Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W142 2266812-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2023, Zl. 1288791202/211691715, nach Durchführung einer Verhandlung am 05.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2023, Zl. 1288791202/211691715, nach Durchführung einer Verhandlung am 05.03.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 09.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er an, den Namen XXXX geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Hawiye an. Er verfüge über keine Schul- und Berufsausbildung. Zuletzt sei er Taxifahrer gewesen. Neben Vater und Mutter verfüge er an Familienangehörigen über 3 Schwestern sowie 6 Brüder, alle in Somalia. Er habe weiters an Familienangehörigen seine Ehefrau sowie 4 Töchter und 2 Söhne. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt gab er an, dass diese in Afmadow, Jubada Hoose sei. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2021 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei im Juni 2021 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Er sei legal ausgereist. Er verneinte dann befragt je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Er bejahte (wiederum), mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Den somalischen Reisepass habe er auf der Flucht verloren. Zur Reiseroute führte er befragt aus, sich ca. 10 Tage in der Türkei, ca. 2 Wochen in Griechenland (Athen), ca. 5 Tage in Nordmazedonien (Durchreise) sowie sich von Ende Juli 2021 bis November 2021 in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Er habe in keinem der angeführten Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht. Die Reise habe er selbst und durch andere Flüchtlinge organisiert. Die Kosten der Reise hätten ca. 2.500,00 EUR betragen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er an, den Namen römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Hawiye an. Er verfüge über keine Schul- und Berufsausbildung. Zuletzt sei er Taxifahrer gewesen. Neben Vater und Mutter verfüge er an Familienangehörigen über 3 Schwestern sowie 6 Brüder, alle in Somalia. Er habe weiters an Familienangehörigen seine Ehefrau sowie 4 Töchter und 2 Söhne. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt gab er an, dass diese in Afmadow, Jubada Hoose sei. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2021 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei im Juni 2021 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Er sei legal ausgereist. Er verneinte dann befragt je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Er bejahte (wiederum), mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Den somalischen Reisepass habe er auf der Flucht verloren. Zur Reiseroute führte er befragt aus, sich ca. 10 Tage in der Türkei, ca. 2 Wochen in Griechenland (Athen), ca. 5 Tage in Nordmazedonien (Durchreise) sowie sich von Ende Juli 2021 bis November 2021 in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Er habe in keinem der angeführten Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht. Die Reise habe er selbst und durch andere Flüchtlinge organisiert. Die Kosten der Reise hätten ca. 2.500,00 EUR betragen.
Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „Ich habe Somali aus Angst um mein Leben verlassen. Bei uns in der Gegend hat die Terror-Gruppe Alshabaab die Macht. Sie forderten mich zur Zusammenarbeit auf und verlangten von mir Dinge zu transportieren. Ich wollte das nicht, daraufhin hatte ich Angst, das die Alshabaab mich tötet. Aus dem Grund bin ich geflohen.“
Zur Rückkehrbefürchtung gab er an: „Ich habe Angst von der Terror-Gruppe Alshabaab getötet zu werden.“
Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „keine“
3. Am 21.03.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (F: Leitendes Oran der Amtshandlung; A: BF):
„[ … ]
F: Der anwesende Dolmetscher ist für die Sprache Somalisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A: Ja.
F: Gibt es für Sie gegen die hier anwesenden Personen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?
A: Ich verstehe ihn sehr gut.
F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Gut. Ich bin gesund. Ja.
F: Verfügen Sie über eine „Social Media Account“ wie z. Bsp. Facebook, Twitter, Instagram, usw. (Wenn ja, welches Medium und Benutzername)?
A: Ja.
Facebook: Abdirahan Mohamud
Ich verwende auch WhatsApp.
LA: Geben Sie bitte alle Telefonnummern bekannt, unter denen Sie erreichbar sind.
A: Ja. Die Nummer ist: XXXX A: Ja. Die Nummer ist: römisch 40
Erklärung: Sie haben am 09.11.2021 im PAZ Eisenstadt um Asyl ersucht. Sie wurden am 09.11.2021 vor o.a. Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und stimmen diese?
A: Ich erinnere mich an die EB, die Angaben stimmen. Ich habe die Wahrheit gesagt.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ich habe den Dolmetscher bei der EB gut verstanden.
F: Wurden alle Ihre Angaben richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt?
A: Ja. Es wurde rückübersetzt. Es gab aber Fehler.
F: Was für Fehler?
A: Das Alter von meiner Frau stimmt nicht und der Fluchtweg ist nicht korrekt. Meine Frau ist geboren am XXXX A: Das Alter von meiner Frau stimmt nicht und der Fluchtweg ist nicht korrekt. Meine Frau ist geboren am römisch 40
Vorhalt: In der NS der EB steht: ca. 26 Jahre alt.
A: Ja, dann stimmt es ja.
F: Was meinen Sie mit „Fehler beim Fluchtweg“?
