TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/4 G307 2297680-1

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Veröffentlicht am 04.09.2024
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Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


G307 2297680-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde es XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA B. Stevan Raši? in 11000 Belgrad, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2024, Zahl XXXX sowie den Antrag auf Löschung des zugrundeliegenden Eintrags im Schengener Informationssystem zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde es römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA B. Stevan Raši? in 11000 Belgrad, gegen Spruchpunkt römisch III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2024, Zahl römisch 40 sowie den Antrag auf Löschung des zugrundeliegenden Eintrags im Schengener Informationssystem zu Recht:

A)       

I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.römisch eins.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des Bescheides wird stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.

II.      Der Antrag auf Löschung des Eintrags im Schengener Informationssystem wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.römisch II.      Der Antrag auf Löschung des Eintrags im Schengener Informationssystem wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2024 von Beamten der Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion XXXX im Ortsgebiet von XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, in deren Rahmen er wegen (scheinbaren) Überschreitens der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer innerhalb des Schengenraums festgenommen wurde.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2024 von Beamten der Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 im Ortsgebiet von römisch 40 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, in deren Rahmen er wegen (scheinbaren) Überschreitens der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer innerhalb des Schengenraums festgenommen wurde.

2. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF am 18.02.2024 Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme wie seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingeräumt. Hierauf antwortete der BF nicht.

3. Am XXXX 2024 wurde der BF – dieses Mal von Beamten des Bezirkspolizeikommandos (BPK) XXXX – abermals zwecks Überprüfung der höchst zulässigen Aufenthaltsdauer angehalten.3. Am römisch 40 2024 wurde der BF – dieses Mal von Beamten des Bezirkspolizeikommandos (BPK) römisch 40 – abermals zwecks Überprüfung der höchst zulässigen Aufenthaltsdauer angehalten.

4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 08.07.2024, wurde gegen diesen gemäß § 9 BFA VG iVm § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 08.07.2024, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 9, BFA VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

5. Mit Schriftsatz vom 16.07.2024, beim BFA eingelangt am 24.07.2024, erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, das Einreiseverbot aufzuheben und die „Angaben“ des BF aus dem nationalen und Schengener Informationssystem zu löschen.5. Mit Schriftsatz vom 16.07.2024, beim BFA eingelangt am 24.07.2024, erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, das Einreiseverbot aufzuheben und die „Angaben“ des BF aus dem nationalen und Schengener Informationssystem zu löschen.

6. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 13.08.2024 vorgelegt und langten dort am 20.08.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist mit XXXX verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist mit römisch 40 verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren.

1.2. Der BF wurde am XXXX 2024 um 11:40 Uhr von Beamten der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der LPD XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wegen rechtswidrigen Aufenthaltes um 11:50 Uhr festgenommen und nach niederschriftlicher Befragung am XXXX 2024 wieder entlassen.1.2. Der BF wurde am römisch 40 2024 um 11:40 Uhr von Beamten der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wegen rechtswidrigen Aufenthaltes um 11:50 Uhr festgenommen und nach niederschriftlicher Befragung am römisch 40 2024 wieder entlassen.

1.3. Mit Strafverfügung vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2024 wurde gegen den BF wegen Übertretung nach § 120 Abs. 1a eine Geldstrafe von € 500,00 verhängt. 1.3. Mit Strafverfügung vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2024 wurde gegen den BF wegen Übertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, eine Geldstrafe von € 500,00 verhängt.

1.4. Am XXXX 2024 wurde der BF neuerlich von Beamten des Bezirkspolizeikommandos XXXX angehalten, wegen Verdachts der Überschreitung der höchst zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengenraum festgenommen und am XXXX 2024 um 01:23 Uhr wieder entlassen.1.4. Am römisch 40 2024 wurde der BF neuerlich von Beamten des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 angehalten, wegen Verdachts der Überschreitung der höchst zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengenraum festgenommen und am römisch 40 2024 um 01:23 Uhr wieder entlassen.

