TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/26 94/07/0134

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

L66457 Landw Siedlungswesen Tirol;
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §1;
FlVfLG Tir 1978 §1 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §1 Abs2 lita;
FlVfLG Tir 1978 §1;
HöfeG Tir §12;
HöfeG Tir §13 Abs5;
HöfeG Tir §5 Abs1;
HöfeG Tir §5 Abs3;
LSGG §1;
LSLG Tir 1969 §1 Abs1;
LSLG Tir 1969 §2 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des J O in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Landeshöfekommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 8. April 1993, Zl. LHK-60/9-90, betreffend Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm die Bewilligung zur Abtrennung der Grundstücke 542, 543/1 und .117, KG M, von der Liegenschaft EZ 90042 GB M (geschlossener Hof "G") versagt wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. Juni 1990 versagte die Höfekommission der Gemeinde M (HK) der Abtrennung der in der Gemeinde F liegenden Parzellen 542, 543/1 und 117 sowie des mit dem geschlossenen Hof "G." in EZ. 90042 GB M. verbundenen 1/4 Anteiles an der EZ. 120 GB F. vom Gutsbestand des geschlossenen Hofes G. gemäß den §§ 2 und 5 des Tiroler Höfegesetzes, LGBl. Nr. 47/1900 (THG) ihre Zustimmung.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Erhaltung und Stärkung der Lebensfähigkeit der Landwirtschaftsbetriebe sei oberstes Ziel des THG. Es würde dieser Zielsetzung widersprechen, dem geschlossenen Hof G. einen derartigen Substanzverlust aufzuerlegen und damit seine Lebensfähigkeit zu gefährden. Dies würde jedenfalls dem landeskulturellen Interesse an der Erhaltung und Sicherung lebensfähiger Landwirtschaftsbetriebe entgegenwirken. Des weiteren sei zu beachten, daß der Legatar (das ist der Beschwerdeführer) selbst über keine landwirtschaftliche Betriebsstätte verfüge und auch nicht den Beruf eines aktiven Landwirtes ausübe. Damit sei aber eine nachhaltige Selbstbewirtschaftung dieser Felder durch den Beschwerdeführer nicht sichergestellt. Diese Felder würden auch nicht der Stärkung eines anderen Landwirtschaftsbetriebes zugeführt werden. Die Abtrennung brächte auch dahingehend eine Schlechterstellung der Agrarstruktur, der landeskulturelle Interessen entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid vom 20. Februar 1991 behob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde.

In der Begründung heißt es, die Erstbehörde habe zur Frage der weiteren Eignung des geschlossenen Hofes G. bezüglich der Erhaltung einer fünfköpfigen Familie sowie zur Frage des Vorliegens erheblicher wirtschaftlicher Bedenken überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und es sei auch nicht im entferntesten nachvollziehbar, wie sie zur ihrer Entscheidung gelangt sei, daß der geschlossene Hof G. nach der erfolgten Substanzverminderung nicht mehr die weitere Eignung zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie aufweise bzw. in seiner Existenz als Wirtschaftseinheit gefährdet erscheine. Auch die Ausführungen betreffend die mangelnde Selbstbewirtschaftung sowie die Verschlechterung der Agrarstruktur fänden darüberhinaus in der Aktenlage keine Deckung. Die Behörde könne nun rechtens aber nicht schon wegen der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse bzw. wegen der Fachkenntnisse einzelner Mitglieder allein darauf verzichten, den ganzen rechtserheblichen Sachverhalt auf sachverständiger Grundlage darzulegen und unter Wahrung des Parteiengehörs sich mit den so gewonnenen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Ein ganz entscheidender Mangel hafte dem erstinstanzlichen Bescheid darüberhinaus auch deshalb an, weil die Erstinstanz entgegen der zwingenden Vorschrift des § 12 Abs. 1 THG kein Gutachten des zuständigen Gemeindevertreters (Bürgermeisters) eingeholt habe.

Im fortgesetzten Verfahren holte die HK Gutachten ein. Weiters übermittelte die HK dem Bürgermeister der Gemeinde M den Antrag des Beschwerdeführers um höferechtliche Genehmigung zur Abtrennung von Bestandteilen aus dem Gutsbestand des geschlossenen Hofes G. mit der Bitte um gutachtliche Äußerung. Der Bürgermeister lehnte die Abgabe einer gutachtlichen Äußerung ab.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 1991 versagte die HK der beantragten Abtrennung neuerlich ihre Zustimmung.

