TE Bvwg Beschluss 2024/8/29 G308 2295361-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2024
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Entscheidungsdatum

29.08.2024

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs4
B-VG Art133 Abs4
EAG §72
RGG §4
RGG §6
RGG §9
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 9 gültig von 29.10.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 9 gültig von 02.08.2016 bis 28.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 9 gültig von 18.04.2013 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 9 gültig von 24.05.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. RGG § 9 gültig von 21.08.2003 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 9 gültig von 08.08.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. RGG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 07.08.2001

Spruch


G308 2295361-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)       Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 4 AVG eingestellt.A)       Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, AVG eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am XXXX .2023 bei der belangten Behörde (damals GIS) eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin (nachfolgende kurz: BF) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.1. Mit am römisch 40 .2023 bei der belangten Behörde (damals GIS) eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin (nachfolgende kurz: BF) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

2. Mit Schreiben vom XXXX .2023 wurde die BF seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen: 2. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 wurde die BF seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:

-        Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage

-        Unterlagen zur Einkommensberechnung

3. Seitens der BF wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

4. Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf 4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf

-        Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-        Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

-        Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag)

ab.

Begründend führte sie aus, dass die BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die BF sei darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Die geforderten Angaben bzw. Unterlagen seien von der BF jedoch nicht nachgereicht worden.

5. Mit Schreiben vom XXXX .2024 wurde ein unlesbares Schreiben als Bescheidbeschwerde auf der Website der OBS eingebracht.5. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 wurde ein unlesbares Schreiben als Bescheidbeschwerde auf der Website der OBS eingebracht.

6. Mit hg Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024 wurde die BF aufgefordert eine lesbare und formgerechte Beschwerde vorzulegen.6. Mit hg Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2024 wurde die BF aufgefordert eine lesbare und formgerechte Beschwerde vorzulegen.

Für die Behebung der Mängel wurde – unter Hinweis auf § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 und 4 AVG – eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages eingeräumt, andernfalls die Beschwerde als zurückgezogen gelte.Für die Behebung der Mängel wurde – unter Hinweis auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG – eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages eingeräumt, andernfalls die Beschwerde als zurückgezogen gelte.

7. Bis zur Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung unterblieb eine Verbesserung. Mit Schreiben vom XXXX .2024 zog die BF die Beschwerde ausdrücklich zurück.7. Bis zur Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung unterblieb eine Verbesserung. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 zog die BF die Beschwerde ausdrücklich zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangen Behörde sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der BF die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde unbekannt sind.

Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor, das Schreiben ist deutlich und eindeutig formuliert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Einstellung des Verfahrens

§ 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet:

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 13 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 13, AVG lautet auszugsweise:

§ 13 (1) bis (2) […] Paragraph 13, (1) bis (2) […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) bis (9) [...]

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anm 6, zu § 9 VwGVG, S 108).Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anmerkung 6, zu Paragraph 9, VwGVG, S 108).

Der Mängelbehebungsauftrag wurde ordnungsgemäß zugestellt und ist die gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstrichen, davon unabhängig wurde die Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen. Folglich gilt die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 und 4 AVG als zurückgezogen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde ordnungsgemäß zugestellt und ist die gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstrichen, davon unabhängig wurde die Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen. Folglich gilt die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG als zurückgezogen.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde mit unmissverständlich formulierten Schreiben vom XXXX .2024 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtsgültig. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde mit unmissverständlich formulierten Schreiben vom römisch 40 .2024 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtsgültig. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.

Die Einstellung hatte daher gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.Die Einstellung hatte daher gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268).

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2295361.1.00

Im RIS seit

17.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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