Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W207 2289702-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zl. 1380669610/232638642, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zl. 1380669610/232638642, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 31.12.2023 nach gemeinsamer Einreise mit seinem Bruder XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 01.01.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien im Februar 2023 illegal in die Türkei verlassen, weil er in Syrien den Militärdienst leisten müsste, sowohl beim Regime als auch bei den Kurden. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, rekrutiert zu werden. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, verneinte der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 31.12.2023 nach gemeinsamer Einreise mit seinem Bruder römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 01.01.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien im Februar 2023 illegal in die Türkei verlassen, weil er in Syrien den Militärdienst leisten müsste, sowohl beim Regime als auch bei den Kurden. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, rekrutiert zu werden. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, verneinte der Beschwerdeführer.
Am 15.02.2024 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in der Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf XXXX in der Provinz Al-Hasakah geboren, habe aber nicht dort gelebt. Gelebt habe die Familie im Sicherheitsviertel in Al-Hasakah im Haus des Vaters. Der Beschwerdeführer habe dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen, danach habe er zwei Jahre eine Hochschule für Gesundheitsberufe besucht, welche er nicht abgeschlossen habe. Durch seinen Vater habe er auch den Beruf des Installateurs erlernt. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden aktuell in einem Mietshaus im Sicherheitsviertel leben. Das Haus seines Vaters habe seine Familie verkauft und damit die Ausreise des Beschwerdeführers bezahlt. Der Familie gehe es gut bis mittelmäßig. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Ausgereist sei er im April 2023, da sei er einberufen worden. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er gelte für das Regime und die Kurden als gesucht, weil sein Aufschub abgelaufen sei. Er sei einberufen worden. Seine Heimatregion sei instabil, es gebe sehr viele verbrecherische Gruppen und „sie“ – wer damit konkret gemeint war, wurde vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt - würden in der Heimat diskriminiert. „Sie“ hätten keine Rechte und sie müssten den Wehrdienst absolvieren und Verbrechen begehen, nämlich müsste er sein eigenes Volk töten, er wolle aber niemanden töten. Er wolle einen normalen Beruf ausüben und nicht zu einer Waffe greifen. Der Wehrdienst sei unbeschränkt und das Regime begehe Verbrechen. Jeder, der den Wehrdienst absolviere, müsse zu einer Waffe greifen und kämpfen. Die Leute, die einrückten, würden nicht mehr zurückkehren, jeden erwarte ein ungewisses Schicksal. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, er habe Angst wegen des Wehrdienstes und Angst, bestraft zu werden bzw. gezwungen zu werden, zu einer Waffe zu greifen. Auf die Frage, warum er sich nicht freikaufe, gab er Folgendes an: „Ich möchte kein Geld an das Regime bezahlen, weil das Regime eine terroristische Organisation ist. Ich möchte kein Geld an das Regime zahlen.“ Die weitere Frage, ob er theoretisch die Möglichkeit hätte, sich freizukaufen, beantwortete er wie folgt: „Ich kann das Regime nicht finanzieren.“ Die Fragen, ob er in seinem Heimatland politisch tätig gewesen sei oder sich auf irgendeiner Seite am bewaffneten Kampf in Syrien beteiligt habe, verneinte der Beschwerdeführer.Am 15.02.2024 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in der Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf römisch 40 in der Provinz Al-Hasakah geboren, habe aber nicht dort gelebt. Gelebt habe die Familie im Sicherheitsviertel in Al-Hasakah im Haus des Vaters. Der Beschwerdeführer habe dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen, danach habe er zwei Jahre eine Hochschule für Gesundheitsberufe besucht, welche er nicht abgeschlossen habe. Durch seinen Vater habe er auch den Beruf des Installateurs erlernt. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden aktuell in einem Mietshaus im Sicherheitsviertel leben. Das Haus seines Vaters habe seine Familie verkauft und damit die Ausreise des Beschwerdeführers bezahlt. Der Familie gehe es gut bis mittelmäßig. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Ausgereist sei er im April 2023, da sei er einberufen worden. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er gelte für das Regime und die Kurden als gesucht, weil sein Aufschub abgelaufen sei. Er sei einberufen worden. Seine Heimatregion sei instabil, es gebe sehr viele verbrecherische Gruppen und „sie“ – wer damit konkret gemeint war, wurde vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt - würden in der Heimat diskriminiert. „Sie“ hätten keine Rechte und sie müssten den Wehrdienst absolvieren und Verbrechen begehen, nämlich müsste er sein eigenes Volk töten, er wolle aber niemanden töten. Er wolle einen normalen Beruf ausüben und nicht zu einer Waffe greifen. Der Wehrdienst sei unbeschränkt und das Regime begehe Verbrechen. Jeder, der den Wehrdienst absolviere, müsse zu einer Waffe greifen und kämpfen. Die Leute, die einrückten, würden nicht mehr zurückkehren, jeden erwarte ein ungewisses Schicksal. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, er habe Angst wegen des Wehrdienstes und Angst, bestraft zu werden bzw. gezwungen zu werden, zu einer Waffe zu greifen. Auf die Frage, warum er sich nicht freikaufe, gab er Folgendes an: „Ich möchte kein Geld an das Regime bezahlen, weil das Regime eine terroristische Organisation ist. Ich möchte kein Geld an das Regime zahlen.“ Die weitere Frage, ob er theoretisch die Möglichkeit hätte, sich freizukaufen, beantwortete er wie folgt: „Ich kann das Regime nicht finanzieren.“ Die Fragen, ob er in seinem Heimatland politisch tätig gewesen sei oder sich auf irgendeiner Seite am bewaffneten Kampf in Syrien beteiligt habe, verneinte der Beschwerdeführer.
