TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/9 W262 2290097-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2024
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Entscheidungsdatum

09.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W262 2290097-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A)       Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Moslem sei. Sein Geburtsort sei Idlib, zuletzt sei er in Syrien im Dorf XXXX , im Gouvernement Idlib, wohnhaft gewesen und zum Zeitpunkt der Antragsstellung 23 Jahre alt. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter in der Türkei gearbeitet. Er habe sechs Brüder sowie drei Schwestern. Ein Cousin lebe seit sechs Jahren in Deutschland. 2017 habe er den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst und sei infolge illegal, zu Fuß, in die Türkei ausgereist. Die Türkei habe er ca. zwei Monate vor seiner Einreise verlassen und sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Er verfüge über einen syrischen Personalausweis, den er in der Türkei zurückgelassen habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien verlassen habe, weil sein Dorf bombardiert worden sei und daher alle flüchten hätten müssen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er entweder ins Gefängnis zu müssen oder ums Leben zu kommen.2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Moslem sei. Sein Geburtsort sei Idlib, zuletzt sei er in Syrien im Dorf römisch 40 , im Gouvernement Idlib, wohnhaft gewesen und zum Zeitpunkt der Antragsstellung 23 Jahre alt. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter in der Türkei gearbeitet. Er habe sechs Brüder sowie drei Schwestern. Ein Cousin lebe seit sechs Jahren in Deutschland. 2017 habe er den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst und sei infolge illegal, zu Fuß, in die Türkei ausgereist. Die Türkei habe er ca. zwei Monate vor seiner Einreise verlassen und sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Er verfüge über einen syrischen Personalausweis, den er in der Türkei zurückgelassen habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien verlassen habe, weil sein Dorf bombardiert worden sei und daher alle flüchten hätten müssen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er entweder ins Gefängnis zu müssen oder ums Leben zu kommen.

3. Am 14.02.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch. Der Beschwerdeführer wiederholte bzw. präzisierte seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei in Latakia geboren, habe dort sieben Jahre die Grundschule besucht und bis 2013 in Latakia gelebt. 2013 sei er mit seiner Familie aufgrund der Wehrdienstpflicht seines älteren Bruders (geb. 1994) in das Dorf XXXX , im Gouvernement Idlib, verzogen. Die Eltern, seine drei Schwestern und drei seiner Brüder würden noch in XXXX leben, wo die Familie eine Landwirtschaft betreibe. Drei weitere Brüder seien seit 2019 in der Türkei aufhältig. Der Beschwerdeführer sei 2017 in die Türkei ausgereist und habe dort bis Mitte Juni 2022 gelebt und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vom BFA zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass das Militär dem Dorf immer nähergekommen sei und sie durch Flugzeuge oder Raketen beschossen worden wären. Er selbst sei Anfang 2016 durch Splitter und Steine verletzt worden, als eine Rakete in den Boden, ca. 10 Meter von ihm entfernt, neben einer Moschee, eingeschlagen habe und er habe in der Folge zwei Mal an den Augen operiert werden müssen. Er habe den verpflichtenden Wehrdienst beim syrischen Militär nicht abgeleistet, sich nie einer Musterung unterzogen, habe sich nie ein Militärbuch ausstellen lassen und sei nie einberufen worden, da er die Region, in der das syrische Regime die Kontrolle hatte, als 14-Jähriger verlassen habe und insbesondere auch weil er 2017 aus Syrien in die Türkei ausgereist sei. Er werde von den Militärbehörden gesucht und befürchte im Falle einer Rückkehr inhaftiert zu werden, da er sich dem Wehrdienst entzogen habe. Auch die FSA und Al-Nusra würden im Ort junge Männer rekrutieren. Er wolle nichts mit Waffen zu tun haben, weder für das syrische Regime, noch für andere Gruppierungen. 3. Am 14.02.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch. Der Beschwerdeführer wiederholte bzw. präzisierte seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei in Latakia geboren, habe dort sieben Jahre die Grundschule besucht und bis 2013 in Latakia gelebt. 2013 sei er mit seiner Familie aufgrund der Wehrdienstpflicht seines älteren Bruders (geb. 1994) in das Dorf römisch 40 , im Gouvernement Idlib, verzogen. Die Eltern, seine drei Schwestern und drei seiner Brüder würden noch in römisch 40 leben, wo die Familie eine Landwirtschaft betreibe. Drei weitere Brüder seien seit 2019 in der Türkei aufhältig. Der Beschwerdeführer sei 2017 in die Türkei ausgereist und habe dort bis Mitte Juni 2022 gelebt und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vom BFA zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass das Militär dem Dorf immer nähergekommen sei und sie durch Flugzeuge oder Raketen beschossen worden wären. Er selbst sei Anfang 2016 durch Splitter und Steine verletzt worden, als eine Rakete in den Boden, ca. 10 Meter von ihm entfernt, neben einer Moschee, eingeschlagen habe und er habe in der Folge zwei Mal an den Augen operiert werden müssen. Er habe den verpflichtenden Wehrdienst beim syrischen Militär nicht abgeleistet, sich nie einer Musterung unterzogen, habe sich nie ein Militärbuch ausstellen lassen und sei nie einberufen worden, da er die Region, in der das syrische Regime die Kontrolle hatte, als 14-Jähriger verlassen habe und insbesondere auch weil er 2017 aus Syrien in die Türkei ausgereist sei. Er werde von den Militärbehörden gesucht und befürchte im Falle einer Rückkehr inhaftiert zu werden, da er sich dem Wehrdienst entzogen habe. Auch die FSA und Al-Nusra würden im Ort junge Männer rekrutieren. Er wolle nichts mit Waffen zu tun haben, weder für das syrische Regime, noch für andere Gruppierungen.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis im Original, eine Teilnahmebestätigung vom österreichischen Roten Kreuz „Integration“ und eine Bestätigung über einen Deutschkurs A0, vom TSD ausgestellt, vor.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.02.2024 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.02.2024 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Syrien.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates hielt die belangte Behörde insbesondere fest, dass die vorgebrachte Verletzung, die 2016 durch eine den Einschlag einer Rakete verursacht worden sei, beziehungsweise die Schilderungen zum Hergang und der Heilungsprozess nicht glaubhaft seien. Nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine asylrelevante individuelle Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine Einberufung für die syrische Armee erhalten. Er sei weder inhaftiert worden, politisch tätig, noch Mitglied einer politischen Partei. Auch stehe der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Rekrutierungsversuchen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Überdies stehe der Herkunftsort des Beschwerdeführers, Idlib, wo sich dieser in den letzten vier Jahren vor seiner Ausreise aufgehalten habe, nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung, weshalb für den Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefahr bestehe, in seinem Herkunftsort durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine Probleme hinsichtlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu entnehmen gewesen sein. Weiters sei auch durch andere Gruppierungen (FSA, NUSRA) keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht worden. Eine Einreise nach Syrien sei ohne Kontakt zum syrischen Regime möglich. Überdies könne sich der Beschwerdeführer nach seinen bis dato sieben Jahren Auslandsaufenthalt durch Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Wehrdienst der syrischen Armee freikaufen. Auch aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland drohe dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung.

Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der den Ausführungen im angefochtenen Bescheid entgegengetreten wird. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen brachte der Beschwerdeführer darin eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung vor.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der den Ausführungen im angefochtenen Bescheid entgegengetreten wird. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen brachte der Beschwerdeführer darin eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung vor.

6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 11.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Im Zuge der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, schriftlich bzw. in der mündlichen Verhandlung zur Länderinformation der Staatendokumentation Stellung zu nehmen.

8. Am 25.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen und zu seinen Fluchtgründen befragt.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab am Ende der mündlichen Verhandlung eine mündliche Stellungnahme ab, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass als Herkunftsort des Beschwerdeführers Latakia zu bezeichnen sei, ein Freikauf für den Beschwerdeführer nur aus dem Ausland möglich sei, ein Wertungswiderspruch zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung genüge und auch in Idlib der Beschwerdeführer durch systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung gefährdet sei.

Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Namen und Geburtsdatum. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Latakia, im Gouvernement Latakia geboren und besuchte dort ca. sieben Jahre lang die Grundschule. Im Jahr 2013 zog der Beschwerdeführer im Familienverband in die Ortschaft XXXX (andere Schreibweise XXXX ) im XXXX , im Gouvernement Idlib, wo er ca. vier Jahre lang, bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2017 lebte. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Latakia, im Gouvernement Latakia geboren und besuchte dort ca. sieben Jahre lang die Grundschule. Im Jahr 2013 zog der Beschwerdeführer im Familienverband in die Ortschaft römisch 40 (andere Schreibweise römisch 40 ) im römisch 40 , im Gouvernement Idlib, wo er ca. vier Jahre lang, bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2017 lebte.

