Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W119 2274134-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zahl: 1308441402/221641451, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zahl: 1308441402/221641451, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.05.2022 gab er im Wesentlichen an, aus Manbij zu stammen, der Volksgruppe der Araber sowie der islamisch-sunnitischen Religion anzugehören und verheiratet zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch, er habe neun Jahre die Schule besucht.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „In meiner Heimat herrschte Krieg. Es gibt gar keine Sicherheit, kein gutes Leben und keine Zukunft. Meine Kinder haben auch keine Schule, und ich möchte sie nachholen und zur Schule schicken. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Zu seiner Rückkehrbefürchtung gab er an, er fürchte um sein Leben.
Am 25.11.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, legte seinen Personalausweis im Original sowie einen Eheauszug und einen Familienregisterauszug in Kopie vor und gab im Wesentlichen an, er sei Araber, Sunnit und in „ XXXX “ in Manbij geboren, wo er auch zuletzt gelebt habe. In der Ortschaft hätten die Kurden regiert. Er sei verheiratet, die Gattin befinde sich mit den sieben Kindern im Heimatdorf. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu ihnen, aktuelle Probleme hätten sie keine.Am 25.11.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, legte seinen Personalausweis im Original sowie einen Eheauszug und einen Familienregisterauszug in Kopie vor und gab im Wesentlichen an, er sei Araber, Sunnit und in „ römisch 40 “ in Manbij geboren, wo er auch zuletzt gelebt habe. In der Ortschaft hätten die Kurden regiert. Er sei verheiratet, die Gattin befinde sich mit den sieben Kindern im Heimatdorf. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu ihnen, aktuelle Probleme hätten sie keine.
Am 20.08.2021 habe der Beschwerdeführer die Heimat illegal verlassen und sei schlepperunterstützt über mehrere Länder illegal nach Österreich gereist, weil „es ein sicheres Land ist und da es hier eine schnelle Familienzusammenführung gibt“.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: „Ich habe das Land aufgrund des Krieges verlassen. Ich war dort seitens der FSA verfolgt. In Syrien gab es keine Sicherheit. Ich suche mir ein sicheres Land, in dem ich meine Familie zusammenführen kann.“
Die syrischen Sicherheitsämter hätten seinen Cousin nach dem Beschwerdeführer gefragt. Gäbe es keine Fahndungsmaßnahme, dann hätten sie dies nicht getan. Warum, wisse er jedoch nicht, auch sein Cousin habe ihm keine Begründung gegeben. Der Beschwerdeführer habe nicht zu den Behörden gehen können, um Dokumente auszustellen zu lassen: „Mein Cousin war einmal dort, und er hat mich informiert, dass sie meinen Cousin nach mir gefragt haben. Er hat mich gewarnt, dass ich nicht dort hingehe.“ Dabei handle es sich um das „Migration und Passamt, das Amt für politische Sicherheit und das Kriminalamt“ in Damaskus. Es sei circa vor fünf Jahren zweimal gefragt worden, wo er sich befinde, warum, wisse er nicht.
2015 oder 2016 seien „Die Cousins“ bei der FSA gewesen und er habe mit ihnen Probleme gehabt, weil sie ihn rekrutieren wollten und er das abgelehnt habe. Das letzte Mal seien sie im Dezember 2019 gekommen und hätten ihn unter Druck gesetzt. Zwölf Personen seien um 12 Uhr Mitternacht gekommen, hätten ihn aus dem Bett gezogen und geschlagen. Welche Cousins dies gewesen wären wisse der Beschwerdeführer nicht, weil sie mit gedeckten Gesichtern gekommen seien, aber, wer sollten sie sonst sein. Warum diese Leute gekommen wären, wisse er auch nicht. Der Beschwerdeführer sei im Bett gewesen, habe gehört, dass mehrere Leute anwesend seien, sei mit einem Holzstock hingegangen und habe Leute mit einer Waffe gesehen. „Sie haben mich 15 min. gewürgt. Dann ist meine Frau gekommen, sie hat es gesehen. Sie ist gelaufen und hat mein Vater und Mutter informiert. Dann haben die Leute mich 200 m mitgenommen und dann haben sie mich freigelassen. Am nächsten Tag habe ich eine Anzeige bei Asayesh (Inlandgeheimdienst der Kurden) gemacht. Die Kurden haben gesagt, dass diese Gruppe nicht zu uns gehört und wir können sie nicht helfen.“
Die FSA Leute würden bei den Kurden arbeiten. Sie seien zweimal zu ihm gekommen und hätten ihn vom Haus mitgenommen. Hätten seine Eltern ihn nicht verteidigt, wäre er rekrutiert worden. Weiters brachte er vor: „an einer anderen Nacht (12 Uhr Mitternacht), kamen die Leute wieder mit versteckten Gesichter zu mir nach Hause und haben mich mitgenommen. Datum weiß ich nicht.“ Sie hätten ihn 200 m mitgenommen und freigelassen. Wie das erste Mal. Dass sie ihn trotz des großen Interesses zwei Mal freigelassen hätten, begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen: „Weil Sie eine inoffizielle Gruppe waren, die ohne Befehl vom Kommandaten zu mir gekommen sind. Hätten die Führung der türkischen demokratischen Kräfte davon gewusst, hätte sie sie bestraft. Weil ich am nächsten Tag wieder zu Asayesh (Inlandgeheimdienst der Kurden) gegangen und sie haben davon nicht gewusst.“ Zwischen den beiden Vorfällen sei ungefähr ein Monat verstrichen, weitere Vorfälle und Fluchtgründe gebe es nicht.