Im Verfahren vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis im Original (dieser wurde im Rahmen einer Überprüfung durch das BFA als echt befunden) und ein mit 03.04.2023 datiertes Schriftstück in Kopie, bei dem es sich laut Angaben des Beschwerdeführers um einen Einberufungsbefehl handeln soll, vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.02.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.02.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen einer Verfolgung oder Furcht vor einer solchen verlassen habe. Er werde nicht vom syrischen Regime gesucht und auch nicht zum Dienst im syrischen Militär eingezogen. Insbesondere stünde ihm auch die Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr offen. Darüber hinaus habe das syrische Regime keine Zugriffsmöglichkeiten auf Wehrdienstverweigerer im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers und könne diesen in seinem Heimatdorf XXXX auch nicht zum Militärdienst einziehen. Er weise keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime auf. Zwar sei eine Rekrutierung durch die Autonomiebehörden möglich, er habe aber nicht glaubhaft vorgebracht, einer solchen bereits ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe auch seine Ausführungen in Bezug auf eine drastische Gefährdung durch das syrische Regime bzw. die kurdischen Autonomiebehörden wegen des Unwillens, sich anzuschließen, nicht glaubhaft gemacht. So würde eine Verweigerung des Wehrdienstes von den militärischen Einheiten im Selbstverwaltungsgebiet nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen und resultiere aus der Verweigerung auch keine weitere Gefährdungslage. Darüber hinaus liege im Falle des Beschwerdeführers bezogen auf das „Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien“ keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung gem. Art. 2 und 3 EMRK vor, er könnte dort seinen Lebensunterhalt bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Die Provinz Al-Hasakah gelte als zumutbar sicher und sei gefahrlos zu erreichen. Zwar gebe es sicherheitsrelevante Vorfälle, diese würden sich jedoch nicht gegen unbeteiligte Zivilisten richten. Diese Vorfälle würden daher nicht erkennen lassen, dass praktisch jede dort aufhältige Person tatsächlich bedroht oder gefährdet wäre, da der Beschwerdeführer diesfalls auch entsprechende Angaben gemacht hätte. Eine Rückkehrentscheidung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens ein.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen einer Verfolgung oder Furcht vor einer solchen verlassen habe. Er werde nicht vom syrischen Regime gesucht und auch nicht zum Dienst im syrischen Militär eingezogen. Insbesondere stünde ihm auch die Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr offen. Darüber hinaus habe das syrische Regime keine Zugriffsmöglichkeiten auf Wehrdienstverweigerer im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers und könne diesen in seinem Heimatdorf römisch 40 auch nicht zum Militärdienst einziehen. Er weise keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime auf. Zwar sei eine Rekrutierung durch die Autonomiebehörden möglich, er habe aber nicht glaubhaft vorgebracht, einer solchen bereits ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe auch seine Ausführungen in Bezug auf eine drastische Gefährdung durch das syrische Regime bzw. die kurdischen Autonomiebehörden wegen des Unwillens, sich anzuschließen, nicht glaubhaft gemacht. So würde eine Verweigerung des Wehrdienstes von den militärischen Einheiten im Selbstverwaltungsgebiet nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen und resultiere aus der Verweigerung auch keine weitere Gefährdungslage. Darüber hinaus liege im Falle des Beschwerdeführers bezogen auf das „Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien“ keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung gem. Artikel 2 und 3 EMRK vor, er könnte dort seinen Lebensunterhalt bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Die Provinz Al-Hasakah gelte als zumutbar sicher und sei gefahrlos zu erreichen. Zwar gebe es sicherheitsrelevante Vorfälle, diese würden sich jedoch nicht gegen unbeteiligte Zivilisten richten. Diese Vorfälle würden daher nicht erkennen lassen, dass praktisch jede dort aufhältige Person tatsächlich bedroht oder gefährdet wäre, da der Beschwerdeführer diesfalls auch entsprechende Angaben gemacht hätte. Eine Rückkehrentscheidung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens ein.
