Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2297011-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2024, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 24.12.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 24.12.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die bP hat laut eigenen Angaben zuvor in der BRD im Jahre 2012 und in Frankreich im Jahre 2019 erfolglos um internationalen Schutz angesucht.
I.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zur Begründung ihres Antrages vor, sie sei seit 20 Jahren Mitglied der politischen Partei „Nationale Bewegung Georgiens“ und habe seit 2003 politische Probleme. Der Ex-Präsident Georgiens sei ein XXXX gewesen und sei deshalb die ganze Familie verfolgt gewesen. Von der neuen Regierung sei zuletzt auf die bP Druck ausgeübt und gefordert worden, dass die bP Georgien verlasse. Der bP sei oft gedroht worden und sei sie einmal auch geschlagen worden. Im Falle der Rückkehr befürchte die bP, getötet zu werden.römisch eins.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zur Begründung ihres Antrages vor, sie sei seit 20 Jahren Mitglied der politischen Partei „Nationale Bewegung Georgiens“ und habe seit 2003 politische Probleme. Der Ex-Präsident Georgiens sei ein römisch 40 gewesen und sei deshalb die ganze Familie verfolgt gewesen. Von der neuen Regierung sei zuletzt auf die bP Druck ausgeübt und gefordert worden, dass die bP Georgien verlasse. Der bP sei oft gedroht worden und sei sie einmal auch geschlagen worden. Im Falle der Rückkehr befürchte die bP, getötet zu werden.
I.3. Im Zuge einer Einvernahme am 09.04.2024 durch die bB brachte die bP vor, vor der bB nicht die Wahrheit gesagt zu haben, sondern den Herkunftsstaat verlassen zu haben und in das Bundesgebiet eingereist zu sein, um sich behandeln zu lassen und wegen ihrer Familie, die in Deutschland lebe. Die bP gab an, an Hepatitis C zu leiden. Dies sei bereits vor acht bis zehn Jahren in Deutschland diagnostiziert worden. Nach Rückkehr der bP aus Frankreich im Jahre 2023 sei die bP in Georgien im Krankenhaus „XXXX“ untersucht und sei ihr mitgeteilt worden, dass sie schnellstmöglich behandelt werden müsse. Die bP sei allerdings schon unterwegs nach Österreich gewesen und habe keine Medikamente gegen Hepatitis C eingenommen. Außerdem sei die bP dreimal wegen einer Krebserkrankung im Bereich Magen und Innereien in Georgien operiert worden. Die Krebserkrankung sei nun geheilt, allerdings habe die bP noch Schmerzen. Sie nehme derzeit keine Medikamente und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Seit 05.04.2024 befinde sie sich allerdings in einem Drogenersatzprogramm.römisch eins.3. Im Zuge einer Einvernahme am 09.04.2024 durch die bB brachte die bP vor, vor der bB nicht die Wahrheit gesagt zu haben, sondern den Herkunftsstaat verlassen zu haben und in das Bundesgebiet eingereist zu sein, um sich behandeln zu lassen und wegen ihrer Familie, die in Deutschland lebe. Die bP gab an, an Hepatitis C zu leiden. Dies sei bereits vor acht bis zehn Jahren in Deutschland diagnostiziert worden. Nach Rückkehr der bP aus Frankreich im Jahre 2023 sei die bP in Georgien im Krankenhaus „XXXX“ untersucht und sei ihr mitgeteilt worden, dass sie schnellstmöglich behandelt werden müsse. Die bP sei allerdings schon unterwegs nach Österreich gewesen und habe keine Medikamente gegen Hepatitis C eingenommen. Außerdem sei die bP dreimal wegen einer Krebserkrankung im Bereich Magen und Innereien in Georgien operiert worden. Die Krebserkrankung sei nun geheilt, allerdings habe die bP noch Schmerzen. Sie nehme derzeit keine Medikamente und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Seit 05.04.2024 befinde sie sich allerdings in einem Drogenersatzprogramm.
Konkret dazu befragt, ob die bP in Ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war, gab die bP wiederholt wie bei der Erstbefragung an, sie sei seit 20 Jahren Mitglied der politischen Partei „Nationale Bewegung Georgiens“ und habe seit 2003 politische Probleme. Der Ex-Präsident Georgiens habe sich als XXXX der bP gezählt. Die bP sei eingeschüchtert worden. Im Falle der Rückkehr befürchte die bP, Probleme zu haben, allerdings nicht umgebracht zu werden.Konkret dazu befragt, ob die bP in Ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war, gab die bP wiederholt wie bei der Erstbefragung an, sie sei seit 20 Jahren Mitglied der politischen Partei „Nationale Bewegung Georgiens“ und habe seit 2003 politische Probleme. Der Ex-Präsident Georgiens habe sich als römisch 40 der bP gezählt. Die bP sei eingeschüchtert worden. Im Falle der Rückkehr befürchte die bP, Probleme zu haben, allerdings nicht umgebracht zu werden.
