Entscheidungsdatum
29.08.2024Norm
ABGB §1332Spruch
W129 2288557-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, Zl. 1325014210/222934597, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, Zl. 1325014210/222934597, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 den Beschluss:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG stattgegeben. A) Der Beschwerde wird Folge gegeben dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, VwGVG stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste im zweiten Halbjahr des Jahres 2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 03.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid vom 07.09.2023, Zl. 1325014210/222934597, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit Bescheid vom 07.09.2023, Zl. 1325014210/222934597, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
3. Mit Schriftsatz vom 03.11.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung unter Punkt I. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob unter Punkt II. das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.09.2023.3. Mit Schriftsatz vom 03.11.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung unter Punkt römisch eins. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob unter Punkt römisch II. das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.09.2023.
Zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass er weder den Bescheid, noch die Verständigung über die Hinterlegung erhalten habe. Da er jedoch einen Kontaktbrief der BBU GmbH erhalten habe, habe er die belangte Behörde aufgesucht, um sich nach dem Verbleib des Bescheids zu erkundigen, dort jedoch allerdings die Antwort erhalten, dass der Bescheid bereits verschickt worden sei und er auf die Zustellung durch die Post warten solle. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer auch beim zuständigen Postamt erkundigt, jedoch erfolglos, da ihm dort ohne Hinterlegungsnachweis keine Auskunft gegeben werden habe können. Daraufhin habe er die belangte Behörde kontaktiert, allerdings ebenfalls erfolglos. Am 27.10.2023 habe er sodann mit Hilfe eines sprachkundigen Betreuers bei der BBU GmbH angerufen und sich nach dem Verbleib des Bescheids erkundigt. Die zuständige Rechtsberaterin habe daraufhin bei der belangten Behörde angerufen und dort die Information erhalten, dass der Bescheid am 22.09.2023 hinterlegt, jedoch als „nicht behoben“ retourniert worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnis vom Zustellvorgang gehabt. Er habe in der Folge alle möglichen Schritte gesetzt, um den Bescheid zu erhalten, weshalb ihn keinerlei Verschulden treffe.
4. Mit Bescheid vom 14.03.2024, Zl. 1325014210/222934597 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand vom 03.11.2023 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). 4. Mit Bescheid vom 14.03.2024, Zl. 1325014210/222934597 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand vom 03.11.2023 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers sich als nicht rechtzeitig erwiesen habe, da der Beschwerdeführer Anfang Oktober die Information von der belangten Behörde erhalten habe, dass der Bescheid mit der Post verschickt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte sich nach dieser Auskunft mit einer Rechtsvertretung in Verbindung setzen müssen, um innerhalb der Rechtsmittelfrist in den Besitz des Bescheides zu gelangen.
5. Mit Schriftsatz vom 02.04.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sein Antrag jedenfalls rechtzeitig gewesen sei, da ihm Anfang Oktober lediglich mitgeteilt worden sei, dass der Bescheid verschickt worden sei und er auf dessen Zustellung warten solle. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine Kenntnis über die Hinterlegung und Retournierung des Bescheides gehabt. Erst eine am 27.10.2023 erfolgte telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin der belangten Behörde stelle das fristauslösende Ereignis dar. Darüber hinaus habe er die erforderliche und nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt sehr genau eingehalten und sei es ausschließlich zur Unkenntnis von der Hinterlegungsanzeige und der Versäumung der Beschwerdefrist gekommen, da ihm weder der Bescheid noch die Hinterlegungsanzeige zugestellt worden seien. 5. Mit Schriftsatz vom 02.04.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sein Antrag jedenfalls rechtzeitig gewesen sei, da ihm Anfang Oktober lediglich mitgeteilt worden sei, dass der Bescheid verschickt worden sei und er auf dessen Zustellung warten solle. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine Kenntnis über die Hinterlegung und Retournierung des Bescheides gehabt. Erst eine am 27.10.2023 erfolgte telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin der belangten Behörde stelle das fristauslösende Ereignis dar. Darüber hinaus habe er die erforderliche und nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt sehr genau eingehalten und sei es ausschließlich zur Unkenntnis von der Hinterlegungsanzeige und der Versäumung der Beschwerdefrist gekommen, da ihm weder der Bescheid noch die Hinterlegungsanzeige zugestellt worden seien.
6. Mit Schreiben vom 08.04.2024, hg eingelangt am 09.04.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Schreiben vom 02.05.2024 wurden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2024 geladen.
8. Mit Eingabe vom 06.05.2024 gab die belangte Behörde den an der mündlichen Verhandlung voraussichtlich teilnehmenden Behördenvertreter bekannt.
9. Am 16.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 21.09.2023 erfolgte ein Zustellversuch des Bescheides (Zl. 1325014210/222934597) mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde, an der Wohnadresse des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt des Zustellvorganges wohnte der Beschwerdeführer in einer Unterkunft des XXXX und teilte sich den Hausbriefkasten mit anderen dort ebenfalls wohnhaften Personen. Am 21.09.2023 erfolgte ein Zustellversuch des Bescheides (Zl. 1325014210/222934597) mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde, an der Wohnadresse des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt des Zustellvorganges wohnte der Beschwerdeführer in einer Unterkunft des römisch 40 und teilte sich den Hausbriefkasten mit anderen dort ebenfalls wohnhaften Personen.
Da der Zusteller den Beschwerdeführer vor Ort nicht antraf, hinterließ er eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers und vermerkte auf dem Rückschein, dass der Empfänger über die Hinterlegung verständigt wurde. In der Folge wurde der Bescheid bei der für die Wohnadresse des Beschwerdeführers zuständigen Postfiliale hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 22.09.2023.
Aus nicht näher feststellbaren Gründen ging die Hinterlegungsanzeige verloren. Der Bescheid wurde schließlich an das BFA retourniert und langte dort am 13.10.2023 ein.
Zur selben Zeit wie die Verständigung von der Hinterlegung erhielt der Beschwerdeführer einen Kontaktbrief der BBU GmbH, in dem darüber informiert wurde, dass er subsidiären Schutz erhalten hat sowie, dass eine Beschwerdemöglichkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang Oktober 2023 kontaktierte der Beschwerdeführer die BBU GmbH. Diese teilte ihm mit, dass sie ohne Bescheid nichts für ihn tun könne. Daraufhin rief der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Betreuer das BFA an, bei dem er die Auskunft erhielt, dass er auf die Zustellung des Bescheides warten solle. Nach mehreren Tagen vergeblichen Wartens suchte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Betreuer das BFA persönlich auf und erhielt dort dieselbe Auskunft wie bei seinem Telefonat wenige Tage zuvor. Zirka drei bis vier Tage später suchte der Beschwerdeführer die für seine Wohnadresse zuständige Postfiliale auf und erkundigte sich dort nach dem Verbleib des Bescheides. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass man ohne Hinterlegungsanzeige nichts für ihn tun könne. Der Beschwerdeführer stand im Zeitraum von Ende September bis Ende Oktober in regelmäßigem Kontakt mit dem Briefträger und fragte bei diesem mehrmals nach, ob dieser eine Sendung für ihn habe.
Am 27.10.2023 rief der Beschwerdeführer mit Unterstützung eines weiteren Betreuers erneut bei der BBU GmbH an. Im Zuge des Telefonats wurde ihm mitgeteilt, dass der Bescheid zwischenzeitlich an das BFA retourniert wurde. Die BBU GmbH erhielt diese Information durch ein Telefonat mit dem BFA kurz zuvor an diesem Tag.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zustellvorgang am 21.09.2023, insbesondere, dass der Zusteller den Beschwerdeführer an diesem Tag vor Ort nicht antraf, eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers hinterließ und den Bescheid in der Folge bei der für die Wohnadresse des Beschwerdeführers zuständigen Postfiliale hinterlegte, gründet auf dem hg Akt zur Zl. 2288557-1 aufliegenden Rückschein bzw. auf den auf diesem vorgenommenen Vermerken.
Die Feststellung, dass die Hinterlegungsanzeige verloren ging, gründet auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2024 (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Seine diesbezügliche Angabe erscheint dem erkennenden Gericht auch insofern überzeugend, als im Fall des Beschwerdeführers der Umstand hinzutritt, dass der Briefkasten in der Unterkunft des Beschwerdeführers sämtlichen dort wohnhaften Personen zur Verfügung steht bzw. von diesen geteilt wird, und es aus diesem Grund im Gegensatz zu Privatbriefkästen wahrscheinlicher ist, dass Sendungen in Verstoß geraten.Die Feststellung, dass die Hinterlegungsanzeige verloren ging, gründet auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2024 (Verhandlungsprotokoll, Sitzung 5). Seine diesbezügliche Angabe erscheint dem erkennenden Gericht auch insofern überzeugend, als im Fall des Beschwerdeführers der Umstand hinzutritt, dass der Briefkasten in der Unterkunft des Beschwerdeführers sämtlichen dort wohnhaften Personen zur Verfügung steht bzw. von diesen geteilt wird, und es aus diesem Grund im Gegensatz zu Privatbriefkästen wahrscheinlicher ist, dass Sendungen in Verstoß geraten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig einen Kontaktbrief der BBU GmbH erhielt, gründet ebenso wie die Feststellung zu dessen Inhalt auf seiner Angabe im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer glaubwürdig ausführte, dass er von der BBU GmbH eine „Bestätigung“ bekommen habe, wonach er subsidiären Schutz erhalten habe und gegen diese Entscheidung Beschwerde einreichen könne (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Zu diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Es war mir klar, dass ich „nur“ einen subsidiären Schutz erhalten habe, sonst hätte ich nichts von der BBU gehört. Ich weiß das von allen anderen Syrern, die einen Bescheid erhalten.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Der Behördenvertreter gab im Zuge der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, dass derartige Informationsschreiben in der Regel von der BBU GmbH an Asylwerber verschickt werden und die vom BFA zuvor übermittelte Information enthalten, dass das BFA einen Bescheid erlassen hat (Verhandlungsprotokoll, S. 6).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig einen Kontaktbrief der BBU GmbH erhielt, gründet ebenso wie die Feststellung zu dessen Inhalt auf seiner Angabe im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer glaubwürdig ausführte, dass er von der BBU GmbH eine „Bestätigung“ bekommen habe, wonach er subsidiären Schutz erhalten habe und gegen diese Entscheidung Beschwerde einreichen könne (Verhandlungsprotokoll, Sitzung 5). Zu diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Es war mir klar, dass ich „nur“ einen subsidiären Schutz erhalten habe, sonst hätte ich nichts von der BBU gehört. Ich weiß das von allen anderen Syrern, die einen Bescheid erhalten.“ (Verhandlungsprotokoll, Sitzung 9). Der Behördenvertreter gab im Zuge der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, dass derartige Informationsschreiben in der Regel von der BBU GmbH an Asylwerber verschickt werden und die vom BFA zuvor übermittelte Information enthalten, dass das BFA einen Bescheid erlassen hat (Verhandlungsprotokoll, Sitzung 6).
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer zur Ausforschung des Verbleibes des Bescheides gesetzten Schritten gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll, S. 5 ff). Der Beschwerdeführer schilderte diese nachvollziehbar und schlüssig. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer zur Ausforschung des Verbleibes des Bescheides gesetzten Schritten gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll, Sitzung 5 ff). Der Beschwerdeführer schilderte diese nachvollziehbar und schlüssig.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Zustellvorganges in einer Unterkunft des XXXX wohnte gründet auf einem historischen ZMR-Auszug vom 18.03.2024. Dass sich der Beschwerdeführer den an dieser Adresse befindlichen Hausbriefkasten mit anderen dort ebenfalls wohnhaften Personen teilte, gründet auf seinen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll, S. 7).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Zustellvorganges in einer Unterkunft des römisch 40 wohnte gründet auf einem historischen ZMR-Auszug vom 18.03.2024. Dass sich der Beschwerdeführer den an dieser Adresse befindlichen Hausbriefkasten mit anderen dort ebenfalls wohnhaften Personen teilte, gründet auf seinen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll, Sitzung 7).
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften und der dazu einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
3.1.1. Gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.3.1.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Gemäß § 17 Abs 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs 4 leg. cit. ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, leg. cit. ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 17 Abs 4 ZustG kommt vor allem die Bedeutung zu, dass die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt, der Bescheid als erlassen und der Fristenlauf als ausgelöst gilt (VwGH 21.05.1997, 96/19/3508, mwN).Paragraph 17, Absatz 4, ZustG kommt vor allem die Bedeutung zu, dass die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt, der Bescheid als erlassen und der Fristenlauf als ausgelöst gilt (VwGH 21.05.1997, 96/19/3508, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Zustellungmängel zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes – sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt – geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (VwGH 29.05.2024, Ra 2023/19/0214). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Zustellungmängel zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß Paragraph 17, ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes – sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt – geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (VwGH 29.05.2024, Ra 2023/19/0214).
3.1.2. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.2. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs 3 erster Satz leg.cit. ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz leg.cit. ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0113, mwN). Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030). Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste vergleiche etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0113, mwN). Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030).
Auch die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades unterliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung – der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0048, mwN).Auch die Beurteilung, ob ein im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades unterliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung – der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0048, mwN).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist nach der stRsp des VwGH als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2024/20/0079, mwN). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist nach der stRsp des VwGH als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2024/20/0079, mwN).
Im Fall eines Verfahrens zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hielt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise fest, dass ein unvertreten im Verfahren auftretender Fremder dann auffallend sorglos gehandelt hat, wenn er sich trotz Kenntnis der durch Hinterlegung bewirkten Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz nicht weiter um die postalische Behebung und den Inhalt dieser Bescheide und um allfällige weitere Verfahrensschritte gekümmert hat und dem Fremden damit ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorzuwerfen ist, weil er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (VwGH 04.12.1998, 96/19/3315).
3.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Zustellung des Bescheides im konkreten Fall mit 22.09.2023 (Beginn der Abholfrist) erfolgt ist, da nach der unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 17 Abs 4 ZustG vor allem die Bedeutung zukommt, dass die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt, der Bescheid als erlassen und der Fristenlauf als ausgelöst gilt, und die Frage des Verlustes einer Hinterlegungsanzeige bzw. die Glaubhaftmachung der Entfernung oder Vernichtung der Verständigung durch Dritte allenfalls im Verfahren betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Rolle spielt (VwGH 21.05.1997, 96/19/3508, mwN). Zu prüfen bleiben daher die Fragen, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung vom Beschwerdeführer fristgerecht gestellt worden ist und ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, an dem den Beschwerdeführer kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und ist hierbei – vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.1.2. zitierten Rechtsprechung – eine alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung vorzunehmen.3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Zustellung des Bescheides im konkreten Fall mit 22.09.2023 (Beginn der Abholfrist) erfolgt ist, da nach der unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 17, Absatz 4, ZustG vor allem die Bedeutung zukommt, dass die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt, der Bescheid als erlassen und der Fristenlauf als ausgelöst gilt, und die Frage des Verlustes einer Hinterlegungsanzeige bzw. die Glaubhaftmachung der Entfernung oder Vernichtung der Verständigung durch Dritte allenfalls im Verfahren betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Rolle spielt (VwGH 21.05.1997, 96/19/3508, mwN). Zu prüfen bleiben daher die Fragen, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung vom Beschwerdeführer fristgerecht gestellt worden ist und ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, an dem den Beschwerdeführer kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und ist hierbei – vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.1.2. zitierten Rechtsprechung – eine alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung vorzunehmen.
3.2.2. Zur fristgerechten Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand:
Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass der Beschwerdeführer bereits Anfang Oktober Kenntnis von der Zustellung des Bescheids hatte, da er zu diesem Zeitpunkt im Zuge einer Nachfrage beim BFA die Auskunft erhielt, dass der Bescheid an ihn versendet worden und sein am 03.11.2023 gestellter Wiedereinsetzungsantrag folglich nicht fristgerecht gestellt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dieser Auskunft zwar Kenntnis vom Versand des Bescheides erlangte, nicht aber Kenntnis vom Zustellvorgang, da allein aus der Kenntnis über die Versendung des Bescheides noch nicht zwangsläufig die Kenntnis über den Zustellvorgang folgt. Letztere ist jedoch nötig, um die sich aus § 7 Abs 4 VwGVG ergebende Rechtsmittelfrist zu berechnen, zumal Z 1 leg. cit. im Fall der Zustellung des Bescheids an den Tag der Zustellung als fristauslösendes Ereignis für den Lauf der Rechtsmittelfrist anknüpft. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass der Beschwerdeführer bereits Anfang Oktober Kenntnis von der Zustellung des Bescheids hatte, da er zu diesem Zeitpunkt im Zuge einer Nachfrage beim BFA die Auskunft erhielt, dass der Bescheid an ihn versendet worden und sein am 03.11.2023 gestellter Wiedereinsetzungsantrag folglich nicht fristgerecht gestellt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dieser Auskunft zwar Kenntnis vom Versand des Bescheides erlangte, nicht aber Kenntnis vom Zustellvorgang, da allein aus der Kenntnis über die Versendung des Bescheides noch nicht zwangsläufig die Kenntnis über den Zustellvorgang folgt. Letztere ist jedoch nötig, um die sich aus Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ergebende Rechtsmittelfrist zu berechnen, zumal Ziffer eins, leg. cit. im Fall der Zustellung des Bescheids an den Tag der Zustellung als fristauslösendes Ereignis für den Lauf der Rechtsmittelfrist anknüpft.
Aus der oben unter Punkt 3.1.2. zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels abhängt und vom Vorliegen letzterer erst in jenem Zeitpunkt auszugehen ist, zu dem die Partei die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. Da es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, allein aus der Tatsache der bloßen Versendung des Bescheides die Rechtsmittelfrist zu berechnen und er aus diesem Grund zum damaligen Zeitpunkt auch nicht erkennen konnte, ob sein Rechtsmittel verspätet gewesen wäre, stellt sich der von der belangten Behörde herangezogene Zeitpunkt Anfang Oktober als Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages als unzutreffend heraus.
Erst durch die am 27.10.2023 erfolgte telefonische Auskunft der belangten Behörde erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis darüber, dass ihm der Bescheid bereits am 22.09.2023 durch Hinterlegung zugestellt wurde und die vierwöchige Rechtsmittelfrist daher im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 03.11.2024 bereits abgelaufen war.
Da der der Beschwerdeführer sohin erst am 27.10.2023 Kenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist erhielt und in diesem Zeitpunkt erstmals erkennen konnte, dass sein Rechtsmittel verspätet ist, folgt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung am 03.11.2023 innerhalb der in § 33 Abs 4 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist und damit fristgerecht stellte. Da der der Beschwerdeführer sohin erst am 27.10.2023 Kenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist erhielt und in diesem Zeitpunkt erstmals erkennen konnte, dass sein Rechtsmittel verspätet ist, folgt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung am 03.11.2023 innerhalb der in Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist und damit fristgerecht stellte.
3.2.3. Zum Verschulden des Beschwerdeführers an der Versäumung:
Den Feststellungen zufolge wartete der Beschwerdeführer nach Erhalt des Kontaktbriefes der BBU GmbH eine volle Woche ab, bis er erste Schritte zur Nachforschung des Verbleibes des Bescheides setzte, was vor dem Hintergrund, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, dass er gewusst hat, dass er „nur einen subsidiären Schutz erhalten habe“, andernfalls er „nichts von der BBU gehört“ hätte, relativ lange anmutet.
Jedoch