TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/28 W602 2275146-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2024
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Entscheidungsdatum

28.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §71 Abs1 Z1
AVG §71 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W602 2275146-1/16E

W602 2275146-2/19E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.08.2024 verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN als Einzelrichterin

I) über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023, Zahl XXXX , und römisch eins) über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023, Zahl römisch 40 , und

II) über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023, Zahl XXXX , betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005,römisch II) über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2024, beschlossen:

A)

I.       Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.12.2023 wird gemäß § 33 Abs. 3 iVm Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen. römisch eins.       Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.12.2023 wird gemäß Paragraph 33, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

II.      Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023 wird als verspätet zurückgewiesen.römisch II.      Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023 wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Wiedereinsetzungswerber bzw. Beschwerdeführer stellte am 07.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am selben Tag wurde er zu diesem Antrag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) fand am 04.04.2023 statt.

Das Bundesamt wies den Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.05.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu (Spruchpunkt II. und III.). Das Bundesamt wies den Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.05.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu (Spruchpunkt römisch II. und römisch III.).

Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 12.05.2023 zugestellt und nach Ablauf der Abholfrist als „nicht behoben“ an das Bundesamt retourniert, wo die Sendung am 02.06.2023 einlangte. Ein neuerlicher Zustellversuch erfolgte am 06.06.2023, der Bescheid wurde noch am Tag des Zustellversuchs vom Wiedereinsetzungswerber abgeholt.

Der Wiedereinsetzungswerber brachte, vertreten durch seine Rechtsberatung, am 29.06.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.05.2023 ein. Diese wurde vom Bundesamt gemeinsam mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte beim Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2023 ein.

Mit Verspätungsvorhalt vom 23.11.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Wiedereinsetzungswerber zur Kenntnis, dass sich die Beschwerde aufgrund der am 12.05.2023 offensichtlich bereits erfolgten Zustellung durch Hinterlegung als verspätet erweist, woraufhin am 11.12.2023 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG eingebracht wurde. Mit Verspätungsvorhalt vom 23.11.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Wiedereinsetzungswerber zur Kenntnis, dass sich die Beschwerde aufgrund der am 12.05.2023 offensichtlich bereits erfolgten Zustellung durch Hinterlegung als verspätet erweist, woraufhin am 11.12.2023 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG eingebracht wurde.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 05.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Wiedereinsetzungswerber, seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Als Zeuge wurde der Postzusteller einvernommen, der im Mai und Juni 2023 für den Rayon, in dem das damalige Quartier des Wiedereinsetzungswerbers lag, zuständig war. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin mündlich gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG den Beschluss samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin mündlich gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG den Beschluss samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.

Der Wiedereinsetzungswerber stellte am 08.08.2024 gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung.Der Wiedereinsetzungswerber stellte am 08.08.2024 gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Wiedereinsetzungswerber heißt XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Idlib, Syrien, geboren. Seine Identität steht fest. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Wiedereinsetzungswerber besitzt einen syrischen Reisepass und einen ukrainischen Aufenthaltstitel. Der Wiedereinsetzungswerber lebt derzeit in Österreich von der Mindestsicherung. Der Wiedereinsetzungswerber beherrscht Arabisch als Erstsprache in Wort und Schrift, außerdem Englisch und ein wenig Russisch, er lernt gerade die deutsche Sprache.Der Wiedereinsetzungswerber heißt römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in Idlib, Syrien, geboren. Seine Identität steht fest. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Wiedereinsetzungswerber besitzt einen syrischen Reisepass und einen ukrainischen Aufenthaltstitel. Der Wiedereinsetzungswerber lebt derzeit in Österreich von der Mindestsicherung. Der Wiedereinsetzungswerber beherrscht Arabisch als Erstsprache in Wort und Schrift, außerdem Englisch und ein wenig Russisch, er lernt gerade die deutsche Sprache.