Gegen diesen Bescheid vom 29.02.2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.03.2024 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, das syrische Regime habe in seinem Herkunftsgebiet Einfluss und könne dort, wo es über Enklaven und Sicherheitsdistrikte verfüge, auch rekrutieren. Wehrpflichtige würden an den Checkpoints angehalten und zu der für den Wehrdienst zuständigen Stelle eskortiert. Auch ein Freikauf biete keinerlei Sicherheit vor einer Einberufung und müssten Personen, die Syrien illegal verlassen hätten, ihren rechtlichen Status zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen. Aufgrund seiner inneren Überzeugung könne ihm auch nicht zugemutet werden, das syrische Regime durch Geldzahlungen zu unterstützen. Darüber hinaus handle es sich beim Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers um eine Rebellenhochburg bzw. um rückeroberte Gebiete und würden Personen aus diesen Gebieten einer oppositionellen Einstellung verdächtigt. Der Beschwerdeführer sei auch tatsächlich gegen das syrische Regime und auch gegen die oppositionellen Kräfte eingestellt, da er die von diesen verübten Menschenrechtsverletzungen nicht akzeptiere. Er lehne es ab, in einem aus seiner Sicht sinnlosen Bürgerkrieg Zivilisten zu töten, sich an Kriegsverbrechen zu beteiligen und das Regime auf welche Art auch immer zu unterstützen. Auch werde ein Aufenthalt im Ausland per se als oppositioneller Akt eingestuft und würden Rückkehrer entsprechend verdächtigt. Auch die Asylantragstellung spreche für die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Der Beschwerdeführer müsste mit willkürlicher Verhaftung, Misshandlung etc. rechnen. Er habe auch keine Möglichkeit der legalen Einreise ohne Kontakt mit dem syrischen Regime, sodass er bereits beim Grenzübertritt bzw. spätestens an den Kontrollstellen entlang der Straßen der Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Insbesondere sei eine Einreise über die Türkei oder den Irak mangels eines gültigen Reisepasses gar nicht möglich. Die Grenzübergänge nach Syrien seien für Private geschlossen bzw. lediglich unvorhersehbar und sporadisch geöffnet. Des Weiteren stehe der Flughafen Damaskus völlig unter syrischer Kontrolle und der syrische Geheimdienst überprüfe dort ausnahmslos alle Rückkehrer, wobei auch regelmäßig Folter angewendet werde. Des Weiteren wäre der Beschwerdeführer auch von einer Einberufung durch die FSA bzw. SNA und durch kurdische Kräfte bedroht. Bei der Wehrpflicht für kurdische Kräfte herrsche hinsichtlich der Altersgrenzen weitgehend Unklarheit und Willkür. Für den Fall, dass er einer Einberufung durch oppositionelle Kräfte nicht nachkäme, würde er unweigerlich als Regimefreund und damit von den oppositionellen Kräften als Feind angesehen werden. Darüber hinaus habe sich das BFA auch nicht ausreichend mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien befasst und diesbezüglich aktuelle Berichte außer Acht gelassen. Die Lage für ZivilistInnen habe sich verschlechtert und es gebe im gesamten Land keine Beruhigung. Die Sicherheitslage in Al-Hasakah sei sehr schlecht, es gebe zahlreiche Kampfhandlungen und Bombardierungen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage und wegen seiner besonderen Probleme, nämlich der illegalen Ausreise und der Herkunft aus einer Rebellenhochburg, ausgeschlossen. Schließlich habe die Behörde beim Erlass der Rückkehrentscheidung den Schutz des Privatlebens, welches auch die körperliche und geistige Unversehrtheit umfasse, nicht ausreichend berücksichtigt, da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von Tod, Hunger, Obdach- und Arbeitslosigkeit sowie Gefängnis und Folter betroffen wäre.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2024 vom BFA vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Rückkehrsituation und zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang wurde keine Stellungnahme erstattet.