Sie begründete ihre Entscheidung damit, der Hof reiche nach der Abtrennung zur Erhaltung einer Familie von mindestens fünf Köpfen nicht mehr hin und der beantragten Abtrennung stünden erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegen. Zu den landeskulturellen Bedenken führte die HK aus, der mit dem geschlossenen Hof G. verbundene Hälfte-Wald-Anteil würde zwei weichenden Bauernsöhnen - dem Beschwerdeführer und seinem Bruder - übereignet werden, wodurch allein schon eine Aufsplitterung in ideelle 1/4-Anteile erfolge. Keiner der beiden habe bereits Waldbesitz, sodaß auch dadurch Waldbesitz in unwirtschaftliche Größenordnungen aufgesplittert werde. Sohin würde der Waldanteil sowohl im ideellen Anteilsrecht als auch hinsichtlich der Besitzer, sohin also in zweifacher Weise, weiter zersplittert werden.

Der landwirtschaftliche Grund von 0,95 ha, der maschinell gut bewirtschaftbar und von guter Bonität sei, würde einem weichenden Bauernsohn übereignet werden. Der Beschwerdeführer verfügte dann mit der EZ. 263 im Ausmaß von 0,63 ha LN über insgesamt 1,58 ha Feld mit einem Feldstall und dem gegenständlichen Waldanteil. Damit würde ein landwirtschaftlicher Kleinstbetrieb geschaffen, der nur im Nebenerwerb bewirtschaftbar sei und keinerlei Basis für eine Wirtschaftsrentabilität biete. Es dienten vielfache landesgesetzliche Vorschriften und damit verbundene Agrarverfahren dazu, solche landwirtschaftliche Kleinstbetriebe zu vermeiden, da sie - wie Ing. N. in seinem Gutachten ausgeführt habe - kein erstrebenswertes Bauerntum repräsentierten. Zur Vermeidung solcher unwirtschaftlicher Besitzstrukturen würden seitens des Landesgesetzgebers auch erhebliche öffentliche Mittel eingesetzt. Sowohl die Bildung dieses forstwirtschaftlichen Splitterbesitzes als auch dieses landwirtschaftlichen Kleinstbetriebes würde diesem Bestreben diametral entgegenstehen und es wäre sicher den Zielsetzungen des Landesgesetzgebers gegenläufig, würde man nach dem THG einer solchen Entwicklung zustimmen. Es wäre daher mit der Abtrennung des Waldanteiles, aber auch bei der Abtrennung des Feldes eine erhebliche Schlechterstellung der gegebenen Agrarstruktur verbunden, weshalb auch eine erhebliche Verletzung landeskultureller Interessen vorliege.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid vom 8. April 1993 wies die belangte Behörde

die Berufung als unbegründet ab.

Begründend wird ausgeführt, unabhängig von der Beurteilung der Frage, ob unter Zugrundelegung der gutachtlichen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der geschlossene Hof G. im Falle der Abtrennung der streitgegenständlichen Grundstücke tatsächlich nicht mehr geeignet wäre, eine fünfköpfige Familie noch ortsüblich zu erhalten, müsse der Erstbehörde bereits beigepflichtet werden, wenn sie davon ausgegangen sei, daß der beabsichtigten Abtrennung auf jeden Fall erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstünden. Verstehe man nämlich unter landeskulturellen Bedenken solche, die sich mit ihren Ausstrahlungen in eine weitere Umgebung und einen größeren Kreis von Beteiligten im Hinblick auf eine stets erstrebenswerte Zusammenlegung, Flurbereinigung, Besitzbefestigung, Siedlungserweiterung, also raumordnungsgemäß oder vom Standpunkt der Landwirtschaft und Agrarpflege im allgemeinen ergäben (vgl. Webhofer in seinem Kommentar zum THG), so widersprächen die zur höfebehördlichen Genehmigung vorgelegten Abtrennungen tatsächlich den nach dem THG zu wahrenden öffentlichen Interesse.