Der Wiedereinsetzungswerber lebte bis 2004 im Dorf XXXX in der Provinz Idlib, danach zog er mit seiner Familie in die Vereinigten Arabischen Emirate und besuchte dort die Schule, die er im Jahr 2017 mit Matura abschloss. In der Folge übersiedelte er nach XXXX in der Ukraine, um XXXX zu studieren, das Studium schloss er mit einem Bachelor’s Degree ab. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine im Jahr 2022 verließ er die Ukraine und reiste über Polen und Tschechien nach Österreich ein, wo er am 07.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Wiedereinsetzungswerber lebte bis 2004 im Dorf römisch 40 in der Provinz Idlib, danach zog er mit seiner Familie in die Vereinigten Arabischen Emirate und besuchte dort die Schule, die er im Jahr 2017 mit Matura abschloss. In der Folge übersiedelte er nach römisch 40 in der Ukraine, um römisch 40 zu studieren, das Studium schloss er mit einem Bachelor’s Degree ab. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine im Jahr 2022 verließ er die Ukraine und reiste über Polen und Tschechien nach Österreich ein, wo er am 07.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt wies den Antrag des Wiedereinsetzungswerbers mit Bescheid vom 08.05.2023, Zahl XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu (Spruchpunkt II. und III.). Das Bundesamt wies den Antrag des Wiedereinsetzungswerbers mit Bescheid vom 08.05.2023, Zahl römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu (Spruchpunkt römisch II. und römisch III.).

Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber erstmals durch Hinterlegung am 12.05.2023 zugestellt. Der Zustellung war am 11.05.2023 ein Zustellversuch an der damaligen Anschrift des Grundversorgungsquartiers, XXXX , in dem der Wiedereinsetzungswerber damals lebte, vorausgegangen. Da der Wiedereinsetzungswerber nicht angetroffen wurde, wurde die Hinterlegungsanzeige und somit die Verständigung von der Hinterlegung des behördlichen Schriftstücks vom Zusteller ordnungsgemäß im Hausbrieffach eingelegt. Der Zustellversuch und die Zustellung durch Hinterlegung wurden vom Zustellorgan auf dem blauen RSa-Kuvert beurkundet.Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber erstmals durch Hinterlegung am 12.05.2023 zugestellt. Der Zustellung war am 11.05.2023 ein Zustellversuch an der damaligen Anschrift des Grundversorgungsquartiers, römisch 40 , in dem der Wiedereinsetzungswerber damals lebte, vorausgegangen. Da der Wiedereinsetzungswerber nicht angetroffen wurde, wurde die Hinterlegungsanzeige und somit die Verständigung von der Hinterlegung des behördlichen Schriftstücks vom Zusteller ordnungsgemäß im Hausbrieffach eingelegt. Der Zustellversuch und die Zustellung durch Hinterlegung wurden vom Zustellorgan auf dem blauen RSa-Kuvert beurkundet.