1.5. Im Reisepass des BF finden sich folgende Ein- und Ausreisestempel in den und aus dem Schengenraum:

Einreise in den Schengenraum

Ausreise aus dem Schengenraum

Tage des Aufenthalts

23.10.2023

25.10.2023

3

27.10.2023

28.10.2023

2

30.10.2023

31.10.2023

2

03.11.2023

04.11.2023

2

06.11.2023

07.11.2023

2

10.11.2023

 

 

13.11.2023

14.11.2023

5

11.11.2023

17.11.2023

7

20.11.2023

21.11.2023

2

24.11.2023

 

 

01.12.2023

03.12.2023

9

04.12.2023

05.12.2023

2

08.12.2023

16.12.2023

9

12.12.2023

 

 

15.12.2023

16.12.2023

 

16.12.2023

17.12.2023

6

 

20.12.2023

 

 

21.12.2023

 

 

23.12.2023

 

25.12.2023

26.12.2023

2

28.12.2023

 

 

29.12.2023

04.01.2024

8

01.01.2024

09.01.2024

 

08.01.2024

14.01.2024

 

12.01.2024

16.01.2024

 

15.01.2024

20.01.2024

 

19.01.2024

22.01.2024

22

 

27.01.2024

 

26.01.2024

30.01.2024

5

29.01.2024

 

 

02.02.2024

03.02.2024

6

05.02.2024

10.02.2024

8

07.02.2024

12.02.2024

4

09.02.2024

13.02.2024

 

12.02.2024

14.02.2024

10

 

18.02.2024

 

Summe

 

116 Tage

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden bosnischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 147ff).

Die Feststellungen zu Gesundheitszustand, Schulbildung in Bosnien sowie Aufenthalt von Angehörigen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Angaben des BF (AS 56).

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus dem Datenbestand des ZMR und dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Der BF legte eine Bestätigung über eine kurzfristige Krankenversicherung für einen Aufenthalt in Österreich von XXXX 2023 bis XXXX 2023 vor (AS 75ff).2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus dem Datenbestand des ZMR und dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Der BF legte eine Bestätigung über eine kurzfristige Krankenversicherung für einen Aufenthalt in Österreich von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 vor (AS 75ff).

2.2.3. Die Feststellungen betreffend die dem BF in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel sowie das gegen ihn eingeleitete Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung sind der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) geschuldet.

2.2.4. Die Kopie des slowakischen Aufenthaltstitels liegt im Akt ein (AS 158). Das BFA stellte diesbezüglich fest, dass dieser abgelaufen sei, der BF jedoch glaubhaft angegeben habe, fristgerecht einen Verlängerungsantrag eingebracht zu haben, über welchen noch nicht entschieden worden sei. Das BFA gehe deshalb davon aus, dass der BF nach wie vor ein Aufenthaltsrecht in der Slowakei innehabe (vgl. Bescheid Seite 8; AS 171). Dem Erhebungsergebnis des PKZ XXXX vom 20.02.2024 ist zu entnehmen, dass die slowakische Fremdenpolizei telefonisch mitgeteilt habe, der BF sei aufgrund eines von der Regierung verordneten Ausnahmezustandes (Ukrainekrieg) in der Slowakei rechtmäßig aufhältig (AS 233).2.2.4. Die Kopie des slowakischen Aufenthaltstitels liegt im Akt ein (AS 158). Das BFA stellte diesbezüglich fest, dass dieser abgelaufen sei, der BF jedoch glaubhaft angegeben habe, fristgerecht einen Verlängerungsantrag eingebracht zu haben, über welchen noch nicht entschieden worden sei. Das BFA gehe deshalb davon aus, dass der BF nach wie vor ein Aufenthaltsrecht in der Slowakei innehabe vergleiche Bescheid Seite 8; AS 171). Dem Erhebungsergebnis des PKZ römisch 40 vom 20.02.2024 ist zu entnehmen, dass die slowakische Fremdenpolizei telefonisch mitgeteilt habe, der BF sei aufgrund eines von der Regierung verordneten Ausnahmezustandes (Ukrainekrieg) in der Slowakei rechtmäßig aufhältig (AS 233).