Am 27.08.2024 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid des AMS vom 31.07.2024 vor, mit dem einem näher genannten Dienstgeber eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum vom 31.07.2024 bis 30.11.2024 für eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche erteilt wurde. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer einen nicht datierten Dienstvertrag, geschlossen zwischen einem näher genannten Dienstgeber und dem Beschwerdeführer, vor, wonach das Dienstverhältnis am 05.08.2024 beginne und – mit einer Probezeit von einem Monat - unbefristet abgeschlossen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich
Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der arabischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde im XXXX der XXXX geboren und ist zunächst dort aufgewachsen. Im Alter von etwa fünf oder sechs Jahren zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in den Stadtteil XXXX (phonetisch) der XXXX ; dieser liegt im Gebiet des heutigen von der syrischen Zentralregierung kontrollierten „Sicherheitsquadrates“. Dort lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Frühjahr 2023. Der Beschwerdeführer wurde im römisch 40 der römisch 40 geboren und ist zunächst dort aufgewachsen. Im Alter von etwa fünf oder sechs Jahren zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in den Stadtteil römisch 40 (phonetisch) der römisch 40 ; dieser liegt im Gebiet des heutigen von der syrischen Zentralregierung kontrollierten „Sicherheitsquadrates“. Dort lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Frühjahr 2023.
Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die XXXX und deren umliegende Umgebung anzusehen. Die Herkunftsregion liegt in dem aktuell von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens und steht mit Ausnahme des sogenannten „Sicherheitsquadrates“, in dem die syrische Zentralregierung die Macht und Kontrolle ausübt und in dem der Beschwerdeführer überwiegend und zuletzt lebte, unter der Kontrolle der kurdischen Autonomiebehörden. Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die römisch 40 und deren umliegende Umgebung anzusehen. Die Herkunftsregion liegt in dem aktuell von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens und steht mit Ausnahme des sogenannten „Sicherheitsquadrates“, in dem die syrische Zentralregierung die Macht und Kontrolle ausübt und in dem der Beschwerdeführer überwiegend und zuletzt lebte, unter der Kontrolle der kurdischen Autonomiebehörden.
Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder XXXX (dieser protokolliert zur GZ.: 2289704-1 des Bundesverwaltungsgerichtes) unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 31.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist sohin seit etwa neun Monaten in Österreich aufhältig.Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 (dieser protokolliert zur GZ.: 2289704-1 des Bundesverwaltungsgerichtes) unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 31.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist sohin seit etwa neun Monaten in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer lebte in Österreich bisher gemeinsam mit seinem ebenfalls volljährigen Bruder in einer Unterkunft, es besteht aber kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich bislang keinen Deutschkurs besucht, er versucht selbst bzw. mit Hilfe einer Nachbarin, Deutsch zu lernen. Er kann sich allerdings kaum auf Deutsch verständigen. Seinen Unterhalt bestritt der Beschwerdeführer bisher mit Leistungen aus der Grundversorgung. Er ging bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist auch nicht ehrenamtlich engagiert, er hilft aber manchmal Nachbarn, z.B. bei Umzügen, Besorgungen und sonstigen Arbeiten.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht (nach Schluss des Ermittlungsverfahrens) am 27.08.2024 einen Bescheid des AMS vom 31.07.2024 vor, mit dem einem näher genannten Dienstgeber eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für den Zeitraum vom 31.07.2024 bis 30.11.2024 für eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche erteilt wurde. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer einen nicht datierten Dienstvertrag, geschlossen zwischen einem näher genannten Dienstgeber und dem Beschwerdeführer, vor, wonach das Dienstverhältnis am 05.08.2024 beginne und – mit einer Probezeit von einem Monat - unbefristet abgeschlossen werde. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer aktuell seit 05.08.2024 als Erntehelfer vorübergehend in Beschäftigung steht und aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht die reale Gefahr einer Verfolgung durch die syrische Zentralregierung aufgrund der behaupteten Weigerung, einer Einberufung zum Grundwehrdienst der syrischen Armee Folge zu leisten. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst der syrischen Armee erhalten hat bzw. dass Sicherheitskräfte der syrischen Regierung das Haus der Familie ein- oder zweimal nach dem Beschwerdeführer durchsucht haben.