Von XXXX habe der Beschwerdeführer in Damaskus den Militärdienst abgeleistet, bei der Polizei, als Wachbeamter, Dienstgrad Rekrut. An bewaffneten Auseinandersetzungen habe er nicht teilgenommen und er sei nicht zum Reservemilitärdienst einberufen worden. Er hätte auch keine bestimmte Qualifikation beim Bundesheer. Von römisch 40 habe der Beschwerdeführer in Damaskus den Militärdienst abgeleistet, bei der Polizei, als Wachbeamter, Dienstgrad Rekrut. An bewaffneten Auseinandersetzungen habe er nicht teilgenommen und er sei nicht zum Reservemilitärdienst einberufen worden. Er hätte auch keine bestimmte Qualifikation beim Bundesheer.
Bei einer Rückkehr würde er ins Gefängnis gebracht.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz , in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer fürchte bei einer Rückkehr sowohl die Einberufung zum Reservemilitärdienst als auch eine Rekrutierung durch die Kurden. Bereits in der Einvernahme habe er versucht, darauf hinzuweisen, dass seine Cousins zuvor bei der FSA gewesen, dann aber zu den Kurden übergelaufen seien, weshalb deren Handlungen Letzteren zuzurechnen wären. Zudem habe der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt und hätte die Behörde Ermittlungen anstellen müssen, ob ihm schon aus diesem Grund asylrelevante Verfolgung drohe.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer fürchte bei einer Rückkehr sowohl die Einberufung zum Reservemilitärdienst als auch eine Rekrutierung durch die Kurden. Bereits in der Einvernahme habe er versucht, darauf hinzuweisen, dass seine Cousins zuvor bei der FSA gewesen, dann aber zu den Kurden übergelaufen seien, weshalb deren Handlungen Letzteren zuzurechnen wären. Zudem habe der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt und hätte die Behörde Ermittlungen anstellen müssen, ob ihm schon aus diesem Grund asylrelevante Verfolgung drohe.
Am 21.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in XXXX geboren, das Dorf XXXX sei fünf bis sechs Kilometer von XXXX entfernt. Hierzu wurden Screenshots erstellt und festgehalten, dass sich diese Gebiete unter kurdischer Kontrolle befinden.Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in römisch 40 geboren, das Dorf römisch 40 sei fünf bis sechs Kilometer von römisch 40 entfernt. Hierzu wurden Screenshots erstellt und festgehalten, dass sich diese Gebiete unter kurdischer Kontrolle befinden.
Der Beschwerdeführer habe sein Leben in XXXX verbracht, die Schule acht Jahre besucht und selbständig als Verputzer gearbeitet. Den Beruf habe er in Amman erlernt im Jahr 2000. 1992 oder 1993 sei er mit seinem Vater für ungefähr drei Monate nach Jordanien gereist. Nach Ableistung des Militärdienstes sei er im Jahr 2000 wieder nach Jordanien gereist und habe diesen Beruf ausgeübt. Vom Jahr 2000 bis 2014 sei er zwischen Jordanien und seinem Dorf gependelt und danach XXXX in der familieneigenen Landwirtschaft und als Verputzer tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sein Leben in römisch 40 verbracht, die Schule acht Jahre besucht und selbständig als Verputzer gearbeitet. Den Beruf habe er in Amman erlernt im Jahr 2000. 1992 oder 1993 sei er mit seinem Vater für ungefähr drei Monate nach Jordanien gereist. Nach Ableistung des Militärdienstes sei er im Jahr 2000 wieder nach Jordanien gereist und habe diesen Beruf ausgeübt. Vom Jahr 2000 bis 2014 sei er zwischen Jordanien und seinem Dorf gependelt und danach römisch 40 in der familieneigenen Landwirtschaft und als Verputzer tätig gewesen.