A: Ich bin von Somalia ausgereist, da habe ich Geld bezahlt für einen Schlepper, der Rest ist korrekt.
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle Ihre Fluchtgründe genannt? Möchten Sie zu Ihren Angaben heute noch etwas hinzufügen?
A: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe alle meine Fluchtgründe genannt, alles ist korrekt. Ich hatte allerdings keine Zeit, sie detailliert zu schildern. Ich möchte heute alles detailliert erzählen.
Gesundheitszustand
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente ein?
A: Nein. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung. Ich bin ganz gesund. Ich nehme keine Medikamente ein.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.
A: Ja.
Dokumente
F: Haben Sie irgendwelche Dokumente dabei, die Sie heute vorlegen möchten?
A: Nein.
F: Besitzen Sie Identitätsdokumente oder haben Sie jemals welche besessen, insbesondere einen Reisepass oder einen Personalausweis?
A: Aktuell habe ich kein Dokument. Aber ich habe einmal einen somalischen Reisepass besessen.
F: Wo ist der Reisepass jetzt?
A: Als ich auf der Flucht war, habe ich ihn verloren, auf Nachfrage gebe ich an, in Mazedonien habe ich ihn verloren.
F: Wann haben Sie Ihren Reisepass ausstellen lassen?
A: 2019.
F: Aus welchem Grund haben Sie 2019 einen Reisepass ausstellen lassen?
A: Ich wollte nach Saudi-Arabien zum Pilgern nach Mekka, es ist aber nicht gegangen, die Zuständigen fürs Visum für Saudi-Arabien haben gesagt, im Jahr 2019 war es nicht mehr möglich, weil sie ein Limit haben.
F: In welchem Monat war das?
A: Im Jänner 2019.
F: Was kostet so eine Reise nach Mekka?
A: 3500 US-Dollar.
F: Woher hatten Sie das Geld für so eine Reise?
A: Ich war ein Geschäftsmann, ich hatte ein eigenes Lebensmittelgeschäft und eine Taxifirma in Afmadow in Lower Juba.
F: Wie sind ausgereist? Legal oder illegal?
A: Legal mit meinem somalischen Reisepass.
F: Haben Sie eine Kopie von Ihrem Pass?
A: Nein.
F: Wo ist Ihre Geburtsurkunde?
A: Ich habe sie nicht mitgenommen, sie ist in Somalia bei meiner Frau. Ich weiß, wo sie ist.
F: Lautet Ihr Reisepass auf die Daten, unter denen Sie hier in Österreich registriert sind?
A: Ja.
F: Wo ist Ihr Führerschein?
A: Ich habe ihn verloren, auf Nachfrage gebe ich an, in Mazedonien.
F: Wann sind Sie ausgereist?
A: Mit dem Flugzeug am 28.06.2021 von Mogadischu, Somalia geflogen.
F: Wie lange waren Sie in Mogadischu?
A: 14 Tage.
F: Bei wem haben Sie in Mogadischu gelebt?
A: Mit einem Kollegen, ich habe jemanden kennengelernt in einer Zelle, wir waren gemeinsam in einer Zelle, ich habe die 14 Tage bei ihm gewohnt, auf Nachfrage gebe ich an, der ist auch geflüchtet. Seine Familie ist in Mogadischu, ich habe bei ihnen gelebt.
F: Wer hat Ihre Reise bezahlt?
A: Ich selbst.
F: In welchem Bezirk in Mogadischu haben sie bei dem Bekannten gelebt?
A: Wartanabada, früher hieß es Wardhiigley.
F: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union oder ein anderes Land ein Visum erhalten oder beantragt?
A: Nein.
F: Wohin sind Sie dann geflogen?
A: In die Türkei. Istanbul.
Vorhalt: Wie konnten in Istanbul einreisen? Haben Sie dafür ein Visum gebraucht?
A: Doch, man braucht schon ein Visum. Die Schlepper haben Geld genommen und das Visum organisiert. Innerhalb zwei Wochen hat der Schlepper das Visum besorgt. Das wurde in meinen eigenen somalischen Reisepass hineingeklebt.
F: Wer hat den Schlepper organisiert?
A: Mein Bekannter.
F: Wann ist Ihr Bekannter ausgereist?
A: Mit mir gemeinsam geflogen.
F: Wie heißt Ihr Bekannter?
A: XXXX , wir sind gemeinsam in die Türkei, dann bin ich weitergereist, jetzt haben wir keinen Kontakt mehr, weil ich keine Telefonnummer von ihm habe.A: römisch 40 , wir sind gemeinsam in die Türkei, dann bin ich weitergereist, jetzt haben wir keinen Kontakt mehr, weil ich keine Telefonnummer von ihm habe.
F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben?
A: Nein.
F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses?
A: Nein.
F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland?
A: Nein.
F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit den Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft?
A: Ja. Die al Shabaab haben mich entführt und