Der Wiedereinsetzungswerber lebte damals in einem Grundversorgungsquartier des Landes Kärnten. In dem Quartier leben ca. 100 Personen in zwei Gebäuden. Das Quartier des Wiedereinsetzungswerbers war das Gebäude mit der Adresse XXXX , das zweite Quartier das Gebäude mit der Adresse XXXX Für das Grundversorgungsquartier war eine Hausbriefanlage vorgesehen, für die Adresse XXXX standen insgesamt vier Brieffächer, somit die linke Hälfte der vorhandenen Brieffächer, zur Verfügung, in die die gesamte Post der Bewohner des Quartiers eingeworfen wurde. Die anderen vier Brieffächer der rechten Hälfte gehörten zu jenem Quartier in der XXXX . Zu dieser Hausbriefanlage hat nur ein vom Quartierleiter beauftragter Betreuer namens XXXX Zugang, auch das Zustellorgan hatte damals keinen Z-Schlüssel. Die Postverteilung für die Bewohner des Quartiers erfolgte zentral durch diesen vom Quartiergeber eingesetzten Betreuer, der die einlangende Post täglich im Quartier verteilte. Jedes Hausbrieffach weist in der oberen Hälfte einen Einwurfschlitz auf, durch den die Poststücke in das Brieffach eingelegt wurden.Der Wiedereinsetzungswerber lebte damals in einem Grundversorgungsquartier des Landes Kärnten. In dem Quartier leben ca. 100 Personen in zwei Gebäuden. Das Quartier des Wiedereinsetzungswerbers war das Gebäude mit der Adresse römisch 40 , das zweite Quartier das Gebäude mit der Adresse römisch 40 Für das Grundversorgungsquartier war eine Hausbriefanlage vorgesehen, für die Adresse römisch 40 standen insgesamt vier Brieffächer, somit die linke Hälfte der vorhandenen Brieffächer, zur Verfügung, in die die gesamte Post der Bewohner des Quartiers eingeworfen wurde. Die anderen vier Brieffächer der rechten Hälfte gehörten zu jenem Quartier in der römisch 40 . Zu dieser Hausbriefanlage hat nur ein vom Quartierleiter beauftragter Betreuer namens römisch 40 Zugang, auch das Zustellorgan hatte damals keinen Z-Schlüssel. Die Postverteilung für die Bewohner des Quartiers erfolgte zentral durch diesen vom Quartiergeber eingesetzten Betreuer, der die einlangende Post täglich im Quartier verteilte. Jedes Hausbrieffach weist in der oberen Hälfte einen Einwurfschlitz auf, durch den die Poststücke in das Brieffach eingelegt wurden.

Der Wiedereinsetzungswerber erlangte damals (zunächst) keine Kenntnis von der Verständigung der Hinterlegung des Bescheides. Der Verbleib der Verständigung konnte nicht festgestellt werden, es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Hinterlegungsanzeige verschwunden ist. In der Unterkunft kam es ab und zu zu Unregelmäßigkeiten in der Postverteilung, auch entwendeten Personen ab und zu Poststücke aus dem Brieffach, indem sie ihre Finger durch den Einwurfschlitz steckten. Aufgrund der Beschaffenheit der einzelnen Brieffächer ist nicht ausgeschlossen, dass Unbefugte mit der Hand bzw. den Fingern durch den Einwurfschlitz Poststücke aus dem Inneren herausfischen können.

Nach der erfolgten Hinterlegungsanzeige wurde daher das Schreiben vom Wiedereinsetzungswerber auch nicht behoben und in der Folge mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das Bundesamt retourniert, wo es am 02.06.2023 erneut einlangte. Das Bundesamt ordnete eine neuerliche Zustellung an dieselbe Anschrift an. Der neuerliche Zustellversuch erfolgte am 06.06.2023, der Wiedereinsetzungswerber holte den Bescheid noch am selben Tag in der Postfiliale ab.

Nachdem der Wiedereinsetzungswerber nach Erhalt des Bescheides einen Beratungswunsch gegenüber seiner Rechtsberatung, der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), geäußert hatte, ersuchte der Rechtsberater das Bundesamt noch vor dem Beratungsgespräch per E-Mail schriftlich am 07.06.2023 um Übermittlung des Bescheides und der Zustellbestätigung. Das konkrete Ersuchen um die Zustellbestätigung begründete er mit der deutlichen Abweichung des Datums der Verfahrensanordnung (08.05.2023) vom Zustelldatum des Bescheides (06.06.2023). Das Bundesamt übermittelte dem Rechtsberater noch am selben Tag per E-Mail den Zustellnachweis vom 06.06.2023, informierte jedoch in einer eigenen, fett gedruckten und textlich hervorgehobenen Anmerkung (AS 315):

„Anmerkung:

Der erste Bescheid wurde am 08.05.2023 mit RSa versendet, jedoch nicht behoben.

Neuerlicher Versand per RSa am 02.06.2023 – zugestellt am 06.06.2023.“

Der Rechtsberater hatte bereits Zweifel am korrekten Zustelldatum und erlangte am 07.06.2023 Kenntnis davon, dass der Bescheid zunächst bereits am 08.05.2023 mit RSa versendet, jedoch nicht behoben wurde und daraufhin ein neuerlicher Versand stattfand, der in die Zustellung des Bescheides am 06.06.2023 mündete. Eine weitere Nachfrage beim Bundesamt, wann der Bescheid erstmals hinterlegt wurde, erfolgte nicht, jedoch wurde intern Rücksprache gehalten und man ging davon aus, dass die Zustellung frühestens am 06.06.2023 stattfand.

Festgestellt wird, dass zu jenem Zeitpunkt, als die Rechtsberatung erkennen konnte bzw. erkennen hätte müssen, dass der Bescheid bereits am 12.05.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist, nämlich am 07.06.2023, die Beschwerdefrist noch offen war.

Die Vollmacht für das Rechtsmittelverfahren (AS 319) wurde der Rechtsberatung schriftlich am 14.06.2023 erteilt. Im Zuge des an diesem Tage durchgeführten, ausführlichen Beratungsgesprächs erlangte auch der Wiedereinsetzungswerber Kenntnis von den zwei Zustellvorgängen.

Der Wiedereinsetzungswerber brachte, vertreten durch seine Rechtsberatung, am 29.06.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.05.2023 ein. Diese wurde vom Bundesamt gemeinsam mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte beim Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2023 ein.

Mit Verspätungsvorhalt vom 23.11.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Wiedereinsetzungswerber zur Kenntnis, dass sich die Beschwerde aufgrund der am 12.05.2023 offensichtlich bereits erfolgten Zustellung durch Hinterlegung als verspätet erweist, woraufhin am 11.12.2023 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG eingebracht wurde.Mit Verspätungsvorhalt vom 23.11.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Wiedereinsetzungswerber zur Kenntnis, dass sich die Beschwerde aufgrund der am 12.05.2023 offensichtlich bereits erfolgten Zustellung durch Hinterlegung als verspätet erweist, woraufhin am 11.12.2023 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG eingebracht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte aufgrund der Aktenlage zunächst auch, den Quartierleiter als Zeugen zur Klärung der Frage, durch wen und in welcher Form die Post an die Bewohner des Quartiers verteilt wird, zu vernehmen und wurde er ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. Der Quartierleiter entschuldigte sein Fernbleiben vorab und begründete dies mit einer Behinderung, aufgrund derer ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei und legte einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice als Nachweis vor. Im Verlauf der Verhandlung ergab sich aus den übereinstimmenden Angaben des Wiedereinsetzungswerbers und des als Zeugen befragten Zustellorgans, dass der Quartierleiter ohnehin nicht für die Verteilung der Poststücke zuständig war, sondern damit ein Betreuer beauftragt war, der diese Aufgabe täglich übernahm. Festgestellt wird, dass der Quartierleiter und Unterkunftgeber somit durch seine Aussage nichts zur Wahrheitsfindung beitragen kann, die Relevanz der Beweisaufnahme durch Zeugenbefragung des Quartierleiters ist daher nicht mehr gegeben und konnte – zumal der Zeuge nicht vom Wiedereinsetzungswerber beantragt wurde – auf eine weitere Beweisaufnahme in Form der Zeugenbefragung des Quartierleiters verzichtet werden.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person des Wiedereinsetzungswerbers ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte, insbesondere den Kopien des syrischen Reisepasses (AS 45 ff) und dem Bericht der diesbezüglichen Dokumentenüberprüfung (AS 53 f) sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS 5 f), aus denen sich auch die Feststellung zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten, seiner Ausbildung und den Sprachkenntnissen ergibt. Zur Schulbildung legte der Wiedereinsetzungswerber das Abschlusszeugnis einer Secondary School in den Vereinigten Arabischen Emiraten vor (AS 93), ebenso entsprechende Unterlagen zum Abschluss des Universitätsstudiums in der Ukraine (AS 91 f und 98 ff). Zum Aufenthaltstitel in der Ukraine legte er einen Ausweis vor, der vom Bundesamt ebenfalls in Kopie zum Akt genommen wurde (AS 89). Aufgrund seiner Aufenthaltsorte und seiner Ausbildungsstätten sind auch die Sprachkenntnisse des Wiedereinsetzungswerbers glaubhaft. Die Reiseroute von der Ukraine nach Österreich und der Zeitpunkt der Antragstellung ergeben sich aus der Niederschrift der Erstbefragung (AS 13 und 19), die Feststellung zur Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag auf internationalen Schutz beruht auf dem eindeutigen Akteninhalt.

