Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L523 2276319-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX ,
SVNr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mayrhofer, LL.B., MBA, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 27.06.2023, VSNR/Abt: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,
SVNr. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mayrhofer, LL.B., MBA, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 27.06.2023, VSNR/Abt: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in weiterer Folge als „SVS“ oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 27.06.2023, VSNR/Abt: XXXX , wurde gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG festgestellt, dass Herr XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Kranken-, und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlag. Es wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions-, und Krankenversicherung und die Höhe der monatlichen Beiträge in den jeweiligen Zeiträumen zur Pensions-, Kranken,- und Unfallversicherung festgesetzt.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in weiterer Folge als „SVS“ oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 27.06.2023, VSNR/Abt: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Kranken-, und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Es wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions-, und Krankenversicherung und die Höhe der monatlichen Beiträge in den jeweiligen Zeiträumen zur Pensions-, Kranken,- und Unfallversicherung festgesetzt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem seitens des Bundesrechenzentrum übermittelten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 40.000,00 bzw. selbständiger Arbeit iHv EUR 25.500,00 abzuleiten gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei über den bei der SVS eingelangten Einkommenssteuerbescheid informiert worden und auf seine Versicherungs-, und Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte über die rückwirkende Feststellung der GSVG Pflichtversicherung sowie über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 informiert worden. Da der Beschwerdeführer laut Auskunft des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.12.2017 auch der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei, wäre bei der Festsetzung der endgültigen Beitragsgrundlage auch der Aspekt der ASVG Mehrfachversicherung, zu berücksichtigen gewesen. Darüber sei der Beschwerdeführer ebenso informiert worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 28.07.2023 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die belangte Behörde nicht auf die gemäß § 184 BAO ermittelten Einkünfte im Einkommensbescheid aus dem Jahr 2017 stützen hätte sollen, sondern vielmehr die Einkünfte des Beschwerdeführers selbst ermitteln hätte müssen. Weshalb die belangte Behörde Verzugszinsen seit 23.09.2021 vorgeschrieben habe, erscheine weder durch den festgestellten Sachverhalt gedeckt, noch nachvollziehbar. Der gegenständliche Bescheid mit den vorgeschriebenen Beiträgen, Verzugszinsen und Nebengebühren sei ihnen schließlich erstmals am 30.06.2023 zugestellt worden. Abschließend wurde ausgeführt, dass die seitens der belangten Behörde zur Anwendung gebrachte Bestimmung des § 40 Abs. 2 GSVG keine Anwendung finden könne, da diese lediglich für die Einforderungsverjährung relevant sei. Gegenständlich seien aber keinerlei Maßnahmen in Hinblick auf die Feststellung der Beträge – von denen der Beschwerdeführer Kenntnis erlangt hätte – erfolgt.2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 28.07.2023 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die belangte Behörde nicht auf die gemäß Paragraph 184, BAO ermittelten Einkünfte im Einkommensbescheid aus dem Jahr 2017 stützen hätte sollen, sondern vielmehr die Einkünfte des Beschwerdeführers selbst ermitteln hätte müssen. Weshalb die belangte Behörde Verzugszinsen seit 23.09.2021 vorgeschrieben habe, erscheine weder durch den festgestellten Sachverhalt gedeckt, noch nachvollziehbar. Der gegenständliche Bescheid mit den vorgeschriebenen Beiträgen, Verzugszinsen und Nebengebühren sei ihnen schließlich erstmals am 30.06.2023 zugestellt worden. Abschließend wurde ausgeführt, dass die seitens der belangten Behörde zur Anwendung gebrachte Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG keine Anwendung finden könne, da diese lediglich für die Einforderungsverjährung relevant sei. Gegenständlich seien aber keinerlei Maßnahmen in Hinblick auf die Feststellung der Beträge – von denen der Beschwerdeführer Kenntnis erlangt hätte – erfolgt.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 08.08.2023 verwies die SVS auf ihre Bescheidbegründung und führte zudem aus, dass sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur eindeutig ergeben würde, dass einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid Bindungswirkung für die Bemessung von Einkommensgrundlagen zukommen würde und der Verzugszinsenlauf richtigerweise bereits ab 19.12.2019 erfolgen hätte müssen.
II. Feststellungen: römisch II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 selbstständig erwerbstätig, bezog Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und unterlag in diesem Zeitraum der GSVG Pflichtversicherung. Im Zeitraum von 01.02.2017 bis 31.12.2017 war der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH angestellt, erlangte dadurch Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und unterlag auch der ASVG Pflichtversicherung.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 selbstständig erwerbstätig, bezog Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und unterlag in diesem Zeitraum der GSVG Pflichtversicherung. Im Zeitraum von 01.02.2017 bis 31.12.2017 war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH angestellt, erlangte dadurch Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und unterlag auch der ASVG Pflichtversicherung.