I.4. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV.-V.). Der bP wurde eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.4. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch IV.-V.). Der bP wurde eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 (und Z. 4) BFA-VG fand nicht statt.Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, (und Ziffer 4,) BFA-VG fand nicht statt.
I.4.1. Die bB ging ua. davon aus, dass die bP ihren Herkunftsstaat aufgrund ihres Gesundheitszustandes verlassen habe, wobei ausreichende medizinische Versorgung in Georgien gegeben sei und daher keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem Grund der Genfer Flüchtlingskonvention gegeben sei. Zudem sei die bP bereits im Herkunftsstaat behandelt worden bzw. habe sich untersuchen lassen. Bei dem bei der Erstbefragung erstatteten Vorbringen, die bP habe politische Probleme, handle es sich um eine Vorbringenserweiterung, da die bP selbst vor der bB aussagte, bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Erst nach erneuter Befragung zu einer asylrelevanten Ausreisebegründung griff die bP neuerlich auf das Vorbringen über die politischen Probleme zurück. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die bP seit 2019 aktiv an Wahlen beteiligt gewesen sei, da die bP selbst angab, von 2012 bis 2019 in Deutschland und von 2019 bis 2023 in Frankreich gelebt zu haben und erst 2023 nach Georgien zurückgekehrt zu sein. Darüber hinaus sei das Vorbringen der bP zu den politischen Problemen stets vage geblieben.römisch eins.4.1. Die bB ging ua. davon aus, dass die bP ihren Herkunftsstaat aufgrund ihres Gesundheitszustandes verlassen habe, wobei ausreichende medizinische Versorgung in Georgien gegeben sei und daher keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem Grund der Genfer Flüchtlingskonvention gegeben sei. Zudem sei die bP bereits im Herkunftsstaat behandelt worden bzw. habe sich untersuchen lassen. Bei dem bei der Erstbefragung erstatteten Vorbringen, die bP habe politische Probleme, handle es sich um eine Vorbringenserweiterung, da die bP selbst vor der bB aussagte, bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Erst nach erneuter Befragung zu einer asylrelevanten Ausreisebegründung griff die bP neuerlich auf das Vorbringen über die politischen Probleme zurück. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die bP seit 2019 aktiv an Wahlen beteiligt gewesen sei, da die bP selbst angab, von 2012 bis 2019 in Deutschland und von 2019 bis 2023 in Frankreich gelebt zu haben und erst 2023 nach Georgien zurückgekehrt zu sein. Darüber hinaus sei das Vorbringen der bP zu den politischen Problemen stets vage geblieben.
I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche (teils überschießende) und schlüssige Feststellungen. römisch eins.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche (teils überschießende) und schlüssige Feststellungen.
I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig sei. römisch eins.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig sei.
I.5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die bP neben Hepatitis C auch an Hepatitis A leide und wiederholt, dass die bP suchtkrankt und derzeit in einem Substitutionsprogramm sei sowie Magenkrebs gehabt habe. Zudem sei die bP bei der Einvernahme vor der bB am Beginn der Substitutionstherapie und die Medikamente noch nicht richtig dosiert gewesen, weshalb die bP nicht richtig konzentrationsfähig gewesen sei und ihr Vorbringen nicht vollständig erstatten habe können. Die bP habe in Georgien einen Geschäftspartner gehabt, welcher wegen einer fehlgeschlagenen Investition von der Mafia mit Hilfe von Polizeibeamten ermordet worden sei. Danach sei auch die bP bedroht worden, wobei sie sich in Frankreich aufgehalten habe. Dieses Vorbringen verstoße nicht gegen das Neuerungsverbot, da die bP suchtkrank und psychisch belastet sei sowie über Schlaflosigkeit, Stress und Nervosität klage. römisch eins.5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die bP neben Hepatitis C auch an Hepatitis A leide und wiederholt, dass die bP suchtkrankt und derzeit in einem Substitutionsprogramm sei sowie Magenkrebs gehabt habe. Zudem sei die bP bei der Einvernahme vor der bB am Beginn der Substitutionstherapie und die Medikamente noch nicht richtig dosiert gewesen, weshalb die bP nicht richtig konzentrationsfähig gewesen sei und ihr Vorbringen nicht vollständig erstatten habe können. Die bP habe in Georgien einen Geschäftspartner gehabt, welcher wegen einer fehlgeschlagenen Investition von der Mafia mit Hilfe von Polizeibeamten ermordet worden sei. Danach sei auch die bP bedroht worden, wobei sie sich in Frankreich aufgehalten habe. Dieses Vorbringen verstoße nicht gegen das Neuerungsverbot, da die bP suchtkrank und psychisch belastet sei sowie über Schlaflosigkeit, Stress und Nervosität klage.
In Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Die bB habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie sich nur unzureichend mit dem Vorbringen der bP auseinandergesetzt und keine konkreten Nachfragen gestellt habe. Es sei der maßgebliche Sachverhalt, insbesondere zum Gesundheitszustand der bP, nicht in ausreichendem Maße erhoben worden. Es seien daher mangelhafte Feststellungen getroffen worden, insbesondere sei die bP aufgrund eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit nicht arbeitsfähig. Darüber hinaus habe die bB unvollständige und teilweise unrichtige Länderfeststellungen getroffen bzw. nicht korrekt ausgewertet. Die bB habe außerdem eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Die bB habe es unterlassen, sich mit der gebotenen Sorgfalt mit dem Vorbringen der bP auseinanderzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.
Das ho. Gericht geht nicht davon aus, dass die bP vor der Ausreise aus Georgien aktives Mitglied der politischen Partei „Nationale Bewegung Georgiens“ war und sie und ihre Familie aus diesem Grund verfolgt wurden sowie die von ihr behaupteten Repressalien befürchten müssen.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, anpassungsfähigen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen mittleren Alters. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Die bP leidet an Hepatitis C, wobei dies bereits vor acht bis zehn Jahren in Deutschland diagnostiziert worden ist. Die bP wurde in Georgien dreimal wegen Magenkrebs operiert und ist der Krebs laut eigenen Angaben geheilt. Sie befindet sich derzeit in einem Drogenersatzprogramm. Die bP leidet allerdings an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen.
Die bP konnte sich in der Vergangenheit an das georgische Gesundheitssystem wenden und bestehen keine Hinweise, dass die bP keinen Zugang mehr zum georgischen Gesundheitssystem hätte. Die genannten Erkrankungen sind im Herkunftsstaat behandelbar bzw. sind die (Nach-)Behandlungen auch im Herkunftsstaat verfügbar.
Exkurs: Hepatitis C
In Bezug auf Hepatitis C wird darauf hingewiesen, dass es, wenn keine Behandlung stattfindet, es im schlimmsten Fall, der jedoch nicht automatisch eintreten muss, zu einer Leberzirrhose kommen kann. Weiter wird aufgrund der übereinstimmenden Schilderung in einer Vielzahl an öffentlichen Quellen davon ausgegangen, dass etwa 70% der chronisch Infizierten keine schwere Lebererkrankung entwickeln; sie sind zwar Virusträger und können andere anstecken, ihre Leber bleibt aber mehr oder weniger unbeschadet. Ein völliges Verschwinden des Virus ohne Therapie kommt bei chronischer Hepatitis C kaum vor. Gefährlich an der Hepatitis (C) ist die Möglichkeit der Entwicklung einer Leberzirrhose (Schrumpfleber) oder eines Leberkarzinoms: Bei 20% der Betroffenen ist die Leberentzündung so stark ausgeprägt, dass die zunehmenden Vernarbungen innerhalb von 20 bis 30 Jahren zu einer Schrumpfung der Leber (Zirrhose) führen. (Quellen repräsentativ für eine Vielzahl: http://www.netdoktor.de/krankheiten/hepatitis/; http://www.netdoktor.at/krankheit/hepatitis-c-7374)
Die volljährige bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Die bP arbeitete in ihrem Herkunftsstaat zuletzt als Schwimmtrainer.
Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem inklusive dem Gesundheitssystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt zumindest ihrer Eltern, Schwester und einer Tochter verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt zumindest ihrer Eltern, Schwester und einer Tochter verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen.
Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die bP hält sich seit beinahe neun Monaten im Bundesgebiet auf und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren.
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und lebt von der Grundversorgung.
Zwei Töchter und ein Sohn der bP leben bei der Ex-Gattin der bP in Deutschland.
Die bP besucht keine Deutschkurse und verfügt über keine relevanten Deutschkenntnisse.
Sie ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Georgienrömisch II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien
II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Es herrscht zwar eine Stimmung der politischen Polarisierung, ungeachtet dessen ist es der Opposition möglich, sich im Wesentlichen frei zu betätigen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist; eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht; die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist (in jenen Fällen, wo ein Selbstbehalt eingehoben wird, besteht die Möglichkeit im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme dieses Selbstbehaltes durch die Allgemeinheit zu beantragen), Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien, bietet.römisch II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht i