TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/9 W235 2296136-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2024
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Entscheidungsdatum

09.09.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W235 2296136-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. 1386162402-240306969, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. 1386162402-240306969, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 10.2022 und am XXXX 01.2024 in Frankreich Asylanträge stellte (vgl. AS 4). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 10.2022 und am römisch 40 01.2024 in Frankreich Asylanträge stellte vergleiche AS 4).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er am XXXX geboren und sohin minderjährig sei. Er leide an keinen Krankheiten und habe keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Jahr 2021 verlassen und sei über Pakistan und den Iran in die Türkei gelangt, wo er 18 Monate geblieben sei. Danach sei er über Bulgarien nach Serbien gereist und habe sich dort fünf Monate aufgehalten. Von Serbien aus sei er über Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien nach Frankreich gefahren und sei dort ca. zwei Wochen geblieben. Danach sei er über Deutschland nach Österreich weitergereist. Der Beschwerdeführer habe in Frankreich einen Asylantrag gestellt, wisse jedoch nicht in welchem Stadium sich das Verfahren befinde, weil er Frankreich verlassen habe um nach Österreich zu gelangen. Über den Aufenthalt in Frankreich könne er keine Angaben machen. Dort sei er allein ohne Freunde und Familie gewesen. Der Beschwerdeführer wolle nicht zurück, weil er in Österreich einen Freund habe und gerne hierbleiben wolle. Er finde Österreich gut und sicher. 1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er am römisch 40 geboren und sohin minderjährig sei. Er leide an keinen Krankheiten und habe keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Jahr 2021 verlassen und sei über Pakistan und den Iran in die Türkei gelangt, wo er 18 Monate geblieben sei. Danach sei er über Bulgarien nach Serbien gereist und habe sich dort fünf Monate aufgehalten. Von Serbien aus sei er über Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien nach Frankreich gefahren und sei dort ca. zwei Wochen geblieben. Danach sei er über Deutschland nach Österreich weitergereist. Der Beschwerdeführer habe in Frankreich einen Asylantrag gestellt, wisse jedoch nicht in welchem Stadium sich das Verfahren befinde, weil er Frankreich verlassen habe um nach Österreich zu gelangen. Über den Aufenthalt in Frankreich könne er keine Angaben machen. Dort sei er allein ohne Freunde und Familie gewesen. Der Beschwerdeführer wolle nicht zurück, weil er in Österreich einen Freund habe und gerne hierbleiben wolle. Er finde Österreich gut und sicher.

1.3. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch „Röntgen am Ring“. Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom 05.03.2024 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer „Schmeling 4, GP 31,“ vorliegt (vgl. AS 41).1.3. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch „Röntgen am Ring“. Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom 05.03.2024 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer „Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31,“ vorliegt vergleiche AS 41).

Ein vom Bundesamt beauftragtes medizinisches Sachverständigengutachten zur „multifaktoriellen Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt“ vom 29.03.2024 kommt nach standardisierter multifaktorieller Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen hat und sich sohin als „fiktives“ Geburtsdatum der XXXX ergibt. Das behauptete Lebensalter ist mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar (vgl. AS 59).Ein vom Bundesamt beauftragtes medizinisches Sachverständigengutachten zur „multifaktoriellen Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt“ vom 29.03.2024 kommt nach standardisierter multifaktorieller Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen hat und sich sohin als „fiktives“ Geburtsdatum der römisch 40 ergibt. Das behauptete Lebensalter ist mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar vergleiche AS 59).

Mit Verfahrensanordnung vom 08.04.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde.Mit Verfahrensanordnung vom 08.04.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde.

1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.04.2024 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Frankreich. 1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.04.2024 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Frankreich.

Mit Schreiben vom 30.04.2023 stimmte die französische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu, wobei diesem Schreiben zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Frankreich das Geburtsdatum XXXX genannt hatte (vgl. AS 121). Mit Schreiben vom 30.04.2023 stimmte die französische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu, wobei diesem Schreiben zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Frankreich das Geburtsdatum römisch 40 genannt hatte vergleiche AS 121).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 24.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Frankreich für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich übernommen (vgl. AS 163). Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 24.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Frankreich für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich übernommen vergleiche AS 163).

1.5. Am 03.06.2024 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher er zunächst angab, dass er in Afghanistan eine Geburtsurkunde habe und eine Kopie beischaffen könne. Auf Vorhalt des Altersfeststellungsgutachtens gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht genau wisse, wie alt er sei. Er werde seine Geburtsurkunde vorlegen und man könne sie übersetzen lassen. Er glaube, er sei 23 Jahre alt. Es gehe ihm gesundheitlich gut und er sei nicht in medizinischer Behandlung. Aber er könne Befunde vorlegen. Dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines Urologiezentrums vom XXXX 05.2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem unkontrollierbaren Masturbationsdrang leidet (vgl. AS 179). Diesbezüglich befragt gab er an, dass er daran leide, seitdem er in Österreich angekommen sei. Im Heimatland habe er diese Beschwerden noch nicht gehabt. Der Beschwerdeführer sei bei einem Arzt gewesen, der ihm gesagt habe, er solle zu einem Psychotherapeuten gehen. Er habe vor heute zu einem Psychotherapeuten zu gehen. In Belgien und Schweden habe er Cousins väterlicherseits. In Österreich lebe er mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. 1.5. Am 03.06.2024 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher er zunächst angab, dass er in Afghanistan eine Geburtsurkunde habe und eine Kopie beischaffen könne. Auf Vorhalt des Altersfeststellungsgutachtens gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht genau wisse, wie alt er sei. Er werde seine Geburtsurkunde vorlegen und man könne sie übersetzen lassen. Er glaube, er sei 23 Jahre alt. Es gehe ihm gesundheitlich gut und er sei nicht in medizinischer Behandlung. Aber er könne Befunde vorlegen. Dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines Urologiezentrums vom römisch 40 05.2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem unkontrollierbaren Masturbationsdrang leidet vergleiche AS 179). Diesbezüglich befragt gab er an, dass er daran leide, seitdem er in Österreich angekommen sei. Im Heimatland habe er diese Beschwerden noch nicht gehabt. Der Beschwerdeführer sei bei einem Arzt gewesen, der ihm gesagt habe, er solle zu einem Psychotherapeuten gehen. Er habe vor heute zu einem Psychotherapeuten zu gehen. In Belgien und Schweden habe er Cousins väterlicherseits. In Österreich lebe er mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes ihn nach Frankreich auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, er gehe nach Frankreich zurück, wenn ihm die französischen Behörden einen Aufenthaltstitel geben würden. Wenn nicht, dann wolle er nicht nach Frankreich gehen. Der Beschwerdeführer habe in Frankreich dreimal einen Asylantrag gestellt und sei jedes Mal abgelehnt worden. Ihm sei gesagt worden, dass die Lage in Afghanistan sicher sei und dass er zurückkehren müsse. Als er den dritten negativen Bescheid erhalten habe, sei er aus der Grundversorgung „rausgeschmissen“ worden und habe auf der Straße leben müssen. Er habe keine Unterstützung bekommen. Zuvor habe er Sozialhilfe bekommen und habe zur Schule gehen können, aber als er den negativen Bescheid erhalten habe, sei ihm dies alles gestrichen worden. Wenn er zurückkehre, habe er kein Zuhause und werde nach Afghanistan zurückgeschickt. Der Beschwerdeführer sei eineinhalb Jahre in Frankreich aufhältig gewesen. Auf Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben, dass er zwei Wochen in Frankreich gewesen sei, gab er an, er habe gelogen, weil er Angst gehabt habe, dass er abgeschoben werde. Konkret ihn betreffende Vorfälle habe es in Frankreich nicht gegeben. Es bringe ihm nichts nach Frankreich zurückzukehren, wenn er dort keine Unterstützung bekomme. Frankreich sei nicht sicher. Menschen würden auf offener Straße erstochen und die Mafia verfolge diese Menschen. Wenn er zurückkehre und in Not sei, werde er das Gleiche tun müssen. Der Beschwerdeführer wolle keine Straftat begehen, aber wenn er nicht anders überleben könne, bleibe ihm nichts Anderes übrig. Er kenne ein paar Leute, die einen negativen Bescheid in Frankreich bekommen und solche Taten begangen hätten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Personen nicht angezeigt habe, weil er nicht wisse, wie sie heißen oder wo sie wohnen würden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Frankreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er diese nicht gelesen habe.

Neben dem erwähnten ärztlichen Befundbericht eines Urologiezentrums legte der Beschwerdeführer eine Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie mit den Diagnosen Zwangsstörung und zwanghafte Masturbation vom XXXX 05.2024 vor. Neben dem erwähnten ärztlichen Befundbericht eines Urologiezentrums legte der Beschwerdeführer eine Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie mit den Diagnosen Zwangsstörung und zwanghafte Masturbation vom römisch 40 05.2024 vor.

Ferner legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner afghanischen Geburtsurkunde (Tazkira) vor.

1.6. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen zwanghaften Masturbationsdrang erfolgte am XXXX 06.2024 eine Untersuchung für eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin sowie psychosomatische und psychotherapeutische Medizin. Dieser gutachterlichen Stellungnahme vom 24.06.2024 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine milde Anpassungsstörung vorliege. Sonstige Krankheitssymptome lägen nicht vor. Die Diagnose Zwangsstörung könne nicht gestellt werden. Es handle sich um einen gesunden jungen Mann mit vermutlich normalen Körperreaktionen, der psychisch nicht auffällig sei. Therapeutische und/oder medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten.1.6. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen zwanghaften Masturbationsdrang erfolgte am römisch 40 06.2024 eine Untersuchung für eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin sowie psychosomatische und psychotherapeutische Medizin. Dieser gutachterlichen Stellungnahme vom 24.06.2024 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine milde Anpassungsstörung vorliege. Sonstige Krankheitssymptome lägen nicht vor. Die Diagnose Zwangsstörung könne nicht gestellt werden. Es handle sich um einen gesunden jungen Mann mit vermutlich normalen Körperreaktionen, der psychisch nicht auffällig sei. Therapeutische und/oder medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 18.07.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt zu der Einschätzung hätte kommen müssen, dass der gegenständliche Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte. Der Beschwerdeführer habe in Frankreich auf der Straße gelebt, nachdem sein Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei. 3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 18.07.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt zu der Einschätzung hätte kommen müssen, dass der gegenständliche Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte. Der Beschwerdeführer habe in Frankreich auf der Straße gelebt, nachdem sein Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei.

4. Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira ergab, dass er im Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira am XXXX , 13 Jahre alt war und sohin im Jahr XXXX geboren wurde (vgl. OZ 6). 4. Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira ergab, dass er im Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira am römisch 40 , 13 Jahre alt war und sohin im Jahr römisch 40 geboren wurde vergleiche OZ 6).

5. Einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.08.2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am selben Tag komplikationslos auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt wurde (vgl. OZ 5). 5. Einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.08.2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am selben Tag komplikationslos auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt wurde vergleiche OZ 5).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates im Jahr 2021 begab sich der Beschwerdeführer über Pakistan und den Iran in die Türkei, wo er einige Monate aufhältig war. In weiterer Folge gelangte der Beschwerdeführer nach Frankreich, wo er am XXXX 10.2022 und am XXXX 01.2024 Asylanträge stellte, die abgelehnt wurden. Nach einem Aufenthalt von ca. eineinhalb Jahren in Frankreich reiste der Beschwerdeführer über Deutschland unrechtmäßig weiter in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 21.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates im Jahr 2021 begab sich der Beschwerdeführer über Pakistan und den Iran in die Türkei, wo er einige Monate aufhältig war. In weiterer Folge gelangte der Beschwerdeführer nach Frankreich, wo er am römisch 40 10.2022 und am römisch 40 01.2024 Asylanträge stellte, die abgelehnt wurden. Nach einem Aufenthalt von ca. eineinhalb Jahren in Frankreich reiste der Beschwerdeführer über Deutschland unrechtmäßig weiter in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 21.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.04.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, welches von der französischen Dublinbehörde am 30.04.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.04.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, welches von der französischen Dublinbehörde am 30.04.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Beim Beschwerdeführer liegt eine milde Anpassungsstörung vor. Er ist psychisch nicht auffällig und sind weder therapeutische noch medizinische Maßnahmen anzuraten. Eine aktuell bzw. im Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer in Österreich einen Freund. Da darüber hinaus kein Vorbringen erstattet wurde, wird festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2024 komplikationslos auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt wurde.

1.2. Zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich:

Zum französischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich wurden auf den Seiten 10 bis 15 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen aktuelle Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d).

[…]

Im Jahr 2022 wurden insgesamt 156.455 Asylwerber registriert. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan (23.755), Türkei (11.420) und Bangladesch (11.295). 2021 waren es 120.685 Anträge gewesen. Die Gesamtanerkennungsquote in erster Instanz lag bei 27% (22,6% Flüchtlingsstatus, 4,8% subsidiärer Schutz). Der Nationale Asylgerichtshof gewährte darüber hinaus in 14.450 Fällen Schutz, 21% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben. Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Verfahren liegt bei 158 Tagen (FR/ECRE 5.2023).

b). Dublin-Rückkehrer:

Zugang zum Asylverfahren

Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023).

Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023).

Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023).

Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023).

Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023).

Zugang zu Versorgung

Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023).

Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anm.) (FR/ECRE 5.2023).Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anmerkung (FR/ECRE 5.2023).

Die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind die gleichen wir für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe (ADA). Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (MoI/EUAA 17.4.2023).

c). Non-Refoulement:

Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen an den Grenzen zu Italien und Spanien (FR/ECRE 5.2023).

Frankreich verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, Pläne zu einer Liste sicherer Drittstaaten wurden jedoch aufgegeben. Anträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren behandelt (FR/ECRE 5.2023)

d). Versorgung:

Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).

Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023).

e). Unterbringung:

Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:

CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023).

CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023).

HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023).

Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023).

Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023).

Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023).

Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023).

f). Medizinische Versorgung:

Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern (FR/ECRE 5.2023). Für Minderjährige besteht der Zugang zur vollständigen Gesundheitsversorgung sofort (MoI/EUAA 17.4.2023). Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Bedürftige Personen und solche die (noch) ohne Krankenversicherung sind, somit auch Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-OUT-Verfahren, haben Zugang zu den Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS), welche alle öffentlichen Krankenhäuser per Gesetz anbieten müssen (FR/ECRE 5.2023). Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen (SAMU Social, Croix Rouge Française, Médecins du Monde) zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (MoI/EUAA 17.4.2023).

Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon und Clermont Ferrand, Parole Sans Frontière in Straßburg oder Comede im Departement Loire. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert. Das allgemeine Gesundheitssystem ist derzeit nicht in der Lage, die spezialisierte Versorgung von Opfern von Folter und politischer Gewalt zu bewältigen. Den regulären Strukturen fehlt es an Zeit für Konsultationen, an Mitteln für Dolmetscher und an Schulungen für Fachkräfte (FR/ECRE 5.2023).

Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung (MoI/EUAA 17.4.2023).

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Frankreich den oben zitieren Feststellungen zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan sowie zu seinem weiteren Reiseweg (einschließlich der Aufenthaltsdauer in der Türkei) nach Frankreich, zur nunmehrigen unrechtmäßigen Weiterreise über Deutschland in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer in Frankreich ergibt sich aus dem Datum der ersten Asylantragstellung in Frankreich am XXXX 10.2022 und jener in Österreich am 21.01.2024. Auch der Beschwerdeführer gab letztlich in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, eineinhalb Jahre in Frankreich gewesen zu sein (vgl. AS 173). Im Gegensatz dazu ist seine Angabe in der Erstbefragung, er sei (lediglich) zwei Wochen in Frankreich geblieben, tatsachenwidrig. 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan sowie zu seinem weiteren Reiseweg (einschließlich der Aufenthaltsdauer in der Türkei) nach Frankreich, zur nunmehrigen unrechtmäßigen Weiterreise über Deutschland in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer in Frankreich ergibt sich aus dem Datum der ersten Asylantragstellung in Frankreich am römisch 40 10.2022 und jener in Österreich am 21.01.2024. Auch der Beschwerdeführer gab letztlich in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, eineinhalb Jahre in Frankreich gewesen zu sein vergleiche AS 173). Im Gegensatz dazu ist seine Angabe in der Erstbefragung, er sei (lediglich) zwei Wochen in Frankreich geblieben, tatsachenwidrig.

Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits volljährig war, gründet sowohl auf dem medizinischen Sachverständigengutachten zur „multifaktoriellen Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt“ vom 29.03.2024 als auch auf der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Tazkira. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Frankreich das Geburtsdatum XXXX nannte und auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, 23 Jahre alt zu sein (vgl. AS 171). Vor diesem Hintergrund ist auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, er sei am XXXX geboren und sohin minderjährig (vgl. AS 11) tatsachenwidrig. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits volljährig war, gründet sowohl auf dem medizinischen Sachverständigengutachten zur „multifaktoriellen Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt“ vom 29.03.2024 als auch auf der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Tazkira. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Frankreich das Geburtsdatum römisch 40 nannte und auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, 23 Jahre alt zu sein vergleiche AS 171). Vor diesem Hintergrund ist auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, er sei am römisch 40 geboren und sohin minderjährig vergleiche AS 11) tatsachenwidrig.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX 10.2022 und am XXXX 01.2024 in Frankreich Asylanträge stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht. Allerdings ist auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung nicht den Tatsachen entspricht. Er sagte aus, dass er in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe, jedoch nicht wisse, in welchem Stadium sich das Verfahren befinde (vgl. AS 19). Erst als ihm im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihn nach Frankreich auszuweisen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Frankreich dreimal einen Asylantrag gestellt habe und dreimal abgelehnt worden sei (vgl. AS 173). Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, gründet jedoch hauptsächlich auf dem Umstand, dass Frankreich der Überstellung des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 10.2022 und am römisch 40 01.2024 in Frankreich Asylanträge stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht. Allerdings ist auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung nicht den Tatsachen entspricht. Er sagte aus, dass er in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe, jedoch nicht wisse, in welchem Stadium sich das Verfahren befinde vergleiche AS 19). Erst als ihm im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihn nach Frankreich auszuweisen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Frankreich dreimal einen Asylantrag gestellt habe und dreimal abgelehnt worden sei vergleiche AS 173). Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, gründet jedoch hauptsächlich auf dem Umstand, dass Frankreich der Überstellung des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat.