Den Wehrdienst habe der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre geleistet und sei im Jahr XXXX abgerüstet. Er habe in XXXX in Damaskus bei der Polizei gedient und zwei Jahre und zwei Monate Botschaften bewacht. Den den Umgang mit Waffen habe er nicht erlernt, er sei als Objektbeschützer eingesetzt gewesen und sie hätten Gewehre ohne Munition bekommen. Drei Monate lang habe er in Homs die Grundausbildung absolviert. Den Wehrdienst habe der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre geleistet und sei im Jahr römisch 40 abgerüstet. Er habe in römisch 40 in Damaskus bei der Polizei gedient und zwei Jahre und zwei Monate Botschaften bewacht. Den den Umgang mit Waffen habe er nicht erlernt, er sei als Objektbeschützer eingesetzt gewesen und sie hätten Gewehre ohne Munition bekommen. Drei Monate lang habe er in Homs die Grundausbildung absolviert.
Seine Angehörigen seien alle im Ausland, nur seine Mutter, die Gattin und die Kinder befänden sich in Syrien, in XXXX . Der Beschwerdeführer habe ungefähr 100 Cousins ms. Die Familie bestehe ungefähr aus 400 Personen. Diese befänden sich in Deutschland, Polen, Jordanien und Saudi-Arabien. Ungefähr fünf Cousins seien noch in Syrien, in XXXX und würden wegen des Militärdienstes vom syrischen Regime gesucht. Sie seien ungefähr XXXX Jahre alt, er habe keinen Kontakt mit ihnen. Seine Angehörigen seien alle im Ausland, nur seine Mutter, die Gattin und die Kinder befänden sich in Syrien, in römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe ungefähr 100 Cousins ms. Die Familie bestehe ungefähr aus 400 Personen. Diese befänden sich in Deutschland, Polen, Jordanien und Saudi-Arabien. Ungefähr fünf Cousins seien noch in Syrien, in römisch 40 und würden wegen des Militärdienstes vom syrischen Regime gesucht. Sie seien ungefähr römisch 40 Jahre alt, er habe keinen Kontakt mit ihnen.
Nachgefragt, ob diese Cousins politisch aktiv wären, gab der Beschwerdeführer an: „Ja, sicher. Wir sind gegen die Entführungen und die Verbrechen, die dort verübt werden. Ich habe auch meine Meinung dort geäußert. Ich bin gegen Zerstörungen, Entführungen und Verbrechen.“ Zudem führte er aus: „Ich habe meine Meinung in Versammlungen geäußert. Das syrische Regime hat dort Spitzel. Ein Bericht wurde gegen mich erhoben. Es wurde geschrieben, dass ich meine politischen Meinungen äußere. Mein Cousin vs wurde in Damaskus zehn Jahre lang inhaftiert. Vor zwei Monaten wurden wir benachrichtigt, dass er gestorben ist.“ Mit Versammlungen meine er seine Treffen mit den anderen Dorfbewohnern in einem Kaffeehaus, z.B. sei er gegen Tötungen von unschuldigen Menschen und gegen Vertreibungen und habe seine Meinung gegen das syrische Regime öffentlich gesagt. Die Spitzel erstatteten Berichte. Keiner wisse, was sie in diesen Berichten schreiben. „Sie sind verdeckt. Keiner kennt sie persönlich.“ Sie würden monatlich Berichte über Personen und ihre Bewegungen erstatten. An wen, wisse er nicht. Das sei immer so gewesen, auch vor Beginn des Krieges in Syrien.
Der Beschwerdeführer sei nicht Initiator bei den Versammlungen in XXXX gewesen. Die Leute hätten sich getroffen und sich über die Ereignisse geäußert. Manche seien dabei auf der Seite des Regimes und manche gegen das Regime.Der Beschwerdeführer sei nicht Initiator bei den Versammlungen in römisch 40 gewesen. Die Leute hätten sich getroffen und sich über die Ereignisse geäußert. Manche seien dabei auf der Seite des Regimes und manche gegen das Regime.