Der Beschwerdeführer hat sechs Brüder und drei Schwestern. Seine Eltern, die drei Schwestern sowie drei (minderjährige) Brüder leben weiterhin in XXXX , wo die Familie eine Landwirtschaft mit Feigen- und Olivenbäumen betreibt und der Vater mit Produkten aus Eigenproduktion und Zukauf handelt. Die Familie hat dort ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke. Drei (volljährige) Brüder sind seit 2019 in der Türkei aufhältig, wobei einer dieser Brüder, ebenfalls ein Haus in XXXX besitzt, das leer steht. Der Beschwerdeführer hat sechs Brüder und drei Schwestern. Seine Eltern, die drei Schwestern sowie drei (minderjährige) Brüder leben weiterhin in römisch 40 , wo die Familie eine Landwirtschaft mit Feigen- und Olivenbäumen betreibt und der Vater mit Produkten aus Eigenproduktion und Zukauf handelt. Die Familie hat dort ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke. Drei (volljährige) Brüder sind seit 2019 in der Türkei aufhältig, wobei einer dieser Brüder, ebenfalls ein Haus in römisch 40 besitzt, das leer steht.

Von 2013 bis 2017 arbeitete der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft seiner Familie mit. In der Türkei war er als Hilfsarbeiter mit Verladearbeiten von Futtermitteln tätig. Er konnte sich finanziell selbst erhalten und EUR 5000 für die Reise aus der Türkei nach Österreich zusammensparen.

In Syrien hat sich der Beschwerdeführer weder einer Musterung unterzogen, noch ein Wehrbuch ausstellen lassen und den verpflichtenden Wehrdienst beim syrischen Militär nicht abgeleistet.

Der Beschwerdeführer wuchs in der Stadt Latakia im gleichnamigen Gouvernement auf, die von der syrischen Regierung kontrolliert wird. Die erweiterte Kernfamilie und der Beschwerdeführer verzogen 2013 in das Dorf XXXX , welches sich konkret im XXXX , im Gouvernement Idlib südlich der Stadt Idlib befindet und als Herkunftsort des Beschwerdeführers anzusehen ist (s. dazu auch die rechtliche Beurteilung). Der Großteil der Provinz Idlib steht aktuell unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), darunter auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, welche seit dem Jahr 2014 durchwegs unter Oppositionskontrolle steht. Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib werden von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert. Der Beschwerdeführer wuchs in der Stadt Latakia im gleichnamigen Gouvernement auf, die von der syrischen Regierung kontrolliert wird. Die erweiterte Kernfamilie und der Beschwerdeführer verzogen 2013 in das Dorf römisch 40 , welches sich konkret im römisch 40 , im Gouvernement Idlib südlich der Stadt Idlib befindet und als Herkunftsort des Beschwerdeführers anzusehen ist (s. dazu auch die rechtliche Beurteilung). Der Großteil der Provinz Idlib steht aktuell unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), darunter auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, welche seit dem Jahr 2014 durchwegs unter Oppositionskontrolle steht. Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib werden von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:

1.2.1. Der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen zum Wehrdienst des syrischen Regimes eingezogen zu werden. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wird von der HTS kontrolliert, das syrische Regime hat dort nicht den erforderlichen Einfluss und Zugriff auf den Beschwerdeführer.

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auf dem Landweg über den türkisch-syrischen Grenzübergang Cilvegözü – Bab al-Hawa, der in das von der HTS kontrollierte Gouvernement Idlib führt, erreichbar.

Darüber hinaus sieht das syrische Gesetz für männliche syrische Staatsbürger, die im Ausland niedergelassen sind, die Möglichkeit vor, sich durch die Zahlung einer Gebühr dauerhaft von der Wehrpflicht zu befreien. Diese Möglichkeit steht auch dem Beschwerdeführer offen.

1.2.2. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr auch keine Gefahr durch andere (private) Gruppierungen (insbesondere SNA/FSA, HTS) oder durch kurdische Milizen.

1.2.3. Der Beschwerdeführer war niemals politisch tätig oder gehörte jemals einer politischen Partei an. Weder war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung durch das syrische Regime, die kurdischen Milizen oder anderer oppositioneller Gruppierungen (insbesondere SNA/FSA, HTS) ausgesetzt, noch wäre er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer solchen ausgesetzt.

1.2.4. Ebenso wenig besteht eine derartige Gefahr aufgrund der Abstammung aus einem vom syrischen Regime als oppositionell angesehenen Gebiet, der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylantragstellung im Ausland.

1.2.5. Auch sonst kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1.3.1. Betreffend die Lage in Syrien werden u.a. folgende im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (Version 11) enthaltenen Informationen der Entscheidung zugrunde gelegt:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

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Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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