Die weiteren Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Frankreich ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Frankreichs beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (milde Anpassungsstörung, keine psychische Auffälligkeit, keine Notwendigkeit von therapeutischen und/oder medizinischen Maßnahmen) ergibt sich im Wesentlichen aus der vom Bundesamt eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 24.06.2024. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, an einem unkontrollierten Masturbationsdrang zu leiden und diesbezüglich auch einen ärztlichen Befundbericht eines Urologiezentrums vorgelegt sowie vorgebracht hat, dass ihm der Arzt gesagt habe, er solle zu einem Psychotherapeuten gehen. Weiters wurde auch eine Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie mit den Diagnosen Zwangsstörung und zwanghafte Masturbation vorgelegt. Allerdings ist diesbezüglich anzumerken, dass sowohl der Befundbericht als auch die Überweisung vom XXXX 05.2024 stammen und sohin ca. sechs Wochen vor der Untersuchung für die gutachterliche Stellungnahme erfolgt sind, in welcher die Diagnose Zwangsstörung nicht (mehr) gestellt werden konnte, sondern angeführt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann mit vermutlich normalen Körperreaktionen handle (vgl. AS 207). Hinzu kommt, dass aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Überstellung am 14.08.2024 tatsächlich einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht hat. Auch in der Beschwerde wurde das Vorbringen betreffend Zwangsstörung bzw. zwanghafte Masturbation nicht mehr aufrechterhalten. Dass eine aktuelle bzw. im Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt wird, basiert ebenso auf dem Umstand, dass vom Beschwerdeführer nach dem XXXX 05.2024 keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, obwohl bis zum Überstellungszeitpunkt 14.08.2024 mehr als drei Monate vergangen sind. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus angab, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er nicht in medizinischer Behandlung sei (vgl. AS 171) war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (milde Anpassungsstörung, keine psychische Auffälligkeit, keine Notwendigkeit von therapeutischen und/oder medizinischen Maßnahmen) ergibt sich im Wesentlichen aus der vom Bundesamt eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 24.06.2024. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, an einem unkontrollierten Masturbationsdrang zu leiden und diesbezüglich auch einen ärztlichen Befundbericht eines Urologiezentrums vorgelegt sowie vorgebracht hat, dass ihm der Arzt gesagt habe, er solle zu einem Psychotherapeuten gehen. Weiters wurde auch eine Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie mit den Diagnosen Zwangsstörung und zwanghafte Masturbation vorgelegt. Allerdings ist diesbezüglich anzumerken, dass sowohl der Befundbericht als auch die Überweisung vom römisch 40 05.2024 stammen und sohin ca. sechs Wochen vor der Untersuchung für die gutachterliche Stellungnahme erfolgt sind, in welcher die Diagnose Zwangsstörung nicht (mehr) gestellt werden konnte, sondern angeführt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann mit vermutlich normalen Körperreaktionen handle vergleiche AS 207). Hinzu kommt, dass aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Überstellung am 14.08.2024 tatsächlich einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht hat. Auch in der Beschwerde wurde das Vorbringen betreffend Zwangsstörung bzw. zwanghafte Masturbation nicht mehr aufrechterhalten. Dass eine aktuelle bzw. im Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt wird, basiert ebenso auf dem Umstand, dass vom Beschwerdeführer nach dem römisch 40 05.2024 keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, obwohl bis zum Überstellungszeitpunkt 14.08.2024 mehr als drei Monate vergangen sind. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus angab, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er nicht in medizinischer Behandlung sei vergleiche AS 171) war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen sch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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