Der Beschwerdeführer schuldet der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge in Form von offenen Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherungsbeiträgen für die Zeiträume 01.01.2017 bis 31.01.2017 und 01.02.2017 bis 31.12.2017 in Höhe der im verfahrensgegenständlichen Bescheid festgelegten monatlichen Beitragsgrundlagen.
Die offenen Beiträge ergeben sich aus folgenden monatlichen Beitragsgrundlagen, Beitragssätzen und monatlichen Beiträgen
Zeitraum
Beitragsgrundlage
in EUR
Beitragssatz KV
Beitragssatz PV
UV-Beitrag
monatlich in EUR
Selbständigen-vorsorge
monatlich in EUR
01.01.2017 bis 31.12.2017
5.458,33
7,65
18,50
9,33
904,33
01.02.2017 bis 31.12.2017
4.909,13
7,65
18,50
9,33
904,33
Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 weist Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb iHv EUR 40.000,00, selbstständiger Arbeit iHv
EUR 25.000,00 und nicht selbständiger Arbeit iHv EUR 8.452,55 aus.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2019 über seine bestehende Pflichtversicherung nach dem GSVG informiert. Mit Kontoauszug vom 26.10.2019 für das 4. Quartal 2019 sind dem Beschwerdeführer, unter Mitberücksichtigung der gleichzeitigen ASVG Mehrfachversicherung, (wie in der obigen Tabelle angeführt) Versicherungsbeiträge zur Pensionsversicherung Krankenversicherung, Unfallversicherung und BMSVG sowie Beitragszuschläge für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 und 01.02.2017 bis 31.12.2017 vorgeschrieben worden.
Mit dem Beschwerdeführer wurde sowohl am 09.08.2019 als auch am 07.06.2021 eine Zahlungsvereinbarung geschlossen, nachdem dieser am 06.08.2019 und 30.05.2021 bei der SVS um Zahlungsstundung angesuchte.
Sowohl am 25.02.2021 als auch am 07.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine (technisch automatisch generierte) Sondermahnung per Post, ohne Zustellnachweis, übermittelt. Innerhalb dieser Mahnungen wurde der Beschwerdeführer auf die offenen Versicherungsbeträge hingewiesen.
Die Summe der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum offenen Verzugszinsbeträge ergibt sich aus der Mitberücksichtigung des verzugszinspflichtigen Kapitals und der heranzuziehenden geltenden Hundertsätze (2017 bis 2022: 3,38 %) und wurden sämtliche von der SVS geltend gemachten Forderungen nachvollziehbar dargelegt.
III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde und der Schriftverkehr zwischen der SVS und dem Beschwerdeführer – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung nach dem GSVG und im Zeitraum von 01.02.2027 bis 31.12.2017 auch der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag, ergibt sich sowohl aus einem seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherung – dem abzuleiten ist dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.02.2027 bis 31.12.2017 bei der XXXX GmbH angestellt war – als auch aus dem Inhalt des sich im Akt befindlichen Einkommenssteuerbescheides des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2017. Die Anstellung des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH wurde zu keiner Zeit bestritten. Dem Einkommenssteuerbescheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb iHv EUR 40.000,00, selbstständiger Arbeit iHv
EUR 25.000,00 und nicht selbständiger Arbeit iHv EUR 8.452,55 erhielt. Die Rechtskraft dieses Einkommenssteuerbescheides ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Finanzamts (vom 27.06.2019) mit dem die gegen den Einkommenssteuerbescheid 2017 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung nach dem GSVG und im Zeitraum von 01.02.2027 bis 31.12.2017 auch der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag, ergibt sich sowohl aus einem seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherung – dem abzuleiten ist dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.02.2027 bis 31.12.2017 bei der römisch 40 GmbH angestellt war – als auch aus dem Inhalt des sich im Akt befindlichen Einkommenssteuerbescheides des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2017. Die Anstellung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 GmbH wurde zu keiner Zeit bestritten. Dem Einkommenssteuerbescheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb iHv EUR 40.000,00, selbstständiger Arbeit iHv
EUR 25.000,00 und nicht selbständiger Arbeit iHv EUR 8.452,55 erhielt. Die Rechtskraft dieses Einkommenssteuerbescheides ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Finanzamts (vom 27.06.2019) mit dem die gegen den Einkommenssteuerbescheid 2017 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde.