Sein Cousin vs sei von Beirut nach Syrien zurückgekehrt und habe sich in Damaskus bei der politischen Sicherheitsbehörde und bei der Kriminalsicherheitsbehörde melden müssen, wo er nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei: „Sie haben ihn gefragt, wo sich XXXX befindet.“ Er habe ihnen mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer im Heimatdorf aufhalte. Wann dies gewesen sei wisse er nicht.Sein Cousin vs sei von Beirut nach Syrien zurückgekehrt und habe sich in Damaskus bei der politischen Sicherheitsbehörde und bei der Kriminalsicherheitsbehörde melden müssen, wo er nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei: „Sie haben ihn gefragt, wo sich römisch 40 befindet.“ Er habe ihnen mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer im Heimatdorf aufhalte. Wann dies gewesen sei wisse er nicht.
Von 2011 bis heute hätten die FSA, dann die Al Nousra Front, der IS, dann die demokratischen Kräfte Syriens XXXX und Umgebung kontrolliert. Von 2011 bis heute hätten die FSA, dann die Al Nousra Front, der IS, dann die demokratischen Kräfte Syriens römisch 40 und Umgebung kontrolliert.
Unter Druck gesetzt worden sei der Beschwerdeführer von der SDF: „Sie kamen zwei Mal zu mir nach Hause. Zwei Razzien wurden ausgeführt. Sie sind wie Diebe. Sie kamen in der Nacht, ich bin aufgewacht, zehn Anhänger waren draußen und vier waren im Haus. Sie haben mich an meinem Hals gepackt und mich aus dem Haus geführt. Dann haben sie mich in ein Auto hineingeschmissen. Wir sind ungefähr 50 Meter gefahren, dann haben sie mich aus dem Auto rausgeworfen, weil die Leute und die Nachbarn gekommen sind.“ Die Anhänger, die zu ihm gekommen seien, wären Araber. Viele Gruppierungen der FSA hätten sich der SDF angeschlossen. Er wisse nicht, was sie bezweckt hätten. Das sei im Jahr 2014 oder 2015 oder 2016 gewesen. Arabische Anhänger der SDF, die früher als FSA Soldaten tätig gewesen seien, hätten den Beschwerdeführer darauf angesprochen, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er ähnliche Vorfälle Ende 2019 zugeschrieben, erwiderte er, Ende 2019 hätten sie ihn unter Druck gesetzt, weil die Türkei Manbij, Tall Abyad und Ras Al Ain angegriffen habe und mehr Soldaten an diesen Fronten benötigt worden seien: „Anhänger der Gruppierung Jund Al Haramayn haben mich darauf angesprochen, mich ihnen anzuschließen und gegen die Türkei zu kämpfen. Ich möchte weder mit ihnen, noch mit dem syrischen Regime kämpfen. Wenn man sich ihnen nicht anschließt, wird man als Gegner betrachtet.“ Nochmals bestätigte der Beschwerdeführer, lediglich angesprochen worden zu sein. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er angegeben, dass Ende 2019 Leute mit verdeckten Gesichtern um 12:00 Uhr nachts zu ihm gekommen wären, ihn aus dem Haus geholt, 200 Meter mitgenommen und in weiterer Folge frei gelassen hätten, bestätigte er dies. Er habe keine Vermutung, wer hinter diesen Vorfällen steckt. Vorgehalten, er habe angegeben, dass es sich um seine Cousins handeln müsste, erwiderte der Beschwerdeführer, sie würden jeden Anhänger des Stammes Cousin nennen.
Einberufungsbefehl habe der Beschwerdeführer keinen erhalten: „Nur Männer, die sich in Regime Gebieten aufhalten, bekommen schriftlich Einberufungsbefehle.“ Kräfte des syrischen Regimes hätten Militärstützpunkte, die nur zehn Kilometer von seinem Dorf entfernt wären.
Im fiktiven Fall einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer entweder direkt am Flughafen verhaftet und inhaftiert, oder getötet werden. Sogar die Ausreise aus Syrien gelte für das syrische Regime als Verbrechen. Man würde als Verräter des Vaterlandes betrachtet.