Die Feststellungen in Hinblick auf die Zustellung des Bescheides und alle weiteren damit in Zusammenhang stehenden ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, insbesondere dem RSa-Kuvert (AS 305), dem Zustellnachweis der zweiten Zustellung (AS 307), sowie der E-Mailkorrespondenz zwischen der BBU und dem Bundesamt vom 07.06.2023 (AS 309 und 315), und überdies den Angaben des Wiedereinsetzungswerbers in der mündlichen Verhandlung, insbesondere zum Gesprächsinhalt mit der BBU (VHS 9 f), den glaubwürdigen Zeugenaussagen des erfahrenen Zustellers Herrn XXXX und den eingelangten Stellungnahmen (OZ 5, OZ 6, OZ 7, OZ 10, OZ 13, OZ 14 und OZ 16 in XXXX ). Die Feststellungen in Hinblick auf die Zustellung des Bescheides und alle weiteren damit in Zusammenhang stehenden ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, insbesondere dem RSa-Kuvert (AS 305), dem Zustellnachweis der zweiten Zustellung (AS 307), sowie der E-Mailkorrespondenz zwischen der BBU und dem Bundesamt vom 07.06.2023 (AS 309 und 315), und überdies den Angaben des Wiedereinsetzungswerbers in der mündlichen Verhandlung, insbesondere zum Gesprächsinhalt mit der BBU (VHS 9 f), den glaubwürdigen Zeugenaussagen des erfahrenen Zustellers Herrn römisch 40 und den eingelangten Stellungnahmen (OZ 5, OZ 6, OZ 7, OZ 10, OZ 13, OZ 14 und OZ 16 in römisch 40 ).

Dass die erste Hinterlegungsanzeige in Verstoß geriet, ergibt sich aus den wiederholten diesbezüglichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers, die vor dem Hintergrund wechselnder Parteien in der Unterkunft und dem Interesse aller Parteien an den Poststücken nachvollziehbar waren und aufgrund der hohen Zahl an Bewohnern es durchaus auch als lebensnahe erachtet wird, dass ab und zu Poststücke verschwinden. Die Beschaffenheit der Hausbriefanlage ist auf den vom Wiedereinsetzungswerber im Zuge der Stellungnahme vom 11.12.2023 vorgelegten Lichtbildern ersichtlich (OZ 1 in XXXX ) und wurde vom Zusteller bestätigt, dass es sich dabei um die Postfächer des Grundversorgungsquartiers handelt (VHS 12). Die Feststellung zum üblichen Vorgang, durch wen und wie Poststücke im Quartier an die Bewohner zugestellt bzw. verteilt werden, ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Wiedereinsetzungswerbers und des Zustellers (VHS 7 f und 12 ff). Da diese Aufgabe von einem Betreuer und somit von einer vom Quartierleiter verschiedenen Person erledigt wird, konnte auf die zunächst vom Gericht amtswegig in Aussicht genommene Zeugenbefragung des Quartierleiters verzichtet werden, zumal der Zeuge auch nicht von der, die Wiedereinsetzung anstrebende Partei beantragt wurde. In Reaktion auf die Ladung als Zeuge hat der Quartierleiter bekanntgegeben, dass es ihm aufgrund einer Behinderung nicht möglich sei, zur Verhandlung persönlich zu erscheinen, da ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei (OZ 16 in XXXX ). Aufgrund der glaubhaften, übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen des Wiedereinsetzungswerbers und des Zustellers steht fest, dass der Quartierleiter einen Betreuer mit der Aufgabe der Postverteilung in seinen Quartieren beauftragt hat und selbst damit nichts zu tun hat, weshalb seine Befragung nicht zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Die Relevanz der Beweisaufnahme der Zeugenbefragung des Quartierleiters war daher, entgegen der Annahme aufgrund des Akteninhaltes, nicht mehr gegeben und konnte auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet werden.Dass die erste Hinterlegungsanzeige in Verstoß geriet, ergibt sich aus den wiederholten diesbezüglichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers, die vor dem Hintergrund wechselnder Parteien in der Unterkunft und dem Interesse aller Parteien an den Poststücken nachvollziehbar waren und aufgrund der hohen Zahl an Bewohnern es durchaus auch als lebensnahe erachtet wird, dass ab und zu Poststücke verschwinden. Die Beschaffenheit der Hausbriefanlage ist auf den vom Wiedereinsetzungswerber im Zuge der Stellungnahme vom 11.12.2023 vorgelegten Lichtbildern ersichtlich (OZ 1 in römisch 40 ) und wurde vom Zusteller bestätigt, dass es sich dabei um die Postfächer des Grundversorgungsquartiers handelt (VHS 12). Die Feststellung zum üblichen Vorgang, durch wen und wie Poststücke im Quartier an die Bewohner zugestellt bzw. verteilt werden, ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Wiedereinsetzungswerbers und des Zustellers (VHS 7 f und 12 ff). Da diese Aufgabe von einem Betreuer und somit von einer vom Quartierleiter verschiedenen Person erledigt wird, konnte auf die zunächst vom Gericht amtswegig in Aussicht genommene Zeugenbefragung des Quartierleiters verzichtet werden, zumal der Zeuge auch nicht von der, die Wiedereinsetzung anstrebende Partei beantragt wurde. In Reaktion auf die Ladung als Zeuge hat der Quartierleiter bekanntgegeben, dass es ihm aufgrund einer Behinderung nicht möglich sei, zur Verhandlung persönlich zu erscheinen, da ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei (OZ 16 in römisch 40 ). Aufgrund der glaubhaften, übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen des Wiedereinsetzungswerbers und des Zustellers steht fest, dass der Quartierleiter einen Betreuer mit der Aufgabe der Postverteilung in seinen Quartieren beauftragt hat und selbst damit nichts zu tun hat, weshalb seine Befragung nicht zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Die Relevanz der Beweisaufnahme der Zeugenbefragung des Quartierleiters war daher, entgegen der Annahme aufgrund des Akteninhaltes, nicht mehr gegeben und konnte auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet werden.

Dass die BBU bereits am 07.06.2023 Kenntnis von der ersten Zustellung erhielt bzw. davon wissen musste, ergibt sich einerseits aus dem geschilderten Gesprächsinhalt zwischen der BBU und dem Wiedereinsetzungswerber, in dem über eine mögliche Verspätung der Beschwerde gesprochen wurde (VHS 9 f), insbesondere aber aus der Antwort-E-Mail des Bundesamtes vom selben Tag (AS 315), in dem eindeutig und hervorgehoben auf eine Retournierung des Bescheides als „nicht behoben“ hingewiesen wurde und dies für einen Rechtskundigen eindeutig zumindest Anlass für eine nochmalige Nachfrage sein muss, zumal auch der lange Zeitraum zwischen der Bescheiderlassung und dem Zustelldatum auf eine vorangegangene Zustellung schließen lässt. Für die Richterin besteht daher kein Zweifel daran, dass die BBU die rechtswirksame erste Zustellung durch Hinterlegung bereits am 07.06.2023 erkennen konnte und auch musste.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) I) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:3.1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Als Hindernis iSd § 71 Abs. 2 AVG ist jenes Ereignis iSd § 71 Abs. 1 lit. a AVG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Berufung, so hört das Hindernis iSd § 71 Abs. 2 AVG auf, sobald der Wiedereinsetzungswerber (der Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zugestellt worden ist (VwGH, 02.05.1995, Gz 95/02/0018). Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG liegt nicht darin, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorganges ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen (etwa Akteneinsicht bei der Behörde) die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0021). Als Hindernis iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist jenes Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Berufung, so hört das Hindernis iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG auf, sobald der Wiedereinsetzungswerber (der Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zugestellt worden ist (VwGH, 02.05.1995, Gz 95/02/0018). Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG liegt nicht darin, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorganges ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen (etwa Akteneinsicht bei der Behörde) die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0021).

Solange die Partei nicht wusste oder wissen konnte, dass eine Zustellung stattgefunden hat, war das Hindernis noch aufrecht, fiel aber in dem Zeitpunkt weg, indem die Partei erkannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste, dass eine Zustellung erfolgt ist.

Entscheidend für die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags ist daher einzig, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei hinderte, die Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen, ob die Partei an einer Verfristung ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, ist rechtlich irrelevant. Aus den Beispielen in der Judikatur wird ersichtlich, dass nicht erst die Kenntnis des Bescheides bzw. dessen Zustelldatum (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0021), oder das Beratungsgespräch mit dem Mandanten (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282) oder dem Rechtsvertreter (VwGH 21.09.2007, 2007/05/0208) fristauslösend sind, sondern allein die Kenntnis, dass ein Bescheid zugestellt wurde und damit objektiv die Möglichkeit gegeben war, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und in diesem Zeitrahmen allfällige weitere Ermittlungen durchzuführen.

Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. etwa VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113, mwN). Der Sorgfaltsmaßstab eines Rechtskundigen muss hierbei höher angesetzt werden als bei einem Rechtsunkundigen. Es kommt auf jenen Zeitpunkt an, in dem für den Wiedereinsetzungswerber die notwendigen Informationen vorlagen, um die Relevanz der versäumten Prozesshandlung zu erkennen.Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste vergleiche etwa VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113, mwN). Der Sorgfaltsmaßstab eines Rechtskundigen muss hierbei höher angesetzt werden als bei einem Rechtsunkundigen. Es kommt auf jenen Zeitpunkt an, in dem für den Wiedereinsetzungswerber die notwendigen Informationen vorlagen, um die Relevanz der versäumten Prozesshandlung zu erkennen.

Sowohl die Versäumung der Beschwerdefrist als auch die verlorengegangene Hinterlegungsanzeige sind tatbestandsmäßig im Sinne der Fristversäumnis und des unverschuldeten Ereignisses gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG. Jedoch wurde der Wiedereinsetzungsantrag erst nach dem Verspätungsvorhalt des Gerichts eingebracht, zu einem Zeitpunkt, wo die BBU schon längst wusste bzw. der BBU bewusst sein musste, dass die Beschwerde verspätet war, weshalb sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grund als unzulässig, weil verspätet, erweist. Sowohl die Versäumung der Beschwerdefrist als auch die verlorengegangene Hinterlegungsanzeige sind tatbestandsmäßig im Sinne der Fristversäumnis und des unverschuldeten Ereignisses gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG. Jedoch wurde der Wiedereinsetzungsantrag erst nach dem Verspätungsvorhalt des Gerichts eingebracht, zu einem Zeitpunkt, wo die BBU schon längst wusste bzw. der BBU bewusst sein musste, dass die Beschwerde verspätet war, weshalb sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grund als unzulässig, weil verspätet, erweist.

