einverstanden? Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben im Rahmen einer landesinternen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft werden?
A.: Ja
F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden?
A.: Ja
F.: Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Sie derzeit oder in Zukunft behandelnden Ärzte und alle österreichischen Gebietskrankenkassen gegenüber dem BFA von der Schweigepflicht entbunden werden?
Anmerkung: JA
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Ja
Zu Ihrem Leben in der Heimat:
F.: Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt etc.?
A.: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Ich besuchte die Grundschule in der Dauer von 10 Jahren. Beruflich habe ich mich als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft verdingt.A.: Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Ich besuchte die Grundschule in der Dauer von 10 Jahren. Beruflich habe ich mich als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft verdingt.
Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Somalia, gehöre der Volksgruppe der Madibaan und dem sunnitischen Islam an. Ich bin verheiratet und habe keine Kinder.
Wie heißen Ihre Frau?
A.: Meine Frau heißt XXXX , sie ist 21 Jahr alt. Sie lebt mittlerweile in Äthiopien.A.: Meine Frau heißt römisch 40 , sie ist 21 Jahr alt. Sie lebt mittlerweile in Äthiopien.
F.: Wann und wo haben Sie geheiratet?
A.: In XXXX , am 30.06.2022. Das war ein Donnerstag.A.: In römisch 40 , am 30.06.2022. Das war ein Donnerstag.
F.: Wer hat Sie getraut?
A.: Das war ein Sheikh.
F.: Sind Ihre Eltern ebenfalls Staatsbürger von Somalia?
A.: Ja
F.: Welchen Beruf übt Ihre Gattin aus?
A.: Sie ist Hausmädchen bei einer anderen Familie.
F.: Welchen Clan gehört Ihre Gattin an?
A.: Hawiye
F.: Wie heißen Ihre Schwiegereltern?
A.: Mein Schwiegervater heißt XXXX , meine Schwiegermutter heißt XXXX .A.: Mein Schwiegervater heißt römisch 40 , meine Schwiegermutter heißt römisch 40 .
F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.
A.: Ich lege nichts mehr vor.
F.: Wo befindet sich Ihr Reisepass jetzt?
A.: Ich habe ihn verloren.
F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt?
A.: Vom Passamt in Mogadischu
F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat (Geburtsurkunde, Personalausweis, ID Card)?
A.: Nein
F.: Haben Sie in der Heimat Ihren Militärdienst abgeleistet?
A.: Nein
F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an.
A: Vater: XXXX , 55 JA: Vater: römisch 40 , 55 J
Mutter: XXXX , 45 JMutter: römisch 40 , 45 J
4 Brüder:
XXXX (15), XXXX (14), XXXX (6), XXXX (13), römisch 40 (15), römisch 40 (14), römisch 40 (6), römisch 40 (13),
3 Schwestern:
XXXX (10), XXXX (5), XXXX (3) römisch 40 (10), römisch 40 (5), römisch 40 (3)
Sie alle leben in XXXX Somalia.Sie alle leben in römisch 40 Somalia.
F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat?
A.: Ich habe 1 Onkel in der Heimat
F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen?
A.: Ich habe Kontakt zu meinen Eltern.
F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?
A.: Eine Landwirtschaft, dort haben wir auch eine Wohnhütte in der wir leben.
F.: Haben Ihre Verwandten auch Probleme in der Heimat?
A.: Ja, sie werden diskriminiert.
F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. (Arm, Mittelstand, Reich)
A.: Arm
F.: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?
A.: Ja, bis zu meiner Ausreise war ich in der Landwirtschaft tätig.
F.: Hatten Sie gleichaltrige Freunde in der Heimat?
A.: Ja
F.: Wie oft haben Sie sich mit Ihren Freunden getroffen?
A.: Nicht oft, ich musste viel arbeiten.
F.: Auch bis zu Ihrer Ausreise?
A.: Ja
F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
A.: Als ich in Mogadischu war und ich Angst um mein Leben hatte. Das war am 30.06.2022.
F.: Wann haben Sie aufgrund von welchem Ereignis den Ausreiseentschluss gefasst?
A.: Am 10.07.2022
F.: Sie sind am 02.05.2023 in Österreich eingereist, Ihre Ausreise erfolgte jedoch bereits am 10.07.2022. Wo waren Sie in der Zwischenzeit?
A.: Türkei Ca. 2 Monate
Griechenland Ca. 8 Monate
Unbekannte Länder Durchreise
Österreich 02.05.2023
F.: Wovon haben Sie in diesem Zeitraum gelebt?
A.: In der Türkei lebte ich von der Unterstützung einer Moschee. In Griechenland wurde ich anfangs von den Behörden versorgt. Dann musste ich das Camp verlassen. Ich weiß nicht wieso.
F.: Wieso haben Sie nicht in Griechenland auf den Ausgang Ihres Asylantrages gewartet?
A.: Ich hatte keine Unterkunft und lebte auf der Straße.
F.: Wieso haben Sie nicht in einem anderen Land (Türkei, andere durchreiste Länder) um Asyl angesucht?
A.: In der Türkei gibt es kein Asyl, außerdem war ich mit einem Schlepper unterwegs, der hat mich angeleitet.
F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?
A.: Ja.
F.: Wie viel kostete Ihre Reise nach Europa?
A.: US$500.-