Entscheidungsdatum
21.08.2024Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
W240 2285542-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zl. 1377426605-232420337, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zl. 1377426605-232420337, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (auch BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 21.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung am 27.08.2020) zu Bulgarien.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.11.2023 gab der BF an, dass seine Mutter, vier seiner Schwestern und einer seiner Brüder in der Türkei aufhältig seien, sein Vater und einer seiner Brüder in Malta und eine seiner Schwestern in Österreich. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er Anfang 2013 gefasst, ein bestimmtes Ziel habe er nicht gehabt. Er sei Ende 2013 illegal zu Fuß in die Türkei gereist, wo er sich ca. sieben Jahre lang aufgehalten habe. Dann sei er nach Bulgarien gereist, wo er angehalten und zwangsweise erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er sei schlecht behandelt worden und habe keinen Asylantrag gestellt. Nach einer Woche sei er über Serbien, Kroatien und Italien nach Malta gereist, wo er sich ca. zweieinhalb Jahre aufgehalten habe. Schließlich sei er über Italien am 19.11.2023 nach Österreich gelangt. Nach Bulgarien wolle er nicht zurück. Er wolle bei seiner Schwester in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund führte der BF im Wesentlichen den Krieg in Syrien an und dass er bei einer Rückkehr den Militärdienst leisten müsse.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) richtete am 27.11.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) richtete am 27.11.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.
Mit Schreiben vom 01.12.2023 lehnte Bulgarien die Wiederaufnahme des BF nach der Dublin III-VO mit der Begründung ab, ihm sei am 12.11.2020 in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Es solle ein gesondertes Ersuchen gemäß den Rückübernahmeabkommen gestellt werden.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.01.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch gab der BF zu seinem Gesundheitszustand befragt an, er habe Probleme mit seinem Bein. In Bulgarien sei er von Schleppern geschlagen worden und sein Fuß sei gebrochen worden. Er sei in Bulgarien bei einem syrischen Arzt gewesen und in Malta operiert worden. Zudem habe er „ein bisschen“ [sic] psychische Probleme. Im Camp habe ihn eine Ärztin untersucht und ihn wegen seiner psychischen Probleme ins Krankenhaus überweisen wollen. Medikamente habe er nicht bekommen und er könne keine medizinischen Unterlagen vorlegen. Man habe ihm gesagt, er werde am Bein operiert, aber er habe noch keinen Termin. Bei der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt, aber er wolle sein Geburtsdatum vom XXXX auf den XXXX korrigieren. Zur geplanten Vorgehensweise, den Antrag des BF in Österreich zurückzuweisen und gegen ihn die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG nach Bulgarien auszusprechen, da der BF dort subsidiär schutzberechtigt sei, gab der BF an, er wolle nach allem was er dort erlebt habe auf keinen Fall nach Bulgarien zurück. Es sei dort psychisch krank geworden ihm seien seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden. Sein Ziel sei Österreich gewesen. Er sei zwei Wochen in Bulgarien gewesen. Bei seiner Ankunft sei er von den Schleppern geschlagen worden und sie hätten ihm das Geld weggenommen. Dabei sei sein Bein gebrochen worden und er sei bei einem privaten Arzt gewesen. Dann habe die Polizei ihn aufgegriffen, festgenommen und inhaftiert. Er sei eineinhalb Wochen in Haft gewesen, obwohl er nichts gemacht habe. Vielleicht wegen der illegalen Einreise. Dann sei er gezwungen worden seine Fingerabdrücke abzugeben, ansonsten wäre er nicht entlassen worden. Im Anschluss sei er zu seinem Vater nach Malta gereist. Dass er in Bulgarien schutzberechtigt sei, wisse er nicht. Die Schlepper in Bulgarien habe er angezeigt, aber das habe nichts gebracht. Das mit seinem Bein sei schon drei Jahre her. Er habe Schrauben im Bein, die jetzt raus müssten. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.01.