Der Landesgesetzgeber bezeichne in § 1 des Tiroler Fluverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978) ganz allgemein geteiltes Eigentum im Bereich der Landwirtschaft als agrarstruktuellen Mangel; zur Beseitigung dieser vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unerwünschten Form der Bodenordnung würden erhebliche öffentliche Mittel nach § 7 lit. a des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1975, bereitgestellt. Es müsse daher auch für den Bereich des Höferechts davon ausgegangen werden, daß die (Neu-)Begründung von Miteigentum als absolut unerwünschte Veränderung der bäuerlichen Besitzverhältnisse zu bezeichnen sei. Diese Rechtsanschauung werde nicht zuletzt auch durch die Bestimmung des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969 (TFLG 1969) untermauert, in welchem als Gegenstand von Siedlungsverfahren die Bereinigung von ideell oder materiell geteiltem Eigentum angeführt werde. Ausgehend davon erscheine es nun insgesamt geradezu widersinnig, dem Höfegesetzgeber ein agrarpolitisches Ziel zu unterstellen bzw. davon auszugehen, daß einem auf eine gegenteilige Gestaltung der Eigentumsverhältnisse am bäuerlichen Kapital "Grund und Boden" hinauslaufenden Rechtserwerb nicht ganz erhebliche landeskulturelle Interessen entgegenstünden. Die belangte Behörde vertrete daher die Auffassung, daß der beabsichtigen weiteren Aufsplitterung des realrechtlich verbundenen Hälfteanteiles an der Liegenschaft in EZ. 120 auf die beiden weichenden Söhne J.O. (den Beschwerdeführer) und R.O. ganz erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstünden.

Gleiches müsse aber auch für den beabsichtigten Erwerb der Grundstücke 542, 543/1 und 117 durch den Beschwerdeführer gelten. Ziel vieler Zusammenlegungsverfahren nach dem TFLG 1978 sei es nämlich u.a. auch, die landwirtschaftlichen Nutzflächen möglichst in die Hofnähe der einzelnen Betriebe zu transferieren. Auch hiefür würden nicht unerhebliche öffentliche Mittel aufgewendet. Wenn man bedenke, daß die streitgegenständlichen Grundstücke im unmittelbaren räumlichen Nahbereich der Hofstelle gelegen seien, wie sich aus den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ergebe, so erscheine nach Ansicht der belangten Behörde klargestellt, daß auch dieser beabsichtigten Abtrennung ganz massive landeskulturelle Bedenken entgegenstünden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 1131/93, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, in der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die vom Gesetzgeber im § 5 THG vorgenommene Regelung der Tatbestandselemente lasse erkennen, daß primäres Entscheidungskriterium die Eignung des Hofes zur hinreichenden Erhaltung einer fünfköpfigen Familie darstellen solle. Diese Frage habe die belangte Behörde nicht beantwortet. Sie habe lediglich jene Gründe berücksichtigt, die gegen eine Genehmigung der Abtrennung sprechen, nicht aber die dafür sprechenden Aspekte.

In dem auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 1991 habe die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß es die Erstbehörde verabsäumt habe, ein Gutachten des zuständigen Gemeindevertreters im Sinne des § 12 Abs. 1 THG einzuholen. In dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid der HK vom 10. Dezember 1991 sei der Hinweis enthalten, daß sowohl der Bürgermeister als auch sein Stellvertreter keine Stellungnahme abgegeben, sondern sich bereit erklärt hätten, die Entscheidung der Höfekommission zu akzeptieren, was auch von allen anderen antragstellenden Parteien akzeptiert worden sei. In der Berufung gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß diese Feststellung aktenwidrig sei, da seitens des Beschwerdeführers eine solche Zustimmung nicht gegeben worden sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte daher eine Stellungnahme des Vertreters der Gemeinde in der Höfekommission eingeholt werden müssen, welche zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen wäre, wie der Gemeindevertreter sich selbst geäußert habe. Dieses Vorbringen habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit Stillschweigen übergangen.

Weiters sei auch § 12 Abs. 3 THG verletzt worden.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Überprüfung der Vor- und Nachteile auf seiten des Beschwerdeführers vorzunehmen. Durch die Abtrennung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke und deren Übertragung an den Beschwerdeführer würde dessen bereits bestehender landwirtschaftlicher Betrieb gestärkt.

Das Argument der Zersplitterung bzw. Schaffung unwirtschaftlicher Besitzstrukturen sei ein Scheinargument. Die mit den Mitteln der Bodenreform hintanzuhaltende Zersplitterung landwirtschaftlichen Grundes betreffe lediglich ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Hoflagen etc. Bei sachgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte allerdings festgestellt werden können, daß diese negativen Erscheinungen durch die Abtrennung von Grundstücken im gegenständlichen Fall nicht zu befürchten seien, da der dem Beschwerdeführer im Wege eines Legates vermachte Grund unmittelbar an bereits in seinem Eigentum stehende Grundflächen angrenze und auch aus der flächenmäßigen Gestalt der Grundstücksparzellen keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die reale Bodennutzungsstruktur entstehen könnten.

Die belangte Behörde habe auch nicht dargetan, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf Abtrennung zur Gänze nicht entsprochen worden sei. Da es sich um zwei landwirtschaftlich genutzte Grundparzellen in verschiedener Größe und verschiedener Lage, weiters um eine Baufläche im Ausmaß von 115 m2 mit darauf errichtetem Stall und einen Waldanteil handle, hätten individuelle Untersuchungen darüber angestellt werden müssen, ob die erheblichen wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken sich auf jedes der abzutrenneden Grundstücke bzw. den Waldanteil beziehen könnten. Betrachte man z. B. die Baufläche im Ausmaß von 115 m2 mit darauf errichtetem Futterstall, der vom Beschwerdeführer schon mehr als ein Jahrzehnt noch zu Lebzeiten und mit Zustimmung des Erblassers verwendet werde, so sei es zweifellos schwer vorstellbar, welche wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken gegen die grundbücherliche Durchführung des schon mehr als ein Jahrzehnt bestehenden faktischen Zustandes geltend gemacht werden könnten.

Die belangte Behörde habe auch die Wendung "erhebliche landeskulturelle Bedenken" falsch ausgelegt. Dieser Begriff habe keinen Bezug zu Aspekten der Raumordnung oder der Flurverfassung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 THG bedürfen alle Veränderungen an dem Bestande und Umfang der geschlossenen Höfe, die weder durch Enteignung noch durch eine im Sinne des Art. VI, Absatz 1, des Gesetzes vom 17. März 1897, RGBl. Nr. 77, zulässige Zwangsversteigerung bewirkt werden, der Bewilligung der Höfebehörde.

Nach § 5 Abs. 1 THG ist die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung einer Familie von mindestens fünf Köpfen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen.

Nach § 5 Abs. 3 leg. cit. ist bei Erteilung der Bewilligung auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt.

§ 5 Abs. 1 THG sieht für die Erteilung der Bewilligung zur Abtrennung zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen vor, die beide vorliegen müssen, damit eine Bewilligung erteilt werden kann. Für die Auffassung, das Kriterium, ob der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung einer Familie von mindestens fünf Köpfen noch hinreicht, sei der primäre Gesichtspunkt, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

Das THG definiert den Begriff der landeskulturellen Interessen nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers umfaßt dieser Begriff aber auch Aspekte der Bodenreform. Im Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst5 von Mayrhofer-Pace, 1900, Band VI, sind bei der Darstellung der Landeskultur die Angelegenheiten der Bodenreform an erster Stelle genannt. Daraus ergibt sich, daß zum damaligen Zeitpunkt Angelegenheiten der Bodenreform zur Landeskultur gehörten und daß daher auch der 1900 geschaffene § 5 THG auf diesem Begriffsverständnis aufbaut. Die belangte Behörde hat daher zu Recht Aspekte der Bodenreform in ihre Überlegungen einbezogen.

Nach Abs. 1 des mit "Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung" überschriebenen § 1 TFLG 1978 können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

Nach § 1 Abs. 2 lit. a leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse).

Nach § 1 Abs. 1 des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969 (TLSG 1969) können zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.

Nach § 2 Z. 7 leg. cit. ist Gegenstand von Siedlungsverfahren die Bereinigung ideell oder matierell geteilten Eigentums.

Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich, daß der Tiroler Landesgesetzgeber ideell oder materiell geteiltes Eigentum im landwirtschaftlichen Bereich grundsätzlich als unerwünschte Eigentumsstruktur ansieht, die es mit den Mitteln der Bodenreform zu beseitigen gilt. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides werden für die Beseitigung derartiger Mängel auch erhebliche öffentliche Förderungsmittel bereitgestellt. Durch die Abtrennung des mit dem geschlossenen Hof G. verbundenen Hälfteanteiles an der EZ. 120 und dessen Übertragung in das Miteigentum des Beschwerdeführers und seines Bruders würde eine Eigentumsstruktur geschaffen, die das TFLG 1978 wie auch das TSLG 1969 gerade verhindern und beseitigen wollen.

Die beantragte Abtrennung des Hälfteanteiles an der EZl. 120 vom geschlossenen Hof G. würde daher Zielen der Bodenreform zuwiderlaufen.

Zu Recht hat der Amtssachverständige für Landwirtschaft in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 1992 darauf hingewiesen, daß es durch eine höhere Anzahl von Miteigentümern zu immer größeren Bewirtschaftungsproblemen sowohl bei der Schlägerung als auch bei der Waldpflege kommt und daß diese Diskrepanz durch die verschiedenen Interessen der Eigentümer (Bauern, Arbeiter, Fremdenverkehrsbetriebe) noch zusätzlich angeheizt wird.

Bedeutung kommt auch dem im erstinstanzlichen Bescheid vom 10. Dezember 1991 vorgetragenen Argument zu, daß durch die Abtrennung des Waldanteiles auch eine Aufsplitterung von Waldbesitz eintrete, zumal weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder über Waldbesitz verfügen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie die Abtrennung des Waldanteiles wegen entgegenstehender erheblicher landeskultureller Interessen nicht genehmigt hat. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen der §§ 12 und 13 THG nichts zu ändern.

Nach § 12 THG ist das vorschriftsmäßig ausgestattete Gesuch vom Gemeindevorsteher mit seinem Gutachten dem Vorsitzenden der Höfkommission vorzulegen.

Die HK hat dem Bürgermeister der Marktgemeinde M den Antrag des Beschwerdeführers übermittelt und ihn zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert. Der Bürgermeister hat dies abgelehnt. Effiziente Mittel, den Bürgermeister zur Abgabe eines Gutachtens zu zwingen, standen der HK nicht zur Verfügung. Da das "Gutachten" des Gemeindevorstehers nicht das einzige Mittel zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes ist, hinderte diese Weigerung des Bürgermeisters auch nicht die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens.

Nach § 13 Abs. 5 THG ist, wenn sich Liegenschaften, hinsichtlich derer die Bewilligung erbeten wird, im Sprengel einer anderen Höfekommission befinden, auch diese vor Erledigung des Gesuches um ihre Wohlmeinung anzugehen.

Die EZl. 120 liegt in der Gemeinde F. Die Höfekommission für diese Gemeinde wurde nicht um ihre Wohlmeinung angegangen.

Vorschriften, die die Einholung von Stellungnahmen, eine Anhörung oder dgl. im Ermittlungsverfahren vorsehen, sind Verfahrensvorschriften. Die Verletzung solcher Vorschriften führt dann zur Aufhebung eines Bescheides, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1983, Zl. 83/11/0020, vom 19. Juni 1990, Slg. N.F. 13.227/A u.a.). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nicht einmal den Versuch gemacht, darzulegen, inwiefern die belangte Behörde bei Einhaltung des § 13 Abs. 5 THG zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Abtrennung der Parzellen 542, 543/1 und 117, KG M. hat die belangte Behörde mit der Nähe dieser Grundstücke zum geschlossenen Hof G. begründet.

Es mag durchaus zutreffen, daß es Ziel vieler Zusammenlegungsverfahren nach dem TFLG 1978 ist, die landwirtschaftlichen Nutzflächen möglichst in die Hofnähe der einzelnen Betriebe zu transferieren. Ob und inwiefern die Abtrennung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke vom geschlossenen Hof G. diesem Ziel bodenreformatorischer Maßnahmen im Beschwerdefall zuwiderlaufen würde, ist aber mangels ausreichender Darstellung des Sachverhaltes im angefochtenen Bescheid nicht beurteilbar. Dazu bedürfte es einer eingehenden Darstellung der im Falle einer Abtrennung entstehenden Situation und der konkreten Darstellung der daraus resultierenden Nachteile.

Aus den dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Verweigerung der Bewilligung zur Abtrennung der Parzellen 542, 543/1 und 117 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, im übrigen aber, also in bezug auf die Abtrennung des Waldanteils, als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich, ausgehend vom gestellten Antrag, auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz für die Schriftsätze des verfassungsgerichtlichen Verfahrens konnte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zuerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070134.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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