Die am 06.08.20219 an den Beschwerdeführer erstmals versandte Information über die bestehende Pflichtversicherung nach dem GSVG und die durch Kontoauszugsübermittlung vom 26.10.2019 für das 4. Quartal 2019 erfolgte Beitragsvorschreibung ergibt sich aus den im Akt einliegenden Verständigungsschreiben. Die Übermittlung dieser Schreiben wurde seitens des Beschwerdeführers nie bestritten und wurde durch die in der Beschwerde des Beschwerdeführers gemachte Ausführung (arg: „(…) selbst wenn man eine Feststellung im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG bereits im Kontoauszug vom 26.10.2019 erblicken möchte, (…)“) auch der Erhalt des Kontoauszuges vom 26.10.2019 bestätigt.Die am 06.08.20219 an den Beschwerdeführer erstmals versandte Information über die bestehende Pflichtversicherung nach dem GSVG und die durch Kontoauszugsübermittlung vom 26.10.2019 für das 4. Quartal 2019 erfolgte Beitragsvorschreibung ergibt sich aus den im Akt einliegenden Verständigungsschreiben. Die Übermittlung dieser Schreiben wurde seitens des Beschwerdeführers nie bestritten und wurde durch die in der Beschwerde des Beschwerdeführers gemachte Ausführung (arg: „(…) selbst wenn man eine Feststellung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG bereits im Kontoauszug vom 26.10.2019 erblicken möchte, (…)“) auch der Erhalt des Kontoauszuges vom 26.10.2019 bestätigt.
Dass mit dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen Zahlungsvereinbarungen geschlossen wurden, ist den im Akt einliegenden Zahlungsvereinbarungsbewilligungen abzuleiten. Außerdem übermittele die SVS – auf Ansuchen des erkennenden Gerichtes – die seitens des Beschwerdeführer gestellten Stundungsersuchen vom 06.08.2019 und 30.05.2021 welche folgenden auszugsweisen Inhalt aufwiesen: 30.05.2021 arg: „… Ich ersuche Sie daher um Stundung der Beitragsrückstände bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht“; 06.08.2019 arg: „…Wir ersuchen Sie daher um Aussetzung der Exekution bis der Sachverhalt geklärt ist“.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, die Sondermahnungen vom 25.02.2021 und 07.06.2021 nicht erhalten zu haben. Dieses Vorbringen wurde der SVS mit der entsprechenden Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen vorgehalten. Daraufhin übermittelte die SVS Screenshots aus ihrem internen EDV-Programmen. Aus den dort enthaltenen Hinweistexten geht zweifelsfrei hervor, dass die automatisch erstellten Mahnungen auch an den Beschwerdeführer versandt wurden. Demgegenüber erwies sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die soeben genannten Sondermahnungen nicht erhalten habe, als nicht ausreichend substantiiert. Er beschränkte sich diesbezüglich auf die bloße Behauptung und bot keinerlei Beweismittel an. Es mag zwar sein, dass ein Rückschein eine höhere Beweiskraft in Bezug auf die Zustellung eines Schriftstückes hat als ein Screenshot aus einem internen EDV-Programm. In diesem Fall sind daher die Feststellungen zur Frage, ob die Sondermahnungen vom 25.02.2021 und 07.06.2021 dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, anhand der verfügbaren Beweismittel in freier Beweiswürdigung zu treffen. Dabei ist die Überzeugungskraft der von der SVS übermittelten Screenshots unter Berücksichtigung der begleitenden Umstände zu beurteilen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst angab, den am 26.10.2019 versandten Kontoauszug erhalten zu haben, erscheint es naheliegend, dass auch die Sondermahnungen vom 25.02.2021 und 07.06.2021 ordnungsgemäß zugestellt wurden. Der Beschwerdeführer brachte außerdem keine besonderen Umstände vor, die gegen die ordnungsgemäße Zustellung gerade dieser Mahnung sprechen würden. Wird schließlich noch der Umstand mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer selbst zweimal bei der SVS (06.08.2019 und 30.05.2021) um Stundung der offenen Sozialversicherungsbeiträge ansuchte, ist von einer seitens der SVS erfolgten Mahnungsübermittlung auszugehen.
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch IV. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Zuständigkeit
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 414 Abs. 1 und 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Da im gegenständlichen Fall keine Entscheidung durch Senat beantragt wurde, ist von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Da im gegenständlichen Fall keine Entscheidung durch Senat beantragt wurde, ist von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen.
Im Hinblick auf die Frage nach der Versicherungspflicht nach dem ASVG sind gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.Im Hinblick auf die Frage nach der Versicherungspflicht nach dem ASVG sind gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ASVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass gemäß Ziffer 5, Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
2. Anzuwendendes Recht
Nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden; als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (mit hier nicht anzuwendenden Ausnahmen).Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden; als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (mit hier nicht anzuwendenden Ausnahmen).