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch gab der BF zu seinem Gesundheitszustand befragt an, er habe Probleme mit seinem Bein. In Bulgarien sei er von Schleppern geschlagen worden und sein Fuß sei gebrochen worden. Er sei in Bulgarien bei einem syrischen Arzt gewesen und in Malta operiert worden. Zudem habe er „ein bisschen“ [sic] psychische Probleme. Im Camp habe ihn eine Ärztin untersucht und ihn wegen seiner psychischen Probleme ins Krankenhaus überweisen wollen. Medikamente habe er nicht bekommen und er könne keine medizinischen Unterlagen vorlegen. Man habe ihm gesagt, er werde am Bein operiert, aber er habe noch keinen Termin. Bei der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt, aber er wolle sein Geburtsdatum vom römisch 40 auf den römisch 40 korrigieren. Zur geplanten Vorgehensweise, den Antrag des BF in Österreich zurückzuweisen und gegen ihn die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nach Bulgarien auszusprechen, da der BF dort subsidiär schutzberechtigt sei, gab der BF an, er wolle nach allem was er dort erlebt habe auf keinen Fall nach Bulgarien zurück. Es sei dort psychisch krank geworden ihm seien seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden. Sein Ziel sei Österreich gewesen. Er sei zwei Wochen in Bulgarien gewesen. Bei seiner Ankunft sei er von den Schleppern geschlagen worden und sie hätten ihm das Geld weggenommen. Dabei sei sein Bein gebrochen worden und er sei bei einem privaten Arzt gewesen. Dann habe die Polizei ihn aufgegriffen, festgenommen und inhaftiert. Er sei eineinhalb Wochen in Haft gewesen, obwohl er nichts gemacht habe. Vielleicht wegen der illegalen Einreise. Dann sei er gezwungen worden seine Fingerabdrücke abzugeben, ansonsten wäre er nicht entlassen worden. Im Anschluss sei er zu seinem Vater nach Malta gereist. Dass er in Bulgarien schutzberechtigt sei, wisse er nicht. Die Schlepper in Bulgarien habe er angezeigt, aber das habe nichts gebracht. Das mit seinem Bein sei schon drei Jahre her. Er habe Schrauben im Bein, die jetzt raus müssten.
Mit Schreiben vom 09.01.2024 forderte das BFA die bei der Arztstation der BBE XXXX aufliegenden medizinischen Unterlangen in Bezug auf den BF an. Mit Schreiben vom 09.01.2024 forderte das BFA die bei der Arztstation der BBE römisch 40 aufliegenden medizinischen Unterlangen in Bezug auf den BF an.
Am 10.01.2024 übermittelte die BBE XXXX ein Rezept für Seractil 300 mg, Röntgenbilder des Fußes des BF und eine Ambulanzkarte, aus der hervorgeht, dass sich der BF aufgrund von Schmerzen im Sprunggelenk untersuchen hat lassen. Als Therapievorschlag wird Schonung, Hochlagerung, Schmerzmedikation bei Bedarf und die Vorstellung in der Fußambulanz vorgeschlagen. Am 10.01.2024 übermittelte die BBE römisch 40 ein Rezept für Seractil 300 mg, Röntgenbilder des Fußes des BF und eine Ambulanzkarte, aus der hervorgeht, dass sich der BF aufgrund von Schmerzen im Sprunggelenk untersuchen hat lassen. Als Therapievorschlag wird Schonung, Hochlagerung, Schmerzmedikation bei Bedarf und die Vorstellung in der Fußambulanz vorgeschlagen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt II.) Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst an, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, da ihm in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es seien im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine schwere lebensbedrohende Erkrankung hervorgekommen. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen könnten nicht festgestellt werden. Auch bestehe keine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC, bzw. Art. 8 EMRK führe. Auch hätten sich im Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG ergeben.Begründend führte das BFA zusammengefasst an, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, da ihm in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es seien im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine schwere lebensbedrohende Erkrankung hervorgekommen. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen könnten nicht festgestellt werden. Auch bestehe keine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC, bzw. Artikel 8, EMRK führe. Auch hätten sich im Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG ergeben.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24.01.2024 verbunden mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass dem BF in Bulgarien ohne sein Wissen Asyl zuerkannt worden sei. Er sei in Bulgarien von Schleppern schwer verletzt worden und sei dort – nachdem er einen privaten Arzt aufgesucht habe – verhaftet und in Haft nicht medizinisch behandelt worden. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Bulgarien sei er nach Malta zu seinem Vater gereist, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Der BF leide immer noch an den Folgen der Verletzung und habe am XXXX 2024 einen Termin in der unfallchirurgischen Fußambulanz im LKH XXXX zur OP-Planung. Der BF habe angegeben durch die Behandlung in Bulgarien traumatisiert worden und psychisch erkrankt zu sein, weshalb er starke Medikamente verschrieben bekommen habe. Dieses Vorbringen hätte bei der belangten Behörde weitere Ermittlungen auslösen müssen, da es offensichtlich sei, dass der BF durch die Erlebnisse in Haft in Bulgarien und der weiteren Flucht traumatisiert sei. Er sehe für sich keine Zukunft in Bulgarien, da er befürchte dort obdachlos zu sein. Zudem habe er in der BBE XXXX Selbstmordabsichten geäußert. In der fachlichen Äußerung der klinischen Psychologin werde ein Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Panikstörung festgestellt. Da der Sachverhalt aufgrund einer fehlenden konkreten Diagnose über den tatsächlichen Gesundheitszustand des BF nicht geklärt sei, was aufgrund der einschlägigen Judikatur jedenfalls notwendig und hinsichtlich der Versorgungssituation in Bulgarien jedenfalls relevant sei, werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Klärung der Frage ob beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen vorliegen, gestellt. Der teilweise zitierte Bericht von ECRE bestätige, dass es in Bulgarien keinerlei spezialisierte Behandlung für traumatisierte Asylwerber gebe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF in Bulgarien eine Behandlung seines psychischen Zustandes in Anspruch nehmen können werde und somit in einen Art. 3 EMRK verletzenden Zustand gerate. Außerdem hätte das BFA die Judikatur des VwGH beachten müssen, nachdem das Asylverfahren zuzulassen sei, wenn sich im Zulassungsverfahren medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF mit einer sozialen Unterstützung von 33 Euro – sollte er sie überhaupt erhalten – die 22,90 Euro im Monat für eine Krankenversicherung werde aufbringen können. Auch die Länderfeststellungen bzw. die Auswertung der Länderberichte sei mangelhaft. Bei der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zur Erkenntnis kommen müssen, dass aufgrund der äußerst prekären Unterbringungs- und Versorgungssituation eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Des Weiteren gehe die Beweiswürdigung des BFA nicht auf die tatsächliche Lage von Schutzberechtigten ein und verwende nahezu ausschließlich Textbausteine. Die Begründung durch die belangte Behörde sei als willkürlich zu bezeichnen. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24.01.2024 verbunden mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass dem BF in Bulgarien ohne sein Wissen Asyl zuerkannt worden sei. Er sei in Bulgarien von Schleppern schwer verletzt worden und sei dort – nachdem er einen privaten Arzt aufgesucht habe – verhaftet und in Haft nicht medizinisch behandelt worden. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Bulgarien sei er nach Malta zu seinem Vater gereist, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Der BF leide immer noch an den Folgen der Verletzung und habe am römisch 40 2024 einen Termin in der unfallchirurgischen Fußambulanz im LKH römisch 40 zur OP-Planung. Der BF habe angegeben durch die Behandlung in Bulgarien traumatisiert worden und psychisch erkrankt zu sein, weshalb er starke Medikamente verschrieben bekommen habe. Dieses Vorbringen hätte bei der belangten Behörde weitere Ermittlungen auslösen müssen, da es offensichtlich sei, dass der BF durch die Erlebnisse in Haft in Bulgarien und der weiteren Flucht traumatisiert sei. Er sehe für sich keine Zukunft in Bulgarien, da er befürchte dort obdachlos zu sein. Zudem habe er in der BBE römisch 40 Selbstmordabsichten geäußert. In der fachlichen Äußerung der klinischen Psychologin werde ein Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Panikstörung festgestellt. Da der Sachverhalt aufgrund einer fehlenden konkreten Diagnose über den tatsächlichen Gesundheitszustand des BF nicht geklärt sei, was aufgrund der einschlägigen Judikatur jedenfalls notwendig und hinsichtlich der Versorgungssituation in Bulgarien jedenfalls relevant sei, werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Klärung der Frage ob beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen vorliegen, gestellt. Der teilweise zitierte Bericht von ECRE bestätige, dass es in Bulgarien keinerlei spezialisierte Behandlung für traumatisierte Asylwerber gebe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF in Bulgarien eine Behandlung seines psychischen Zustandes in Anspruch nehmen können werde und somit in einen Artikel 3, EMRK verletzenden Zustand gerate. Außerdem hätte das BFA die Judikatur des VwGH beachten müssen, nachdem das Asylverfahren zuzulassen sei, wenn sich im Zulassungsverfahren medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF mit einer sozialen Unterstützung von 33 Euro – sollte er sie überhaupt erhalten – die 22,90 Euro im Monat für eine Krankenversicherung werde aufbringen können. Auch die Länderfeststellungen bzw. die Auswertung der Länderberichte sei mangelhaft. Bei der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zur Erkenntnis kommen müssen, dass aufgrund der äußerst prekären Unterbringungs- und Versorgungssituation eine Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Des Weiteren gehe die Beweiswürdigung des BFA nicht auf die tatsächliche Lage von Schutzberechtigten ein und verwende nahezu ausschließlich Textbausteine. Die Begründung durch die belangte Behörde sei als willkürlich zu bezeichnen.
Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Dokument des LKH XXXX (Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin), auf dem handschriftlich Zyprexa 5mg und Trittico 150mg verordnet sowie ein Kontrolltermin am XXXX 2024 vermerkt wurde und ein Klinisch-psychologischer Kurzbericht vom 19.01.2024 übermittelt. Aus letzterem geht im Wesentlichen hervor, dass der BF schwer traumatisiert aufgrund seines Fluchtweges, seiner Kriegserinnerungen, wegen der Folter und Gewalt, dem Gefängnis, der Toten und seiner Kindheit sei. Er habe Suizidgedanken geäußert. Mit seinem Vater habe er seit acht Monaten keinen Kontakt und seine Mutter habe er seit sieben Jahren nicht gesehen. Engen Kontakt habe er nur zu seiner Schwester, die für ihn wie eine Ersatzmutter sei. Als Diagnosen wurde posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), mittelgradige Depression (F32.1) und Panikstörung [episodisch paroxymale Angst] (F41.0) angeführt. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Dokument des LKH römisch 40 (Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin), auf dem handschriftlich Zyprexa 5mg und Trittico 150mg verordnet sowie ein Kontrolltermin am römisch 40 2024 vermerkt wurde und ein Klinisch-psychologischer Kurzbericht vom 19.01.2024 übermittelt. Aus letzterem geht im Wesentlichen hervor, dass der BF schwer traumatisiert aufgrund seines Fluchtweges, seiner Kriegserinnerungen, wegen der Folter und Gewalt, dem Gefängnis, der Toten und seiner Kindheit sei. Er habe Suizidgedanken geäußert. Mit seinem Vater habe er seit acht Monaten keinen Kontakt und seine Mutter habe er seit sieben Jahren nicht gesehen. Engen Kontakt habe er nur zu seiner Schwester, die für ihn wie eine Ersatzmutter sei. Als Diagnosen wurde posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), mittelgradige Depression (F32.1) und Panikstörung [episodisch paroxymale Angst] (F41.0) angeführt.
4. Mit Stellungnahme vom 28.03.2024 wurden ein Kurzbefund des psychosozialen Dienstes XXXX vom XXXX 2024 und eine Operationsvormerkung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder XXXX vom 26.02.2024 vorgelegt. Aus diesen medizinischen Unterlagen geht zusammengefasst hervor, dass beim BF eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode, mit suizidalen Einbrüchen (F33.1) und ein hochgradiger Verdacht auf eine komplexe Traumafolgestörung (F43.1) diagnostiziert wurde. Ihm wurden die Medikamente Sertralin 100mg, Trittico 150mg, Zyprexa 5mg und Aripiprazol 10mg verschrieben. Zudem wurde ihm Psychotherapie und eine Kontrolle in drei Wochen empfohlen. Laut Operationsvormerkung sollen dem BF am XXXX die Schrauben in seinem Fuß operativ entfernt werden. 4. Mit Stellungnahme vom 28.03.2024 wurden ein Kurzbefund des psychosozialen Dienstes römisch 40 vom römisch 40 2024 und eine Operationsvormerkung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder römisch 40 vom 26.02.2024 vorgelegt. Aus diesen medizinischen Unterlagen geht zusammengefasst hervor, dass beim BF eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode, mit suizidalen Einbrüchen (F33.1) und ein hochgradiger Verdacht auf eine komplexe Traumafolgestörung (F43.1) diagnostiziert wurde. Ihm wurden die Medikamente Sertralin 100mg, Trittico 150mg, Zyprexa 5mg und Aripiprazol 10mg verschrieben. Zudem wurde ihm Psychotherapie und eine Kontrolle in drei Wochen empfohlen. Laut Operationsvormerkung sollen dem BF am römisch 40 die Schrauben in seinem Fuß operativ entfernt werden.
5. Am 16.08.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass im zusammen mit der Stellungnahme übermittelten Befund ausgeführt werde, dass der BF an psychischen Erkrankungen leide. Aufgrund der Erkrankung des BF sei es ihm nicht möglich gewesen, sein gesamtes Vorbringen auf einmal zu erstatten. Der BF leide bis heute noch an der Folter durch den Schlepper. Es handle sich beim BF um eine vulnerable Person, die aufgrund der Erfahrungen auf der Flucht, der erlittenen Verletzungen und deren Folgen sowie der derzeitigen katastrophalen Situation in Bulgarien für Schutzsuchende nicht nach Bulgarien zurückkehren könne, ohne in den Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK ernsthaft gefährdet zu sein. 5. Am 16.08.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass im zusammen mit der Stellungnahme übermittelten Befund ausgeführt werde, dass der BF an psychischen Erkrankungen leide. Aufgrund der Erkrankung des BF sei es ihm nicht möglich gewesen, sein gesamtes Vorbringen auf einmal zu erstatten. Der BF leide bis heute noch an der Folter durch den Schlepper. Es handle sich beim BF um eine vulnerable Person, die aufgrund der Erfahrungen auf der Flucht, der erlittenen Verletzungen und deren Folgen sowie der derzeitigen katastrophalen Situation in Bulgarien für Schutzsuchende nicht nach Bulgarien zurückkehren könne, ohne in den Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK ernsthaft gefährdet zu sein.
Zusammen mit der vorzitierten Stellungnahme wurde ein Bericht, datiert mit 12.08.2024, einer österreichischen Psychotherapeutin übermittelt. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF seit April 2024 wöchentlich psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehme. Der BF leide an F 33.1 rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode mit suizidalen Einbrüchen und F 43.1 hochgradige v.a. komplexe Traumafolgestörung. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass traumatisierte Personen wie der BF dazu neigen aufgrund der Traumata oft in einem Zustand ständiger und überhöhter Wachsamkeit seien und sich dies oft in Form von Ängsten, massiven Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen darstelle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß
§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß
§ 58 Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4 a, Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
…
„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
… und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“ … und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
[…]
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
[…]
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Abs. 3 BFA-VG: 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Absatz 3, BFA-VG:
„Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
§ 61 FPG 2005 lautet: Paragraph 61, FPG 2005 lautet:
„(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. (3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“ (4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“
Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zunächst zutreffender Weise davon aus, dass dem BF in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und sein in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz daher gem. § 4a AsylG grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen ist. Dennoch geht das BVwG davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des BF nach Bulgarien nicht zulässig ist, da die gegenständliche Entscheidung des BFA auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen sind, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach
§ 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hat. Dies aus folgenden Erwägungen:Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zunächst zutreffender Weise davon aus, dass dem BF in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und sein in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz daher gem. Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen ist. Dennoch geht das BVwG davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des BF nach Bulgarien nicht zulässig ist, da die gegenständliche Entscheidung des BFA auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen sind, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach
§ 21 Absatz 3, 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hat. Dies aus folgenden Erwägungen:
Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim BF eine reale Gefährdung seiner durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle eine Überstellung nach Bulgarien vorliegt, zumal keine abschließende Beurteilung seines Gesundheitszustandes und seiner familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von
Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von
Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
Die belangte Behörde stellte im nunmehr angefochtenen Bescheid fest, dass der BF an keinen Erkrankungen leide, die seiner Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen würden. Beweiswürdigend wurde zutreffend ausgeführt, dass der BF aufgrund von Schmerzen im linken Sprunggelenk in der Unfallambulanz des LKH XXXX vorstellig geworden sei und ihm Schonung und