Entscheidungsdatum
14.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
G315 2282917-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2023, Zahl: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2023, betreffend die Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Erlassung eines Einreiseverbotes, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2023, Zahl: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2023, betreffend die Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Erlassung eines Einreiseverbotes, zu Recht:
A.)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2023 wird wegen Unzuständigkeit behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2023 wird wegen Unzuständigkeit behoben.
II. Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der Bescheid ersatzlos behoben. römisch II. Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 17.08.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 und 7 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 17.08.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und 7 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 05.04.2023 als Beifahrer eines „Firmen-LKW“ einer Personenkontrolle unterzogen worden sei. Dabei sei festgestellt worden sein, dass er zu einem Baumarkt unterwegs gewesen sei, um Werkzeug für eine Baustelle einzukaufen, weshalb er bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.
Das Bundesamt traf weiters Länderfeststellungen zum Herkunftsland Bosnien und Herzegowina.
Der Bescheid sowie die Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG hinsichtlich der zustehenden Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer am 18.08.2023 an seine Adresse im Herkunftsstaat zugestellt und am 28.08.2023 von ihm übernommen. Der Bescheid sowie die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG hinsichtlich der zustehenden Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer am 18.08.2023 an seine Adresse im Herkunftsstaat zugestellt und am 28.08.2023 von ihm übernommen.
2. Mit Schriftsatz vom 12.09.2023, beim Bundesamt am 20.09.2023 einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid und führte dazu aus, dass er keinen Verstoß begangen habe. Seine Aussage sei nicht richtig verstanden worden, da er kein Deutsch spreche. Er hätte nicht ausgesagt, dass er gearbeitet habe, da er weder an einer Baustelle angetroffen worden sei noch Arbeitsklamotten angehabt habe. Daher würden keine Gründe für eine „Schwarzarbeit“ bestehen. Zudem sei die Dauer des Einreiseverbotes überschießend, da der Beschwerdeführer auch Familie in der EU habe, die er somit nicht besuchen könne.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 13.11.2023 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG abgewiesen. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 13.11.2023 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG abgewiesen.
Unter einem traf das Bundesamt neuerlich Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina zum Stand 10.08.2022.
4. Mit Vorlageantrag vom 15.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass seine Aussage falsch verstanden worden sei, da er kein Deutsch spreche. Er habe sich auf keiner Baustelle aufgehalten und habe auch keine Arbeitsklamotten getragen, weshalb er der Ansicht sei, dass der belangten Behörde keine Beweise vorliegen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 02.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Darin führte die belangte Behörde aus, dass die erlassene Beschwerdevorentscheidung am 04.12.2023 übernommen worden, am 18.12.2023 jedoch der Rückschein einlangt sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Übernahme nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne und ein Vermerk neben dem Übernahmedatum auf eine Übernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers schließen lasse. Im Zuge der internen Abklärung sei erkannt worden, dass die Beschwerdevorentscheidung somit nicht erlassen worden sei, da die Zustellung innerhalb der zweimonatigen Fristen nicht erfolgt worden sei. Die belangte Behörde habe daher die Beschwerde unter Anschluss des Aktes dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Strafregister sowie die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers ein.
Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und wurde am 25.08.1962 in Bosnien-Herzegowina geboren (vgl. aktenkundige Kopie des bosnischen Reisepasses, AS 43; Niederschrift vom 05.04.2023, AS 23). 1.1. Der Beschwerdeführer ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und wurde am 25.08.1962 in Bosnien-Herzegowina geboren vergleiche aktenkundige Kopie des bosnischen Reisepasses, AS 43; Niederschrift vom 05.04.2023, AS 23).
1.2. Der Reisepass des Beschwerdeführers weist den 26.03.2023 als Tag der Einreise in den Schengenraum aus (vgl. AS 55). Am 05.04.2023 um ca. 10:00 Uhr wurde er im Zuge einer Verkehrskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Er wurde am 17.04.2023 angezeigt, da er sich in Österreich nicht rechtmäßig aufgehalten habe, zumal er im Zuge der Verkehrskontrolle und der folgenden niederschriftlichen Einvernahmen gegenüber den Polizeibeamten angegebenen habe, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung zu sein (vgl. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17.04.2023, AS 107).1.2. Der Reisepass des Beschwerdeführers weist den 26.03.2023 als Tag der Einreise in den Schengenraum aus vergleiche AS 55). Am 05.04.2023 um ca. 10:00 Uhr wurde er im Zuge einer Verkehrskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Er wurde am 17.04.2023 angezeigt, da er sich in Österreich nicht rechtmäßig aufgehalten habe, zumal er im Zuge der Verkehrskontrolle und der folgenden niederschriftlichen Einvernahmen gegenüber den Polizeibeamten angegebenen habe, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung zu sein vergleiche Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17.04.2023, AS 107).
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer unerlaubten bzw. unangemeldeten Arbeit nachgegangen ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er sich zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Landespolizeidirektion und die spätere Festnahme als Fremder in Österreich nicht mehr rechtmäßig aufgehalten hat.
1.4. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bisher über keinen Aufenthaltstitel oder – abgesehen von der Möglichkeit zur visumfreien Einreise für die Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – ein sonstiges Aufenthaltsrecht (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 22.07.2024).1.4. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bisher über keinen Aufenthaltstitel oder – abgesehen von der Möglichkeit zur visumfreien Einreise für die Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von