2.2.5. Die Feststellung betreffend die Betretung des BF am XXXX 2023 folgt dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der LPD XXXX (AS 1ff). Aus dieser ist ersichtlich, dass der BF am XXXX 2023 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde, wobei er einen Transporter gelenkt und eine schwarz-rote Weste mit der Aufschrift eines Umzugsunternehmens getragen habe. Der BF gab im Rahmen der Kontrolle explizit an, gerade für ein Umzugsunternehmen zu arbeiten ( XXXX ). Darum sei er auch mit dem Transporter unterwegs. Überdies gab er an, in XXXX wohnhaft zu sein. Er besitze ein Unternehmen in der Slowakei, arbeite nebenbei für die genannte Möbelpack-Firma in XXXX und verdiene rund € 1.000,00 pro Monat (AS 1f). Im Zuge der Wohnsitzüberprüfung konnte durch die einschreitenden Beamte der LPD festgestellt werden, dass diverse Bilder des BF und seiner Ehefrau an den Wänden hingen und auch Gegenstände des täglichen Bedarfs (Zahnbürste, Kleidung, Fahrrad) vorgefunden werden konnten (AS 1). Der BF war im Besitz von Bargeld iHv € 5.700,00 (AS 3).2.2.5. Die Feststellung betreffend die Betretung des BF am römisch 40 2023 folgt dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der LPD römisch 40 (AS 1ff). Aus dieser ist ersichtlich, dass der BF am römisch 40 2023 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde, wobei er einen Transporter gelenkt und eine schwarz-rote Weste mit der Aufschrift eines Umzugsunternehmens getragen habe. Der BF gab im Rahmen der Kontrolle explizit an, gerade für ein Umzugsunternehmen zu arbeiten ( römisch 40 ). Darum sei er auch mit dem Transporter unterwegs. Überdies gab er an, in römisch 40 wohnhaft zu sein. Er besitze ein Unternehmen in der Slowakei, arbeite nebenbei für die genannte Möbelpack-Firma in römisch 40 und verdiene rund € 1.000,00 pro Monat (AS 1f). Im Zuge der Wohnsitzüberprüfung konnte durch die einschreitenden Beamte der LPD festgestellt werden, dass diverse Bilder des BF und seiner Ehefrau an den Wänden hingen und auch Gegenstände des täglichen Bedarfs (Zahnbürste, Kleidung, Fahrrad) vorgefunden werden konnten (AS 1). Der BF war im Besitz von Bargeld iHv € 5.700,00 (AS 3).

In seiner Einvernahme vor dem BFA im Jänner 2024 gab der BF hingegen an, er habe nicht als Möbelpacker gearbeitet und im Zeitpunkt seiner Kontrolle keine Jacke getragen. Er sei mit dem Transporter seiner Freundin gefahren, weil der Käufer des Transporters eine Probefahrt habe machen wollen (AS 55). Er sei mit dem Fahrzeug gefahren, habe aber nicht gearbeitet, der Transporter sei leer gewesen, er auf der Straße gefahren und nicht bei der Arbeit kontrolliert worden. Er habe das Geld früher verdient, als er das Studentenvisum gehabt habe (AS 58).

Mit E-Mail vom 16.01.2024 teilte die (damalige) rechtliche Vertretung des BF mit, er habe lediglich mit dem LkW, der im Eigentum seiner Ehefrau stehe, eine Probefahrt mit einem potentiellen Käufer unternommen, ohne irgendeinen Verdienst von seiner Gattin bekommen zu haben. Es sei für den BF nicht nachvollziehbar, wie die Behörde auf „Schwarzarbeit“ komme (AS 65).

In der Beschwerde wurde die Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nicht bestritten.

Die Angaben des BF vor dem BFA sind unglaubwürdig, nicht nachvollziehbar, stehen im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der polizeilichen Befragung und werden sohin als Schutzbehauptung gewertet.

So gestand der BF während seiner Kontrolle durch die LPD selbst ein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und daher mit dem Fahrzeug unterwegs zu sein. Erst nach der Aufforderung, das Bundesgebiet in Richtung Slowakei zu verlassen, sowie nach Einleitung eines Verfahrens zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme führte der BF unsubstantiiert aus, er habe mit einem potentiellen Käufer des Fahrzeuges eine Probefahrt gemacht. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Anzeige der LPD XXXX nicht entnommen werden kann, im Zeitpunkt der Lenker- und Fahrzeugkontrolle habe sich eine weitere Person im Fahrzeug befunden. Auch erscheint es – selbst bei Wahrunterstellung der Aussagen des BF – nicht nachvollziehbar, weshalb dieser – und nicht der potentielle Käufer selbst – das Fahrzeug bei der vermeintlichen Probefahrt gelenkt habe. So gestand der BF während seiner Kontrolle durch die LPD selbst ein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und daher mit dem Fahrzeug unterwegs zu sein. Erst nach der Aufforderung, das Bundesgebiet in Richtung Slowakei zu verlassen, sowie nach Einleitung eines Verfahrens zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme führte der BF unsubstantiiert aus, er habe mit einem potentiellen Käufer des Fahrzeuges eine Probefahrt gemacht. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Anzeige der LPD römisch 40 nicht entnommen werden kann, im Zeitpunkt der Lenker- und Fahrzeugkontrolle habe sich eine weitere Person im Fahrzeug befunden. Auch erscheint es – selbst bei Wahrunterstellung der Aussagen des BF – nicht nachvollziehbar, weshalb dieser – und nicht der potentielle Käufer selbst – das Fahrzeug bei der vermeintlichen Probefahrt gelenkt habe.

Der fehlende Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels im Zeitpunkt der Betretung des BF ist der Abfrage im IZR geschuldet.

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Angaben des BF nicht glaubwürdig waren und er im Bundesgebiet einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachging.

2.2.6. Dass er – entgegen dem Beschwerdevorbringen – am 10.11.2023 gemäß § 52 Abs. 6 FPG nachweislich aufgefordert wurde, unverzüglich in die Slowakei auszureisen, ist der diesbezüglichen, im Akt einliegenden und vom BF unterzeichneten Aufforderung des BFA vom 10.11.2023 zu entnehmen (AS 5).2.2.6. Dass er – entgegen dem Beschwerdevorbringen – am 10.11.2023 gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG nachweislich aufgefordert wurde, unverzüglich in die Slowakei auszureisen, ist der diesbezüglichen, im Akt einliegenden und vom BF unterzeichneten Aufforderung des BFA vom 10.11.2023 zu entnehmen (AS 5).

Die Ausreise des BF am XXXX 2023 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung (AS 29f).Die Ausreise des BF am römisch 40 2023 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung (AS 29f).

Die kurz darauf erfolgte Wiedereinreise erschließt sich aus seinen Angaben, wonach er am 24.11.2023 erneut in den Schengenraum (Kroatien) und weiter nach Österreich eingereist sei (AS 56). Am 23.12.2023 sei er aus- und zuletzt am 27.12.2023 mit dem Flugzeug eingereist (AS 55f). Im Reisepass sind ein kroatischer Einreisestempel vom 24.11.2023 (AS 155), ein unleserlicher ungarischer Ausreisestempel aus Dezember 2023 (AS 155), ein ungarischer Einreisestempel von 07.12.2023 (AS 156), ein österreichischer Ausreisetempel vom 23.12.2023 (AS 157) sowie ein österreichischer Einreisestempel von 27.12.2023 (AS 157) ersichtlich.

2.2.7. Der BF führte selbst aus, sein Lebensmittelpunkt liege in der Slowakei (AS 56). Die Einkünfte aus der Vermietung eines Appartements in Bosnien sowie aus seiner Transport- und Montagefirma in der Slowakei folgen seinen Angaben (AS 56), der vorgelegten slowakischen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 (AS 87ff), den vorgelegten slowakischen Rechnungen (AS 108ff), den Zahlungsbestätigungen betreffend die über Airbnb vermietete Wohnung in Bosnien von 2019 bis 2024 (AS 112ff) sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der BF seinen Lebensunterhalt durch sein Unternehmen in der Slowakei und die Airbnb-Einkünfte lukriert habe. Der Gewinn aus dem Betrieb des Unternehmens in der Slowakei habe sich im Jahr 2022 auf € 5.854,02, jener aus der Vermietung im Jahr 2023 auf rund € 5.800,00 belaufen. Das Einkommen des BF liege sohin durchschnittlich pro Monat unter € 1.000,00 (vgl. Bescheid Seite 10; AS 173).2.2.7. Der BF führte selbst aus, sein Lebensmittelpunkt liege in der Slowakei (AS 56). Die Einkünfte aus der Vermietung eines Appartements in Bosnien sowie aus seiner Transport- und Montagefirma in der Slowakei folgen seinen Angaben (AS 56), der vorgelegten slowakischen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 (AS 87ff), den vorgelegten slowakischen Rechnungen (AS 108ff), den Zahlungsbestätigungen betreffend die über Airbnb vermietete Wohnung in Bosnien von 2019 bis 2024 (AS 112ff) sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der BF seinen Lebensunterhalt durch sein Unternehmen in der Slowakei und die Airbnb-Einkünfte lukriert habe. Der Gewinn aus dem Betrieb des Unternehmens in der Slowakei habe sich im Jahr 2022 auf € 5.854,02, jener aus der Vermietung im Jahr 2023 auf rund € 5.800,00 belaufen. Das Einkommen des BF liege sohin durchschnittlich pro Monat unter € 1.000,00 vergleiche Bescheid Seite 10; AS 173).

2.2.8. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF in Österreich sind dem Akteninhalt entnehmbar und mit den Angaben des BF (AS 56) sowie der im Akt einliegenden Kopie der Heiratsurkunde (AS 72) in Einklang zu bringen. Die Feststellungen betreffend die Ehefrau des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das IZR (AS 44ff) sowie der im Akt einliegenden Kopie des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ (AS 74).

2.2.9. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, folgt dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Auszugs aus dem österreichischen Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Is

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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