Auf Nachfragen der Rechtsberatung brachte der Beschwerdeführer vor, es gebe einen Wehrdienstverweigerer in der Familie, seinen Bruder. Nachgefragt, ob es noch weitere Wehrdienstverweigerer oder Deserteure gebe, erklärte er: „Viele. Alle sind im Ausland. Ich habe z.B. fünf Cousins ms in Amman, die wollten nach Belarus ausreisen. Ich habe auch zwei Cousins in Deutschland, sie sind aus Amman illegal nach Belarus und weiter nach Deutschland gereist. Sie werden vom Regime gesucht und lehnen es ab, den Militärdienst zu leisten.“ Sein Bruder sei im Jahr XXXX geboren. Die Familie habe deshalb keine Probleme bekommen, weil das Dorf nicht unter der Kontrolle des Regimes gestanden sei.Auf Nachfragen der Rechtsberatung brachte der Beschwerdeführer vor, es gebe einen Wehrdienstverweigerer in der Familie, seinen Bruder. Nachgefragt, ob es noch weitere Wehrdienstverweigerer oder Deserteure gebe, erklärte er: „Viele. Alle sind im Ausland. Ich habe z.B. fünf Cousins ms in Amman, die wollten nach Belarus ausreisen. Ich habe auch zwei Cousins in Deutschland, sie sind aus Amman illegal nach Belarus und weiter nach Deutschland gereist. Sie werden vom Regime gesucht und lehnen es ab, den Militärdienst zu leisten.“ Sein Bruder sei im Jahr römisch 40 geboren. Die Familie habe deshalb keine Probleme bekommen, weil das Dorf nicht unter der Kontrolle des Regimes gestanden sei.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 14.03.2023 sowie UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, von Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish Immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27. 1. 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22. 11. 2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23. 5. 2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien: Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14. 6. 2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 6. September 2023 Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023, EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 2. März 2023 Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Provinz Aleppo 2012 bis 2017, Akteure in der Region zw. Manbidj und Al Khafsah, 5. September 2019, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidj (Provinz Aleppo) vom 7. September 2023, EUAA Country of Origin Information – Syria-Security Information vom Oktober 2023, in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 14.03.2023 sowie UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, von Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish Immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27. 1. 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22. 11. 2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23. 5. 2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien: Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14. 6. 2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 6. September 2023 Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023, EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 2. März 2023 Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Provinz Aleppo 2012 bis 2017, Akteure in der Region zw. Manbidj und Al Khafsah, 5. September 2019, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidj (Provinz Aleppo) vom 7. September 2023, EUAA Country of Origin Information – Syria-Security Information vom Oktober 2023, in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Diese Stellungnahme langte am 02.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde im Wesentlichen darin vorgebracht, dass in in der Region um Manbij sowohl das syrische Regime als auch die kurdischen SDF Präsenz zeigten. Zwar habe der Beschwerdeführer seinen Militärdienst für das syrische Regime bereits geleistet, doch befinde er sich mit aktuell XXXX Jahren Länderberichten zufolge im reservedienstfähigen Alter. Es könne nicht mit der für das Asylverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er vom syrischen Regime in seiner Herkunftsregion aufgegriffen und zum Reservedienst eingezogen wird. Ihm werde jedoch nicht nur wegen seiner eigenen Reservedienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt, sondern drohe ihm auch wegen des familiären Hintergrundes asylrelevante Verfolgung und würde ihm wegen der Desertion/Wehrdienstverweigerung seines Bruders eine regierungskritische Haltung zumindest zugeschrieben. Auch sei der Beschwerdeführer von kurdischen Kräften mehrfach zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, was er aus Gewissensgründen konsequent ablehne. Er fürchte daher auch von den Kurden wegen seiner politischen Überzeugung asylrelevant verfolgt zu werden. Auch würden Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, als Gegner wahrgenommen.Diese Stellungnahme langte am 02.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde im Wesentlichen darin vorgebracht, dass in in der Region um Manbij sowohl das syrische Regime als auch die kurdischen SDF Präsenz zeigten. Zwar habe der Beschwerdeführer seinen Militärdienst für das syrische Regime bereits geleistet, doch befinde er sich mit aktuell römisch 40 Jahren Länderberichten zufolge im reservedienstfähigen Alter. Es könne nicht mit der für das Asylverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er vom syrischen Regime in seiner Herkunftsregion aufgegriffen und zum Reservedienst eingezogen wird. Ihm werde jedoch nicht nur wegen seiner eigenen Reservedienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt, sondern drohe ihm auch wegen des familiären Hintergrundes asylrelevante Verfolgung und würde ihm wegen der Desertion/Wehrdienstverweigerung seines Bruders eine regierungskritische Haltung zumindest zugeschrieben. Auch sei der Beschwerdeführer von kurdischen Kräften mehrfach zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, was er aus Gewissensgründen konsequent ablehne. Er fürchte daher auch von den Kurden wegen seiner politischen Überzeugung asylrelevant verfolgt zu werden. Auch würden Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, als Gegner wahrgenommen.
werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an.
