TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/9 L518 2296907-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2024
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Entscheidungsdatum

09.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L518 2296907-1/15E

L518 2296910-1/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 26.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der (1). XXXX (alias XXXX aliasDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der (1). römisch 40 (alias römisch 40 alias

XXXX ), geb. XXXX , StA. Armenien und Syrien und des (2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien und Syrien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2024, 1373250209-232113914 und 1373251609-232114031, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005, § 18 BFA-VG und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2024, zu Recht: römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Armenien und Syrien und des (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien und Syrien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2024, 1373250209-232113914 und 1373251609-232114031, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005, Paragraph 18, BFA-VG und Paragraphen 46,, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2024, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.


B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 und BF2 bezeichnet), befanden sich am 12.10.2023 auf dem Flug OS0728 vom Flughafen in Podgorica (Montenegro) nach Jerewan. In Wien-Schwechat erfolgte aufgrund der vorgesehen Zwischenlandung ein Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens. Während ihres Aufenthaltes im Transitbereich stellten die BF in weiterer Folge am 13.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 und BF2 bezeichnet), befanden sich am 12.10.2023 auf dem Flug OS0728 vom Flughafen in Podgorica (Montenegro) nach Jerewan. In Wien-Schwechat erfolgte aufgrund der vorgesehen Zwischenlandung ein Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens. Während ihres Aufenthaltes im Transitbereich stellten die BF in weiterer Folge am 13.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz.

I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF1 zum Ausreisegrund befragt vor „Es war Krieg in Syrien. Zuletzt war ein Erdbeben und hat unser Haus schwer beschädigt. Wir wollten nicht mehr dortbleiben. Aus Angst verließen wir Syrien“. Vom BF2 wurde dazu mitgeteilt „Durch das Erdbeben bin ich vergesslich geworden. Ich habe Druck in den Ohren. Das Haus wurde stark beschädigt. Das hat meine Schwester und mich derart belastet, dass ich das Land verlassen musste. Außerdem herrscht in Syrien noch Bürgerkrieg“. römisch eins.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF1 zum Ausreisegrund befragt vor „Es war Krieg in Syrien. Zuletzt war ein Erdbeben und hat unser Haus schwer beschädigt. Wir wollten nicht mehr dortbleiben. Aus Angst verließen wir Syrien“. Vom BF2 wurde dazu mitgeteilt „Durch das Erdbeben bin ich vergesslich geworden. Ich habe Druck in den Ohren. Das Haus wurde stark beschädigt. Das hat meine Schwester und mich derart belastet, dass ich das Land verlassen musste. Außerdem herrscht in Syrien noch Bürgerkrieg“.

I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF am 14.02.2024 vor dem BFA, ASt Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF1 zum Ausreisegrund befragt bekannt „Ich habe Syrien wegen dem Krieg verlassen. Wir haben Drohungen bekommen, außerdem gab Diebstähle und Explosionen. Es gab keine Sicherheit mehr in Aleppo. Mein Bruder und ich hatten große Angst, zudem gab es ein Erdbeben, bei dem unser Haus beschädigt wurde. Mein Bruder und ich konnten nicht mehr dortbleiben. Aus diesem Grund haben wir entschieden Syrien zu verlassen“.römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF am 14.02.2024 vor dem BFA, ASt Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF1 zum Ausreisegrund befragt bekannt „Ich habe Syrien wegen dem Krieg verlassen. Wir haben Drohungen bekommen, außerdem gab Diebstähle und Explosionen. Es gab keine Sicherheit mehr in Aleppo. Mein Bruder und ich hatten große Angst, zudem gab es ein Erdbeben, bei dem unser Haus beschädigt wurde. Mein Bruder und ich konnten nicht mehr dortbleiben. Aus diesem Grund haben wir entschieden Syrien zu verlassen“.

Der BF2 führte dazu wörtlich aus „Der Hauptgrund war ich Syrien verlassen habe ist der Bürgerkrieg. Es gibt keine Sicherheit mehr in Syrien. Ich habe Angst um mein Leben und das meiner Schwester. Als Arzt bekam ich viele Drohungen, weil ich aufgefordert wurde Extremisten zu behandeln. Das habe ich natürlich abgelehnt, weil ich erstens für die Regierung gearbeitet habe und keine Extremisten behandeln wollte. Sie haben von mir verlangt, Hausbesuche zu machen. Da ich abgelehnt habe, habe ich viele Drohungen bekommen. Auch als Angestellter für die Regierung hatte ich Schwierigkeiten mit manchen Soldaten, z. b. wollte ein Soldat, dass ich verletzte Soldaten an der Front behandle. Ich habe das abgelehnt, weil dort gab es Kampfhandlungen. Da sollte ein Militärarzt machen und nicht ich. Da ich das abgelehnt habe, wurde ich von einem 20-jährigen Soldaten bedroht. Dann bin ich weggelaufen und hielt mich dort, wo diese Bedrohung stattfand nicht mehr auf. Es gab viele andere Fälle. Eine Schule neben uns wurde bombardiert, seitdem hatten wir immer Angst vor Explosionen. Sogar neben meiner Klinik ist ein Auto explodiert, indem die Entschärfer getötet wurden. Dazu gibt es auch allgemeine Entführungen, besonders gegen Ärzte, weil sie wissen, dass die Ärzte Geld haben, um ein Lösegeld zu bezahlen. Kurz gesagt, ich habe Drohungen von beiden Seiten bekommen“. (AS 68 zu BF2)

I.4. Weil der dringende Verdacht bestand, dass die BF auch armenische Staatsangehörige sein könnten, wurde vom BFA, RD Kärnten, am 07.05.2024 eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, ob sie im Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft sind. Die Anfragebeantwortung langte am 16.05.2024 beim BFA ein.römisch eins.4. Weil der dringende Verdacht bestand, dass die BF auch armenische Staatsangehörige sein könnten, wurde vom BFA, RD Kärnten, am 07.05.2024 eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, ob sie im Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft sind. Die Anfragebeantwortung langte am 16.05.2024 beim BFA ein.

Mit dem Ergebnis der Anfragebeantwortung wurden die BF bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2024 konfrontiert. Konkret wurde ihnen dabei mitgeteilt, dass die Ermittlungen des BFA/RD Kärnten ergeben haben, dass die BF am 12.10.2023 um 16:20 mit dem Flugzeug, Flugnummer OS0728, am Flughafen Wien gelandet sind. Der Flug OS0728 führte vom Flughafen in Podgorica (Montenegro) nach Wien. Wien war eine Zwischenlandung und der Flug führte nach Jerewan. Eine Überprüfung der Einreisedaten hat ergeben, dass die BF mit bis zum 09.08.2033 gültigen armenischen Reisepässen eingereist sind. Dazu führten die BF aus, dass sie nichts wissen, der Schlepper hätte alle organisiert. Die Ermittlungen haben weiters ergeben, dass es sich dabei um armenische Reisepässe mit der Nr. AL0381462 (BF1) und AL0381466 (BF2) gehandelt hat. Eine Recherche über eine Vertrauensperson in Armenien hat ergeben, dass die angegebene Passnummer typisch für einen armenischen Reisepass ist und angenommen werden kann, dass dieser im August 2023 ausgestellt oder verlängert wurde.

Von der BF1 wurde bekannt gegeben, dass sie keine Doppelstaatsbürgerin von Syrien und Armenien ist, der BF2 teilte mit, dass er nur die syrische Staatsbürgerschaft besitze.

Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde in einer Stellungnahme zur Anfragebeantwortung ausgeführt, dass die gegenständliche Anfragebeantwortung nicht ausreicht, um definitiv zu bestätigen, ob die bP die armenische Staatsbürgerschaft besitzt oder besessen hat. Die gegenwärtige Antwort liefert nicht genügend Beweise, um die Frage der Staatsbürgerschaft eindeutig zu klären.

I.5. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 06.10.2023 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). römisch eins.5. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 06.10.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VII.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme beim BFA ausschließlich Gründe vorgebracht wurden, die die BF veranlasst hätten, Syrien zu verlassen. Diese Angaben werden jedoch nicht weiter behandelt, da für die entscheidende Behörde feststeht, dass die BF die armenische Staatsbürgerschaft also von einem sicheren Herkunftsstaat besitzen und die Möglichkeit haben, in diesem, sofern Bedarf gegeben ist, Schutz vor Verfolgung zu finden.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.

I.6. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die 63-jährige BF1 und der 61-jährige BF2 Geschwister sind. Beide sind syrische Staatsbürger. In Syrien befürchten die BF asylrelevante Verfolgung durch den syrischen Staat. Der Heimatort der BF ist Aleppo. Selbst wenn angenommen werden würde, dass die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen, was bestritten wird, wäre den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armen zuzuerkennen gewesen. Wie bereits einleitend angemerkt, haben die BF nie in Armenien gelebt und verfügen dort über keinerlei Unterstützungsnetzwerk.römisch eins.6. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die 63-jährige BF1 und der 61-jährige BF2 Geschwister sind. Beide sind syrische Staatsbürger. In Syrien befürchten die BF asylrelevante Verfolgung durch den syrischen Staat. Der Heimatort der BF ist Aleppo. Selbst wenn angenommen werden würde, dass die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen, was bestritten wird, wäre den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armen zuzuerkennen gewesen. Wie bereits einleitend angemerkt, haben die BF nie in Armenien gelebt und verfügen dort über keinerlei Unterstützungsnetzwerk.

Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und den BF den Status von Asylberechtigten in eventu subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu, den Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkte IV. bis VII. zu beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären; in eventu, eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewähren. Zudem wird angeregt der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und den BF den Status von Asylberechtigten in eventu subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu, den Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VII. zu beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären; in eventu, eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewähren. Zudem wird angeregt der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.7. Am 26.08.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins.7. Am 26.08.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass auch das erkennende Gericht - wie bereits die belangte Behörde zuvor ausführte - zur Ansicht gelangt, dass die BF die Armenische und Syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Einerseits erweisen sich die Aussagen der beschwerdeführenden Parteien in wesentlichen Punkten als unglaubwürdig und äußerst unschlüssig und unplausibel. So gab etwa die P1 an, die armenische Sprache lediglich sprechen zu können, nicht aber auch schreiben zu können. lm Wiederspruch dazu gab die P2 an, dass seine Schwester diese auch schreiben kann. Zudem gab die P1 an, dass dem Schlepper lediglich das Geld und ein Foto gegeben worden sei, um gefälschte Reisedokumente anfertigen zu können, während der P2 im Widerspruch dazu vermeinte dem Schlepper auch personenbezogene Daten gegeben zu haben. Ungeachtet des Umstandes, dass wohl davon auszugehen ist, dass für einen Schlepper personenbezogene Daten seiner zu schleppenden Personen nicht von Bedeutung sind, widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Schlepper die wahren Identitäten der zu schleppenden Personen verwendet. Über Vorhalt, dass die wesentlichen Daten der bei den Flügen verwendeten Daten bekannt sind, vermochten die P keine schlüssige Erklärung abgeben. So vermeinte etwa die Erstbeschwerdeführerin noch, dass lediglich das Foto an den Schlepper übergeben wurde, jedoch keine Daten an diesen genannt wurden. Wie der Schlepper folglich die Reisedokumente mit den wahren Personendaten erstellen konnte, ist ihr nicht bekannt. Die P2 vermeinte im eklatanten Widerspruch dazu, dass der Schlepper selbstverständlich die personenbezogenen Daten der P1 wusste. Folglich vermeinte der P2 jedoch über Vorhalt, dass es nicht plausibel ist, dass er nicht, selbst, wenn er den Reisepass nur einen kurzen Moment innehatte, in die erste Seite gesehen hat, um zu sehen, welche Daten, Namen, Geburtsdatum, der Schlepper in diesem Reisepass verwendete, dass er sein Foto schon gesehen habe, jedoch aufgrund seiner Sehschwäche nichts Genaueres erkennen konnte. Es ist nicht plausibel, dass der BF, welcher eigenen Angaben zu Folge drei Dioptrie hat, bei einem kurzen Blick nicht erkennen konnte, dass seine Daten verwendet wurden. Zudem ist in diesem Zusammenhang es nicht nachvollziehbar, weshalb die P nicht mit Hilfe von syrischen Reisedokumenten reisten, wenn diese ohnedies mit einem vermeintlich gefälschten Reisepass reisten, welcher mit den in Vorlage gebrachten syrischen Dokumenten in Einklang zu bringen ist, wenngleich minimale Abweichungen in der Schreibweise dazu führen kann, dass die P in öffentlichen Registern von Armenien nicht aufscheinen. lm Ergebnis war festzuhalten, dass die BF eine armenische Staatsangehörigkeit zu verschleiern versuchten. Die persönliche Glaubwürdigkeit der P wird auch durch die sehr vagen und äußerst oberflächlichen Schilderungen der Verfolgungssituation in Syrien gemindert.

I.8. Mit Eingabe vom 26.08.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.8. Mit Eingabe vom 26.08.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

I.9. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass von der armenischen Botschaft in Wien am 30.08.2024 für die BF Heimreisezertifikate, GZ. XXXX , ausgestellt wurden. römisch eins.9. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass von der armenischen Botschaft in Wien am 30.08.2024 für die BF Heimreisezertifikate, GZ. römisch 40 , ausgestellt wurden.

I.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Armenien und Syrien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und Christin. Die BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte ab ihrem 28. Lebensjahr in XXXX . Die BF1 besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Nach der Matura war sie als Lehrerin beruflich tätig. Die BF1 ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität der BF1 steht fest. Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Armenien und Syrien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und Christin. Die BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte ab ihrem 28. Lebensjahr in römisch 40 . Die BF1 besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Nach der Matura war sie als Lehrerin beruflich tätig. Die BF1 ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität der BF1 steht fest.

Die BF1 leidet an Bluthochdruck und nimmt dagegen das Medikament Lisinopriva Actavis 10 mg. Weiters klagt er über einer Thrombose in der Augenader. Es handelt sich um keine lebensbedrohlichen Krankheiten.

Der BF2 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien und Syrien, Angehöriger der armenischen Volksgruppe und Christ. Der BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte die letzten 40 Jahre lang in XXXX . Der BF2 besuchte zwölf Jahre lang die Schule, anschließend absolvierte er in XXXX ein Medizinstudium und eine Facharztausbildung zum Internisten und Cardiologen. Der BF2 war als Arzt in seiner Klinik in XXXX beruflich tätig. Der BF2 ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des BF2 steht fest.Der BF2 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien und Syrien, Angehöriger der armenischen Volksgruppe und Christ. Der BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte die letzten 40 Jahre lang in römisch 40 . Der BF2 besuchte zwölf Jahre lang die Schule, anschließend absolvierte er in römisch 40 ein Medizinstudium und eine Facharztausbildung zum Internisten und Cardiologen. Der BF2 war als Arzt in seiner Klinik in römisch 40 beruflich tätig. Der BF2 ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des BF2 steht fest.

Der BF2 leidet an Bluthochdruck und Magenbeschwerden. Er verwendet die Medikamente Alodipin und Pantoprazol.

Die BF geben bekannt, dass sie in Armenien keine Verwandten haben.

Die BF reisten mit einem Auto von Syrien nach Istanbul, von dort auf dem Luftweg nach Podgorica (Montenegro) und in weiterer Folge nach Wien-Schwechat. In Wien-Schwechat erfolgte beim Flug OS0728 von Podgorica bis Jerewan eine Zwischenlandung, die BF hielten sich deswegen im Transitbereich des Flughafens auf, wo sie in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF1 wies sich bei Besteigen des Flugzeuges bzw. beim Verlassen des Flugzeuges mit dem armenischen Reisepass mit der Nr. AL0381462 und der BF2 mit einem armenischen Reisepass mit der Nr. AL0381466, aus. Beide armenischen Reisepässe weisen eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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