Der Rechtsvertreter hatte bereits aufgrund der Divergenz zwischen dem Datum der Verfahrensanordnung und dem Zustelldatum Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung und ersuchte daher das Bundesamt um Information. Das Bundesamt übermittelte zwar den Zustellnachweis vom 06.06.2023, wies aber in einer eigens textlich abgesetzten „Anmerkung“ darauf hin, dass bereits ein erster Bescheid versendet und nicht behoben wurde. Diese Information hätte für den Rechtsberater schon ausreichen müssen, um die Divergenz, die er zwischen dem Bescheid- und Zustelldatum bereits erkannt hatte, schlüssig zu erklären, zumal es keine andere Erklärung für einen „nicht behobenen“ Bescheid gibt, wie der Zusteller erklärt hat (VHS 13 f). Die Kombination eines RSa versendeten Bescheides mit der Information, dieser sei nicht behoben retourniert worden, lässt daher eindeutig mit dem Wissen einer rechtskundigen Person auf eine Zustellung durch Hinterlegung schließen, sodass auch der Rechtsberater zu diesem Zeitpunkt schon Kenntnis von einer ersten – und fristauslösenden – Zustellung haben musste bzw. hatte. Die Tatsache, dass die „sorgfältige Prüfung durch zwei Rechtsberater*innen“ zum selben, im Ergebnis falschen Ergebnis geführt hat (vgl. WE S 7), ändert daran nichts.Der Rechtsvertreter hatte bereits aufgrund der Divergenz zwischen dem Datum der Verfahrensanordnung und dem Zustelldatum Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung und ersuchte daher das Bundesamt um Information. Das Bundesamt übermittelte zwar den Zustellnachweis vom 06.06.2023, wies aber in einer eigens textlich abgesetzten „Anmerkung“ darauf hin, dass bereits ein erster Bescheid versendet und nicht behoben wurde. Diese Information hätte für den Rechtsberater schon ausreichen müssen, um die Divergenz, die er zwischen dem Bescheid- und Zustelldatum bereits erkannt hatte, schlüssig zu erklären, zumal es keine andere Erklärung für einen „nicht behobenen“ Bescheid gibt, wie der Zusteller erklärt hat (VHS 13 f). Die Kombination eines RSa versendeten Bescheides mit der Information, dieser sei nicht behoben retourniert worden, lässt daher eindeutig mit dem Wissen einer rechtskundigen Person auf eine Zustellung durch Hinterlegung schließen, sodass auch der Rechtsberater zu diesem Zeitpunkt schon Kenntnis von einer ersten – und fristauslösenden – Zustellung haben musste bzw. hatte. Die Tatsache, dass die „sorgfältige Prüfung durch zwei Rechtsberater*innen“ zum selben, im Ergebnis falschen Ergebnis geführt hat vergleiche WE S 7), ändert daran nichts.

Aus der Übermittlung des Zustellnachweises durch das Bundesamt konnte der Rechtsberater keine neuen Informationen gewinnen, da dieses Zustelldatum bereits bekannt war und gerade diese Information der Auslöser für die Nachfrage beim Bundesamt gewesen war. Die konkreten, in der E-Mail des Rechtsberaters geäußerten Zweifel wurden durch die Nachricht des Bundesamtes, es sei ein RSa Bescheid „nicht behoben“ retourniert worden, bestätigt. Der Rechtsberater hätte entsprechende Schritte zur Überprüfung der richtigen Beschwerdefrist setzen müssen und in diesem Fall bei Versäumung binnen vierzehn Tagen den Wiedereinsetzungsantrag für den Wiedereinsetzungswerber einbringen müssen. Jedenfalls konnte er erkennen, dass vor dem am 06.06.2023 zugestellten Bescheid bereits eine Zustellung stattgefunden hat.

Daraus ergibt sich auch, dass das Hindernis noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist weggefallen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat für derartige Konstellationen in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass bei Wegfall des Hindernisses noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, da noch die Möglichkeit bestanden hätte, die Verfahrenshandlung fristgerecht vorzunehmen (VwGH 21.05.1992, Gz 92/09/0009). Die BBU hatte am 07.06.2023 und somit noch innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist bereits Kenntnis darüber, dass es eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung gegeben hat, bzw. hätte sie dies erkennen müssen (siehe vorige Ausführungen). Es wäre daher möglich gewesen, zumindest eine rudimentär begründete Beschwerde fristwahrend

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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