Entscheidungsdatum
14.08.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G315 2283777-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2023, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch IV. – römisch VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2023 in Österreich festgenommen und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 14.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides, übermittelt und wurde er – unter Anführung von allgemein gehaltenen Fragen – aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben wurde an die Adresse der Justizanstalt Wien-Josefstadt übermittelt, am 24.08.2023 hinterlegt und von einem Mitarbeiter der Justizanstalt am selben Tag behoben wurde. Der Beschwerdeführer übermittelte jedoch keine Stellungnahme.
3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.11.2023, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon 8 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. 3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon 8 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung, seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der Beschwerdeführer sei zudem nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe aufgrund seiner tristen finanziellen Situation im Bundesgebiet Suchtgift verkauft. Sein persönliches Verhalten stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene am Erhalt der Volksgesundheit, an der Verteidigung der Moral und Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und an der Verhinderung von strafbaren Handlungen dar. Da er keine Stellungnahme abgegeben habe, müsse die Behörde davon ausgehen, dass seine Familienangehörigen in Serbien leben und dass weder zu Österreich noch zu einem anderen Schengen-Mitgliedstaates familiäre Bindungen bestehen würden. Eine tiefgreifende Integration liege zudem nicht vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der angefochtene Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung ist mit 05.12.2023 datiert und wurde in das Hausbrieffach eingelegt.
5. Am 07.12.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages gemäß § 34 BFA-VG festgenommen. Er befand sich anschließend von 07.12.2023 bis 14.12.2023 in Schubhaft.5. Am 07.12.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, BFA-VG festgenommen. Er befand sich anschließend von 07.12.2023 bis 14.12.2023 in Schubhaft.
6. Am 11.12.2023 gab der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des gegenständlichen Bescheides vom 05.12.2023 einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkt I. - III. ab und ersuchte um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien.6. Am 11.12.2023 gab der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des gegenständlichen Bescheides vom 05.12.2023 einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkt römisch eins. - römisch III. ab und ersuchte um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2023 aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben.
7. Mit Schriftsatz vom 29.12.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. - VI. des angefochtenen Bescheides fristgerecht Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zu freiwillige Ausreise gewährt wird; falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemachten wurden , diese amtswegig aufgreifen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes V. ersatzlosen beheben, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheid an die I. Instanz zurückverweisen. 7. Mit Schriftsatz vom 29.12.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch IV. - römisch VI. des angefochtenen Bescheides fristgerecht Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zu freiwillige Ausreise gewährt wird; falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemachten wurden , diese amtswegig aufgreifen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch fünf. ersatzlosen beheben, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheid an die römisch eins. Instanz zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen sei, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und infolgedessen auch keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei. Der belangten Behörde gelinge es nicht, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren erweise sich zudem als unrechtmäßig, da der Beschwerde zur begangenen Straftat gezwungen worden sei. Aufgrund der Unfreiwilligkeit der Straftat ergebe sich, dass er in Zukunft keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und ihm daher eine positive Zukunftsprognose attestiert werden könne.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 05.01.2024 einlangten.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2024 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung aufgefordert, eine Vollmacht für die einschreitende Rechtsvertretungsorganisation vorzulegen sowie am Verfahren mitzuwirken und innerhalb einer Frist von drei Wochen bestimmte Fragen zu beantworten. Das Schreiben wurde am 10.01.2024 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und gilt mit 11.01.2024 als zugestellt.
10. Am 01.02.2024 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine mit 11.12.2023 datierte Vollmacht der nunmehrigen Vertretung vor. Weiters langte die mit 31.01.2024 datierte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zumal dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt worden sei, er nicht beantragen könne, das Einreiseverbot nach der Hälfte der Zeit aufzuheben. Daher sei es für ihn wichtig, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, da er ansonsten keine Möglichkeit habe, im Nachhinein zur Polizei zu gehen und eine Anzeige gegen die Person zu erstatten, welche ihn zur Straftat gezwungen habe. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Freundin in Wien und ein weiterer Freund in Paris leben würden. Er könne bei der genannten Freundin in Wien oder in einem Hotel unterkommen. Der Beschwerdeführer sei Elektromechaniker und arbeite derzeit an unterschiedlichen Projekten mit amerikanischen und serbischen Unternehmen. Er habe auch etwas angespart und könne zumindest einige Wochen davon leben. Er verspreche zudem, sich in Zukunft rechtskonform zu verhalten. Da er zur begangenen Straftat gezwungen worden sei und es bereue, diese begangen zu haben, werde er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Er habe seine volle Haftstrafe von 4 Monaten verbüßt und das Haftübel verspürt sowie aus seinen Fehlern gelernt. Der Beschwerdeführer wisse auch, dass er nicht unschuldig sei, sondern dass er seinen Beitrag an der Straftat trage. Er würde sich bei einem Aufenthalt in Österreich auch regelmäßig bei der Polizei melden, sollte dies nötig sein. Zudem habe er auch keinen Kontakt mehr zur Person, welche ihn zur Straftat gezwungen habe. Auch sonst verkehre er nicht in Drogenkreisen und würde diese bei einem Aufenthalt in Österreich stets vermeiden. In Serbien habe er mit einem Polizisten über den Vorfall geredet und dieser werde ihm ein Gespräch beim Leiter der Polizeiinspektion organisieren, welcher auch in Kontakt zur österreichischen Polizei stehe. Die übermittelte Stellungnahme der MenVia, welche er in Serbien kontaktiert habe, zeige, dass er tatsächlich Opfer von Menschenhandel geworden sei. Daher sei eindeutig, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, sondern im Gegenteil, dass seine Aussagen wichtig für den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seien.
11. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge eine den Beschwerdeführer betreffende Haftauskunft der Justizanstalt Wien-Josefstadt ein. Das entsprechende Dokument langte am 27.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2024 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung aufgefordert, am Verfahren mitzuwirken und innerhalb einer Frist von zwei Wochen bestimmte Fragen zu beantworten. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach er eine Anzeige gegen die betroffene Person eingebracht habe, vorgehalten und aufgefordert Angaben zum derzeitigen Stand des Verfahrens zu machen. Das Schreiben wurde am 04.07.2024 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und gilt mit 05.07.2024 als zugestellt.
13. Am 15.07.2024 langte die schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich Informationen über die Identität der Person und ihre Machenschaften anonym an die Polizei in Serbien mitgeteilt habe. Eine Anzeige möchte der Beschwerdeführer nicht einbringen, da er in weiterer Folge Racheakte gegen ihn oder seine Familie befürchte. Über Informationen, ob ein Verfahren gegen die betreffende Person eingeleitet worden sei, verfüge der Beschwerdeführer nicht. Er gehe davon aus, dass die betreffende Person kein Interesse mehr an ihm habe. Daher bestehe auch keine Gefahr mehr für ihn in Österreich. Weiters gab der Beschwerdeführer an, vor seiner Einreise im Bundesgebiet in Serbien gelebt zu haben und auch derzeit dort zu leben. Dem weiteren Aufenthalt in seinem Herkunftsort stehe nichts entgegen. Da dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt worden sei, könne er auch im Nachhinein nicht beantragen, dass sein Einreiseverbot nach der Hälfte der Zeit aufgehoben bzw. herabgesetzt werde. Deswegen werde auch dieser Spruchpunkt bekämpft. Für den Beschwerdeführer sei es neben touristischen Zwecken auch in beruflicher Hinsicht von Interesse, dass das Einreiseverbot herabgesetzt werde. 13. Am 15.07.2024 langte die schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich Informationen über die Identität der Person und ihre Machenschaften anonym an die Polizei in Serbien mitgeteilt habe. Eine Anzeige möchte der Beschwerdeführer nicht einbringen, da er in weiterer Folge Racheakte gegen ihn oder seine Familie befürchte. Über Informationen, ob ein Verfahren gegen die betreffende Person eingeleitet worden sei, verfüge der Beschwerdeführer nicht. Er gehe davon aus, dass die betreffende Person kein Interesse mehr an ihm habe. Daher bestehe auch keine Gefahr mehr für ihn in Österreich. Weiters gab der Beschwerdeführer an, vor seiner Einreise im Bundesgebiet in Serbien gelebt zu haben und auch derzeit dort zu leben. Dem weiteren Aufenthalt in seinem Herkunftsort stehe nichts entgegen. Da dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch IV. des bekämpften Bescheides keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt worden sei, könne er auch im Nachhinein nicht beantragen, dass sein Einreiseverbot nach der Hälfte der Zeit aufgehoben bzw. herabgesetzt werde. Deswegen werde auch dieser Spruchpunkt bekämpft. Für den Beschwerdeführer sei es neben touristischen Zwecken auch in beruflicher Hinsicht von Interesse, dass das Einreiseverbot herabgesetzt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person, zum Aufenthalt und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am 26.06.1983 in XXXX geboren (vgl. serbischer Reisepass; Identitätsfeststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Urteil vom 08.11.2023). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am 26.06.1983 in römisch 40 geboren vergleiche serbischer Reisepass; Identitätsfeststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Urteil vom 08.11.2023).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 23.07.2024). Er ging in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und war – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung von 09.08.2023 bis 07.12.2023 sowie seiner Schubhaft von 07.12.2023 bis 14.12.2023 - in Österreich auch nicht mit einem Wohnsitz gemeldet (vgl. Auszug aus dem AJ-Web vom 24.07.2024: „kein identer Fall“ sowie aus dem Zentralen Melderegister vom 23.07.2024; Beschwerdeschriftsatz vom 29.12.2023).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 23.07.2024). Er ging in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und war – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung von 09.08.2023 bis 07.12.2023 sowie seiner Schubhaft von 07.12.2023 bis 14.12.2023 - in Österreich auch nicht mit einem Wohnsitz gemeldet vergleiche Auszug aus dem AJ-Web vom 24.07.2024: „kein identer Fall“ sowie aus dem Zentralen Melderegister vom 23.07.2024; Beschwerdeschriftsatz vom 29.12.2023).
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und ledig (vgl. Niederschrift vom 07.12.2023 vor dem BFA, S. 5; Bestätigung des Erwerbs von Versicherungszeiten nach dem AlVG vom 29.11.2023). Der Beschwerdeführer ist gesu