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Abs. 1 GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des § 25 Abs. 4 GSVG übersteigen (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (§ 18 Abs. 1 GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Absatz eins, GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des Paragraph 25, Absatz 4, GSVG übersteigen (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG). Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (Paragraph 18, Absatz eins, GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist.
Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist.
Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen vergleiche VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).
Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der ex-lege Versicherung, als tragendes Prinzip der Sozialversicherung wird die Solidarität angesehen. Das Wesen der Pflichtversicherung liegt darin, dass grundsätzlich nicht ein bestimmter Vertrag die Rechtsfolgen auslöst, sondern dass an das Eintreten eines bestimmten im Gesetz festgelegten Sachverhaltes, also an die Erfüllung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestandes, die Rechtsfolgen geknüpft sind und daher im Rahmen der Pflichtversicherung die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet ist.
Seit dem 01.01.2000 herrscht generell in der Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Doppel-, und Mehrfachversicherung hat sich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur mehrfach geäußert:
"Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken." (VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970). "Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Die Erstattung von Beiträgen in Fällen der Doppel- oder Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dann nicht geboten, wenn die sich in solchen Fällen ergebende Beitragsbelastung die der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung übersteigen würde." (VfSlg 14802/1997, S 420 f). (vgl VfGH vom 30.06.2004; Zl. B 869/03.)"Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken." (VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970). "Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Die Erstattung von Beiträgen in Fällen der Doppel- oder Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dann nicht geboten, wenn die sich in solchen Fällen ergebende Beitragsbelastung die der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung übersteigen würde." (VfSlg 14802/1997, S 420 f). vergleiche VfGH vom 30.06.2004; Zl. B 869/03.)
Im vorliegenden Fall liegt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2017 und ein Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherung vor. Dem Einkommenssteuerbescheid können sowohl Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit als auch aus nicht selbständiger abgeleitet werden und wird die nicht selbständige Arbeit des Beschwerdeführers auch durch das im Versicherungsauszug angeführte Angestelltenverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH bestätigt. Dieses Angestelltenverhältnis wurde seitens des Beschwerdeführers auch zu keiner Zeit bestritten (siehe dazu bereits in der Beweiswürdigung).Im vorliegenden Fall liegt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2017 und ein Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherung vor. Dem Einkommenssteuerbescheid können sowohl Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit als auch aus nicht selbständiger abgeleitet werden und wird die nicht selbständige Arbeit des Beschwerdeführers auch durch das im Versicherungsauszug angeführte Angestelltenverhältnis des Beschwerdeführers bei der römisch 40 GmbH bestätigt. Dieses Angestelltenverhältnis wurde seitens des Beschwerdeführers auch zu keiner Zeit bestritten (siehe dazu bereits in der Beweiswürdigung).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer von 01.01.20217 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung nach dem GSVG und im Zeitraum von 01.02.20217 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag.
Gemäß § 49 Abs. 2 BMSVG haben Personen, die der Pflichtversicherung Krankenversicherung gemäß § 2 GSVG unterliegen, ab 01.01.2008 nach § 52 Abs. 1 und 2 BMSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag Selbständigenvorsorge in der Höhe von 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 52 Ab. 3 BMSVG zu leisten. Dieser Betrag ist von der SVS, vorzuschreiben und gegebenenfalls, nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben. Als Beitragsgrundlage ist gemäß § 52 Abs. 3 BMSVG dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Person nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei die Beitragsgrundlage gemäß § 64 Abs. 3 Z 1 BMSVG nicht nachbemessen werden.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG haben Personen, die der Pflichtversicherung Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, GSVG unterliegen, ab 01.01.2008 nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 BMSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag Selbständigenvorsorge in der Höhe von 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 52, Ab. 3 BMSVG zu leisten. Dieser Betrag ist von der SVS, vorzuschreiben und gegebenenfalls, nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben. Als Beitragsgrundlage ist gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BMSVG dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Person nach den Paragraphen 25,, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer eins, BMSVG nicht nachbemessen werden.
Die SVS hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Beiträge zur Selbständigenvorsorge vorgeschrieben.
Da der Beschwerdeführer sich innerhalb seiner Beschwerde nicht gegen die konkrete Höhe der vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge aussprach, sondern vielmehr eine eingetretene Verjährung einwendete, ist im nächsten Schritt zu überprüfen, ob Verjährung tatsächlich eingetreten ist.
a) Feststellungsverjährung
Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt gemäß § 40 Abs. 1 GSVG grundsätzlich binnen drei Jahre vom Tag der Fälligkeit der Beiträge; werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG grundsätzlich binnen drei Jahre vom Tag der Fälligkeit der Beiträge; werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
Die Verjährung des Feststellungsrechts wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zust