Er wurde im Dorf XXXX , XXXX , bei Manbij im Gouvernement Aleppo geboren, wo er im Familienverband aufwuchs, acht bis neun Jahre die Schule besuchte und bis zu seiner Ausreise lebte. Vom Jahr 2000 bis 2014 ist er zu Erwerbszwecken zwischen Jordanien und seinem Dorf gependelt und danach in XXXX in der familieneigenen Landwirtschaft und als Verputzer tätig gewesen. Er wurde im Dorf römisch 40 , römisch 40 , bei Manbij im Gouvernement Aleppo geboren, wo er im Familienverband aufwuchs, acht bis neun Jahre die Schule besuchte und bis zu seiner Ausreise lebte. Vom Jahr 2000 bis 2014 ist er zu Erwerbszwecken zwischen Jordanien und seinem Dorf gependelt und danach in römisch 40 in der familieneigenen Landwirtschaft und als Verputzer tätig gewesen.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von sieben Kindern, die Kernfamilie sowie seine Mutter leben in XXXX , der Vater starb eines natürlichen Todes. Der Beschwerdeführer hält zu seinen Angehörigen in der Heimat Kontakt.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von sieben Kindern, die Kernfamilie sowie seine Mutter leben in römisch 40 , der Vater starb eines natürlichen Todes. Der Beschwerdeführer hält zu seinen Angehörigen in der Heimat Kontakt.
Den Wehrdienst hat der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre geleistet und ist im Jahr XXXX abgerüstet. Er diente nach seiner dreimonatigen Grundausbildung in Homs in XXXX in Damaskus bei der Polizei und bewachte hierbei zwei Jahre und zwei Monate Botschaften. Den Umgang mit Waffen hat er nicht erlernt. Den Wehrdienst hat der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre geleistet und ist im Jahr römisch 40 abgerüstet. Er diente nach seiner dreimonatigen Grundausbildung in Homs in römisch 40 in Damaskus bei der Polizei und bewachte hierbei zwei Jahre und zwei Monate Botschaften. Den Umgang mit Waffen hat er nicht erlernt.
Der knapp XXXX jährige Beschwerdeführer hält sich wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges außerhalb der Heimat auf. Er war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch staatliche Stellen oder eine andere Gruppe ausgesetzt. Der knapp römisch 40 jährige Beschwerdeführer hält sich wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges außerhalb der Heimat auf. Er war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch staatliche Stellen oder eine andere Gruppe ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, sich in der Heimat öffentlich gegen das syrische Regime geäußert zu haben und deswegen in dessen Fokus geraten zu sein.
Der Beschwerdeführer hat keinen Einerufungsbefehl des syrischen Regimes für den Reservedienst erhalten. Ebensowenig konnte er glaubhaft machen, dass er von Reflexverfolgung wegen einer Wehrdienstverweigerung seines Bruders bedroht ist.
Dem Beschwerdeführer droht nicht allein aufgrund seiner Ausreise oder der Asylantragstellung die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter kurdischer Kontrolle.
Das syrische Regime hat in der Umgebung seines Heimatortes zwar Stützpunkte, jedoch keinen Zugriff auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers selbst und ist dort nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum Reservedienst für die syrische Armee eingezogen oder wegen Wehrdienstverweigerung bzw. –entziehung belangt bzw. verfolgt zu werden. Ihm wird durch das Regime auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er müsste bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.
Der knapp XXXX jährige Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG/PKK ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Er ist auch nicht wegen seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit von Verfolgung durch kurdische Einheiten bedroht.Der knapp römisch 40 jährige Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG/PKK ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Er ist auch nicht wegen seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit von Verfolgung durch kurdische Einheiten bedroht.
Ebensowenig konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, Rekrutierungsversuchen durch die FSA ausgesetzt gewesen zu sein.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-03-08 11:17
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):
UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023)
Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:
CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023)
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militär