In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Der Beschwerdeführer ist 21 Jahre alt und hat seinen Wehrdienst für die syrische Zentralregierung noch nicht abgeleistet. Die Wehrdienstverweigerung stellt aber nicht das einzige Mittel dar, mit dem der Beschwerdeführer einer Ableistung des Wehrdienstes und der damit allenfalls verbundenen Beteiligung an Kriegsverbrechen entgehen kann.
Das syrische Gesetz sieht für männliche syrische Staatsbürger, die im Ausland niedergelassen sind, die Möglichkeit vor, sich durch die Zahlung einer Gebühr dauerhaft von der Wehrpflicht zu befreien. Diese Möglichkeit steht auch dem Beschwerdeführer offen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die syrischen Behörden Personen, die sich vom Wehrdienst freigekauft haben (selbst wenn der Freikauf nicht zeitnah nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters erfolgte), eine oppositionelle Gesinnung unterstellen oder diese Personen trotz der entrichteten Wehrersatzgebühr dennoch systematisch und generell und daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst einziehen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies im Fall des Beschwerdeführers erfolgen würde.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die syrischen Behörden sämtlichen Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen und haben sich auch im Fall des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine eigene politische Überzeugung gegen die syrische Zentralregierung oder gegen den Dienst an der Waffe an sich glaubhaft gemacht.
In der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, in der sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers befindet, sind Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, zum „Wehrdienst“ verpflichtet. Der im Jahr XXXX geborene, nunmehr 21-jährige Beschwerdeführer unterliegt daher aktuell der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Er hat seinen „Wehrdienst“ noch nicht abgeleistet. Im Falle einer Einziehung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ würden dem Beschwerdeführer bei einer Weigerung, der „Wehrpflicht“ nachzukommen, keine unverhältnismäßigen Sanktionen drohen und wäre der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und müsste sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. In der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, in der sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers befindet, sind Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, zum „Wehrdienst“ verpflichtet. Der im Jahr römisch 40 geborene, nunmehr 21-jährige Beschwerdeführer unterliegt daher aktuell der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Er hat seinen „Wehrdienst“ noch nicht abgeleistet. Im Falle einer Einziehung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ würden dem Beschwerdeführer bei einer Weigerung, der „Wehrpflicht“ nachzukommen, keine unverhältnismäßigen Sanktionen drohen und wäre der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und müsste sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.
Die kurdischen Autonomiebehörden würden dem Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungseinheiten keine oppositionelle oder politische Gesinnung unterstellen. Darüber hinaus wäre eine Weigerung des Beschwerdeführers, den „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ abzuleisten, auch nicht Ausdruck einer politischen oder oppositionellen Gesinnung.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch keine Verfolgung durch die kurdischen Autonomiebehörden aufgrund der von ihm behaupteten Äußerung, wonach die Kurden auch Kinder zwangsrekrutieren würden.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion auch keine Verfolgung oder zwangsweise Rekrutierung von Seiten der Freien Syrischen Armee (FSA) bzw. der Syrian National Army (SNA).
Dem Beschwerdeführer droht auch nicht als Angehöriger seines ebenfalls in Österreich aufhältigen Bruders bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr einer „Reflexverfolgung“ durch die syrische Zentralregierung.
Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Herkunft, seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat
Der Beschwerdeführer hat bis nach Erreichen der Volljährigkeit in Syrien – konkret bis Frühling 2023 - bei seiner Familie in der Herkunftsregion gelebt und in seiner Heimatstadt im Gouvernement Al-Hasakah zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Anschließend war er für zwei Jahre an der Universität für Gesundheitsstudien inskribiert, welche er aber nicht abgeschlossen hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer von seinem Vater den Beruf des Installateurs erlernt. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten folglich vertraut und spricht auch eine der Landessprachen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Seine Kernfamilie – seine Eltern und vier seiner Geschwister – lebt nach wie vor in Syrien in der Stadt Al-Hasakah. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Installateur und erhält damit die Familie, welche von dem Einkommen gut leben kann. Darüber hinaus leben noch ein Onkel väterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits in der Herkunftsregion. Mit seiner Familie verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren kein Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage - erstattet hat.
Zur maßgeblichen Situation in Syrien
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (LIB)
? UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von syrischen Staatsangehörigen aus März 2021 (UNHCR)
? EUAA Country Guidance: Syria aus April 2024 (EUAA)
? ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka – Faysh Kabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1] vom 06.05.2022
? ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Kontrollen durch Sicherheitsbehörden bei Einreise, Auswirkungen von negativem Asylbescheid [a-12124-5] vom 09.06.2023
? BFA Staatendokumentation Themenbericht Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt